Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
09.07.1998 | ABl | |
30.05.2002 | ABl | |
13.11.2003 | ABl | |
01.06.2006 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1060 Wien, Getreidemarkt ONr. 8–10 und ONr. 14–16
- und in 1080 Wien
Landesgerichtsstraße ONr. 2–8, ONr. 11, und ONr. 16–22
Auerspergstraße ONr. 2–6 und ONr. 3–21
Friedrich-Schmidt-Platz (ehemalige 2-er Linie) Fahrtrichtung 9. Bezirk zwischen Lichtenfelsgasse und Felder Straße
- und in 1090 Wien
Maria-Theresien-Straße ONr. 1–9, Onr. 2–36, ONr. 13 und ONr. 17–23
Universitätsstraße ONr. 1–11 und ONr. 1 gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 25. Juni 1998 kundgemacht und tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - römisch VI - 3375/96) vom 7. Mai 1997 mit welcher das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. Juli 1993 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in Wien 9, Maria-Theresien-Straße ONr 1-9, ONr 13, ONr 17-23 und ONr 2-36 sowie in Wien 8, Landesgerichtsstraße ONr 11, ONr 2-8 und ONr 10-18, Auerspergstraße ONr 3-21 und ONr 2-6, Friedrich-Schmidt-Platz (ehemalige 2er-Linie) - Fahrtrichtung 9. Bezirk - zwischen Lichtenfelsgasse bis ca. 25 m vor Felderstraße beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
09.07.1998 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 1. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratsichen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 25. Juni 1998 kundgemacht und tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk.
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
29.04.1999 | ABl | |
Artikel I
(1) Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 1. März 1999 kundgemachten Kurzparkzonen in den Bundesstraßen
im 2. Wiener Gemeindebezirk
Brigittenauer Lände von Bezirksgrenze bis Obere Donaustraße
Obere Donaustraße von Brigittenauer Lände bis Untere Donaustraße
Untere Donaustraße von Obere Donaustraße bis Schüttelstraße
Schüttelstraße von Franzensbrückenstraße bis Laufbergergasse
Franzensbrückenstraße von Untere Donaustraße/Schüttelstraße bis Praterstern
Lassallestraße von Praterstern bis Vorgartenstraße
Handelskai gerade ONr von Bezirksgrenze bis Machstraße
- sowie im 20. Wiener Gemeindebezirk
Brigittenauer Lände ONr 14-38 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk.
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
29.04.1999 | ABl | |
Artikel I
(1) Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen bezirk ab 1. März 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone begrenzt durch
Bezirksgrenze 2./20. Bezirk
Brigittenauer Lände
Obere Donaustraße
Untere Donaustraße
Schüttelstraße
Laufbergergasse
Sportklubstraße
Vivariumstraße
Stoffellagasse
Helenengasse
Praterstern
Ausstellungsstraße
Elderschplatz
Machstraße
Handelskai
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien 2.,
Laufbergergasse von Schüttelstraße bis Sportklubstraße
Sportklubstraße von Laufbergergasse bis Vivariumstraße
Vivariumstraße von Sportklubstraße bis Stoffellagasse
Stoffellagasse von Vivariumgasse bis Helenengasse
Helenengasse von Stoffellagasse bis Praterstern
Praterstern beide Mittenparkplätze nächst Ausstellungsstraße
Ausstellungsstraße - Nebenfahrbahn auf Seite der ungeraden ONr von Praterstern bis Elderschplatz und Nebenfahrbahn auf Seite der geraden ONr von Präuscherplatz bis Elderschplatz
Elderschplatz in der Nebenfahrbahn vor ONr 1-2 und gegenüber
Machstraße von Engerthstraße bis Handelskai
und in Wien 20.,
Treustraße ONr 2-18 und 1-15A
Klosterneuburger Straße ONr 1-17 und ONr 2-18
Perinetgasse ONr 2-4 und 1-3
Württemberggasse ONr 2-4 und ONr 1-5
Wolfsaugasse ONr 2-14 und ONr 1-13
Gaußplatz ONr 1-10 und gegenüber
Wasnergasse ONr 1-45 und gegenüber
Rauscherstraße ONr 16 (von Wasnergasse bis Lampigasse)
Adolf-Gstöttner-Gasse ONr 2-14 und ONr 1-7
Kunzgasse ONr 2-8 und ONr 1-9
Nordwestbahnstraße ONr 37 bis 51 und gegenüber (von Adolf-Gstöttner-Gasse bis Rauscherstraße)
Rebhanngasse zwischen Innstraße und Taborstraße - beidseitig
Innstraße ONr 1-29 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
08.03.2001 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1200 Wien
Treustraße ONr. 1–15A und ONr. 2–18
Klosterneuburger Straße ONr. 1–17 und ONr. 2–18
Perinetgasse ONr. 1–3 und 2–4
Württemberggasse ONr. 1–5 und ONr. 2–4
Wolfsaugasse ONr. 1–13 und ONr. 2–14
Gaußplatz ONr. 1–10 und gegenüber
Wasnergasse ONr. 1–45 und gegenüber
Rauscherstraße gegenüber ONr. 16 (von Wasnergasse bis Lampigasse)
Adolf-Gstöttner-Gasse ONr. 1–7 und ONr. 2–14
Kunzgasse ONr. ONr. 1–9 und 2–8
Nordwestbahnstraße ONr. 37–51 und gegenüber (von Adolf-Gstöttner-Gasse bis Rauscherstraße)
Rebhanngasse zwischen Innstraße und Taborstraße – beidseitig
Innstraße ONr. 1–29 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 23. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V2- 2628/98; V20 - 2629/98) vom 25. Juni 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 1. Juli 1999 kundgemachten Kurzparkzonen in den - in der Verordnung näher bezeichneten - Bundesstraßen beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
08.03.2001 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie im 20. Wiener Gemeindebezirk – Brigittenauer Lände ONr. 14 – 38 und gegenüber beantragen können.
Artikel II
Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 23. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V2 - 2628/98; V20 - 2629/98) vom 25. Juni 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. Juli 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 3. Wiener Gemeindebezirk
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
01.03.2001 | ABl | |
13.11.2003 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können
Artikel II
Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 21. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 26. Februar 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V3-1477/00) vom 13. August 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 2. November 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 3. Wiener Gemeindebezirk
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
01.03.2001 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 3. Wiener Gemeindebezirk, sowie im 1. Wiener Gemeindebezirk – Lothringerstraße ONr. 12 – 24, beantragen können.
Artikel II
Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 21. Februar 2001 kundgemacht und tritt mit 26. Februar 2001 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V3-1477/00) vom 13. August 1999, mit welcher das gesamte Straßennetz des 3. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 2. November 1999 kundgemachten Kurzparkzone beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) geändert wird
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
07.04.2005 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer 4 a, der StVO 1960 wird verordnet:
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1030 Wien
Prinz-Eugen-Straße ONr. 2–80 gegenüber
- in 1060 Wien
Wackenroderbrücke
Neville Brücke
Linke Wienzeile ONr. 46–76 gegenüber (Flohmarkt)
beantragen können.
Artikel II
(1) Diese Verordnung wird gem Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der MA 46 am 12. Mai 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend KURZPARKZONEN im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
01.06.2006 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der STVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. Februar 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
Artikel I
(1) Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer 4 a, der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der in den gleichen Bezirken ab 3. Juni 1997 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in Wien 3, Prinz-Eugen-Straße ggü ONr 2-80; Schwarzenbergplatz ggü ONr 12;
- in Wien 6, Wackenroderbrücke, Neville-Brücke und Linke Wienzeile ggü ONr 42 bis 76 (Flohmarkt);
- in Wien 12, Verbindungsfahrbahn zwischen Margaretengürtel und Gaudenzdorfer Gürtel in Höhe Brandmayergasse, Margaretenstraße - Seite der ungeraden ONr und Emil-Kralik-Gasse
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. Februar 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend KURZPARKZONEN im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) geändert wird
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird verordnet:
Artikel I
In der Überschrift der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend KURZPARKZONEN im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk vom 25. Februar 1997 wird die Wortfolge „betreffend KURZPARKZONEN“ durch die Wortfolge „betreffend Parkraumbewirtschaftung“ ersetzt.
Artikel römisch eins wird wie folgt geändert:
(1) Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 2. Juni 1997 kundgemachten Kurzparkzonen in den Bundesstraßen im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk, Schönbrunner Straße, von Margaretengürtel bis Redergasse, Redergasse, Rechte Wienzeile, von Redergasse bis Hamburgerstraße, Hamburgerstraße, Rechte Wienzeile, von Hamburgerstraße bis Kettenbrückengasse, Rechte Wienzeile, von ONr 3-ONr 39, Wiedner Gürtel, von ONr 2-12, ONr 16-28, Hausgrenze ONr 46/46a-54, ONr 3-3A, Margaretengürtel ONr 62-70, Parkplatz ggü ONr 74-80, ONr 43-59, beantragen können.
Artikel II
(1) Diese Verordnung wird gem Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 4. und 5. Bezirk und der MA 46 am 12. Mai 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 6. Wiener Gemeindebezirk (Mariahilf)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
06.07.1995 | ABl | |
01.06.2006 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 6. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 6. Wiener Gemeindebezirk (Mariahilf)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 6. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1050 Wien
Wackenroderbrücke
Neville-Brücke
Rechte Wienzeile 49–61 (Flohmarkt)
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 6. und 7. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. Februar 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V6 - 1847/96) vom 22. Juli 1996, mit welcher das gesamte Straßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1996 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie der Kurzparkzone in Wien 6, Getreidemarkt ONr 8-10 und ONr 14-16, beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 7. Wiener Gemeindebezirk (Neubau)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
01.08.1996 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 7. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 7. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 8. Wiener Gemeindebezirk (Josefstadt)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
30.05.2002 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 8. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 8. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1010 Wien
Friedrich-Schmidt-Platz ONr. 8–9 und gegenüber
Felderstraße ONr. 1 und ONr. 2–8
Grillparzerstraße ONr. 1–11 und ONr. 2–14
Liebiggasse ONr. 1–9 und ONr. 2–8
Rathausstraße 9–21 und ONr. 14–24
Ebendorferstraße ONr. 1–11 und 2–14
Schmerlingplatz ONr. 1–5 und gegenüber
Bartensteingasse ONr. 1–15 und ONr. 2–16
Rathausstraße ONr. 3–7 und ONr. 6–10
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 12. Mai 1997 kundgemacht und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V8 - 1850/96) vom 22. Juli 1996, mit welcher das gesamte Straßennetz des 8. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1995 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den Kurzparkzonen in Wien 8, Landesgerichtsstraße ONr 11, ONr 2-8 und ONr 10-18, Auerspergstraße ONr 3-21 und ONr 2-6, und den Kurzparkzonen in Wien 1, Friedrich-Schmidt-Platz ONr 8-9 und gegenüber, Felderstraße ONr 2-8 und ONr 1, Grillparzerstraße ONr 2-14 und 1-11, Liebiggasse ONr 2-8 und 1-9, Rathausstraße ONr 14-24 und 9-21, Ebendorferstraße ONr 2-14 und 1-11, beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 8. Wiener Gemeindebezirk (Josefstadt)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.06.1997 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 8. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 8. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gem Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes f d 1. und 8. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 6. August kundgemacht, und tritt mit 2. Juni 1997 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 9. Wiener Gemeindebezirk (Alsergrund)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
06.07.1995 | ABl | |
13.11.2003 | ABl | |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 9. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 9. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie der Kurzparkzone in dem Straßenzug oder Straßenbereich
- in 1010 Wien
Universitätsstraße ONr. 1 und ONr. 1 gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, d Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 9. Wiener Gemeindebezirk (Alsergrund)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
01.08.1996 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 9. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 9. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligungen die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der auf Grund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (MA 46 - V9 - 725/95) vom 6. Juni 1995, mit welcher das gesamte Straßennetz des 9. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt wurde, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. August 1995 kundgemachten Kurzparkzonen in Bundesstraßen im 9. Wiener Gemeindebezirk, Spittelauer Lände ONr 7-29, Roßauer Lände ONr 5-49, beantragen können, außer Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 12. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Meidling)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 12. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 12. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 12. Wiener Gemeindebezirk auf Hauptstraßen B (GebietsVO Meidling auf Hauptstraßen B)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 12. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 12. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2010 vom 20. Mai 2010, beantragen können.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 14. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Penzing)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
22.11.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 14. Wiener Gemeindebezirkes und des 15. Wiener Gemeindebezirkes mit Ausnahme des Gebietes abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 15./7. Wiener Gemeindebezirk
Felberstraße
Johnstraße
Auf der Schmelz
Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 14. Wiener Gemeindebezirk und der im 15. Wiener Gemeindebezirk mit Ausnahme des Gebietes abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 15./7. Wiener Gemeindebezirk
Felberstraße
Johnstraße
Auf der Schmelz
Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in 1160 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk
Maroltingergasse
Horvathgasse einschließlich deren gedanklicher linearer Verlängerung
zur Adolf-Czettel-Gasse
Adolf-Czettel-Gasse
Opfermanngasse
Kendlerstraße
und abgegrenzt durch
Possingergasse
Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
Pfenninggeldgasse
Koppstraße
sowie
Sporckplatz
und
Steinbruchstraße
beantragen können.
Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und sie im 16. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen.
Mit Ausnahme der Felberstraße und der Bezirksgrenze 15./7. Wiener Gemeindebezirk gelten die angeführten, die Gebiete des 15. Wiener Gemeindebezirkes jeweils abgrenzenden Straßenzüge oder Straßenbereiche nicht als Teil des abgegrenzten Gebietes.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 14. Wiener Gemeindebezirk auf Hauptstraßen B (GebietsVO Penzing auf Hauptstraßen B)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 14. Wiener Gemeindebezirkes und des 15. Wiener Gemeindebezirkes mit Ausnahme des Gebietes abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 15./7. Wiener Gemeindebezirk
Felberstraße
Johnstraße
Auf der Schmelz
Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 14. Wiener Gemeindebezirk sowie der im 15. Wiener Gemeindebezirk mit Ausnahme des Gebietes abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 15./7. Wiener Gemeindebezirk
Felberstraße
Johnstraße
Auf der Schmelz
Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2010 vom 20. Mai 2010, sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1160 Wien,
Gablenzgasse von der Kreuzung mit der Possingergasse bis zur Kreuzung mit der Pfenninggeldgasse
Pfenninggeldgasse von der Kreuzung mit der Gablenzgasse bis zur Kreuzung mit der Zagorskigasse
Koppstraße von der Kreuzung mit der Zagorskigasse bis zur Kreuzung mit der Possingergasse
beantragen können.
Mit Ausnahme der Felberstraße und der Bezirksgrenze 15./7. Wiener Gemeindebezirk gelten die angeführten, die Gebiete des 15. Wiener Gemeindebezirkes jeweils abgrenzenden Straßenzüge oder Straßenbereiche nicht als Teil des abgegrenzten Gebietes.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 15. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Rudolfsheim-Fünfhaus)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Allgemeines
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 15. Wiener Gemeindebezirkes sowie das Gebiet in 1140 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 14./15. Wiener Gemeindebezirk
Linzer Straße (bis inkl. ONr. 69)
Reinlgasse
Poschgasse einschließlich Schützplatz zur Gänze
- und in 1160 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 16./8. Wiener Gemeindebezirk
Bezirksgrenze 16./15. Wiener Gemeindebezirk
Possingergasse
Koppstraße einschließlich Ludo-Hartmann-Platz in linearer Verlängerung der Koppstraße
als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den im 14. Wiener Gemeindebezirk und im 15. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1160 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk
Maroltingergasse
Horvathgasse einschließlich deren gedanklicher linearer Verlängerung zur Adolf-Czettel-Gasse
Adolf-Czettel-Gasse
Opfermanngasse
Kendlerstraße
- und abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 16./8. Wiener Gemeindebezirk
Bezirksgrenze 16./15. Wiener Gemeindebezirk
Pfenninggeldgasse
Koppstraße einschließlich Ludo-Hartmann-Platz in linearer Verlängerung der Koppstraße
- sowie
Sporckplatz
beantragen können.
Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und sie im 16. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen. Die angeführten, die Gebiete des 14. und 16. Wiener Gemeindebezirkes jeweils abgrenzenden Straßenzüge oder Straßenbereiche gelten als Teil des abgegrenzten Gebietes.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
Aufhebung einer Verordnung
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 15. Wiener Gemeindebezirk, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2007, tritt mit 1. Oktober 2012 außer Kraft.
Artikel IV
Übergangsbestimmung
Ausnahmegenehmigungen, die auf Grund der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 15. Wiener Gemeindebezirk, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2007, erteilt wurden und einen vor 15. Juli 2012 beginnenden Bewilligungszeitraum zum Inhalt haben, bleiben bis zu ihrem Ablauf hinsichtlich der in Art. römisch eins angeführten Kurzparkzonen gültig.
Artikel V
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 15. Wiener Gemeindebezirk auf Hauptstraßen B (GebietsVO Rudolfsheim-Fünfhaus auf Hauptstraßen B)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 15. Wiener Gemeindebezirkes sowie das Gebiet
- in 1140 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 14./15. Wiener Gemeindebezirk
Linzer Straße (bis inkl. ONr. 69)
Reinlgasse
Poschgasse einschließlich Schützplatz zur Gänze
- und in 1160 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 16./8. Wiener Gemeindebezirk
Bezirksgrenze 16./15. Wiener Gemeindebezirk
Possingergasse
Koppstraße einschließlich Ludo-Hartmann-Platz in linearer Verlängerung der Koppstraße
als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den im 14. Wiener Gemeindebezirk und im 15. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßen gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2010 vom 20. Mai 2010, sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1160 Wien
Lerchenfelder Gürtel von der Kreuzung mit der Koppstraße bis zur Kreuzung mit der Gablenzgasse
Gablenzgasse von der Kreuzung mit dem Lerchenfelder Gürtel bis zur Kreuzung mit der Pfenninggeldgasse
Pfenninggeldgasse von der Kreuzung mit der Gablenzgasse bis zur Kreuzung mit der Zagorskigasse
Koppstraße von der Kreuzung mit der Zagorskigasse bis zur Kreuzung mit dem Lerchenfelder Gürtel einschließlich Ludo-Hartmann-Platz in linearer Verlängerung der Koppstraße
beantragen können.
Die angeführten, die Gebiete des 14. und 16. Wiener Gemeindebezirkes jeweils abgrenzenden Straßenzüge oder Straßenbereiche gelten als Teil des abgegrenzten Gebietes.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 16. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Ottakring)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
22.11.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 16. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 16. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in 1140 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk
Kendlerstraße
Breitenseer Straße
Maroltingergasse
sowie
Sporckplatz
und
Steinbruchstraße
und in 1150 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 15./16. Wiener Gemeindebezirk
Auf der Schmelz
Johnstraße
Schanzstraße
Sporckplatz
und in 1170 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 17./16. Wiener Gemeindebezirk
Oberwiedenstraße
Braungasse
Güpferlingstraße
Alszeile
Leopold-Kunschak-Platz
Richthausenstraße
Wattgasse
Hernalser Hauptstraße einschließlich Elterleinplatz in linearer
Verlängerung der Hernalser Hauptstraße
Bezirksgrenze 17./9. Wiener Gemeindebezirk
Bezirksgrenze 17./8. Wiener Gemeindebezirk
beantragen können.
Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und sie im 14., 15. oder 17. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen.
Davon abweichend gilt die Schanzstraße, nur sofern sie im 15. Wiener Gemeindebezirk gelegen ist, als Teil dieser Kurzparkzone.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 16. Wiener Gemeindebezirk auf Hauptstraßen B (GebietsVO Ottakring auf Hauptstraßen B)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Allgemeines
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 16. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 16. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2010 vom 20. Mai 2010, sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1170 Wien
Hernalser Gürtel von der Kreuzung mit der Hernalser Hauptstraße bis zur Kreuzung mit der Friedmanngasse
beantragen können.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 17. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Hernals)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
22.11.2012 | ABl | |
Artikel I
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte
Straßennetz des 17. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in 1160 Wien, abgegrenzt durch
Bezirksgrenze 16./17. Wiener Gemeindebezirk
Bezirksgrenze 16./8. Wiener Gemeindebezirk
Thaliastraße einschließlich Hofferplatz, Richard-Wagner-Platz und Schuhmeierplatz jeweils in linearer Verlängerung der Thaliastraße
Wattgasse einschließlich Familienplatz in linearer Verlängerung der Wattgasse
Seeböckgasse
Sandleitengasse einschließlich Nietzscheplatz in linearer Verlängerung der Sandleitengasse
Güpferlingstraße
und abgegrenzt durch
Rosenackerstraße
Spinozagasse
Steinmüllergasse
Heiderichstraße
Bezirksgrenze 16./17. Wiener Gemeindebezirk
sowie
Oberwiedenstraße ab der Kreuzung mit Am Predigstuhl bis zur Kreuzung mit der Eselstiege
beantragen können.
Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und sie im 16. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 17. Wiener Gemeindebezirk auf Hauptstraßen B (GebietsVO Hernals auf Hauptstraßen B)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
23.08.2012 | ABl | |
Artikel I
Allgemeines
Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 17. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2010 vom 20. Mai 2010, sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen
- in 1160 Wien
Lerchenfelder Gürtel von der Kreuzung mit der Friedmanngasse bis zur Kreuzung mit der Thaliastraße
beantragen können.
Artikel II
Überwachungsmittel
Auf Grund des Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 20. Wiener Gemeindebezirk.
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
29.04.1999 | ABl | |
16.08.2007 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 20. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Straßen, gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/2005 vom 12. Mai 2005, im 20. Wiener Gemeindebezirk sowie im 2. Wiener Gemeindebezirk in der Brigittenauer Lände ONr. 2 – 12 und gegenüber beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 20. Wiener Gemeindebezirk.
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
29.04.1999 | ABl | |
Artikel I
Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 4 a, der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 20. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gleichen Bezirk ab 1. März 1999 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone begrenzt durch
Bezirksgrenze 20./2. Bezirk
Handelskai
Friedrich-Engels-Platz - Hauptfahrbahn
Adalbert-Stifter-Straße
Lorenz-Müller-Gasse
Brigittenauer Lände
sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien 20.,
Lorenz-Müller-Gasse gerade ONr von Brigittenauer Lände bis Adalbert-Stifter-Straße
Brigittenauer Lände ONr 134-176 und gegenüber
und in Wien 2.,
Obere Donaustraße ONr 2-12 und ONr 1-13
Obere Augartenstraße ONr 2-8
Scholzgasse ONr 2-18 und ONr 1-15
Lampigasse ONr 1-37 und gegenüber
Nordpolstraße ONr 2-4 und ONr 1-3
Nordwestbahnstraße ONr 1-35A und gegenüber
Scherzergasse ONr 4-16 und gegenüber
Lessinggasse ONr 2-4 und ONr 1-5
Taborstraße ONr 77-87 und gegenüber sowie ONr 82-108 und gegenüber
Am Tabor ONr 2-16 und gegenüber
Trunnerstraße ONr 1-5 und gegenüber
Marinelligasse ONr 1-9 und gegenüber
Schweidlgasse ONr 2-12 und ONr 1-9
Eberlgasse ONr 2-8 und ONr 1-5
Nordbahnstraße ONr 2-10 und gegenüber
Dresdner Straße ONr 128-136 und gegenüber
beantragen können.
Artikel II
(1) Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer eins c, der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (z B in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z B in Form eines Parkklebers) im Sinne der aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung wird gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der StVO 1960 durch Anschlag an den Amtstafeln des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk und der Magistratsabteilung 46 am 27. November 1998 kundgemacht und tritt mit 1. März 1999 in Kraft.