Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird
(Marktordnung 2018)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
01.10.2018 | ABl | |
01.04.2021 | ABl | |
Aufgrund der Paragraphen 286, Absatz eins,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
MARKTORDNUNG 2018
INHALTSVERZEICHNIS
Paragraph eins &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,
Paragraph 2 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, ä, r, k, t, e,
Paragraph 3 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, a, r, k, t, g, e, b, i, e, t, e,, Markttage und Marktzeiten
Paragraph 4 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, a, r, k, t, g, e, g, e, n, s, t, ä, n, d, e,
Paragraph 5 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, E, i, n, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, der Marktgegenstände
Paragraph 6 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, fünf e, r, a, b, r, e, i, c, h, u, n, g, von Speisen und Getränken
Paragraph 7 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, D, i, e, n, s, t, l, e, i, s, t, u, n, g, e, n,
Paragraph 8 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, a, r, k, t, p, a, r, t, e, i, e, n,
Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen
Paragraph 9 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, A, r, t, der Vergabe
Paragraph 10 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, A, u, s, s, c, h, l, u, s, s, von der Vergabe
Paragraph 11 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Z, e, i, t, r, a, u, m, der Vergabe
Paragraph 12 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, T, a, g, e, w, e, i, s, e, Vergabe
Paragraph 13 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, fünf e, r, g, a, b, e, von Marktplätzen und Markteinrichtungen
Paragraph 14 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, K, a, u, t, i, o, n,
Paragraph 15 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, a, r, k, t, f, r, e, m, d, e, Nutzung
Erlöschen der Vergaben
Paragraph 16 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Z, u, w, e, i, s, u, n, g, e, n,
Paragraph 17 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, fünf e, r, z, i, c, h, t,
Paragraph 18 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, W, i, d, e, r, r, u, f,
Paragraph 19 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, R, ä, u, m, u, n, g,
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraph 20 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, m, a, ß,
Paragraph 21 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, P, r, o, d, u, z, e, n, t, i, n, n, e, n, - und Produzentennachweis
Paragraph 22 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, G, e, w, e, r, b, e, n, a, c, h, w, e, i, s,
Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge
Paragraph 23 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, e, w, i, l, l, i, g, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t,
Paragraph 24 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, e, d, i, n, g, u, n, g, e, n und Auflagen
Paragraph 25 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, eins n, s, t, a, n, d, h, a, l, t, u, n, g,
Paragraph 26 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, W, i, d, e, r, r, u, f und Räumung
Paragraph 27 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, W, a, s, s, e, r, v, e, r, s, o, r, g, u, n, g,
Paragraph 28 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, M, i, n, d, e, s, t, a, u, s, s, t, a, t, t, u, n, g, für die Gastronomie
Marktpolizeiliche Bestimmungen
Paragraph 29 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, R, e, c, h, t, e, der Marktaufsichtsorgane
§ 30 Pflichten der Marktparteien, ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen
Paragraph 31 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g, von Marktständen
Paragraph 32 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, T, r, a, n, s, p, o, r, t, a, b, l, e, Marktstände
Paragraph 33 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen
Paragraph 34 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, A, b, f, a, l, l, e, n, t, s, o, r, g, u, n, g,
Paragraphen 35 bis 39 Verkehrsregelung auf Märkten
Paragraph 40 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
Paragraph 41 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, eins n, -, K, r, a, f, t, -, T, r, e, t, e, n,
Paragraph 42 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
Anlagen römisch eins bis VIII
Geltungsbereich
Paragraph eins, Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Wien.
Märkte
Paragraph 2, In Wien werden folgende Märkte abgehalten:
1. Ständige Detailmärkte - Anlage I
2. Temporäre Märkte - Anlage II
3. Flohmarkt - Anlage III
4. Antiquitätenmärkte - Anlage IV
5. Christbaummärkte - Anlage V
6. Neujahrsmärkte - Anlage VI
7. Allerheiligenmärkte - Anlage VII
8. mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte Anlassmärkte - Anlage VIII
Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten
Paragraph 3, (1) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 genannten Märkte werden in den jeweiligen Anlagen festgelegt.
(2) Die maximalen Marktzeiten sind für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr und am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr und für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 bis 22.00 Uhr. Die Marktzeiten für die einzelnen Märkte sind innerhalb dieses Rahmens unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten in den Anlagen festzulegen.
(2a) Für das Anbieten von Blumen sind auf allen verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage römisch eins sowie den ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt der 14. Februar (Valentinstag), sofern dieser auf einen Sonntag fällt, der zweite Sonntag im Mai (Muttertag) sowie der 1. November (Allerheiligen) zusätzliche Markttage mit einer Marktzeit von 09.00 bis 19.00 Uhr. Absatz 3, gilt nicht.
(3) Alle verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage römisch eins sowie die ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt sind an den Markttagen von Dienstag bis Freitag von 15.00 bis 18.00 Uhr offen zu halten (Kernöffnungszeiten), ohne dass in dieser Zeit das Warenangebot erheblich reduziert wird.
(4) Die Marktverwaltung kann in den jeweiligen Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der marktspezifischen Leitbilder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, auf den nicht verbauten Marktflächen konsumfreie Zonen und öffentliche Verabreichungsplätze vorsehen.
(5) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der Anlassmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, werden mit Bescheid der Marktverwaltung bestimmt. Diese Anlassmärkte dürfen auf den Marktgebieten der in Paragraph 2, genannten Märkte nur außerhalb der für diese Märkte festgesetzten Marktzeiten abgehalten werden.
Marktgegenstände
Paragraph 4, (1) Marktgegenstände werden in den jeweiligen Anlagen geregelt. Grundsätzlich ist auf den Märkten erlaubt:
1. das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art
2. das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken
3. das Ausüben der gewerblichen Dienstleistungen:
a) Anfertigen von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschine
b) Instandsetzen von Schuhen
c) Friseur und Perückenmacher (Stylist)
d) Änderungsschneiderei.
(2) Auf Antrag kann die Marktverwaltung das Ausmaß der Marktgegenstände für einzelne Zuweisungen auf einzelne Warengruppen oder bestimmte, näher beschriebene Waren bzw. Waren mit einem bestimmten Herkunftsort einschränken.
(3) Ein Anteil von zumindest 20 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt ist für die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 vorzusehen, wobei in der Anlage römisch eins unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein höherer Anteil festgelegt werden kann.
Einschränkungen der Marktgegenstände
Paragraph 5, (1) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse römisch eins, lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere, Tierpelzen, ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren, Eiern aus Käfighaltung sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden - Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012,, untersagt.
(2) Altwaren dürfen nur auf
1. den ständigen Detailmärkten,
2. dem Flohmarkt,
3. den Antiquitätenmärkten und
4. den Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,,
wenn sie in den jeweiligen Anlagen oder bescheidmäßig als Marktgegenstand zugelassen sind, feilgehalten und verkauft werden.
(3) Auf tageweise zugewiesenen Marktplätzen auf den ständigen Detailmärkten sind das Feilhalten und der Verkauf von gebrauchten Textilien einschließlich Bekleidung, Strick- und Wirkwaren sowie von gebrauchtem Schuhwerk untersagt.
Verabreichung von Speisen und Getränken
Paragraph 6 Punkt D, i, e, Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken jeglicher Art dürfen auf Märkten nur mit Genehmigung der Marktverwaltung erfolgen. Die Marktverwaltung kann die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken auf Marktplätzen zulassen, wenn
a) ein Anteil von 40 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, nicht überschritten wird, wobei in der Anlage römisch eins unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein geringerer Anteil festgelegt werden kann,
b) ein Anteil von 40 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen der gewerblichen Nebenrechte gemäß Paragraph 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11, sowie Paragraph 154, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, nicht überschritten wird, wobei in der Anlage römisch eins unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein geringerer Anteil festgelegt werden kann. Diese Nebenrechte können nur von Marktparteien mit der Marktplatzzuweisung „Lebensmittel aller Art“ ausgeübt werden, wobei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit beim Lebensmittelhandel liegen muss. Bei Ausübung dieser Nebenrechte sind nicht mehr als acht Verabreichungsplätze zulässig.
c) durch die in Aussicht genommene Art der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken keine Störung des Marktbetriebes zu erwarten ist,
d) der in Aussicht genommene Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist und
e) den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.
Dienstleistungen
Paragraph 7, Die Marktverwaltung kann das Ausüben der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten gewerblichen Dienstleistungen auf Marktplätzen zulassen, wenn
1. der in Aussicht genommene Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist und
2. den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.
Marktparteien
Paragraph 8, (1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind.
(2) Personen, die keine für den Verkauf von zugelassenen Waren gültige Gewerbenachweise und/oder Produzentinnen- bzw. Produzentennachweise besitzen, dürfen ihre Waren höchstens dreimal je Kalenderjahr feilbieten und verkaufen.
(3) Handelt es sich bei der Marktpartei um eine juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft, so ist sie verpflichtet der Marktverwaltung jede ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderung innerhalb der Gesellschaft (zB Änderung von Organwaltern, Gesellschaftern, Firmendaten) unverzüglich bekanntzugeben. Sobald sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, oder eine Umgründung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erfolgt, ist die Zuweisung neu zu beantragen.
Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen
Art der Vergabe
Paragraph 9, (1) Die Vergabe der definierten Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt auf
1. dem Meiselmarkt durch Verträge,
2. allen übrigen Märkten, ausgenommen auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, durch Zuweisung.
(2) Die Vergabe der Marktplätze auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, erfolgt durch die Organisatorin oder den Organisator. Die Bestimmungen über Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind auf Anlassmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, nicht anzuwenden.
(3) Der Vergabe von bestimmten in den Anlagen definierten Marktplätzen können Eintragungen in ein Vormerksystem zu Grunde gelegt werden. Die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments, welches bei den Marktparteien verbleibt, und die Eintragungen werden von der Marktverwaltung bestätigt. Zur Dokumentation der Vergabe kann der Name der vorgemerkten Marktpartei in einer Liste erfasst werden, welche für die Dauer des Kalenderjahres aufbewahrt wird.
Ausschluss von der Vergabe
Paragraph 10, (1) Marktplätze und Markteinrichtungen sind an Bewerberinnen oder Bewerber mit
a) Marktgebühren- oder Bestandszinsrückständen oder
b) fehlender Zuverlässigkeit
nicht zu vergeben.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder einer Vielzahl geringer Übertretungen gegen die Vorschriften
a) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,,
b) des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,,
c) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,,
d) der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
e) des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2017, oder
f) der Marktordnung der Stadt Wien,
rechtskräftig bestraft wurde. Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn er geeignet ist, die Schutzinteressen des Lebens und der Gesundheit der am Markt aufhältigen Personen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie des Marktbildes zu gefährden.
Zeitraum der Vergabe
Paragraph 11, (1) Vergaben erfolgen
1. tageweise oder
2. auf bestimmte Zeit.
(2) Tageweise Vergaben haben für den jeweiligen Markttag zu erfolgen.
Tageweise Vergabe
Paragraph 12, (1) Die von der Marktverwaltung definierten nicht verbauten Marktflächen haben zumindest zu 10 % für die tageweise Vergabe zur Verfügung zu stehen.
(2) Sollte eine Einigung der sich bewerbenden Marktparteien nicht möglich sein, hat der tageweisen Vergabe eines definierten Marktplatzes eine Losentscheidung voranzugehen.
(3) Die für die tageweise Vergabe zur Verfügung stehenden freien Marktplätze sind
1. jene Marktplätze, die gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen müssen,
2. auf bestimmte Zeit vergebene oder vorgemerkte Marktplätze auf nicht verbauten Marktflächen, die eine halbe Stunde vor Marktbeginn nicht bezogen wurden und deren verspäteter Bezug der Marktverwaltung auch nicht angekündigt wurde.
Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen
Paragraph 13, (1) Die Marktverwaltung kann Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben, wenn
1. unter Bedachtnahme auf
a) tageweise vergebene oder vorgemerkte Marktplätze,
b) den Kundinnen- oder Kundenverkehr,
c) den Lieferverkehr und
d) für sonstige Marktzwecke benötigte Flächen genügend Raum vorhanden ist,
2. der in Aussicht genommene Marktplatz geeignet ist,
3. öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen,
4. bei Gastronomiebetrieben die im Paragraph 6, genannten Voraussetzungen vorliegen,
5. bei Dienstleistungen die im Paragraph 7, genannten Voraussetzungen vorliegen und
6. der Unternehmensgegenstand der Bewerberin oder des Bewerbers für die Erhaltung oder Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Marktstruktur geeignet ist oder durch die Vergabe Leerstehungen vermieden werden.
7. der Eigentumserwerb am vorhandenen Marktstand und Inventar - sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum handelt - nachgewiesen wird (z. B. durch Kaufvertrag).
(2) Für nicht verbaute Marktflächen erfolgt die Vergabe befristet auf maximal fünf Jahre, bei erstmaliger Zuweisung jedoch nur auf maximal zwei Jahre.
(3) Für alle verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage römisch eins sowie die ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt erfolgt die Vergabe befristet auf zehn Jahre, bei erstmaliger Zuweisung auf zwanzig Jahre.
(4) Das Auswahlverfahren ist schriftlich zu dokumentieren.
Kaution
Paragraph 14, (1) Vor der Vergabe von Marktplätzen, welche nicht nur tageweise vergeben werden, ist die Hinterlegung einer Kaution bei der Marktverwaltung nachzuweisen. Die Kaution ist eine einmalige Geldleistung und beträgt das Vierfache der monatlichen Vorschreibung für den zu vergebenden Marktplatz, Marktstand oder der zu vergebenden Markteinrichtung. Die Kaution dient als Sicherstellung für die Marktverwaltung und wird zur Abdeckung von uneinbringlichen Kostenersätzen für Schadensbehebungen herangezogen, die durch die Marktpartei am vergebenen Marktplatz verursacht wurden. Bei Erlöschen der Vergabe wird der Marktpartei die Kaution in voller Höhe abzüglich uneinbringlicher Kostenersätze für Schadensbehebungen und bestehender Rückstände gegenüber der Marktverwaltung rückerstattet.
(2) Wird bei befristeten Vergaben die Marktgebühr im Vorhinein zur Gänze entrichtet, entfällt die Notwendigkeit zur Hinterlegung einer Kaution.
Marktfremde Nutzung
Paragraph 15, (1) Marktflächen, die nicht als Marktplätze vergeben wurden, können unter Berücksichtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen für geringfügige marktfremde wirtschaftliche, karitative und künstlerische Nutzungen oder Nutzungen im öffentlichen Interesse vergeben werden.
(2) Die Bestimmungen über die Vergabe, das Erlöschen, den Verzicht, den Widerruf und die Räumung sind auf die Vergabe von Marktflächen zur marktfremden Nutzung anzuwenden.
Erlöschen der Vergaben
Zuweisungen
Paragraph 16, Zuweisungen erlöschen:
1. mit der Verzichtserklärung der oder des Berechtigten,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf,
4. mit Endigung der Gewerbeberechtigung,
5. nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft,
6. wenn innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung eine dem Zuweisungsinhalt entsprechende Gewerbeberechtigung nicht erlangt wurde,
7. wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft oder Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.
Verzicht
Paragraph 17, (1) Die Verzichtserklärung der oder des Berechtigten ist unwiderruflich. Der Verzicht wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung darüber bei der Marktverwaltung einlangt, außer die oder der Berechtigte
1. erklärt den Verzicht für einen späteren Zeitpunkt,
2. bindet den Eintritt des Verzichts an die Bedingung, dass die Nachfolge durch ein Kind der oder des Berechtigten bzw. ein Enkelkind der oder des Berechtigten anzutreten ist oder
3. bindet, sofern sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer über ein Bauwerk oder eine ständig stehende Verkaufskoje auf der zugewiesenen Fläche verfügt, den Eintritt des Verzichts an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge.
(2) Kann der Eintritt des Verzichts nicht an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge gebunden werden, kann die oder der Berechtigte eine Nachfolge unverbindlich vorschlagen.
(3) Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist die Erklärung hinfällig, wenn die begünstigte Person
1. kein eigenes Ansuchen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Verzichtserklärung der oder des Berechtigten gemäß Abs. 1 stellt,
2. ihr Ansuchen zurückzieht,
3. stirbt,
4. im Falle einer juristischen Person oder eines sonstigen Rechtsträgers untergeht
5. einen Ausschlussgrund gemäß § 10 verwirklicht.
Widerruf
Paragraph 18, (1) Zuweisungen sind unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist zu widerrufen, wenn
1. der Marktplatz oder die Markteinrichtung an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde,
2. die Marktpartei der Marktverwaltung ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderungen im Sinne des § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich meldet,
3. der Marktplatz oder die Markteinrichtung teilweise oder zur Gänze für nicht in der Zuweisung enthaltene Zwecke verwendet wird,
4. auf dem Marktplatz andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
5. auf dem Marktplatz unter Verletzung von marken und urheberrechtlichen sowie von strafgesetzlichen Bestimmungen Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
6. die Marktpartei entgegen den bestehenden Vorschriften Speisen verabreicht oder/und Getränke ausschenkt,
7. ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird, oder die in § 3 Abs. 3 genannte Mindestöffnung dreimal binnen eines Jahres nicht eingehalten wurde,
8. ohne erforderliche marktbehördliche Bewilligung Bauten errichtet, bauliche Veränderungen an standfesten Bauten vorgenommen oder Verkaufswägen (Verkaufskojen) aufgestellt wurden,
9. Auflagen zur Herstellung des Zustandes gemäß dem Bewilligungsbescheid nicht innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist erfüllt werden,
10. der Auftrag zur Instandhaltung der Bauten und Anlagen gemäß § 25 Abs. 3 innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist nicht erfüllt wurde,
11. die künftige Verwendung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung durch die Stadt Wien für betriebliche Zwecke der Märkte oder einen Neu oder Umbau der Marktanlagen oder zur Durchführung einer Änderung des Flächenwidmungs und Bebauungsplanes erforderlich ist oder ein sonstiges öffentliches Interesse den Widerruf erfordert,
12. die Marktpartei mit der Bezahlung der Marktgebühren in Höhe von drei Monatsgebühren in Rückstand ist,
13. das Unternehmen der Marktpartei zur Zwangsverpachtung oder zur Zwangsversteigerung gelangt;
14. die Zuverlässigkeit der Marktpartei nicht mehr gegeben ist,
15. hervorkommt, dass die Marktpartei nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Marktstandes ist, ausgenommen davon sind gemeindeeigene Marktstände.
(2) Hat die Marktpartei bereits zweimal gegen die in Paragraph 3, Absatz 3, genannte Mindestöffnung verstoßen, ist sie von der Marktverwaltung nachweislich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hinzuweisen.
Räumung
Paragraph 19, (1) Im Falle des Erlöschens einer Vergabe sind Marktplätze und Markteinrichtungen von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger unverzüglich, spätestens aber nach dem Ablauf einer von der Marktverwaltung festgesetzten angemessenen Räumungsfrist, gereinigt, in ordnungsgemäßem Zustand und von allen nicht der Stadt Wien gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben. Sind auf dem Marktplatz standfeste Bauten errichtet, die nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen, kann der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger von der Marktverwaltung deren Beseitigung binnen angemessener Frist aufgetragen werden.
(2) Vereinbarungen, wonach die neue Marktpartei dafür, dass die frühere Marktpartei auf ihre Zuweisung verzichtet oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung der früheren Marktpartei oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind - ausgenommen Aufwandsersatz nach Absatz 3, - ungültig und verboten. Dies gilt nicht für einen Unternehmensverkauf inklusive Firmenwert (ausgenommen die in Absatz 3, genannten Aufwendungen).
(3) Die Marktpartei, die in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung der Zuweisung am vergebenen Marktplatz oder/und in der vergebenen Markteinrichtung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (wie insbesondere Inventar, bauliche Veränderungen) gemacht hat, die über die Dauer der Zuweisung hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder die solche Aufwendungen von früheren Marktparteien abgegolten hat, kann sich bei der Beendigung ihrer Zuweisung einen Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung von jener Marktpartei abgelten lassen, die nach ihr den Marktplatz bzw. die Markteinrichtungen verwenden darf. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr ein Zwanzigstel. Diese Aufwendungen sind mittels nachvollziehbarer Rechnungen samt Zahlungsbelegen nachzuweisen.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 3, hat die frühere Marktpartei der Marktverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Anstatt des Nachweises durch nachvollziehbare Rechnungen kann die frühere Marktpartei den Zeitwert der in Absatz 3, genannten Aufwendungen mittels Gutachtens einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen gegenüber der Marktverwaltung nachweisen. Bei Beendigung der Zuweisung kann die Marktpartei der Marktverwaltung diese Nachweise vorlegen. Die Forderung wird sodann in die Ausschreibung des Marktplatzes aufgenommen und ist von der nachfolgenden Marktpartei zu begleichen. Nach Nachweis der Zahlung erfolgt dann die Zuweisung.
(5) Einem Auftrag auf Entfernung eines standfesten Baues ist von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger nicht mehr nachzukommen, wenn diese oder dieser innerhalb der Räumungsfrist den Übergang des Eigentums auf die künftig zum Bezug des Marktplatzes berechtigte Marktpartei nachgewiesen hat.
(6) Kommt im Falle des Erlöschens einer Vergabe eine ehemalige Marktpartei oder ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger einem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der festgesetzten Räumungsfrist auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten
1. standfeste Bauten entfernen und die Marktfläche in den ursprünglichen Zustand herstellen lassen,
2. den Marktplatz oder die Markteinrichtung reinigen und von allen Gegenständen räumen lassen.
(7) Die Marktverwaltung hat die entfernten Gegenstände aufzubewahren und die ehemalige Marktpartei zu deren Abholung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb dieser Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.
(8) Wird einem Auftrag zur Entfernung eines standfesten Baues nach Ablauf der Räumungsfrist nicht entsprochen, kann die Marktverwaltung nach Räumung gemäß Absatz 6, den Marktplatz oder die Markteinrichtung so lange einer anderen Marktpartei zuweisen, bis dem Entfernungsauftrag entsprochen oder ein Eigentumsübergang gemäß Absatz 5, nachgewiesen wird.
(9) Die Gemeinde Wien kann einen standfesten Bau stattdessen auch käuflich erwerben. Hierfür hat die Marktpartei ein Schätzgutachten einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder Amtssachverständigen einzuholen, das den Zeitwert des Objekts bestimmt.
Gemeinsame Bestimmungen
Übermaß
Paragraph 20, Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten, kann Marktparteien höchstens für die Dauer einer Zuweisung die Benützung unverbauter Marktflächen zu folgenden Zwecken bewilligt werden:
1. dem Präsentieren von Marktgegenständen,
2. dem Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten),
3. der Lagerung (Stapelung, Abstellung) von Waren, Geräten oder Behältnissen,
4. der Nutzung für andere im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Gewerbes übliche Zwecke und Tätigkeiten.
Produzentinnennachweis und Produzentennachweis
Paragraph 21, (1) Der Produzentinnen- oder Produzentennachweis hat die Personaldaten, die Lage, Art, Größe und Anbaufläche des landwirtschaftlichen Betriebes, die Art der Erzeugnisse des Ackerbaus, des Obst- und Gemüsebaus, sowie Art und Größe der Tier- bzw. Kleintierhaltung zu enthalten. Die Angaben über den Betrieb müssen von der örtlich zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt werden. Die Bestätigung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(2) Produzentinnen oder Produzenten haben den Produzentinnen- oder Produzentennachweis stets mitzuführen.
(3) Einem nicht deutschsprachigen Produzentinnen- oder Produzentennachweis ist eine deutschsprachige Übersetzung beizulegen.
Gewerbenachweis
Paragraph 22, (1) Gewerbetreibende haben stets die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister oder eine dieser gleichwertigen Bestätigung ihres Herkunftslandes mitzuführen.
(2) Einem Gewerbenachweis in fremder Sprache ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen.
Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge
Bewilligungspflicht
Paragraph 23, (1) Marktparteien haben eine Bewilligung der Marktverwaltung zu erwirken
1. für die Marktstandeinrichtung oder ihre Ausstattung, wenn diese geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der bzw. des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kundinnen und Kunden, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden,
2. für die Errichtung oder den Abbruch von standfesten Bauten,
3. für die Aufstellung eines Verkaufswagens und von Verkaufskojen, welche nicht nur tageweise vergeben sind,
4. für jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten, von Verkaufswägen oder Verkaufskojen auf Plätzen, welche nicht nur tageweise vergeben sind.
(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht
1. der Austausch von Maschinen, Geräten und Ausstattungen, wenn
a) dieser durch ein dafür berechtigtes Unternehmen erfolgt und
b) es sich um ein mit dem bewilligten vergleichbares Produkt handelt,
2. der Betrieb von Beleuchtungskörpern und von haushaltsüblichen Elektrogeräten mit einem Anschlusswert von jeweils maximal 1 kW.
(3) Reparaturen sind der Marktverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich Art und Zeit der Durchführung zu erteilen.
Bedingungen und Auflagen
Paragraph 24, (1) Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
1. die örtlichen Marktverhältnisse dies gestatten,
2. das Leben oder die Gesundheit der oder des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kundinnen oder Kunden, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht gefährdet und
3. das Marktbild nicht beeinträchtigt wird.
(2) Dem Ansuchen um eine marktbehördliche Bewilligung sind
1. eine Baubeschreibung
2. Pläne in fünffacher Ausfertigung
3. ein Abfallwirtschaftskonzept und
4. die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen sowie erforderlichenfalls
5. ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte.
(3) Marktbehördliche Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich
1. der Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandhaltung, des äußeren Erscheinungsbildes von standfesten Bauten, Verkaufswägen und Verkaufskojen,
2. des Ersatzes von Kosten, die der Marktverwaltung durch die Herstellung und den Betrieb der bewilligungspflichtigen Einrichtung entstehen und
3. einer angemessenen Frist für die Fertigstellung des Vorhabens zu erteilen.
(4) Marktbehördliche Bewilligungen werden durch einen Wechsel der Marktpartei nicht berührt. Sie erlöschen jedenfalls mit der Rechtskraft eines Räumungsauftrages.
Instandhaltung
§25. (1) Die Marktparteien sind verpflichtet die Bauten und Anlagen auf den ihnen zugewiesenen Marktplätzen
a) in dem der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden und
b) in einem sauberen, funktionstüchtigen und mangelfreien Zustand zu erhalten.
(2) Für Bauten und Anlagen, die sich im Eigentum der Stadt Wien befinden, sind laufende Wartungen und Reparaturen der Innenausstattung einschließlich der Anlagen für Heizung und Warmwasser von der Marktpartei durchführen zu lassen. Wesentliche Schäden an der Bausubstanz (Dach, Mauern und Fassaden, Leitungen) sind der Marktverwaltung zu deren Behebung unverzüglich zu melden.
(3) Wird die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 festgestellt, hat die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen.
(4) Kommt die Marktpartei dem Auftrag gemäß Absatz 3, nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes veranlassen. Die dafür anfallenden Kosten hat die Marktpartei zu ersetzen.
Widerruf und Räumung
Paragraph 26, (1) Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung errichtet, ausgeführt oder aufgestellt oder Bewilligungen widerrufen, kann die Marktverwaltung die Entfernung dieser Bauten oder Anlagen binnen angemessener Frist auftragen.
(2) Kommt eine Marktpartei dem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist die Beseitigung auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten veranlassen. Beseitigte Gegenstände sind von der Marktverwaltung aufzubewahren und die Marktpartei zu deren Abholung binnen angemessener Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb der gesetzten Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.
Wasserversorgung
Paragraph 27, (1) Ist auf einem Markt eine markteigene Wasserversorgungsanlage vorhanden, sind standfeste Bauten unverzüglich daran anzuschließen.
(2) Wasseranschlüsse sind auf Kosten der Marktpartei von dieser unverzüglich mit einer Zählereinrichtung auszustatten.
Mindestausstattung für die Gastronomie
Paragraph 28, (1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muss eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 aus Sitzzellen getrennt für Frauen und Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:
Verabreichungs- plätze | Zahl der Sitzzellen für Frauen | Zahl der Sitzzellen für Männer | Zahl der Pissoirstände |
bis 25 | 1 | 1 | 0 |
bis 80 | 1 | 1 | 1 |
bis 170 | 2 | 1 | 2 |
über 170 | 3 | 2 | 3 |
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Absatz eins, ist pro Gast jeweils eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuss an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Lässt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Absatz eins, angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser, ein Seifenspender oder eine hygienisch gleichwertige Vorkehrung, ein Spiegel, eine hygienisch ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockner oder eine gleichwertige Vorkehrung) sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.
(5) Ist die Einrichtung von Absatz eins, entsprechenden Toilettenanlagen infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Marktverwaltung abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.
Marktpolizeiliche Bestimmungen
Rechte der Marktaufsichtsorgane
Paragraph 29, Marktaufsichtsorgane sind berechtigt,
1. Marktplätze, Markteinrichtungen und standfeste Bauten zu betreten,
2. Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Marktbetriebes gewährleisten oder die Abwehr von Belästigungen von Marktparteien, Marktbesuchern oder Marktaufsichtsorganen zum Gegenstand haben,
3. Auskünfte über Menge, Herkunft, Ein- und Verkaufspreis von feilgehaltener Ware zu verlangen,
4. Marktbesucher zur Ausweisleistung aufzufordern und
5. Marktparteien zum Vorweis des Gewerbenachweises oder des Produzentinnen- oder Produzentennachweises aufzufordern.
Pflichten der Marktparteien, ihrer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
und der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen
Paragraph 30, (1) Marktparteien, ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und im Betrieb mittätige Familienangehörige sind verpflichtet,
1. das Betreten der Marktplätze, Markteinrichtungen und standfester Bauten zu dulden,
2. den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten,
3. sich über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane auszuweisen,
4. über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane den entsprechenden Gewerbenachweis oder Produzentinnen- oder Produzentennachweis vorzuweisen,
5. die in § 29 Z 3 genannten Auskünfte, bei Bedarf auch schriftlich, zu erteilen.
(2) Marktparteien ist es untersagt,
1. die an sie vergebenen Marktflächen oder Markteinrichtungen weiter zu geben oder anderen zu überlassen,
2. Waren feilzuhalten und zu verkaufen, Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken oder Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen
a) außerhalb der festgesetzten Marktzeit,
b) abweichend von den für den jeweiligen Markt und Marktplatz festgelegten Marktgegenständen.
Bezeichnung von Marktständen
Paragraph 31, (1) Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände unverzüglich zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss
1. in einer Mindestgröße von 20 cm x 30 cm,
2. für alle jederzeit deutlich sichtbar angebracht,
3. leicht erkenn- und lesbar sein,
4. den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut und
5. einen unmissverständlichen Hinweis auf die dem Marktbezug zugrunde liegende Tätigkeit oder Eigenschaft enthalten.
(2) Die Öffnungszeiten der verbauten Marktplätze sind so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind.
(3) Jede Änderung der Öffnungszeiten ist der Marktverwaltung anzuzeigen.
Transportable Marktstände
Paragraph 32, (1) Transportable Marktstände sind standsicher aufzustellen.
(2) Wird in transportablen Marktständen, in Verkaufswägen oder Verkaufskiosken Energie benötigt, ist diese, wenn von der Marktverwaltung angeboten, unverzüglich von der markteigenen Stromversorgungseinrichtung gegen Ersatz der Kosten zu entnehmen.
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 33, (1) Das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen ist auf Märkten verboten.
(2) Nicht vergebene Marktflächen dürfen ohne Zustimmung der Marktverwaltung nicht verstellt werden.
(3) Marktplätze und sonstige Marktflächen sind sauber zu halten.
(4) Maschinell betriebene Transportgeräte (mit oder ohne Ladestapler)
1. dürfen nur mit Batterie- oder Flüssiggasantrieb versehen sein,
2. müssen während des Betriebes in der Dunkelheit entsprechend dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, erkennbar gemacht werden,
3. sind auf Verlangen der Marktverwaltung sichtbar zu kennzeichnen und
4. müssen für die Dauer ihrer Verwendung entsprechend versichert sein. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Marktverwaltung vor der erstmaligen Verwendung der Geräte auf Marktgebiet vorzuweisen.
(5) Der Betrieb von Flüssiggasanlagen auf Märkten, ausgenommen auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, ist verboten.
(6) Die Marktverwaltung hat je nach Bedarf alle Marktparteien der einzelnen Detailmärkte zu gemeinsamen Sitzungen einzuberufen (Vollversammlungen), sofern sie über eine ständige Zuweisung verfügen. Ein Drittel der Marktparteien kann darüber hinaus einmal pro Kalenderjahr die Einberufung einer Sitzung von der Marktverwaltung verlangen, die dann innerhalb von zwölf Wochen stattzufinden hat. Im Rahmen dieser Vollversammlungen findet die Wahl einer Vertreterin oder eines Vertreters der Marktparteien für die Dauer von fünf Jahren statt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter gilt als gewählt, wenn mindestens ein Drittel aller Marktparteien anwesend ist und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sie oder ihn entfällt. Vollversammlungen sind jedenfalls zur Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Marktparteien und zur Information über Änderungen der Marktordnung, mit Ausnahme der Anlagen, vor Erlassung einzuberufen.
(7) Für die einzelnen Detailmärkte hat die Marktverwaltung einen Marktbeirat einzurichten. Dieser besteht aus der zuständigen Marktreferentin bzw. dem zuständigen Marktreferenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem, der oder dem nach Absatz 6, zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter der Marktparteien und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirkes, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet. Der Marktbeirat steht als kollegiales Beratungsgremium der Marktverwaltung zur Seite. Die Einberufung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden und hat nach Bedarf zu erfolgen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Die Marktverwaltung hat gemeinsam mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Marktparteien gemäß Absatz 6 und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirks, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet, ein marktspezifisches Leitbild zu definieren, insbesondere in Bezug auf Schwerpunkte des Warenangebots, Infrastruktur einschließlich Abfallbeseitigung und Gestaltung der nicht verbauten Marktflächen.
(9) Das Rauchen ist innerhalb von Marktständen verboten. Für die Einhaltung dieses Verbotes ist die jeweilige Marktpartei verantwortlich.
Abfallentsorgung auf den ständigen Detailmärkten
Paragraph 34, (1) Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung eines Marktes ist nur Marktparteien gestattet, denen auf diesem Markt ein Marktplatz vergeben wurde.
(2) Es darf nur Müll entsorgt werden, der im Rahmen der bewilligten Marktgegenstände angefallen ist. Die maximal zulässige Menge des auf dem Markt entsorgten Mülls beträgt - ausgenommen am Meiselmarkt - pro Marktpartei und zugewiesenem Marktplatz einen Kubikmeter pro Tag und Fraktion.
(3) Sperrmüll, Baumüll und gefährliche Abfälle dürfen auf dem Markt nicht entsorgt werden.
(4) Sind Behälter nur für bestimmte Arten von Abfällen bestimmt, sind die Abfälle sortiert in die entsprechenden Behälter zu entleeren.
(5) Die Ablagerung von Müll auf Marktflächen außerhalb der Müllentsorgungseinrichtungen ist untersagt.
Verkehrsregelung auf Märkten
Anwendungsbereich
Paragraph 35, Die nachfolgenden Bestimmungen über die Verkehrsregelung auf Märkten gelten für alle Märkte mit Ausnahme der Anlassmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,
Fahrzeugverkehr
Paragraph 36, (1) Während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.
(2) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
1. Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018,
2. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018,
3. Fahrzeuge der Marktverwaltung und der Lebensmittel und Marktaufsichtsorgane,
4. Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge, die zur Beförderung, Be und Entladung von Marktgegenständen dienen sowie Verkaufswägen, die als Marktstände benützt werden,
5. Fahrzeuge, die der Marktreinigung und der Müllabfuhr dienen,
6. Fahrten zur Benützung von Kurzparkzonen auf Märkten.
(3) In Zeiten schwachen Marktbesuches ist das Fahren zu Standorten, die ausschließlich über das Marktgebiet erreichbar sind, von den Marktaufsichtsorganen zu gestatten, wenn ein erhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen ist auch das Halten auf Marktgebiet erlaubt, soweit dadurch der Marktbetrieb nicht gestört wird.
(4) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern kann die Marktverwaltung
1. Marktflächen für das Parken von Marktfahrzeugen bestimmen,
2. Marktflächen zu Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, erklären und für das Abstellen (Halten und Parken) von mehrspurigen Fahrzeugen auf diesen die Einhebung eines Entgeltes vorsehen,
3. sonstige Anordnungen (Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten treffen.
(5) Beim Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen, für die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, die Einhebung eines Entgeltes vorgesehen ist, ist die zulässige Parkdauer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, zu beachten und sind zur Entrichtung des Entgeltes in der mit Verordnung des Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. 46/2016, festgesetzten Höhe Parkscheine zu verwenden.
Kundmachung der Verkehrsregelungen
Paragraph 37, (1) Die im Paragraph 36, vorgesehenen Beschränkungen und Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Märkten sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Im Fall der Schaffung von Kurzparkzonen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, hat die Kundmachung außerdem Hinweisschilder mit der Aufschrift „Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen nur gegen Entgelt“ zu enthalten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist von der Marktverwaltung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Auf Marktflächen können auch Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Marktplätzen angebracht werden. Die Bodenmarkierungen sind derart auszuführen, dass sie sich in der Farbe oder in der Ausführung von den für die Regelung des Verkehrs bestimmten Bodenmarkierungen unverwechselbar unterscheiden.
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Paragraph 38, (1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, während der Marktzeiten.
(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und der KraftfahrgesetzDurchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, entsprechen.
Entfernung von Hindernissen
Paragraph 39, (1) Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten der Zulassungsbesitzerin oder des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren veranlassen.
(2) Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen die Inhaberin oder der Inhaber entledigen wollte,
b) bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
(3) Im Übrigen sind Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b bis e und Absatz 5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, anzuwenden.
Strafbestimmungen
Paragraph 40, Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder gemäß Paragraph 29, erteilten Anordnungen von Organen der Marktaufsicht zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 368, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zu bestrafen.
In-Kraft-Treten
Paragraph 41, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Juni 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der geltenden Fassung, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
Paragraph 42, (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gültige Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen und marktbehördliche Bewilligungen gelten als Vergaben und Bewilligungen nach dieser Verordnung. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufrechte unbefristete Vergaben gelten weiterhin als unbefristet.
(2) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 29, Ziffer eins bis 7 der Marktordnung 1991 genannten Warengruppen lauten, gelten als Vergaben für Lebensmittel aller Art gemäß den Anlagen dieser Verordnung.
(3) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 32, der Marktordnung 1991 genannte Verabreichung lauten, gelten als Vergaben für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung.
(4) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf den im Paragraph 33, Absatz eins, der Marktordnung 1991 genannten Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen und Druckschriften lauten, gelten als Vergaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Marktparteien, die vor dem 01.10.2018 nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3, sowie nach Paragraph 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11, oder Paragraph 154, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Speisen verabreichen und Getränke ausschenken durften, dürfen dies im Umfang ihrer Zuweisung auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Marktverwaltung bis zur Endigung der Zuweisung.
(7) Alle Marktparteien, die vor dem 01.10.2018 über eine aufrechte Berechtigung gemäß Paragraph 9, verfügen, dürfen auch weiterhin ihren Verzicht an die Bedingung der Nachfolge durch eine bestimmte Person binden. Für sie gilt die Einschränkung in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, nicht.
(8) Für den Großmarkt Wien gilt die Marktordnung 2006, ABl 2006/22, bis zum 31.12.2018 in der Fassung des Amtsblattes der Stadt Wien Nr. 47/2014 fort.
Anlage römisch eins - Punkt 1 - ständige Detailmärkte
2., Karmelitermarkt
Marktgebiet
1. Auf dem von der Gasse Im Werd, der Krummbaumgasse, der Leopoldsgasse und der Haidgasse umschlossenen Platz auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2 werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :,
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 36 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 2 - ständige Detailmärkte
2.,Volkertmarkt
Marktgebiet
1. Auf dem Volkertplatz auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 32 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 3 - ständige Detailmärkte
2.,Vorgartenmarkt
Marktgebiet
1. Auf der von der Wohlmutstraße und der Ennsgasse gemäß der in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der unverbauten Fläche sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.4. für die unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 34 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 4 - ständige Detailmärkte
3., Rochusmarkt
Marktgebiet
1. In der Landstraßer Hauptstraße auf den in der Anlage schraffiert, kariert und unterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 18.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags von Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Verkehrsregelung
6. Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen.
Anlage römisch eins - Punkt 5 - ständige Detailmärkte
6., Naschmarkt
Marktgebiet
1. Auf einem Gebiet, das umgrenzt wird von den Fahrbahnen der verlängerten Kettenbrückengasse, der Linken Wienzeile, zwischen Rechter Wienzeile und Linker Wienzeile durch die verlängert gedachte Fluchtlinie der Häuser des Getreidemarktes, durch die Rechte Wienzeile, und zwar im Bereich zwischen verlängerter Kettenbrückengasse und dem Notaufgang zur U-Bahn (in Höhe des Hauses Rechte Wienzeile ONrn. 25 bis 27) durch den marktseitigen Gehsteig der Rechten Wienzeile, im daran anschließenden Bereich bis zur verlängerten Schleifmühlgasse durch die U-Bahn-Trasse und im anschließenden Bereich zwischen verlängerter Schleifmühlgasse und verlängertem Getreidemarkt von der Fahrbahn der Rechten Wienzeile, ausschließlich der entlang der Rechten Wienzeile verlaufenden Stützmauer des Marktes mit ihren Treppenaufgängen sowie mit Ausnahme der Fahrbahn der verlängerten Schleifmühlgasse; an jenen Samstagen, an denen der Flohmarkt gemäß Anlage III abgehalten wird, wird der Naschmarkt im Westen zu den Marktzeiten des Flohmarktes von der stadtauswärtigen Gehsteigkante der Kettenbrücke begrenzt;
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1. Zum Beziehen der unverbauten Marktplätze des Marktteiles gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONr. 35 bis 39 sind berechtigt:
2.1.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.1.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.1.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4. andere Gewerbetreibende,
2.1.5. sonstige Personen.
2.2. 27 Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 21.00 Uhr
3.4. für die unverbauten Marktflächen des Markteiles gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONr. 35 bis 39
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags Freitag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.3. werktags Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 6 - ständige Detailmärkte
10., Viktor-Adler-Markt
Marktgebiet
1. Auf dem Viktor-Adler-Platz, in der Leibnizgasse und in der Senefeldergasse auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind;
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1. Die kariert markierte unverbaute Marktfläche in der Leibnizgasse wird ausschließlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und im untergeordneten Umfang für Blumen und Pflanzen zugewiesen. Zum Beziehen dieser Marktplätze sind berechtigt:
2.1.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.1.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.1.3. andere Gewerbetreibende,
2.1.4. sonstige Personen.
2.2. 26 Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1 für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Mittwoch und Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2. werktags am Donnerstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.3. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.4. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2 für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Mittwoch und Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.2.2. werktags am Donnerstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.3. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 21.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte Marktfläche in der Leibnizgasse
3.4.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt, ausgenommen die kariert markierte Marktfläche in der Leibnizgasse und die Fahrbahn vor Viktor-Adler-Platz 5 bis 6 (Schule).
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, diese Marktflächen spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 7 - ständige Detailmärkte
12., Meidlinger Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Die auf dem Marktplatz markierten unverbauten Marktplätze
2.1. in der Reschgasse sind zum Bezug berechtigt:
2.1.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.1.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.1.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4. andere Gewerbetreibende,
2.1.5. sonstige Personen.
2.2. Nr. 25 bis 28 und 41 bis 43 werden der täglichen Zuweisung gewidmet.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 10.00 bis 18.00 Uhr
3.4. für die unverbaute Marktfläche in der Reschgasse
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags von Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände:
4.1.1. Lebensmittel aller Art,
4.1.2. Waren aller Art welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallenden Waren
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken,
4.2.2. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 35 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 30 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 8 - ständige Detailmärkte
15., Meiselmarkt
Marktgebiet
1. Im Erdgeschoß des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20, einschließlich der daran niveaugleich angrenzenden Grundstreifen in der Johnstraße und in der Meiselstraße zwischen den Gebäudekanten und den Stützmauern, in der Wurmsergasse zwischen der Gebäudekante und den Stützmauern bzw. den Stiegenanlagen.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der außerhalb des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20 gelegenen unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 20.00 Uhr
3.4. für die unverbaute Marktfläche außerhalb des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 9 - ständige Detailmärkte
15., Schwendermarkt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der westlich des Marktabstellraumes unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.4. für die westlich des Marktabstellraumes unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags von Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 40 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
4.3.3. Damit sich der Markt wie geplant entwickeln kann, ist im Bereich der unverbauten Flächen ein Anteil von 260 m2 für ständige Zuweisungen für alle Warengruppen außer „Lebensmittel aller Art, einschließlich Ausübung der gewerblichen Nebenrechte“ reserviert. Diese Fläche wird bei der Berechnung der Warengruppenquoten nach den §§ 4 Abs. 3 und 6 berücksichtigt.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 10 - ständige Detailmärkte
16., Brunnenmarkt
Marktgebiet
1. Die auf den im Plan der Anlage II - Brunnenmarkt schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen mit folgenden Besonderheiten:
1.1. Die schraffiert ausgewiesene Fläche in der Weyprechtgasse ist an Freitagen und Samstagen (werktags) von 5.00 bis 16.00 Uhr sowie die schraffiert ausgewiesene Fläche der Parkspur in der Weyprechtgasse vor den ONrn. 2 und 4 zusätzlich von Montag bis Donnerstag (werktags) von 7.00 bis 19.00 Uhr Marktgebiet und für das Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt.
1.2. Das von der Brunnengasse, der Schellhammergasse, dem Yppenplatz und der Payergasse umgrenzte Gebiet ist im untergeordneten Ausmaß auch für den Großhandel von Obst und Gemüse bestimmt.
1.3. Die kariert ausgewiesenen Flächen im Bereich Yppenplatz vor ONrn. 1-3 und Yppenplatz vor ONrn. 9-11 sind ausschließlich an Freitagen und Samstagen Marktgebiet.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der im Plan der Anlage II - Brunnenmarkt kariert markierten unverbauten Marktplätze sind - ausgenommen im Bereich der Schellhammergasse - berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
2.6. Achtzehn Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
3.4. für die kariert markierten Marktflächen im Bereich des Yppenplatzes vor ONr. 1-3 und Yppenplatz vor ONr. 9-11
3.4.2. werktags von Freitag und Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen die kariert markierte Marktfläche, festgesetzt.
3.6. für den Großhandel
3.6.1. werktags von Montag bis Freitag von 4.00 bis 19.30 Uhr
3.6.2. werktags am Samstag von 4.00 bis 17.00 Uhr
3.7. für das Anbieten von Blumen
3.7.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.7.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.7.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken bis zu einem Drittel der ständig mit schriftlichem Bescheid zugewiesenen Flächen und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 35 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 20 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien mit einer Zuweisung in der Brunnengasse sind berechtigt, das an sie vergebene Übermaß an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn auszuräumen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
6. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen außerhalb des Marktgebietes in der Brunnengasse, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
7. Marktparteien auf den kariert markierten Flächen sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 11 - ständige Detailmärkte
18., Kutschkermarkt
Marktgebiet
1. In der Kutschkergasse und in der Schulgasse auf den in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen, an Freitagen und Samstagen (werktags) auf den in der Anlage kariert ausgewiesenen Fläche, wobei die unterlegt ausgewiesene Flächen für das Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind;
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags am Freitag von 7.00 bis 18.30 Uhr
3.4.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt, ausgenommen die kariert markierte Marktfläche.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken bis zu einem Drittel der ständig mit schriftlichem Bescheid zugewiesenen Fläche und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 30 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 35 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, das an sie vergebene Übermaß an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn auszuräumen, und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 12 - ständige Detailmärkte
18., Johann-Nepomuk-Vogl-Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.3.1 werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
2.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.5. für das Anbieten von Blumen
2.5.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :,
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 40 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 13 - ständige Detailmärkte
18., Gersthofer Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
2.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 22.00 Uhr
2.4. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.5. für das Anbieten von Blumen
2.5.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :,
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 30 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 14 - ständige Detailmärkte
19., Nußdorfer Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.00 Uhr
2.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.00 Uhr
2.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 22.00 Uhr
2.4. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.5. für das Anbieten von Blumen
2.5.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :,
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 15 - ständige Detailmärkte
19., Sonnbergmarkt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 18.30 Uhr
2.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr
2.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 14.00 Uhr
2.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 18.30 Uhr
2.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr
2.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 22.00 Uhr
2.4. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.5. für das Anbieten von Blumen
2.5.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.5.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 16 - ständige Detailmärkte
20., Hannovermarkt
Marktgebiet
1. Bei der Hannovergasse auf den in der Anlage schraffiert, kariert und unterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind. Die kariert markierte Fläche (Parkspur) entlang des Parkplatzes ist nur an Samstagen als Marktgebiet festgelegt.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
2.6. Fünf Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.2. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 16.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags von Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 37 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch eins - Punkt 17 - ständige Detailmärkte
21., Floridsdorfer Markt
Marktgebiet
1. Auf dem Platz „Floridsdorfer Markt“ auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 20.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.1.3. an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2. für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 20.00 Uhr
3.2.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.3. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.3.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.3. an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
3.4. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.4.1. werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2. werktags von Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.6. für das Anbieten von Blumen
3.6.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:
4.3.1. § 6 a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2. § 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch II - Punkt 1 - temporäre Märkte
1., Freyung
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Markttage und Marktzeiten
2. An Werktagen
2.1. Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit vom 2. Mai bis zum zweiten Sonntag im November in der Zeit von 10.00 bis 18.30 Uhr.
2.2. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils montags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, diese jeweils donnerstags bis 19.30 Uhr zu räumen.
Anlage römisch II - Punkt 2 - temporäre Märkte
1., Freyung - Biomarkt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Markttage und Marktzeiten
2. Freitag und Samstag werktags, ausgenommen der Zeitraum vom dritten Montag vor dem Ostermontag bis zum ersten Donnerstag nach dem Ostermontag sowie der Zeitraum vom zweiten Sonntag im November bis 10. Jänner, jeweils in der Zeit von 8.00 bis 19.30 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art aus kontrolliert biologischem Anbau,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Blumen,
3.2.2. kunstgewerbliche Gegenstände einfacher Art,
3.2.3. Erzeugnisse aus Tierwolle, ausgenommen Textilien,
3.2.4. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils freitags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, die Marktfläche jeweils samstags bis 20.30 Uhr zu räumen.
Anlage römisch II - Punkt 3 - temporäre Märkte
6.,Vorplatz der Kirche „Maria Hilf“
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Markttage und Marktzeiten
2. An Werktagen, ausgenommen im Zeitraum vom ersten Montag nach dem sechsten Sonntag vor dem 24. Dezember bis 10. Jänner des darauf folgenden Jahres.
2.1. Montag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 18.30 Uhr,
2.2. Samstag von 9.00 bis 17.00 Uhr.
2.3. Zusätzlich ist für diesen Markt die Marktzeit am ersten Samstag im Kalendermonat bis 18.00 Uhr verlängert
2.1.4. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß §5 der Marktordnung 2006 fallen,
3.2.2. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und verpflichtet, diese spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch II - Punkt 4 - temporäre Märkte
22.,Wacquantgasse
Marktgebiet
1. Auf der Fahrbahn der Wacquantgasse.
Markttage und Marktzeiten
2. An Werktagen
2.1. Freitag 13.00 bis 19.00 Uhr.
2.2. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallenden Waren.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch II - Punkt 5 - temporäre Märkte
13., Altgasse
Marktgebiet
1. In der Altgasse auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die kariert ausgewiesene Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist.
Markttage und Marktzeiten
2. An Werktagen
2.1. jeden Samstag zwischen 15.2. und 24.12. von 9.00 bis 16.00 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände: Blumen und kosmetische Artikel.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und verpflichtet, diese spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
Anlage römisch III - Flohmarkt
6., Flohmarkt
Marktgebiet
1. Die im Plan der Anlage III - Flohmarkt schraffiert ausgewiesenen Fläche ist Marktgebiet.
1a. Zwischen 12.12. und 24.12. jeden Jahres ist folgender Bereich ausgenommen: Der Bereich des in der Marktordnung 2006 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 - entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahnstation „Kettenbrückengasse“ und zwar die am Boden als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 35/1+2, 101/1+2 bis 135/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst ca. 10 x 119 Meter links (vom seitlichen U-Bahn-Abgang stadteinwärts).
Markttage und Marktzeiten
2. An jedem Samstag, ausgenommen den 25. und 26. Dezember sowie den 1. und 6. Jänner, von 6.30 bis 14.00 Uhr. Für den Fall, dass der Samstag auf den 24. Dezember bzw. den 31. Dezember fällt, von 6.30 bis 12.00 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände werden zugelassen:
3.1. Auf dem Flohmarkt werden als Marktgegenstände kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes, gebrauchte Bücher, Schriften, Fotos, Textilien und Schuhe, Altwaren kleineren Ausmaßes, alte Münzen und Medaillen zugelassen. Abweichend zu § 5 Abs. 1 ist der Verkauf von Altpelzen zulässig.
3.2. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.
Flohmarktbezieher
4. Personen, die keine für den Verkauf der auf dem Flohmarkt zugelassenen Waren gültige Gewerbeberechtigung besitzen, dürfen nur Waren feilhalten und verkaufen, die aus eigenem Besitz stammen und nicht zum Zwecke der Veräußerung erworben oder gesammelt wurden.
5. Die im Punkt 4 genannten Personen haben bei der Zuweisung des Marktplatzes einen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen.
5a. Personen, die gegen die Marktordnung oder Anweisungen der Marktaufsicht verstoßen oder die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 2) nicht besitzen, können für die Dauer eines Jahres von der Vergabe von Flohmarktplätzen ausgeschlossen werden.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
6. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen, und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
7. Marktparteien gemäß Z 4, die die Möglichkeit einer Marktplatzreservierung wahrgenommen haben, müssen den Marktplatz am reservierten Tag bis spätestens 7.30 Uhr beziehen. Alle anderen Marktparteien gemäß Z 4 müssen den Marktplatz spätestens eine Stunde nach tatsächlich erfolgter Zuweisung beziehen.
Verkehrsregelung
8. Fahrzeuge mit einer Einfahrtsbewilligung der Marktverwaltung sind vom Fahr- und Halteverbot ausgenommen.
Anlage römisch IV - Antiquitätenmärkte
1., Am Hof
Marktgebiet
1. Die in den Anlagen schraffiert ausgewiesenen Flächen sind Marktgebiet in den jeweils definierten Zeiträumen.
Marktzeiten
2. Freitag und Samstag, jeweils von 10.00 bis 20.00 Uhr.
2.1. Im Zeitraum vom 1. März bis zum vierten Samstag vor dem Ostersonntag sowie im Zeitraum zwischen dem ersten Freitag nach dem Ostersonntag und dem siebenten Samstag vor dem 24. Dezember (ausgenommen Juli und August) auf der in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche im Bereich Am Hof.
2.2. Im Juli und August auf der in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche im Bereich Freyung.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Antiquitäten und Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher, Musikalien, Tonträger, Souvenirartikel,
3.2. Nebengegenstände: genussfertige Lebensmittel und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils donnerstags zwischen 19.00 und 21.00 Uhr und freitags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, die Marktflächen jeweils samstags bis 21.00 Uhr zu räumen.
Anlage römisch fünf - Christbaummärkte
Marktgebiete
1. Siehe anschließendes Verzeichnis.
Markttage und Marktzeit
2. Alljährlich in der Zeit vom 12. Dezember bis einschließlich 24. Dezember in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Christbäume mit und ohne Kreuz, Reisig und Mistelzweige,
3.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.
Vormerkung
4. Für die Christbaummärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1. Diese Vormerkung erlischt am 1. 9. jeden Jahres um 12.00 Uhr.
4.2. Für die Christbaummärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.
Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
5. Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.
Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte
im Stadtgebiet von Wien
1. Bezirk
1. Am Gestade, auf dem Platz beim Brunnen;
2. Börseplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 1, an der Einfriedung des Hermann-Gmeiner-Parks;
3. Franz-Josefs-Kai, gegenüber den Häusern ONrn. 15 bis 17, 23 und 25;
4. Freyung, auf dem Gehsteig links vom Haupteingang der Schottenkirche sowie auf dem südlichen Vorplatz der Kirche;
5. Graben, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONrn. 26 bis 31 (3 Plätze);
6. Neuer Markt, innerhalb der Poller rund um den Raffael-Donner-Brunnen;
7. Stephansplatz, in der Fußgängerzone neben und hinter der Mauer des U-Bahn-Abganges in Richtung Goldschmiedgasse.
2. Bezirk
1. Alexander-Poch-Platz, entlang der Front der Kirche sowie je ein Streifen neben der Rasenfläche und dem Haus Große Pfarrgasse ONr. 11, zwischen diesen beiden Streifen ist für Anrainer ein mindestens 3 m breiter Fahrstreifen freizuhalten, Restgehsteigbreite 3 m;
2. Heinestraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 40 in Richtung U-Bahn-Abgang, Restbreite der Fußgängerzone 6 m;
3. Heinestraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 42 (Gasthausgarten), Restbreite der Fußgängerzone 6 m;
4. Karmelitermarkt, entlang der Marktausfahrtsstraße gegenüber Im Werd 1 an der den Marktständen Nrn. 96 (Buffet) und 108 (Fischhandlung) gegenüber liegenden Marktstraßenseite;
5. Karmeliterplatz, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche beidseitig des Stiegenaufganges, Restgehsteigbreite 2 m;
6. Obere Augartenstraße 5, entlang der Hausfront, von der Rückfront des Hauses Taborstraße 39 (Breite 3,50 m) beginnend in einer Länge von 12,50 m in Dreiecksform in Richtung Castellezgasse verlaufend, Restgehsteigbreite 1,50 m;
7. Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 72, ab dem Blindenleitstreifen in Richtung Taborstraße, rechts vom U2-Abgang „Obere Augartenstraße“ in einer Breite von 3 m und einer Länge von 6,50 m, anschließend in einer Breite von 5,70 m und einer Länge von 7,70 m; 8. Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 74, in der Nische über dem U2-Abgang „Obere Augartenstraße“ in einer Breite von 5,70 m und einer Länge von 2,50 m, in einem Abstand von 1,20 m zur U2-Betriebstür Nr. 0,01;
9. Praterstraße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 27-29, Restgehsteigbreite entlang der Häuser 2 m und ein freier Streifen entlang des Radweges von einem Meter;
10. Obere Donaustraße, gegenüber ONr. 45, auf dem Gehsteig der Verlängerung der Augartenbrücke der donaukanalaufwärts liegenden Straßenseite, wobei die Fläche von der gedachten Verlängerung des Brückengeländers und der Parkeinfriedung begrenzt wird, Restgehsteigbreite 2 m;
11. Praterstraße, auf der befestigten Fläche vor dem Stiegenabgang zur U-Bahn im Zuge der Praterstraße und dem Gehsteig vor der St. Nepomuk-Kirche beim Stiegenaufgang zur Kirche, wobei 1,50 m Passage im Zuge der Rotensterngasse freizuhalten sind, Restgehsteigbreite 2,50 m; und in der Nepomukgasse vom Gehsteig der Praterstraße entlang der St. Nepomuk-Kirche, Restgehsteigbreite 3,5 m;
12. Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 8, Restgehsteigbreite 2 m;
13. Rabbiner-Friedmann-Platz, gegenüber Heinestraße 30, Restgehsteigbreite vier m;
14. Schüttelstraße, auf dem freien Platz neben dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 45 bei der Rotundenbrücke;
15. Volkertmarkt, bei den Marktständen Nrn. 36 bis 39 parallel zur Pazmanitengasse;
16. Vorgartenmarkt, auf der zum Markt gehörenden Gehsteigfläche Ecke Ennsgasse/Wohlmutstraße;
17. Jakov-Lind-Straße, zwischen 1. und 2. Straßenlaterne nächst dem Wohnhaus Vorgartenstraße 130 mit einem Abstand von zwei Metern zur eingefriedeten Grundstücksgrenze und einer Maximalbreite von je drei Metern links und rechts der Straßenlaternen.
3. Bezirk
1. Am Modenapark ggü. ONr. 7, im eingezäunten Spielkäfig der Parkanlage;
2. Arenbergpark, gegenüber der Adresse Dannebergplatz 9, anschließend an die Grünfläche im Ausmaß von 40 m2;
3. Arenbergpark, eingezäunter Ballspielplatz;
4. Erdbergstraße, auf der befestigten Fläche links von der Apostelkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
5. Erdbergstraße/Ecke Maria-Eis-Gasse, auf der rot gepflasterten Gehsteigfläche, begrenzt von den beiden stadtseitigen Bäumen und dem U-Bahn-Stationsgebäude;
6. Fasanplatz, innerhalb des Bereiches mit folgender Abgrenzung: gedachte Linie entlang der drei Werbesäulen im Bereich Obere Bahngasse, gedachte Linie zwischen Verkehrssignalmast mit Fußgängerampel und Informationswerbesäule entlang der Fasangasse, gedachte Linie entlang des Rennweges und entlang des Gehsteiges beim Kreisverkehr unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von jeweils 3,5 m, Gesamtausmaß: 80 m2;
7. Hainburger Weg, beim U-Bahn-Ausgang in Dreiecksform entlang der Begrenzungsmauer zwischen dem U-Bahnseitigen Blumentrog und 0,50 m vor der Gehsteigfluchtlinie der Schlachthausgasse und einer Tiefe von 1 m beim Blumentrog und 5 m bei der Schlachthausgasse, Restgehsteigbreite 3 m;
8. Hainburgerstraße, auf der befestigten Fläche vor ONr. 11 im Ausmaß von 3 x 13 m im Bereich der beiden Baumscheiben und zwischen diesen sowie auf einer Lagerfläche von 4 x 4 m im Bereich der unbefestigten Fläche seitlich des U-Bahn-Gebäudes;
9. Juchgasse, auf der befestigten Fläche innerhalb des Grünstreifens;
10. Kardinal-Nagl-Platz, Agora in der Parkanlage;
11. Kardinal-Nagl-Platz, in der Rundfläche der Parkanlage zwischen den Platanen in Richtung zum Parkausgang zur Rüdengasse/Erdbergstraße;
12. vor dem Spielkäfig gegenüber Klopsteinplatz 5 beginnend mit der Gehsteigkante, weiterführend über die befestigte, wassergebundene Fläche des Joe-Zawinul-Parks im Ausmaß von 15 x 5 m direkt anschließend an das Gitter des Spielkäfigs unter Freihaltung der Gehwege und weiterführend nach dem Gehweg auf der befestigten, wassergebundenen Fläche im Ausmaß von 5 x 5 m, mittig mit Ahornbaum;
13. Kolonitzplatz, in der Parkanlage vor der Kirche, Nische gegenüber Löwengasse ONr. 21;
14. Kolonitzplatz, Fußgängerzone, verlängerte Bechardgasse, innerhalb der Umgrenzungsmauer;
15. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 140, stadteinwärts rechts vom Eingang des Haus ONr. 140 im Ausmaß von 6 x 4 m, stadtauswärts links vom Eingang des Hauses ONr. 140 im Ausmaß von 6 x 4 m und daran anschließend im Ausmaß von 5 x 2 m, somit im Gesamtausmaß von 58 m2, Restgehsteigbreite 3 m;
16. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, beginnend (von der Brückendehnungsfuge aus in Richtung Stadtzentrum) am Ende der 2. Baumscheibe in einer Länge von 8 m und einer Breite von 5 m, wobei hausseitig eine Restgehsteigbreite von 4 m und straßenseitig von 1 m freizuhalten ist sowie auf dem Gehsteig der Landstraßer Hauptstraße vor dem Haus ONr. 2, beginnend beim Beleuchtungsmast stadteinwärts in einer Länge von 7,5 m und einer Breite von 4 m, wobei hausseitig eine Restgehsteigbreite von 4 m und straßenseitig von 1 m freizuhalten ist (hausseitig ist eine geradlinige Begrenzung des Verkaufsplatzes einzuhalten);
17. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 55 im Ausmaß von 5 x 8 m zwischen den Alleebäumen und der Fluchtlinie vom Beleuchtungsmast stadtauswärts, Restgehsteigbreite 4 m;
18. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 31, 33 und 33a, vom Beleuchtungsmast gegenüber ONr. 33a bis zum Abspannmast gegenüber ONr. 31 in einer Tiefe von 3 m mit Verkaufsfront zur Häuserzeile, Restgehsteigbreite 4 m;
19. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 28 auf der Fläche des Schanigartens, wobei die Hauseinfahrt in voller Breite sowie straßenseitig ein Gehsteig von 1,50 m und hausseitig ein solcher von 4 m freizuhalten ist, Restgehsteigbreite 4 m;
20. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 137 in der Gehsteignische zwischen stadtauswärtigem Seiteneingang und der verlängerten Hausfluchtlinie des ehemaligen Eos - Kino bis zum Haupteingang der Kirche im Ausmaß von 13,80 x 3 m sowie auf einer Fläche von 25 x 1,80 m stadteinwärts der Telefonzellen, somit im Gesamtausmaß von 86,40 m2 unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 3 m und einem Abstand von 0,60 m zum Fahrbahnrand;
21. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 36 auf einer Fläche von 4 x 2 m links der Hauseinfahrt sowie einer Fläche von 8 x 2 m (bzw. 3 m Richtung stadteinwärts) rechts der Hauseinfahrt in einem Abstand von 60 cm vom Fahrbahnrand;
22. Linke Bahngasse, auf der unbefestigten Fläche vor ONr. 11/Ecke Neulinggasse;
23. Rabengasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 10 beim Durchgang zum Sankt-Nikolaus-Platz auf der befestigten Fläche entlang der Grünflächenmauer, Restgehsteigbreite 2 m;
24. Rabengasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 12/Ecke Baumgasse entlang der Grünflächenmauer, Restgehsteigbreite 2 m;
25. Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor ONr.1 im Ausmaß von 8 x 10 m, in einem Abstand von 5 m von der Hausfront, wobei zur Sperrlinie des Radweges ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;
26. Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor ONr. 2 im Ausmaß von 10 x 8 m mit einem Abstand von 3 m von der Hausfront, wobei zur Sperrlinie des Radweges ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;
27. Schwarzenbergplatz, in der Parkanlage beim Hochstrahlbrunnen, auf der rechten Seite des zum Stadtzentrum gelegenen befestigten Vorplatzes (in Richtung des Brunnens), beginnend bei einer gedachten Linie vom Beleuchtungsmast zum Baumrondeau rechts in einer Länge von 20 m und zur Vorplatzmitte hin in einer Breite von 8 m, wobei um den Verkaufsplatz 2 m Restgehsteigfläche sowie die Durchgänge zur Prinz-Eugen-Straße und zum Baumrondeau freizuhalten sind;
28. Sebastianplatz, auf der mit Sitzbänken ausgestatteten Fläche in der Parkanlage;
29. Seidlgasse, auf der Fläche vor dem Haus ONr. 36 im Anschluss an die Betonabgrenzung der Garageneinfahrt im Ausmaß von 8 x 8 m, wobei die Gehsteige der Seidlgasse und Landstraßer Hauptstraße freizuhalten sind.
4. Bezirk
1. St.-Elisabeth-Platz, links vor dem Kircheneingang, Restgehsteigbreite 3 m;
2. St.-Elisabeth-Platz, rechts vor dem Kircheneingang, Restgehsteigbreite 3 m;
3. Karlsplatz, Resselpark, vor dem Kaffeehaus, Restgehsteigbreite 2,50 m;
4. Karlsplatz, Resselpark, entlang der Steinmauer vor dem Zugang zur U-Bahn-Station, Restgehsteigbreite 3 m;
5. Karlsplatz, westlich vom Kircheneingang, Restgehsteigbreite 10 m;
6. Rubenspark, in der Parkanlage vor dem östlichen Gitter des Ballspielplatzes, Restgehsteigbreite 2 m;
7. Südtiroler Platz, gegenüber den Häusern ONrn. 2 und 3, Restgehsteigbreite 2,50 m;
8. Wiedner Hauptstraße, auf dem Vorplatz der St. Thekla- Kirche, Restgehsteigbreite 3 m;
9. Wiedner Hauptstraße, auf der befestigten Fläche der Parkanlage vor dem Haus ONr. 55 (rund um den „Engelbrunnen“), Restgehsteigbreite 2,50 m;
10. Irene-Harand-Platz auf dem Gehsteig vor der Kirche „Zu den heiligen Schutzengeln“ zwischen Kirchenmauer und Radweg. Zum Radweg ist mindesten ein Abstand von 2,3 m und zur Kirchenmauerecke Irene-Harand-Platz/Wiedner Hauptstraße ein Abstand von 2 m einzuhalten.
5. Bezirk
1. Am Hundsturm, gegenüber ONrn. 2 bis 4 vor der Telefonzelle, Restgehsteigbreite 3 m;
2. Bacherplatz, innerhalb des eingezäunten Spielplatzes;
3. Margaretenplatz vor ONr. 8-9 entlang der gedachten Linie der Baumscheiben, ausgenommen die Zufahrt zu ONr. 8 - Restgehsteigbreite 3 m;
4. Ramperstorffergasse/Ecke Schönbrunner Straße, auf dem Vorplatz der St. Josefs-Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
5. Rechte Wienzeile, auf der Rampe und dem Vorgehsteig neben der U-Bahn-Haltestelle „Kettenbrückengasse“ gegenüber den Häusern ONrn. 41 und 43;
6. Rechte Wienzeile, gegenüber dem Haus ONr. 85 zwischen dem Beleuchtungsmast und der Litfasssäule ausschließlich auf befestigen Flächen, Restgehsteigbreite 2 m;
7. Bruno-Kreisky-Park, vor dem östlichen U-Bahn-Eingang;
8. Siebenbrunnengasse/Einsiedlergasse, in der Parkanlage des Ernst-Lichtblau-Parks im eingezäunten Spielplatz;
9. Siebenbrunnenplatz, hinter dem Brunnen, auf der gepflasterten Fläche (10 mal 10 Meter)
10. Zentaplatz, in der Parkanlage gegenüber den Häusern ONrn. 6 bis 8.
6. Bezirk
1. Mariahilfer Straße vor ONr. 57-59 in der Baumreihe zwischen den Baumscheiben der Bäume 1035 bis 1037 in einer Größe von 42 m2 unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 0,6 m zur Fahrbahn und 1 m zum taktilen Blindenleitsystem;
2. Im Bereich des in der Marktordnung 2006 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 - entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahn-Station „Kettenbrückengasse“ und zwar die als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 33/1+2, 101/1+2 bis 133/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst ca. 10 x 117 Meter links (vom seitlichen U-Bahn-Abgang stadteinwärts);
3. Loquaiplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage, Restgehsteigbreite 3 m;
4. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 121, Restgehsteigbreite 3 m;
5. Mariahilfer Straße, auf einer Fläche vor dem Haus ONr. 123 (2 Plätze), Restgehsteigbreite 3 m;
6. Richard-Waldemar-Park neben und hinter dem Abgang zur Parkanlage und der Fläche zwischen der 2. und 3. Baumscheibe (50 m2);
7. Kurt-Pint-Platz auf dem Vorplatz der Kirche St. Ägid innerhalb der Grünanlage, Restgehsteigbreite 2,50 m;
8. Wallgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 32, Restgehsteigbreite 3 m.
7. Bezirk
1. Neustiftgasse vor ONr. 32 und 34 beim Augustinerbrunnen, begrenzt durch die dortige Befestigung der Grünanlage (mit Baum), seitlich begrenzt durch die beidseitig gedachte Verlängerung der Befestigung der genannten Grünfläche bis einen Meter vor den gegenüberliegenden Fahrradständern, parallel zum dortigen Gebäude;
2. Lerchenfelder Straße/Ecke Schottenfeldgasse, vor der Kirche Alt-Lerchenfeld, Restgehsteigbreite 2 m;
3. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, Restgehsteigbreite 7 m;
4. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 1B, Restgehsteigbreite 4 m;
5. Neubaugasse/Ecke Lindengasse ONr. 41, auf dem Gehsteig und gegenüber Lindengasse ONr. 36, Restgehsteigbreite 2 m;
6. Neustiftgasse, auf dem Vorplatz der Mechitaristenkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
7. Sankt-Ulrichs-Platz, an der südöstlichen Ecke der Kirche;
8. Sankt-Ulrichs-Platz, an der südwestlichen Ecke der Kirche, anschließend an die Begrenzung des dortigen Dreifaltigkeitsdenkmales, entlang der Kirchenmauer bis zur gedachten Verlängerung der Kirchenseite und straßenseitig bis zum dortigen Baumstamm;
9. Siebensterngasse ONr. 31, auf dem Platz neben der Straßenbahnhaltestelle, Restgehsteigbreite 2 m;
10. Siebensterngasse, vor ONr. 36 auf dem Vorgehsteig und in der Parkanlage des Siebensternparks, nur auf der befestigten Fläche;
11. Neustiftgasse vor ONr. 28 und 30 (Augustinplatz), begrenzt durch die dortige Befestigung der Grünanlage (mit Sitzbank), seitlich begrenzt durch die Reihe der Pflastersteine auf dem Boden. Als Begrenzung gegenüber der Befestigung der Grünanlage dient die dortige Reihe der Pflastersteine, parallel zu den Häusern ONrn. 28 und 30;12. Urban-Loritz-Platz, gegenüber ONrn. 7 und 8 auf der befestigten Fläche in der Parkanlage im Ausmaß von 140 m2. Ausgenommen sind der Fußball- und Basketballspielplatz sowie die Gehwege mit einer Mindestdurchgangsbreite von 2 m.
12. Urban-Loritz-Platz, gegenüber ONrn. 7 und 8 auf der befestigten Fläche in der Parkanlage im Ausmaß von 140 m2. Ausgenommen sind der Fußball- und Basketballspielplatz sowie die Gehwege mit einer Mindestdurchgangsbreite von 2 m.
8. Bezirk
1. Albertgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 27, 1,50 m ab Hausfront bis 1 m hinter dem Wartehäuschen (70 m2), Restgehsteigbreite 2 m;
2. Alser Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 43 bis 45, 0,60 m vom Gehsteigrand, 5 m vom Baum nahe ONr. 47, entlang der Laternenfluchtlinie bis zum Baum vor ONr. 43 (60 m2);
3. Hamerlingplatz, auf der Spielstraße, an der Rückseite des Kartografischen Institutes, zwischen Parkeingang und den Pollern, mit einem Abstand von 2 m von der Gartenmauer;
4. Jodok-Fink-Platz, gegenüber dem Haus Piaristengasse ONr. 52 seitlich von Piaristengasse ONr. 43, Restgehsteigbreite mindestens 2 m;
5. Jodok-Fink-Platz, gegenüber dem Haus Piaristengasse ONr. 52 seitlich von Piaristengasse ONr. 45, Restgehsteigbreite mindestens 2 m;
6. Uhlplatz, gegenüber dem Haus ONr. 3 neben der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
7. Uhlplatz, gegenüber den Häusern ONrn. 4 und 5 neben der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
8. Uhlplatz, links und rechts neben dem Kirchenhaupttor, Restgehsteigbreite 2 m;
9. Bennoplatz, Platzmitte, gegenüber ONr. 2, auf einer Rechtecksfläche, welche auf drei Seiten durch die vorhandene Gitterzeile der angrenzenden Grünfläche bzw. auf der vierten Seite durch die gedachte Verbindungslinie der weiterführenden Gitterzeile begrenzt ist, im Ausmaß von maximal 60 m2.
9. Bezirk
1. Alserbachstraße/Liechtensteinstraße, auf dem Platz um den Schubertbrunnen;
2. Innerer Währinger Gürtel, bei der U-Bahn-Station „Währinger Straße - Volksoper“, mit dem Blick auf das Objekt rechts vom Eingang;
3. Bauernfeldplatz, vom mittig gelegenen Baum Richtung Porzellangasse im Ausmaß von 50 m2, unter Freihaltung von sechs Metern von ONr. 4 und sechs Meter vom Gastgewerbebetrieb „Centimeter“ zur Verkaufsfläche;
4. Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3 zwischen dem ersten und zweiten Baum links vom Eingang des Franz-Josefs-Bahnhofs einerseits und der Lichtmastreihe in Richtung gelbe Pflasterung (8 m) andererseits im Ausmaß von 80 m2;
5. Alserbachstraße vor ONr. 3 von der Hauskante der ehemaligen Markthalle, 10 m Richtung Nußdorfer Straße unter Freihaltung von 6,5 m Durchfahrtsbreite und vor der ehemaligen Markthalle entlang der Masten bis zur Flucht Telefonzelle-Wartehäuschen und der Bereich zwischen Telefonzelle und Wartehäuschen;
6. Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 6 vor der Baumreihe, beginnend ab der Rotenlöwengasse im Ausmaß von 80 m2;
7. Schlickplatz gegenüber Türkenstraße 25 auf der befestigten Fläche unter Freihaltung eines 2 m breiten Zuganges zum Kinderspielplatz und Freihaltung der Gehsteige Türkenstraße und Hörlgasse;
8. Spittelauer Platz gegenüber ONr. 4 auf der asphaltierten Fläche der Bestuhlung;
9. Servitengasse, auf dem befestigten Zugang zum Haus ONr. 9, mittlerer Bereich;
10. Sobieskiplatz, vor dem Brunnen;
11. Votivkirche, auf dem Vorplatz links vom Eingang;
12. Votivkirche, auf dem Vorplatz rechts vom Eingang;
13. Julius-Tandler-Platz vor ONr. 3 - Richtung Althanstraße - im Bereich der letzten 2 Bäume - max. 120 m2 - vom Gebäude ist ein Bereich von mind. 3 Metern frei zu halten. Die Baumscheiben und der Haltestellenbereich sind frei zu halten
10. Bezirk
1. Antonsplatz, in der Geh-Allee gegenüber ONrn. 3 bis 5 (2 Plätze);
2. Antonsplatz, an der Ostseite der Kirche in der Kirchennische in einem Ausmaß von 50 m2;
3. Alfred-Adler-Straße, in Front vom Helmut-Zilk-Park;
4. Favoritenstraße vor Nr. 89, im Abstand von 5 m zur Häuserfront, im Ausmaß von 10 m2;
5. Favoritenstraße, vor dem Haus ONrn. 49 bis 53 auf dem Rondeau beim Brunnen, Restgehsteigbreite 2 m;
6. Favoritenstraße ONr. 124, vor dem Hauseingang;
7. Favoritenstraße, vor ONr. 239;
8. Keplerplatz, auf der befestigten Fläche westlich der Kirche gegenüber Keplerplatz ONr. 6 (gesamter rückwärtiger Bereich);
9. Keplerplatz, Rundflächen südlich der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
10. Keplerplatz, vor ONrn. 14 bis 15 entlang des U-Bahn-Abganges in einer Entfernung von 5,50 m zur Häuserfront und bis zum Gehsteig Gudrunstraße reichend;
11. Keplerplatz, östlich der Kirche links vom Haupteingang bis zur Fußgängerzone Favoritenstraße (Abgrenzung: Poller) auf der gepflasterten Fläche im Ausmaß von 100 m2 unter Freihaltung eines Mindestabstandes zum Stiegenaufgang Keplerkirche von 3 m und einer Mindestdurchgangsbreite von 4 m von der gedachten Mittellinie (Haupteingang Kirche-Fußgängerzone);
12. Keplerplatz, östlich der Kirche rechts vom Haupteingang bis zur Fußgängerzone Favoritenstraße (Abgrenzung: Poller) auf der gepflasterten Fläche im Ausmaß von 100 m2 unter Freihaltung eines Mindestabstandes zum Stiegenaufgang Keplerkirche von 3 m und einer Mindestdurchgangsbreite von 4 m von der gedachten Mittellinie (Haupteingang Kirche-Fußgängerzone);
13. Reumannplatz, beim Südwesteingang der Parkanlage in der Nische links vom Eingang und auf der nordseitigen Fläche des breiten Zwischenganges zwischen Südwesteingang und Eingang Neusetzgasse vom Grünbereich bis zum Ende der ersten Steinplattenreihe;
14. Reumannplatz, in der Mitte der Parkanlage zwischen den Eingängen Neusetzgasse und Favoritenstraße auf der Südseite des erweiterten Platzes unter Freihaltung des Zuganges zur Garage und zum Sanddach;
15. Reumannplatz, an der Nordseite bei der Pergola;
16. Reumannplatz, in der Geh-Allee vor dem Amalienbad;
17. Sahulkastraße, im Hof des Gebäudes ONr. 5 in der Brüstungsnische vor der Schule;
18. Troststraße, auf dem Parkplatz vor dem Haus ONr. 45;
19. Tesarekplatz, vor ONr. 2 auf der Platte der Schanigarteneinfriedung des Kaffeehauses (50 m2);
20. Tesarekplatz, vor ONr. 2 vor der Schule, angrenzend an die Grünfläche (50 m2);
21. Viktor-Adler-Platz, in der Fußgängerzone gegenüber den Häusern Viktor-Adler-Platz ONr. 9 und ONr. 10, angrenzend an die Gehsteigkante des Viktor-Adler-Marktes in einer Länge von 20 m, beginnend ab der weißen Markierung „Adler Imbiss“ bis zur Höhe des Brunnen, Breite 3,50 m.
11. Bezirk
1. Enkplatz, auf dem Gehsteig links vom Hauptportal der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Enkplatz, auf dem Gehsteig rechts vom Hauptportal der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
3. Molitorgasse, auf der Grünfläche außerhalb des eingezäunten Spielplatzes im Verlauf der Molitorgasse (entlang des Zaunes in Richtung Kinderheim);
4. Parkanlage Pertschgasse, eingezäunter Ballspielplatz;
5. Thürnlhofstraße, auf der freien Fläche vor dem Kaiserebersdorfer Friedhof.
12. Bezirk
1. auf der befestigten Fläche unter der U6-Trasse gegenüber der U6-Station „Am Schöpfwerk“;
2. Bonygasse (Sackgasse bei Meidlinger Hauptstraße), vor den ONrn. 25 bis 27 und 26 bis 28, wobei die Hauseinfahrten freizuhalten sind;
3. Füchselhofgasse (Fußgängerzone), zwischen den Häusern ONrn. 1 bis 3 und ONr. 2;
4. Hermann-Leopoldi-Park (2 Plätze);
5. Khleslplatz, östlich der Kirche im Bereich der Baumreihen;
6. auf dem Vorplatz des westlichen U6-Stations-Gebäudes „Längenfeldgasse“ zwischen Stationseingang und der Grünanlage im Ausmaß von 10 x 10 m;
7. Migazziplatz, an der Ostseite der Kirche;
8. Meidlinger Hauptstraße, vor dem Haus Nr. 51-53, erhöhte Fläche zwischen den Bänken; Restdurchgang 2m;
9. Migazziplatz, an der Westseite der Kirche;
10. bei der U-Bahn-Station „Philadelphiabrücke“, vom Stationsausgang in Richtung Darnautgasse, beginnend bei der Litfasssäule, Seitenabstand 2,50 m vom Stationsgebäude entfernt, in einer Länge von 20 m in Richtung Parkanlage, in einer Breite von 5 m;
11. Theresienbadgasse, zwischen Meidlinger Hauptstraße und Hufelandgasse entlang der Baumscheiben (2 Plätze);
12. Wilhelmsdorferpark, im Bereich um und unter der Pergola;
13. Hetzendorfer Straße 48/Breitenfurter Straße 56, 2 Felder direkt an der Hausmauer vor der ONr. Hetzendorfer Straße 48 und 2 Felder neben dem Parkstreifen, ein Durchgang von 2 Metern muss frei bleiben. Vom Parkstreifen ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Der Streukasten der MA 48 ist frei zu halten;
14. In der Meidlinger Hauptstraße vor ONr. 78, 2 Meter vom Haus entfernt im Ausmaß von 3,90 Meter x 17 Meter zwischen den Werbeplakaten, vom Stiegenaufgang des Einzelhandelsgeschäftes beginnend;
15. Theresienbadgasse/Schönbrunner Straße und zwar Theresienbadgasse vor ONr. 1, mit dem Ausmaß von 4,10 x 16 Meter, 1,5 Meter von der taktilen Bodenmarkierung entfernt beginnend und Theresienbadgasse vor ONr. 3, im Ausmaß von 4,10 x 20 Meter.
13. Bezirk
1. Hietzinger Hauptstraße, auf dem Vorgehsteig vor den Häusern ONrn. 4 und 6;
2. Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 142 und 144 unter Freilassung der Fahrbahn zwischen der ONr. 144 und der Kirche, anschließend daran auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 150, zwischen der Kirche und dem Haus ONr. 152, unter Einhaltung einer Durchgangsbreite von je 1,20 m (Zugänge zu den Häusern ONrn. 148 und 150) sowie unter Freihaltung der Baumscheibe;
3. Maxingstraße/Montecuccoliplatz, im Schanigarten des Hotels „Bergwirt“;
4. Streckerpark, beschränkt auf die befestigte Fläche des Rondeaus gegenüber Rohrbacherstraße ONr. 23;
5. Wolkersbergenstraße, auf den freien Flächen in der Vorgartenanlage des Hauses ONr. 2;
6. Feldkellergasse 1a/Ecke Hofwiesengasse 41 (Leopold Zechner Platz), auf einer Fläche von 17 x 3 Metern (51 m2) im Anschluss an die private Grünfläche. Ein Durchgang von 2 Metern zur Baumscheibe muss frei bleiben.
14. Bezirk
1. Ameisbachzeile, in der Parkanlage gegenüber dem Hanuschkrankenhaus, begrenzt durch Ameisbachzeile und Heinrich Collin-Straße und zwar die gesamte Gehfläche unter Freihaltung der Durchfahrt für Räumfahrzeuge und des Durchganges für Fußgänger in Richtung Eingang Hanuschkrankenhaus;
2. Ameisbachzeile, auf der rechten Seite des Gehsteiges (von Hütteldorfer Straße ONr. 130 d) bis zur Einfahrt der Tiefgarage unter Ausnehmung der beiden Zugänge, Restgehsteigbreite 1,50 m;
3. in der Parkanlage des Reinlparks, gegenüber Goldschlagstraße 137, nördlich vom eingezäunten Ballspielplatz;
4. Hochsatzengasse/Lautensackgasse, in der Parkanlage, eingezäunter Kinderspielplatz;
5. Hütteldorfer Straße, in der Grünanlage gegenüber ONr. 130, befestigte Fläche;
6. Hütteldorfer Straße, auf dem unverbauten Platz gegenüber dem Haus ONr. 153, ausschließlich auf der befestigten Fläche;
7. Hütteldorfer Straße, auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 126;
8. Hütteldorfer Straße, vor ONr. 182 in der Baumreihe vom Gehsteig bis zu den Baumbügeln vom Oberleitungsmast stadteinwärts bis Hernstorferstraße;
9. in der Parkanlage des H.-C.-Artmann-Parks, auf der befestigten Fläche und beim südlichen Parkeingang auf dem Grund der MA 28;
10. Linzer Straße, in der Parkanlage gegenüber ONr. 157, begrenzt durch Rottstraße und Markusgasse, auf der begehbaren Fläche (Rondeau) und eventuell auf den Zugangswegen, jedoch unter Einhaltung einer Mindestdurchgangsbreite von 2 m;
11. Linzer Straße, vor ONr. 387 links neben der Auffahrt zum Parkplatz;
12. Linzer Straße, vor ONr. 387 rechts neben der Auffahrt zum Parkplatz unter Freihaltung der Baumscheibe und unter Freihaltung eines Gehweges von mindestens 1,50 m bis zum Beginn der Baumscheibe (parallel zur Straße);
13. Reinlgasse - Breitenseer Straße - Hütteldorfer Straße, auf der Verkehrsinsel, ganzer Platz, ohne Gehsteig;
14. auf der befestigten Fläche in der Parkanlage zwischen dem Bahnhof Breitensee/Vorortelinie und der Hütteldorfer Straße unter Freilassung eines Durchganges von 3 m, wobei das vorhandene Blindenleitelement die Mitte dieses Durchganges zu bilden hat;
15. am Laurentiusplatz in sechs Nischen der Kirche in Blickrichtung Breitenseer Straße, mit 32 m2 (4 x 5 m und 2 x 6 m), 30 m2 auf dem Platz vor den Nischen sowie am Gehsteig Breitenleer Straße ggü. ONr. 25 und 27, vor der Grünanlage im Ausmaß von 15 m2 (10 x 1,5 m) und rechts vom Haupeingang im Ausmaß von 10 m2, auf den befestigten Teilen des Parks. Die Gehwege müssen frei gehalten werden und am Gehsteig der Breitenseer Straße muss eine Restgehsteigbreite von 3 m frei gehalten werden.
15. Bezirk
1. Guntherstraße, auf dem Vorgehsteig zwischen ONrn. 8 und 9 in der verkehrsberuhigten Zone;
2. Hütteldorfer Straße, auf dem Fahrbahnteiler gegenüber ONr. 2 zwischen den Baumreihen und dem Gehsteig in einer Flächengröße von 27 x 3,80 m, wobei die Restgehsteigbreite 3 m zu betragen hat;
3. Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 19 bis 25 links des Einganges zum Möbelhaus „LUTZ“ 13 x 1,50 m und rechts des Einganges 15 x 1,50 m;
4. Hütteldorfer Straße, vor ONr. 81b;
5. Johnstraße, auf der befestigten Fläche vor ONr. 42 links neben der Einfahrt zum Ladehof des Meiselmarktes, 1,50 m Abstand (Restgehsteigbreite) zur Baugrenze sowie - straßenseitig begrenzt - innerhalb der Poller;
6. Johnstraße, vor ONr. 42 von der linken Hauskante beginnend bis zu den Fahrradständern, wobei der an der Hausfront befindliche Lichtschacht und eine Restgehsteigbreite von 3,50 m von der Gehsteigkante aus freizuhalten sind;
7. Meiselstraße vor ONr. 21/Ecke Johnstraße 55, auf dem Vorplatz vor dem U-Bahn-Abgang (kreuzungsseitig), neben dem U-Bahn-Abgang und vor dem Schanigarten;
8. Kardinal-Rauscher-Platz, vor ONr. 3 entlang der Einfriedung der „Wasserwelt“ bis zum Brunnen und südlich des Auslaufbrunnens vor der Kirche;
9. Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der beiden Alleereihen vor ONr. 1, im Ausmaß von 40 m2 (2 x 20 m2);
10. Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 15;
11. Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 26;
12. Meiselmarkt, auf dem Stiegenaufgang vor dem Meiselmarkt, im Zuge der Wurmsergasse, entlang des Wasserbehälters;
13. Meiselstraße, vor ONr. 20 (Meiselmarkt) rechts vom Stiegenaufgang;
14. Meiselstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 19 (Schule);
15. Neubaugürtel, gegenüber Gablenzgasse ONr. 1, hinter der Fluchtlinie der U-Bahn-Station, entlang der Begrenzungsmauer der U-Bahn;
16. Reindorfgasse, vor ONr. 21 links an die Einfriedung der Säule anschließend (20 m2) sowie anschließend an den mittels weißen Steinen markierten Eingangsbereich, d. h. in Richtung Oelweingasse, in einem Ausmaß von 55 m2;
17. Reithofferplatz, in der Parkanlage gegenüber dem Haus ONr. 1 auf der wassergebundenen Decke der mit Bäumen begrenzten Flächen;
18. Schönbrunner Brücke, auf dem Gehsteig rechts neben der U-Bahn-Haltestelle „Schönbrunn“;
19. Schweglerstraße, auf dem Vorplatz der evangelischen Kirche ONr. 39;
20. Schwendermarkt, unterhalb der Rampe von der Mariahilfer Straße zur Schwendergasse;
21. Schwendermarkt, links neben dem Abgang von der Mariahilfer Straße auf den Landparteienplatz;
22. Schwendermarkt, in Verlängerung der Braunhirschengasse, bei linker Landparteienplatzeinfahrt.
16. Bezirk
1. Familienplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage, parallel zur Wattgasse;
2. Gallitzinstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 2 und Ottakringer Straße, vor ONr. 266;
3. Gutraterplatz, auf dem Gehsteig vor der Begrenzung der Grünfläche gegenüber Gutraterplatz ONr. 4;
4. Hofferplatz, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 8 und 9, zwischen den Baumeinfriedungen vor der Sichtschutzwand, Restgehsteigbreite 5 m;
5. Joachimsthalerplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Maroltingergasse;
6. Johann-Nepomuk-Berger-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
7. Johann-Nepomuk-Berger-Platz, auf der befestigten Fläche zwischen Ottakringer Straße und Neulerchenfelder Straße;
8. Kongreßpark, befestigte Fläche beim Haupteingang Front Sandleitengasse;
9. Lerchenfelder Gürtel, befestigte Fläche des Schanigartens vor dem Stadtbahnbogen ONrn. 20 und den befestigten Vorplatz vor dem Stadtbahnbogen ONr. 19;
10. Liebknechtgasse, auf der Fahrbahn gegenüber ONr. 2 (Parkspur);
11. Ludo-Hartmann-Platz, eingezäunter Kinderspielplatz in der Parkanlage;
12. Musilplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
13. Nietzscheplatz, auf dem befestigten Rondeau der Parkanlage;
14. Ottakringer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 202 (Fußgängerzone), Restgehsteigbreite 2 m;
15. Heigerleinstraße vor ONr. 78, auf dem Gehsteig in einem 20 m langen und 1 m breiten Streifen, der an die Grünfläche grenzt, beginnend 7 m ab der Einfriedung der Grünfläche Höhe Sautergasse, in Richtung Paletzgasse, sowie auf der Parkspur ab Höhe Sautergasse in Richtung Paletzgasse auf einer Länge von 15 m und einer Breite von 2 m, abgegrenzt durch einen vierseitigen Bauzaun (Gitterfelder), wobei die Fläche in der Parkspur lediglich als Lagerfläche für Christbäume verwendet werden darf;
16. Sautergasse, vor ONr. 53, in der Parkspur, im Ausmaß von 15 m Länge und 2 m Breite, beginnend ab Höhe Heigerleinstraße in Richtung Seitenberggasse, sowie auf dem angrenzenden Gehsteigbereich, wobei jedoch eine Mindestrestgehsteigbreite von 2 m einzuhalten ist;
17. Richard-Wagner-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Thaliastraße und zusätzlich im eingezäunten Ballspielplatz;
18. Schuhmeierplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Hasnerstraße, Restgehsteigbreite 2 m;
19. Schuhmeierplatz vor ONr. 17-18, links und rechts von der dortigen Hauseinfahrt im Ausmaß von je 4 m2;
20. Steinbruchstraße, gegenüber ONr. 1 zwischen den Baumeinfriedungen;
21. Stillfriedplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
22. Yppenplatz, auf dem Volleyballplatz, nördlich neben dem Ballspielkäfig;
23. Yppenplatz, auf der Fahrbahn vor ONr. 11.
17. Bezirk
1. Clemens-Hofbauer-Platz, Vorplatz der Marienkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Diepoldplatz, auf der befestigten Fläche in der Parkanlage;
3. Dornbacher Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 113;
4. Dornerplatz, gegenüber ONr. 4;
5. Dornerplatz, gegenüber ONr. 7;
6. Elterleinplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 12 (Bezirkszentrum), Restgehsteigbreite 2 m;
7. auf der Gehfläche der Parkanlage vor der S-Bahn-Station „Hernals“ zwischen dem Eingang und der Julius-Meinl-Gasse, Restgehsteigbreite 2 m;
8. Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 171, Restgehsteigbreite 2 m;
9. Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 214;
10. Dornbacher Straße vor ONr. 101 auf der Gehsteigverbreiterung links der Garageneinfahrt;
11. Kindermanngasse, auf der Fläche der verkehrsarmen Zone;
12. Lorenz-Bayer-Platz, in der Parkanlage auf dem Ballspielplatz und auf der befestigten Fläche;
13. Parhamerplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 18, zwischen den Bäumen, unter Freihaltung der Einfahrt und der Eingänge;
14. Sankt-Bartholomäus-Platz, Parkplatz.
18. Bezirk
1. Aumannplatz, Gehweg in der Parkanlage gegenüber Währinger Straße ONr. 149;
2. Bischof-Faber-Platz, in der Parkanlage auf der unbefestigten Fläche links neben dem Kirchenhaupteingang;
3. Gersthofer Straße vor ONr. 28, auf dem Gehsteig, unter Freihaltung einer Restgehsteigbreite von mindestens 1,5 m;
4. Gertrudplatz vor ONrn. 1 (ident Währinger Straße 93), sowie 3 und 4 unter Freihaltung des Gehsteiges in einer Breite von 2,5 m, einschließlich des so genannten „Rondeaus“, unter Freihaltung des Haltestellenbereiches der Wr. Linien (40 und 41), sowie Gertrudplatz gegenüber ONr. 7 und 8 unter Freihaltung des Gehsteiges in einer Breite von 1,2 m;
5. Herbeckstraße vor ONr. 29 und 30, auf den Gehsteigen, unter Freihaltung einer Restgehsteigbreite von mindestens 1,5 m;
6. Johann-Nepomuk-Vogl-Platz, in der Parkanlage hinter den Marktständen, unter Freihaltung sämtlicher Durchgänge sowie Eingänge zu den Spielplätzen;
7. Kutschkergasse, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONr. 37 und ONr. 41;
8. vor dem Schubertpark, im Zuge der Währinger Straße, Beginn ab Ecke Teschnergasse - von der Mauer des Parks unter Freihaltung einer Restgehsteigbreite bis Gehsteig Währinger Straße von mindestens 2 m unter Einhaltung der Bodenmarkierung, bis zu den Pollern der Garageneinfahrt, einschließlich der Baumscheibe, unter Freihaltung der Zugänge zu den Telefonzellen und Briefkästen, nach der Einfahrt stadteinwärts im Zuge der Währinger Straße unter Freihaltung von 2,5 m von der Gehsteigkante der Währinger Straße unter Freihaltung des Zugangs zu den Recycling-Containern, bis Ende Schubertpark nach Recycling-Containern an der Mauer entlang, weiters einschließlich der Aufgangsrampe zum Parkeingang unter Freihaltung einer Durchgangsbreite von 2 m;
9. Währinger Gürtel, gegenüber den Häusern ONr. 5 und 7, Parkplatz.
19. Bezirk
1. auf dem Gehsteig der Krottenbachstraße vor ONr. 93 (Restgehsteigbreite 2 m) sowie in der Parkspur davor;
2. auf dem Nußdorfer Markt, hinter den Marktständen Nr. 1, 2 und 14 sowie auf dem Gehsteig neben dem Marktstand Nr. 13 (Restgehsteigbreite 2 m);
3. im Strauß-Lanner-Park, im Bereich des nächst der Vorortelinie gelegenen Parkeingangs, gegenüber Billrothstraße ONr. 79, in der Grünanlage sowie auf dem nördlich führenden Gehweg;
4. Im Strauß-Lanner-Park, die befestigte Fläche im nördlich gelegenen Teil des Parks, einschließlich des Gehwegs zum nördlich gelegenen Eingang des Parks gegenüber Billrothstraße ONr. 81 sowie die Fläche des Eingangsbereichs.
20. Bezirk
1. Adalbert-Stifter-Straße, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 33;
2. Allerheiligenplatz, Gehflächen der Parkanlage neben der Gartenverwaltung;
3. Allerheiligenplatz, in der Parkanlage neben der Sitzbankgruppe;
4. Brigittaplatz, auf dem dem Haus ONr. 10 gegenüber liegenden, befestigten Vorplatz der Brigittakirche mit einem Mindestabstand von 2,50 m von den aufgestellten Parkbänken;
5. Brigittaplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage gegenüber den Häusern ONrn. 21 und 22;
6. Brigittenauer Lände, auf dem uferseitigen Gehsteig gegenüber den Häusern ONrn. 36 und 38;
7. Brigittenauer Lände, auf dem uferseitigen Gehsteig gegenüber den Häusern ONrn. 40 und 42;
8. Engerthstraße, auf dem Vorplatz der Station „Handelskai“ der U-Bahn-Linie „U6“ und zwar genau unter dem Brückentragwerk der U-Bahn, im Anschluss an den von der Engerthstraße in Richtung Stationsgebäude abbiegenden Radweg mit einem Abstand von 2 m von diesem bis zum ersten Säulenpaar;
9. Friedrich-Engels-Platz, hinter dem Straßenbahn-Wartehäuschen (Richtung Floridsdorf);
10. Forsthausgasse, auf dem rund um die Brigittakapelle gelegenen Gehweg mit einem Mindestabstand von 2,50 m von der Außenmauer der Kapelle;
11. Gaußplatz, unter der Pergola, zirka 80 m2 ab dem Hochbeet gegenüber dem Haus ONr. 11, wobei der Durchgang zwischen Pergola und Hochbeet in voller Breite freizuhalten ist;
12. Hannovermarkt, alter Landparteienplatz;
13. Jägerstraße, auf der Fläche hinter dem zur Jägerstraße gelegenen Aufgang der Station „Jägerstraße“ der U-Bahn-Linie „U6“ mit einem Abstand von 2 m vom Stationsgebäude;
14. Bereich Durchlaufstraße zwischen U-Bahn-Station und Millenium City ab der gedachten Verlängerung der betonierten Zufahrt zur Tiefgarage nächst U-Bahn-Station;
15. Wallensteinplatz, vor ONr. 4, auf einer Fläche von maximal 100 m2, mit einem Mindestabstand von 3,50 m von den Baumscheiben und einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fahrbahnrand der Bäuerlegasse.
21. Bezirk
1. Floridsdorfer Markt, auf dem Landparteienplatz (3 Plätze);
2. Franz-Jonas-Platz, vor dem Bahnhofsgebäude, vom Franz- Jonas-Platz aus gesehen rechts vom Haupteingang;
3. Schloßhofer Straße, gegenüber ONr. 11 entlang der Fahrradständer (Mindestabstand von diesen 1 m), beginnend vom ersten Fahrradständer bis zur Regenrinne bzw. bis zum Strommast;
4. Hoßplatz, Rondeau (in der Parkanlage);
5. Helma-Pavlis-Park, beginnend vom 1. Baum entlang der Rußbergstraße bis zum gegenüberliegenden Blumentrog, zwischen den dortigen gegenüberliegenden Sitzgelegenheiten inklusive der Platz zwischen den ersten beiden Sitzgelegenheiten im Ausmaß von insgesamt 106 m2);
6. O‘Briengasse (Sackgasse), zwischen Prager Straße ONr. 38 und Koloniestraße Haus ONrn. 8 bis 10 (Begrenzung: U-förmiger Fahrbahnrand);
7. Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg vor den Häusern ONrn. 10 und 11 zwischen dem Lichtmast und der Baumreihe, Nische bei der Kirche;
8. Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg gegenüber ONr. 8;
9. Pius-Parsch-Platz/Angerer Straße, auf der befestigten Fläche und der Grünfläche nach den Abfallcontainern sowie auf der Baumscheibe nach dem Durchgang zum EKAZENT (100 m2);
10. Rußbergstraße, auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 13/Ecke Meriangasse, Restgehsteigbreite 2 m;
11. Theumermarkt;
12. Wagramer Straße 195, vor dem Eingang West des Ekazent Citygate, vor der Umkehrschleife der Sandauergasse, entlang der orangenen Bodenmarkierung der Feuerwehrzufahrt bis zum ersten Lichtmast vor der Umkehrschleife (im Ausmaß von 70 m2).
22. Bezirk
1. Alfred-Kubin-Platz, auf der von Stufen umgrenzten Fläche im Innenhof vor den Stiegen 1A und 2A, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Dr. Adolf-Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 6 m und einer Länge von 25 m in Richtung Czernetzplatz;
3. Eibengasse, auf der befestigten Gehfläche vor ONr. 57 vor den Stiegen 1 und 2;
4. Zwischen Eipeldauer Straße und Panethgasse in der Grünfläche zwischen Baum 167 und 168, jeweils mit einem Abstand von 1 Meter zur Panethgasse und dem Gehweg entlang der Eipeldauer Straße;
5. Quadenstraße, auf dem begrünten Spielplatz vor der Wohnhausanlage ONrn. 6 bis 8, Ecke Emichgasse und Kartouschgasse;
6. Langobardenstraße vor ONr. 17, unter Einhaltung einer Mindestdurchgangsbreite von 1,5 m und 0,6 m von der Fahrbahnkante;
7. Schüttauplatz, in der Parkanlage auf der befestigten Gehfläche vor dem Haupteingang zur Kirche;
8. Schrödingerplatz, auf der befestigten Gehsteigfläche vor ONrn. 1 bis 2 im Bereich des Stiegenaufganges zum Donauzentrum;
9. Siebenbürgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50;
10. Wonkaplatz 1-2, nächst der Erzherzog-Karl-Straße, platzseitig neben den Betoneinfassungen der Bäume 3 bis 5 von der U2-Station Aspernstraße aus gesehen. Die Durchgänge zwischen diesen Betoneinfassungen sind frei zu halten.
23. Bezirk
1. Atzgersdorfer Kirchenplatz, zwischen den Blumentrögen, 0,50 m von der Gehsteigkante beginnend;
2. Elisenstraße, auf dem Ballspielplatz des Schöffelparks zwischen Welschgasse und Traubengasse;
3. Zwischen Lehmanngasse gegenüber ONr. 1 und Breitenfurter Straße gegenüber ONr. 358, unmittelbar, westlich, angrenzend der bestehenden Radfahranlage in der Breite von 2,80 m und einer Länge von 20,50 m. Der Zugang zu den Stromkästen muss gewährleistet bleiben. Die Sicht von der Lehmanngasse auf den Kreuzungsbereich: Perchtoldsdorfer Straße und Liesinger Platz im speziellen auf den Fußgängerbereich, die Radfahr- und Ampelanlage, darf nicht eingeschränkt werden;
4. Maurer Hauptplatz 1 Ecke Geßlgasse 2 vor der alten Weinpresse und in der anschließenden Grünfläche;
5. Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 5, von der Litfasssäule bis zum Ende des Fahrradständers sowie 1,50 m ab Hauskante und 1,50 m ab Gehsteigkante (zirka 40 m2);
6. Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 7, den Platz um den Brunnen und den gesetzten Bäumen (Baumrabatte sind freizuhalten) bis zur Telefonzelle (diese ist freizuhalten) sowie 1,50 m ab Hauskante und 1,50 m ab Gehsteigkante (80 m2) ausgenommen der Hauseinfahrt;
7. Maurer Hauptplatz vor ONr. 9, links und rechts ab der Laterne in einer Maximallänge von 5 m sowie 10 m in Richtung Straße.
8. Breitenfurter Straße vor ONr. 372, links vom Eingang zum Einkaufszentrum „Riverside“ entlang der Gebäudefront begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Säulen und nach vorne begrenzt durch die vordere Säule im Ausmaß von 9 x 10 m.
Anlage römisch VI - Neujahrsmärkte
Marktgebiete
1. Siehe anschließendes Verzeichnis.
Markttage und Marktzeit
2. Alljährlich in der Zeit vom 27. Dezember bis einschließlich 31. Dezember in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Neujahrsartikel und Scherzartikel sowie pyrotechnische Artikel der Kl. I.
3.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.
Vormerkung
4. Für die Neujahrsmärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1. Diese Vormerkung erlischt am 1. 9. jeden Jahres um 12.00 Uhr.
4.2. Für die Neujahrsmärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.
Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
4.3. Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.
Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte
im Stadtgebiet von Wien
1. Bezirk
1. Dr.-Karl-Renner-Ring, in der Geh-Allee gegenüber ONr. 1 (Haltestellenbereich der inneren Ringlinien);
2. Universitätsring, in der Geh-Allee vor dem Haus ONr. 14 (Haltestellenbereich der inneren Ringlinien);
3. Universitätsring, auf der Schutzinsel gegenüber dem Haus ONr. 14 (Haltestellenbereich der äußeren Ringlinien);
4. Franz-Josefs-Kai, bei der U-Bahn-Haltestelle „Schwedenplatz“ (zwischen Laurenzerberg und Hafnersteig);
5. Franz-Josefs-Kai, bei der U-Bahn-Haltestelle Schottenring gegenüber dem Ringturm;
6. Franz-Josefs-Kai, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 23;
7. Freyung, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1;
8. Freyung, auf dem Gehsteig rechts vom Haupteingang der Schottenkirche;
9. Graben, in der Fußgängerzone bei der Pestsäule;
10. Graben, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 21;
11. Graben, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 8;
12. Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONrn. 1 bis 3 (2 Plätze);
13. Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 2;
14. Kärntner Straße, in der Mitte der Fußgängerzone gegenüber den Häusern ONr. 34 und ONr. 43;
15. Kärntner Straße, auf dem erweiterten Gehsteig vor dem Haus ONr. 51, Abstand vom Fahrbahnrand 30 cm;
16. Kärntner Straße, in der Fußängerzone vor dem Haus Führichgasse ONr. 1, im Ausmaß von 4 x 2 m;
17. Kärntner Straße, in der Fußgängerzone zwischen den Häusern Himmelpfortgasse ONrn. 1 und 2;
18. Lugeck, vor dem Haus ONr. 1;
19. Michaelerplatz, auf dem erweiterten Gehsteig vor der Michaelerkirche;
20. Naglergasse, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 12/Ecke Irisgasse;
21. Opernpassage, im Bereich der inneren Säulenreihe (2 Plätze);
22. Opernring, auf der Schutzinsel vor dem Haus ONrn. 1 bis 5 (Haltestellenbereich der äußeren Ringlinien);
23. Rotenturmstraße, vor dem Haus ONr. 21;
24. Schottengasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 6 bis 8;
25. Schubertring, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 13 (Ecke Schwarzenbergplatz);
26. Franz-Josefs-Kai, vor ONr. 13-15, Fläche zwischen den beiden Bäumen (mit der Nr. 2017 und 2018) vor dem U-Bahngelände;
27. Ertlgasse, vor ONr. 2.
2. Bezirk
1. Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 7, Restgehsteigbreite 3 m;
2. Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 72, ab dem Blindenleitstreifen in Richtung Taborstraße, rechts vom U2-Ausgang „Obere Augartenstraße“;
3. Olympiaplatz, auf dem Gehsteig rechts vom U2-Ausgang „Olympiaplatz“ (Einkaufszentrum-seitig), zwischen dem Fenster der U2-Station und dem Strombock, in einem Abstand von 1,20 m zum genannten Fenster;
4. Praterstern, neben dem Tegetthoff-Denkmal (in Richtung Bahnhof); stadteinwärts der Straßenbahngleisschleife;
5. Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 78, Restgehsteigbreite 2,50 m;
6. Praterstraße, auf dem freien Platz vor dem Stiegenabgang zur U-Bahn im Zuge der Praterstraße bei der St. Nepomuk-Kirche, Restgehsteigbreite 2,50 m;
7. Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 52, Restgehsteigbreite 2,50 m;
8. Taborstraße, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche gegenüber dem Haus ONr. 20 links von der Eingangstür des Mesners, Restgehsteigbreite 3 m;
9. Taborstraße, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche gegenüber dem Haus ONr. 20/Ecke Karmeliterplatz, 3 m links vom Wartehäuschen der Wiener Linien beginnend in Richtung 1. Bezirk, Restgehsteigbreite 3 m;
10. Vorgartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 144, parallel zum U-Bahn-Abgang, Restgehsteigbreite 2,50 m.
3. Bezirk
1. Fasanplatz entlang der Fasangasse, 4,50 m vom Radweg entfernt in einer Länge von 4 m und einer Breite von 2 m in Höhe der City Light Wartehalle der Straßenbahn mit Verkaufsfront zur Fasangasse und 4,50 m entfernt von der Gehsteigkante Rennweg, Gesamtausmaß: 8 m2;
2. Johannesgasse, auf dem Gehsteig links vom U-Bahn-Ausgang, 6 x 2 m entlang des U-Bahn-Gebäudes, mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m;
3. Kardinal-Nagl-Platz, in der Parkanlage gegenüber dem U-Bahn-Ausgang auf dem Weg in den Park, entlang der Einfriedung vom Beginn des rot gepflasterten Gehsteiges Richtung parkeinwärts, Restgehsteigbreite 2,50 m;
4. Kardinal-Nagl-Platz, in der Parkanlage, 3 x 2 m entlang der Einfriedungsmauer gegenüber Kardinal-Nagl-Platz ONr. 16, beginnend ab dem Gehsteigende;
5. Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rasumofskygasse, auf dem Gehsteig, 1,50 m südwestlich der Telefonzellen in Verlängerung von deren Fluchtlinien vor dem Baum mit Verkaufsfront zur Rasumofskygasse, Restgehsteigbreite 3 m;
6. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 entlang des Garagen-Notausstieges mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
7. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 9, 4 x 2 m beginnend mit dem Beleuchtungsmast stadteinwärts, mit einem Abstand von 1 m vom Fahrbahnrand, mit Verkaufsfront zum Gehsteig;
8. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 28 auf der Fläche des vom magistratischen Bezirksamt genehmigten Schanigartens rechts der Hauseinfahrt mit einem Restgehsteig von 4 m hausseitig und 1,50 m straßenseitig;
9. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 30 zwischen dem Beleuchtungsmast und dem Alleebaum Richtung Rochusmarkt mit einem Restgehsteig von 2 m zur Fahrbahn und 4 m zur Häuserfront, Restgehsteigbreite 4 m;
10. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 33a zwischen dem Alleebaum und dem Poller mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
11. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 59, im Ausmaß von 4 x 2 Meter, 3,5 Meter vom E-Bock Richtung Stadtzentrum gelegen, 60 cm vom Fahrbahnrand der Landstraße entfernt, Restgehsteigbreite mindestens 2 Meter, Verkaufsfront zum Gebäude;
12. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 71, links von der Hauspassage im Anschluss an die Straßenleuchte nach rechts, im Ausmaß von 3 x 2 m unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 3,50 m zur Hausfluchtlinie und Freihaltung der Passagenzufahrt;
13. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 84, 15 m von der Haltestellentafel stadtauswärts im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront zum Gehsteig und einem Abstand von 60 cm vom Fahrbahnrand;
14. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 97 bis 101 entlang der Baufluchtlinie im Ausmaß von 3 x 1,70 m beginnend mit dem stadtseitigen Haupteingang der „Galleria“ Richtung stadteinwärts mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3,50 m;
15. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 106, vom Ende der markierten Bushaltestellenzone Richtung stadteinwärts mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 3 m;
16. Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 117, 4 x 2 m beginnend mit dem vertikalen Sockel der Uhr stadtauswärts parallel zum Fahrbahnrand;
17. Markhofgasse, auf der Verkehrsfläche östlich des U-Bahn-Gebäudes im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront in Richtung Schlachthausgasse;
18. Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, 5 x 2 m entlang der Blumentröge mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m.
4. Bezirk
1. Südtiroler Platz im Verkehrsbauwerk bei der Rolltreppe zum Autobusbahnhof, erste Etage rechts, Restgehsteigbreite 3 m;
2. Wiedner Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 28, Restgehsteigbreite 2,50 m;
3. Wiedner Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70, Restgehsteigbreite 2,50 m.
5. Bezirk
1. Matzleinsdorfer Platz, im Verkehrsbauwerk in der zweiten Etage rechts neben der Rolltreppe zur ersten Etage;
2. Reinprechtsdorfer Straße, auf dem Gehsteig bei dem Haus ONr. 1c, vor der Grünanlage/Ecke Siebenbrunnenfeldgasse, Restgehsteigbreite 2 m.
6. Bezirk
1. Bundesländerplatz, vor dem Hotel Kummer, Restgehsteigbreite 4 m;
2. Gumpendorfer Straße, auf dem Vorplatz der Kirche St. Ägid, Restgehsteigbreite 2,50 m;
3. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig bei der Rahlstiege vor dem Brunnen, Restgehsteigbreite 3,50 m;
4. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 39 zwischen dem Pflanzentrog und dem Lichtmast hinter dem Blindenleitsystem;
5. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 47, hinter dem Blindenleitsystem;
6. Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 75 neben dem Pflanzentrog hinter dem Blindenleitsystem;
7. Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 85 bis 87 nach dem Blindenleitsystem, gegenüber dem Restaurant McDonalds;
8. Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 91 zwischen den stadtauswärtsgelegenen Baumscheiben;
9. Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 113, zwischen den Baumscheiben;
10. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 119, Restgehsteigbreite 3,50 m;
11. Pilgrambrücke, westlich einer gedachten Linie, die gerade an die Hinterwand der Buswartehalle anschließt, Restgehsteigbreite 4 m.
7. Bezirk
1. Burggasse, auf dem nördlichen Gehsteig der verlängerten Burggasse gegenüber der U-Bahn-Haltestelle „Burggasse“, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Burggasse, auf dem Gehsteig westlich des U-Bahn-Aufganges vor dem Volkstheater und vor der Litfasssäule, Restgehsteigbreite 2 m;
3. Europaplatz, vor dem südlichen Portal des U-Bahn-Stationsgebäudes der Wiener Linien, östlich des Einganges;
4. Lerchenfelder Straße/Ecke Schottenfeldgasse, auf dem kirchenseitigen Gehsteig in der Baumscheibenreihe, Restgehsteigbreite 3,10 m;
5. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 20, Restgehsteigbreite 4 m;
6. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 22, Restgehsteigbreite 3,50 m;
7. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 26 bis 30, Restgehsteigbreite 4 m;
8. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 42 bis 48, Restgehsteigbreite 4 m;
9. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 66, Restgehsteigbreite 3,50 m;
10. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70, Restgehsteigbreite 3,50 m;
11. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 84, Restgehsteigbreite 3,50 m;
12. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 90, Restgehsteigbreite 3,50 m;
13. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 94, Restgehsteigbreite 3,50 m;
14. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 114, Restgehsteigbreite 3,50 m;
15. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 120, Restgehsteigbreite 5 m;
16. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 128, Restgehsteigbreite 3,50 m;
17. Neubaugasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 20, Restgehsteigbreite 2,50 m;
18. Urban-Loritz-Platz, neben der Haltestelle der Straßenbahnlinie 49 in Richtung stadteinwärts bei der Bedürfnisanstalt;
19. Urban-Loritz-Platz, unter dem Bogendach Nr. 4, Mindestabstand zur Bahnsteigkante 2,50 m.
8. Bezirk
1. Alser Straße/Skodagasse, beim Wartehaus an der Kreuzung;
2. Alser Straße, auf dem Gehsteig vor dem Hauseingang ONr. 23, Richtung Gürtel;
3. Josef-Matthias-Hauer-Platz, auf dem Gehsteig zwischen dem ersten und zweiten Baum ab der Josefstädter Straße, 3 m vor dem Restaurant Hummel.
9. Bezirk
1. Alserbachstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 37 vor dem Lokal Ecke Grundlgasse;
2. Friedensbrücke, auf dem Gehsteig vor der U-Bahn-Station;
3. Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3 zwischen den zwei Naturdenkmalpappeln vor dem Eingang in den Franz-Josefs-Bahnhof im Ausmaß von 6 bis 8 m2;
4. Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3/Ecke Nordbergstraße, 0,50 m vom Radweg entfernt, nördlich der Zone der gelben Bodenplatten im Ausmaß von 8 m2;
5. Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10/Ecke Widerhofergasse;
6. Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig, teilweise unter dem U-Bahn-Viadukt;
7. Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 22 links neben dem Haupteingang der Markthalle und zwar unmittelbar nach dem Mauervorsprung entlang der Baulinie im Ausmaß von 3 m Länge und 2 m Breite.
10. Bezirk
1. Keplerplatz vor ONr. 15 (zwischen Blumenstand und Gudrunstraße längsseitig des U-Bahn-Abganges, im Ausmaß von 10 x 2 Meter), es muss jederzeit eine Mindestdurchfahrtsbreite von 4,0 Meter zur gegenüberliegenden Hausfront eingehalten werden;
2. Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Rückseite der U-Bahn-Haltestelle;
3. Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Westseite in der Sitznische der U-Bahn-Haltestelle;
4. Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Ostseite in der Sitznische der U-Bahn-Haltestelle;
5. Favoritenstraße, vor dem Haus ONr. 85 bei der U-Bahn-Haltestelle/Ecke Raaber-Bahn-Gasse;
6. Favoritenstraße - Fußgängerzone, seitlich der U-Bahn-Haltestelle Reumannplatz - Aufgang Quellenstraße (vor Favoritenstraße ONr. 128) im Ausmaß von 8 x 2 Meter
7. Favoritenstraße - Fußgängerzone, seitlich der U-Bahn-Haltestelle Reumannplatz - Aufgang Quellenstraße (vor Favoritenstraße ONr. 105 und 109) im Ausmaß von 8 x 2 Meter
8. Gellertplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10 rechts neben dem Eingang der Fleischhauerei, Restgehsteigbreite 2 m;
9. Laxenburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 140, Restgehsteigbreite 2 m;
10. Neilreichgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 75 in der Nische der Grundstückseinfahrt;
11. Otto-Probst-Straße, vor Stiege 12 des Hauses ONr. 3, rechts von der Baumrabatte;
12. Quellenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 43/Ecke Absberggasse Restgehsteigbreite 2 m;
13. Quellenplatz, vor ONr. 2 im Bereich des Gastgartens links neben dem Maronibrater;
14. Quellenplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 9 unmittelbar vor der Grünfläche, Restgehsteigbreite 2 m;
15. Raxstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 14/Ecke Neilreichgasse neben dem Straßenstand, Restgehsteigbreite 2 m;
16. Reumannplatz, unter der Pergola oberhalb der Stufen;
17. Reumannplatz, beim U-Bahn-Aufgang (stadtauswärts) in der Sitznische Richtung Rotenhofgasse;
18. Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 45b/Ecke Laxenburger Straße gegenüber der Straßenbahnhaltestelle, Restgehsteigbreite 2 m;
19. Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 45/Ecke Laxenburger Straße, Restgehsteigbreite 2 m;
20. Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70/Ecke Neilreichgasse unmittelbar an der Hausmauer Troststraße ONr. 70, Restgehsteigbreite 2 m;
21. Wien 10., U-Bahn-Station Reumannplatz, Ausgang Rotenhofgasse in Richtung Eissalon Tichy, auf dem Gehweg, 3,70 m vom Unterkunftsgebäude der Wiener Linien entfernt, beginnend ab den Einlegesteinen bis zum Lichtmast (4,50 m Länge) auf einem 2 m breiten Streifen beginnend ab Einfriedung zur Grünfläche, Verkaufsfront stadteinwärts, vom Verkaufsstand bis zum bestehenden taktilen Blindenleitsystem ist ein Abstand von 2,0 m einzuhalten;
22. Auf der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen dem Einkaufszentrum und dem Hausdurchgang Sibeliusgasse 2, nach den roten Steinplatten entlang dem, bei der Grünfläche errichteten Handlauf in einer Länge von 5,5 m in Richtung Hausdurchgang und einer Tiefe von 1,5 m vom Handlauf.
11. Bezirk
1. Enkplatz, vor der Parkanlage gegenüber der Dittmanngasse;
2. Enkplatz, vor der Parkanlage gegenüber dem Haus Simmeringer Hauptstraße ONr. 91;
3. Etrichgasse/Svetelskystraße, im Anschluss an die Standleuchte im Haltestellenbereich, parallel zu den Geleisen mit einem Mindestabstand von 4 m;
4. Simmeringer Hauptstraße/Weißenböckstraße, auf dem Gehsteig in Front der Weißenböckstraße;
5. Simmeringer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 51, Restgehsteigbreite 2 m.
12. Bezirk
1. Am Schöpfwerk, vor dem Haus ONrn. 29 bis 31 bei der Haltestelle der Linie 16A, Richtung Philadelphiabrücke;
2. Böckhgasse/Ecke Längenfeldgasse, auf dem Gehsteig auf Seite des Wohnparks Wilhelmsdorf;
3. Bonygasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 26/Ecke Meidlinger Hauptstraße ONr. 38;
4. Breitenfurter Straße, auf dem Gehsteig vor dem Grundstück ONr. 56 bis zum Gehsteig der Hetzendorfer Straße;
5. Gaudenzdorfer Gürtel, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 13 hinter dem Wartehäuschen für die Autobuslinie 59A in Richtung Philadelphiabrücke, vor der Einfriedung der Grünanlage;
6. Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 25, angrenzend an das Haus Reschgasse ONr. 28;
7. Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 63 (= Geschäftslokal);
8. Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 75 (= Großkaufhaus);
9. Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2/Ecke Schönbrunner Straße;
10. Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 17;
11. Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 13 zwischen zweiter und dritter Baumscheibe;
12. Meidlinger Hauptstraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 45;
13. Gegenüber dem Eingang von Wilhelmstraße ONr. 66 und vis a vis vom U-Bahn-Eingang;
14. Pohlgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2 (= Meidlinger Hauptstraße ONr. 46);
15. Schedifkaplatz, rechts neben dem Stationsgebäude der U6, Blickrichtung Philadelphiabrücke;
16. Steinbauergasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 29/Ecke Längenfeldgasse;
17. Wienerbergstraße, auf dem Gehsteig zwischen Köglergasse und Rotdornallee, Rückseite der Wohnanlage Ulmenhof, Stiege 17;
18. Wilhelmstraße, gegenüber ONr. 64, im Ausmaß von 8 m2;
19. Wilhelmstraße, vor ONr. 66 und via a vis vom U-Bahn-Eingang;
20. Schönbrunner Straße, vor ONr. 218, links vom Eingang, so nahe als möglich an der Fassade, an der Ecke zur Busdurchfahrt in einem Ausmaß von 4 mal 2 Meter. Die taktilen Bodenmarkierungen (=Blindenleitsystem) sind stets freizuhalten;
21. Wilhelmstraße vor dem Haus ONr. 68, auf dem Gehsteig, mind. 1 Meter Abstand zum taktilen Blindenleitsystem, Richtung ONr. Wilhelmstraße 70.
13. Bezirk
1. Am Platz, die Gehsteigfläche im Anschluss an die Umzäunung des Maximilian-Denkmales im hinteren Bushaltestellenbereich, rechts des Eingangsbereiches zum Denkmal, im Ausmaß von 16 m2;
2. Hietzinger Hauptstraße, auf der Verkehrsinsel bei der Einmündung der Lainzer Straße, rechts neben dem Wartehäuschen der stadtauswärtigen Straßenbahnhaltestelle;
3. Hietzinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 neben der Säule in Richtung Kennedybrücke;
4. Hietzinger Hauptstraße/Neue-Welt-Gasse, auf dem Gehsteigspitz neben der Telefonzelle;
5. Kennedybrücke, links vom Ausgang der U-Bahn-Haltestelle in Blickrichtung Hütteldorf, direkt neben dem U-Bahn-Ausgang;
6. Kennedybrücke, rechts vom Ausgang des U-Bahn-Geländers;
7. Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 137 zwischen den beiden Baumscheiben;
8. Lainzer Straße, auf dem Vorgehsteig vor dem Haus ONr. 142;
9. Speisinger Straße, auf dem Vorgehsteig links von der Grundstückseinfahrt vor dem Haus ONr. 40;
10. Wolkersbergenstraße, auf der freien Fläche in der Vorgartenanlage des Hauses ONr. 2.
14. Bezirk
1. Breitenseer Straße, in der Baumallee nächst der Huttengasse rechts neben dem Wartehäuschen der Straßenbahnlinie 10 stadtauswärts;
2. Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 127;
3. Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor der Parkanlage beim Bahnhof Breitensee/Vorortelinie neben dem Plakatständer, der Blindenweg ist freizuhalten;
4. Hütteldorfer Straße/Reinlgasse, auf der Verkehrsinsel an der Kreuzung im Bereich des umgrenzten Grundstückes der Magistratsabteilung 42, am Rande des Gehsteiges und parallel zu diesem;
5. Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 117 angrenzend an die Hausmauer des U-Bahn-Aufganges;
6. Hütteldorfer Straße, auf dem Vorgehsteig vor Haus ONrn. 178 bis 180;
7. Hütteldorfer Straße, vor ONr. 211 in einer Entfernung von 4 m stadteinwärts vom Straßenbahnwartehäuschen;
8. Hütteldorfer Straße, vor ONrn. 268 bis 274 vor der Bank Austria auf einer Fläche von 6 m Länge und 2 m Breite auf der Fahrbahn;
9. Linzer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 72 zwischen Baum und Maronistand;
10. Linzer Straße, auf dem Vorgehsteig zwischen dem ersten und zweiten Baum vor dem Haus ONr. 107;
11. Linzer Straße, auf dem zurückgesetzten Gehsteig vor dem Schulgebäude ONr. 232;
12. auf dem Gehsteigspitz zwischen der Heinrich-Collin-Straße, Hütteldorfer Straße und Leyserstraße, in 1 m Entfernung von den Telefonzellen.
15. Bezirk
1. Hütteldorfer Straße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 56, eingeschränkt auf die Länge des Optikerbetriebes;
2. Hütteldorfer Straße vor 81B, gegenüber vom Ausgang der U3;
3. Hütteldorfer Straße, vor ONr. 68;
4. Märzstraße ONr. 48, vor dem Haustor, in gleicher Höhe mit dem „Citylight“-Stationswartehäuschen, 2 m von der Gehsteigkante entfernt, Verkauf in Richtung Gehsteig, im Ausmaß von 1,50 x 2,50 m;
5. Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig, auf dem Gehsteig vor dem U-Bahn-Ausgang neben der ONr. 130, vor der Glaswand der beiden Ausgänge;
6. Schanzstraße, vor ONr. 4 neben dem Strombock;
7. Schweglerstraße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 23;
8. Schweglerstraße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 22 zwischen Straßenschild und ersten Baum;
9. Sparkassaplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 unter dem Baum.
16. Bezirk
1. Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Schuhmeierplatz ONr. 14, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Hofferplatz ONr. 9, Restgehsteigbreite 2 m;
3. Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 31/Ecke Fröbelgasse, Restgehsteigbreite 2 m;
4. Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 76, Restgehsteigbreite 2 m.
17. Bezirk
1. auf dem Gehsteig vor der U-Bahn-Station „Alser Straße“, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Elterleinplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 12 (Bezirkszentrum), Restgehsteigbreite 2 m;
3. Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 91, Restgehsteigbreite 2 m;
4. Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 135 (Verkaufsfront Wattgasse), Restgehsteigbreite 2 m;
5. Hernalser Hauptstraße ONr. 175, auf dem Gehsteig zwischen dem Lichtmast und der Halte- und Parkverbotstafel mit der Zusatztafel „Ende“, mit der Rückwand des Standes zur Fahrbahn in einem Ausmaß von 6 x 2 m;
6. Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 221, links vom Hauseingang an der breitesten Stelle, Restgehsteigbreite 2 m;
7. Kalvarienberggasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 31.
18. Bezirk
1. Aumannplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1, 3 m vom linken Rand des Hauseinganges in Richtung Gentzgasse in einem Abstand von 10 cm von der Hausfront;
2. Gersthofer Markt, zwischen den Marktständen;
3. Kutschkergasse, in der Fußgängerzone vor ONr. 37 mit Verkaufsfront in Richtung Währinger Straße;
4. Währinger Gürtel, auf dem U-Bahn-seitig gelegenen Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 87 zwischen Fuchsthallergasse und Währinger Straße;
5. auf dem Gehsteig der U-Bahn-Station „Währinger Straße“ an der Ecke äußerer Währinger Gürtel und Verlängerung Fuchsthallergasse an der Wand des Stationsgebäudes.
19. Bezirk
1. Himmelstraße, auf dem Gehsteig hinter dem Kiosk Himmelstraße ONr. 2, ident Cobenzlgasse ONr. 1, beim Stiegenabgang;
2. Sonnbergmarkt, vor den Marktständen Nrn. 5 bis 6.
20. Bezirk
1. Donaueschingenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 24;
2. Engerthstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 104;
3. Friedrich-Engels-Platz, auf der Fläche des ehemaligen Kioskes der Wiener Linien am Randsteinbord zwischen zwei Laternen;
4. Hellwagstraße, auf dem Gehsteig an der zur Dresdner Straße hin gelegenen Seite des U-Bahn-Aufganges „Dresdner Straße“ der Linie „U6“, mit einem Abstand von 1 m zu den Radabstellplätzen und unter Beibehaltung der durch das Stationsgebäude gegebenen Gehsteigbreite, Standlängsachse parallel zur Dresdnerstraße, Verkaufsfront zur Dresdner Straße;
5. Jägerstraße, auf dem Gehsteig vor der zur Jägerstraße hin gelegenen Seite des U-Bahn-Aufganges „Jägerstraße“ der Linie „U6,“ vor der in unmittelbarer Nähe der Telefonzellen gelegenen Baumscheibe in Richtung Wexstraße, direkt an diese angrenzend, Standlängsachse normal zur Jägerstraße, Verkaufsfront zur Wexstraße;
6. Klosterneuburger Straße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 19;
7. Klosterneuburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Grundstück ONr. 27 zwischen dem ersten und zweiten Baum ab Webergasse;
8. Leipziger Platz, auf dem Gehsteig vor der von der Wexstraße abgewandten Seite des Brunnens am Leipziger Platz, Standlängsachse parallel zur Leipziger Straße, Verkaufsfront von der Wexstraße abgewandt;
9. Marchfeldstraße, vor ONr. 27 und zwar auf dem Gehsteig vor dem Gastgarten auf einer Länge von maximal 6 m ab dem Eingang in den Gastgarten in Richtung Höchstädtplatz und einer Standtiefe von maximal 1 m;
10. Meldemannstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 21;
11. Maria-Restituta-Platz, auf dem Vorplatz des Stationsgebäudes der U- und der S-Bahn unter der Trasse der U-Bahn zwischen dem zweiten und dritten Säulenpaar nach der Autobushaltestelle, mit der Rückwand des Standes angrenzend an den Radweg und der linken Seitenfront angrenzend an das dritte Säulenpaar;
12. Pasettistraße, auf dem Gehsteig zwischen Hausecke und Haustor von Haus ONr. 27;
13. Stromstraße, vor dem Haus ONr. 28 in Richtung Dresdner Straße, mit der Seitenfront an den Eingang des Hauses und mit der Rückfront des Standes direkt an die Hausmauer angrenzend, Standlängsachse parallel zur Stromstraße, Verkaufsfront zur Fahrbahn;
14. Wallensteinplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 2 im Anschluss an die gestaltete Baumscheibe in Richtung Expedit der Wiener Linien, Restgehsteigbreite zwischen dem Verkaufsstand und der Wallensteinstraße mindestens 2,50 m;
15. Wallensteinplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 8 (Ecke Wallensteinstraße), unmittelbar neben dem Eingang in das Verkaufslokal in Richtung Gaußplatz, Restgehsteigbreite und Mindestabstand vom Würstelstand mindestens 2 m, Standrückseite direkt an der Hausmauer;
16. Wallensteinplatz, gegenüber dem Haus ONr. 8, zwischen dem Haltestellenbereich der Wiener Linien und der in unmittelbarer Nähe zum Fußgängerübergang gelegenen gestalteten Baumscheibe (direkt an diese anschließend), mit einem Mindestabstand von 2,50 m zum Fahrbahnrand;
17. Wallensteinstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 16/Ecke Staudingergasse ONr. 1, Restgehsteigbreite 2 m;
18. Wallensteinstraße ONr. 60/Rauscherstraße ONr. 1, auf dem Gehsteig, Restgehsteigbreite 2 m.
21. Bezirk
1. Am Spitz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 2 bis 3, Restgehsteigbreite 2 m;
2. Am Spitz, auf dem Platz vor dem Amtshaus Richtung Floridsdorfer Hauptstraße vor dem Brunnen;
3. Brünner Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 2 bis 4 zwischen der Säule der Verkehrsampel und dem elektrischen Anschlusskasten der öffentlichen Beleuchtung, Restgehsteigbreite 2 m;
4. Brünner Straße ONr. 138, im Durchgang im EKAZENT zwischen Brünner Straße und Kantnergasse ONr. 68, Stiege 7, zwischen Billa und BA-CA;
5. Brünner Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 139/Ecke Frauenstiftgasse im Torbogen zum öffentlichen WC;
6. Brünner Straße, auf dem von der Nebenfahrbahn aus gesehen linken Gehsteig, Theumermarkt, vor dem dortigen Einkaufszentrum zwischen dem zweiten Baum und der Laterne;
7. Donaufelder Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 1 bis 3 auf dem breiten Teil des Gehsteiges, Seitenfront Richtung Straße, Verkaufsfront Richtung Andreas-Hofer-Straße;
8. Edergasse, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 2, auf dem Gehsteig vor dem Grünstreifen, neben der Litfasssäule;
9. Frauenstiftgasse, vor ONr. 12, 3 m von der Gehsteigkante entfernt, im Bereich der elektronischen Hinweistafel RPL der Wiener Linien (6 m2);
10. Hoßplatz, auf der befestigten Fläche gegenüber ONr. 12 im Bereich der Straßenbahnhaltestelle neben den Telefonzellen, Restgehsteigbreite 2 m;
11. Ignaz-Köck-Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 2;
12. Jedleseer Straße, entlang der Gehsteigkante des Gehsteiges vor dem Haus ONr. 75 links neben dem Eingang des Gastgewerbelokales bis zur Höhe des dort befindlichen Verkehrszeichens;
13. Jedleseer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 95/Ecke Christian-Bucher-Gasse zwischen Trafik und Autobushaltestelle, Rückfront Grünfläche, Restgehsteigbreite 1,50 m;
14. Kürschnergasse ONr. 9, in der Großfeldsiedlung gegenüber dem südlichen Eingang des Einkaufszentrums, Rückfront Grünfläche, vor dem Zugangweg zur Wohnhausanlage;
15. Leopoldau beim Bahnhof, Unterführung gegenüber Auf- und Abgang zum Bahnsteig, Restgehsteigbreite 3 m;
16. Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg vor dem Haus ONr. 8;
17. Pius-Parsch-Platz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10;
18. Prager Straße/Ecke Koloniestraße, entlang der Gehsteigkante des Gehsteiges rechts vor dem Geschäftseingang des Eck-Lokales Prager Straße ONr. 42;
19. Rußbergstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 13/Ecke Meriangasse vor der Grünfläche;
20. Rußbergstraße, auf dem Gehsteig gegenüber der Ladenzeile (ident mit Prager Straße ONr. 274) neben der Reglerhütte der Wiener Stadtwerke;
21. Schloßhofer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 20;
22. Schnellbahnhof Floridsdorf, Ausgang Richtung Rechte Nordbahngasse, links vom Eingang;
23. Schnellbahnhof Floridsdorf, Ausgang Richtung Rechte Nordbahngasse, rechts vom Eingang;
24. Siemensstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 65, 5 m von der Hausecke entfernt in Richtung stadtauswärts.
22. Bezirk
1. Am Heidjöchl/Ecke Quadenstraße, auf dem Gehsteig neben der Autobushaltestelle;
2. Am Heidjöchl, im Hof der städtischen Wohnhausanlage;
3. Attemsgasse, im Bereich der Ladenzeile gegenüber dem Ausgang der U-Bahn-Station „Zentrum Kagran“ vor der Straßenbeleuchtung im Anschluss an den freien Platz vor dem Blumenstand, Restgehsteigbreite 2 m;
4. Dr.-Adolf-Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 2 m und einer Länge von 4 m in Richtung Czernetzplatz;
5. Doningasse vor ONr. 12, Stiege 1, vor dem vierten und fünften Fenstersegment, links vom Eingang der Firma Spar in Richtung Donaufelder Straße gesehen, direkt an der Hausfront in der Größe von zwei Meter Breite und drei Meter Länge;
6. Eßlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 81, Restgehsteigbreite 2 m;
7. Langobardenstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 128 vor dem Stützpfeiler Ecke Sandefjordgasse;
8. Rennbahnweg, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 27 zwischen der Grünanlage und dem Festplatz;
9. Schrödingerplatz, auf der befestigten Gehfläche vor ONrn. 1 und 2 im Bereich des Stiegenaufganges zum Donauzentrum;
10. Schüttauplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 1;
11. Siebenbürgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50;
12. Siebenbürgerstraße, auf der Fahrbahninsel bei der Einmündung der Gumplowiczstraße;
13. Siegesplatz, auf dem Gehsteig vor ONr. 7;
14. Wagramer Straße, auf der befestigten Gehsteigfläche vor ONr. 150 in der Nische des Rücksprunges der Hausfront;
15. Wagramer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 152/Ecke Kagraner Platz, Restgehsteigbreite 2 m.
23. Bezirk
1. Atzgersdorfer Straße/Wundtgasse, auf dem Gehsteig im Kreuzungsbereich, an der Grenze zur Grünfläche, vor ONr. 161;
2. Maurer Hauptplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2/Ecke Speisinger Straße.
Anlage römisch VII - Allerheiligenmärkte
Marktgebiete
1. Siehe anschließendes Verzeichnis.
Markttage und Marktzeit
2. Alljährlich in der Zeit vom 25. Oktober, wenn der 25. Oktober auf einen Sonntag fällt, vom 24. Oktober, bis einschließlich 2. November, wenn der 1. November auf einen Freitag fällt, bis einschließlich 3. November in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Blumen, Blumenvasen und -schalen, Kränze, Buketts, Kerzen und Grablichter, verpackte Blumenerde, einfache Geräte zur Grabpflege,
3.2. Nebengegenstände: Langos, Pommes frites, Kartoffelpuffer, heiße Würste, gebratene Früchte, Zuckerwatte, Süßwaren und der Ausschank von Getränken.
Vormerkung
4. Für die Allerheiligenmärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1. Diese Vormerkung erlischt am 1. 9. jeden Jahres um 12.00 Uhr.
4.2. Die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.
Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
5. Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.
Verzeichnis der Marktgebiete der Allerheiligenmärkte
im Stadtgebiet von Wien
10. Bezirk
1. beim Oberlaaer Friedhof auf einem 5 m tiefen Grundstreifen des Vorplatzes vor der südlichen Friedhofsmauer;
11. Bezirk
2. auf den Rundplätzen vor dem I. bis III. Tor auf den Verkehrsflächen vor dem IX. und XI. Tor des Zentralfriedhofes sowie auf den beidseitigen Gehsteigen der Zufahrtsstraße zum Krematorium;
3. beim Simmeringer Friedhof auf dem Rundplatz links und rechts vom Friedhofseingang entlang der Friedhofsmauer auf zwei Flächen (je 34 m2);
12. Bezirk
1. beim Meidlinger Friedhof in der Eibesbrunnergasse zwischen den Haupteingängen und der Kerschensteinergasse die ersten zwei Parkbuchten jeweils auf der linken und rechten Seite;
2. beim Süd-West-Friedhof auf der nördlichen Hälfte des Rundplatzes beim Eingang Hervicusgasse, und zwar auf dem Gehsteig des Rundplatzes von der Ecke Rundplatz-Hervicusgasse bis 6 m vor dem Seiteneingang (33 x 2 m), auf dem Parkplatz des Rundplatzes auf einer Fläche in 1 m Entfernung vom verlängerten Fahrbahnrand der Hervicusgasse, beginnend vom Gehsteigrand des Rundplatzes bis auf Höhe des Einganges (30 x 2 m), und auf zwei Flächen (je 2 x 3 m) östlich und nördlich der Baumscheibe, sowie im Zuge der Wundtgasse entlang der Mauer zum neuen Friedhofsteil östlich vom oberen Friedhofstor auf einer Fläche von 124 x 4 m zwischen 13. und 61. Mauerfeld mit Ausnahme der durch die MA 37 genehmigten Bauwerke und der durch die MA 46 genehmigten ganzjährigen Warenausräumungen;
13. Bezirk
1. beim Hietzinger Friedhof auf dem friedhofsseitigen Gehsteig
a) der Maxingstraße gegenüber dem Montecuccoliplatz auf einem 2 Meter breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer von der Mauerecke bis 6 Meter rechts vom 1. Tor des Friedhofes;
b) des Seckendorff-Gudent-Weges, auf einem 1 Meter breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer und zwar 8 Meter links und 6 Meter rechts vom 4. Tor des Friedhofes;
An beiden Standorten sind jedoch die gesamten Torbereiche (Kfz-Einfahrt, Gehtür sowie Torpfeiler) ausgenommen;
2. beim Friedhof Ober St. Veit auf einer Fläche entlang der Friedhofsmauer im Bereiche der Gemeindeberggasse links vom Friedhofseingang (10 x 2 m);
14. Bezirk
1. beim Baumgartner Friedhof
a) auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der ungeraden ONrn. ab der Hütteldorfer Straße bis zur Müller-Gutenbrunn-Straße; ausgenommen sind Flächen, für die eine Bewilligung nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 1966/20, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 2013/45, bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, besteht; eine Mindestgehsteigbreite von 2 m ist einzuhalten;
b) auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der geraden Orientierungsnummern, dem Flötzersteig, der Donhartgasse und der Pachmanngasse an der Friedhofsmauer, ausgenommen der Eingangstore und aus Gründen der Sicherheit neben dem Haupttor in der Waidhausenstraße bis 7 m links nach dem Friedhofseingang und die bereits anderwärtig vergebenen Flächen; eine Mindestgehsteigbreite von 2 m ist einzuhalten. Ausgenommen sind Flächen, für die eine Bewilligung nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 1966/20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 2013/45, bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, besteht.
2. Einwanggasse vor ONr. 55, vor dem Eingang zum Friedhof Penzing linksseitig und rechtsseitig am Gehweg friedhofsseitig ab der Randlinie der Fahrbahn im Ausmaß von je 10 x 2 Meter;
3. beim Hütteldorfer Friedhof (Samtpwandnergasse), rechts vom Friedhofseingang, in der friedhofseitigen befindlichen Parkspur und dem Gehsteig, vom Lichtmast beginnend bis 1 m vor dem Hydranten im Ausmaß von 11 x 3 m. Ein Teil der Fläche befindet sich in der Parkspur (11 x 2 m) und ein Teil auf dem Gehsteig (11 x 1 m);
16. Bezirk
1. beim Ottakringer Friedhof auf den Gehsteigen der Gallitzinstraße vor den Häusern ONrn. 1 und 3 entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m, beginnend von der Johann-Staud-Straße bis zur Friedhofszufahrtsstraße (5 x 2 m), und gegenüber dem Haus ONr. 50 an der Ecke Funkengerngasse (5 x 2 m), auf dem Gehsteig der Johann-Staud-Straße vor dem Grundstück ONr. 15 (Kleingartenanlage) gegenüber dem Friedhofseingang (je 3 x 2 m), auf den Gehsteigen der Ottakringer Straße und Gallitzinstraße entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m, beginnend von der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Ottakringer Straße ONr. 258 bis zur Hofzinsergasse, sowie auf den für den Fußgängerverkehr bestimmten Flächen des Karl-Kantner-Parks;
17. Bezirk
1. beim Hernalser Friedhof auf den Gehsteigen des Leopold-Kunschak-Platzes vor und gegenüber der Friedhofsmauer einschließlich der dazwischen gelegenen Fahrbahn von der Heigerleinstraße bis zur Schultheißgasse, auf dem Gehsteig des Leopold-Kunschak-Platzes in Höhe der Gilmgasse vor der Friedhofsmauer links vom Eingang (5 x 1 m) sowie auf dem Gehsteig der Lazargasse vor der Friedhofsmauer links vom Eingang (6 x 2 m);
2. beim Dornbacher Friedhof auf dem Gehsteig des vor dem Friedhofstor gelegenen Rundplatzes vor der Friedhofsmauer einschließlich der davor gelegenen Fahrbahn bis zum Gehsteig der Alszeile;
18. Bezirk
1. beim Neustifter Friedhof auf der unbefestigten Fläche vor der Aufbahrungshalle beim I. Tor, die vom Zugangsweg zur Aufbahrungshalle, von der der Pötzleinsdorfer Höhe zugekehrten Außenmauer der Aufbahrungshalle, vom oberen Gehsteig beim Parkplatz und von einer 1,75 m vom Fahrbahnrand der Pötzleinsdorfer Höhe entfernten gedachten Linie begrenzt wird, sowie auf einer Rasenfläche beim III. Tor, die sich in der Länge von einem Punkt 12 m unterhalb des Friedhofseinganges bis zum oberhalb der Autobushaltestelle der Linie 41 A befindlichen Lichtmast (62 m vom Friedhofseingang) und in der Breite von der Friedhofsmauer bis zu einer 1,75 m vom Fahrbahnrand der Pötzleinsdorfer Höhe entfernten gedachten Linie erstreckt;
19. Bezirk
1. Beim Döblinger Friedhof in der Parkspur vom Haupttor Hartäckerstraße ONr. 65 bis zum 3. Lichtmasten in Richtung Borkowskygasse;
2. beim Grinzinger Friedhof auf dem rechtsseitigen Gehsteig der Verkehrsfläche „An den langen Lüssen“ von der Einmündung des Mannagettasteiges bis zum Ende des Gehsteiges vor dem Friedhofseingang;
21. Bezirk
1. beim Stammersdorfer Zentralfriedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Stammersdorfer Straße zwischen dem I. und II. Tor;
2. beim Jedleseer Friedhof in der Audorfgasse auf dem Gehsteig und dem anschließenden Parkstreifen (insgesamt 5,20 m tief) entlang dem Friedhof in einer Länge von 30 m links vom Eingang beginnend;
3. beim Groß-Jedlersdorfer Friedhof, in der Parkspur links vom Friedhofseingang vor Strebersdorfer Straße ONr. 4 bis zur nächsten Hauseinfahrt;
22. Bezirk
1. beim Stadlauer Friedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Gemeindeaugasse;
2. beim Asperner Friedhof, im Vorpark des Asperner Friedhofes in der Grünfläche entlang dem Verbindungsweg zwischen Friedhofshaupteingang und Umkehrschleife der Straßenbahnlinie 25, auf der friedhofsseitig gelegenen Seite in einer Tiefe von 3 m, auf dem östlichen Teil der Ausbuchtung des Friedhofszuganges und auf der westlich des Friedhofshaupteinganges befindlichen rechteckigen befestigten Fläche;
23. Bezirk
1. beim Inzersdorfer Friedhof in der Allee (Zugang zum Haupttor) auf einem 3 m breiten Streifen entlang der Grünfläche und einem 3 m breiten Streifen entlang des Parkplatzes, auf einer Fläche rechts vom Haupttor (20 x 3 m) an der Friedhofsmauer sowie einer Fläche (5 x 5 m) auf dem nordwestlich des Parkplatzes gelegenen Gehweg an der Ecke des Parkplatzes bei der Kolbegasse;
2. beim Friedhof Mauer auf den Gehsteigen des Rundplatzes vor dem Friedhofseingang auf zwei Flächen (je 15 x 2 m) entlang der Friedhofseinzäunung bei den Ecken zur Friedensstraße sowie auf einer Fläche (10 x 1 m) auf dem Gehsteig der Friedensstraße entlang der Friedhofseinzäunung von der Autobushaltestelle in Richtung Speisinger Straße;3. beim Liesinger Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes rechts vom Friedhofseingang 10 m von der Friedhofsmauer entlang der Grünfläche (20 x 3 m);
3. beim Liesinger Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes rechts vom Friedhofseingang 10 m von der Friedhofsmauer entlang der Grünfläche (20 x 3 m);
4. beim Atzgersdorfer Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes links vom Eingang in die Friedhofsgärtnerei entlang der Gärtnerei (15 x 3 m).
Anlage römisch VIII - mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte „Anlassmärkte“
1. Ein Anlassmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung gemäß § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.
Anlassmärkte können bewilligt werden, wenn sie
1.1. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 abgehalten werden und
1.2. mindestens zehn Verkaufsplätze aufweisen. Sollten darüber hinaus Marktplätze für gastronomische Zwecke vorgesehen sein, so dürfen diese höchstens ein Drittel der Gesamtanzahl betragen.
2. Organisatorin oder Organisator eines Anlassmarktes ist, wem die Abhaltung eines Anlassmarktes gemäß § 291 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligt wurde.
3. Anträge auf Bewilligung eines Anlassmarktes können frühestens zehn Monate und - sofern der Anlassmarkt ein Umfang von 100 oder mehr Ständen und eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche haben soll - spätestens drei Monate vor dem beantragten Marktbeginn gestellt werden und haben jedenfalls zu enthalten:
3.1. die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll;
3.2. eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen, und Durchfahrten ersichtlich ist;
3.3. ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen sowie der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes;
3.4. den Nachweis der Verfügungsberechtigung über den Grund.
4. Die Bewilligung zur Abhaltung eines Anlassmarktes wird nicht erteilt, wenn
4.1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet;
4.2. der Bewilligung öffentliche Rücksichten insbesondere
4.2.1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
4.2.2. der Schutz der Gesundheit,
4.2.3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,
4.2.4. die wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe oder
4.2.5. städtebauliche Interessen, der Schutz des Stadtbildes, der Denkmalschutz entgegenstehen
4.3. auf dem beantragten Marktgebiet bereits sechsmal während des laufenden Kalenderjahres die Abhaltung eines Anlassmarktes mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt wurde.
4.4. eine durchgehende Abhaltung von mehr als sechs Wochen beantragt wird.
5. Mit Rechtskraft der Bewilligung sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen, der sie an die Marktparteien vergibt. Für Anlassmärkte, bei denen ein Umfang von 100 oder mehr Ständen und eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche begehrt wird, hat die Organisatorin oder der Organisator vor der Vergabe der einzelnen Marktplätze Auswahl-, Beurteilungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien (allgemeine Kriterien wie erforderliche Befugnis, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, auch im Sinne des § 68 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2016, aber auch produktspezifische Kriterien wie regionale, biologisch produzierte und Fair-Trade-Produkte) auszuarbeiten, nach welchen er die Marktplätze vergibt. Die konkrete Vergabe der Marktplätze hat durch eine Jury zu erfolgen. Die Kriterien und die Mitglieder der Jury sind von der Organisatorin oder dem Organisator auf deren Homepage gleichzeitig mit der Ausschreibung der Marktplätze mindestens 14 Tage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist der Marktverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
6. Die Organisatorin oder der Organisator hat Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Bezieher der Marktplätze gewährleistet ist.
7. Im Inneren eines Gebäudes kann ein Anlassmarkt für die Dauer von höchstens drei Tagen bewilligt werden, wenn Waren ausgestellt und verkauft werden sollen, die auf Grund eigenschöpferischer Gestaltung der Ausstellerinnen und Aussteller erzeugt wurden und die nur deshalb nicht unter künstlerische Tätigkeit fallen, da bei diesen Waren die handwerkliche Komponente überwiegt. Diese Anlassmärkte dürfen nicht in Handelsbetrieben oder Einkaufszentren durchgeführt werden. Verkaufsstände für Gastronomie dürfen höchstens ein Zehntel der Gesamtanzahl der Verkaufsstände betragen. In jedem Gebäude dürfen jährlich nicht mehr als vier und in Wien jährlich nicht mehr als 40 solcher Anlassmärkte stattfinden. Die Anlassmärkte im Inneren eines Gebäudes unterliegen den Bestimmungen der Punkte 1.2. (erster Satz) bis 4.2. der Anlage VIII.