Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird

(Marktordnung 2006)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

01.06.2006

ABl

2006/22

Aufgrund des Paragraph 293, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, wird verordnet:

MARKTORDNUNG 2006

INHALTSVERZEICHNIS

Paragraph eins
Geltungsbereich
Paragraph 2
Märkte
Paragraph 3
Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten
Paragraph 4
Marktgegenstände
Paragraph 5
Einschränkung der Marktgegenstände
Paragraph 6
Gastronomie
Paragraph 7
Marktparteien

Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen

Paragraph 8
Art der Vergabe
Paragraph 9
Ausschluss von der Vergabe
Paragraph 10
Zeitraum der Vergabe
Paragraph 11
Tageweise Vergabe
Paragraph 12
Vergabe auf bestimmte und unbestimmte Zeit
Paragraph 13
Kaution
Paragraph 14
Marktfremde Nutzung

Erlöschen der Vergaben

Paragraph 15
Zuweisungen
Paragraph 16
Verzicht
Paragraph 17
Widerruf
Paragraph 18
Räumung

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 19
Übermaß
Paragraph 20
Produzenten- und Produzentinnennachweis
Paragraph 21
Gewerbenachweis

Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge

Paragraph 22
Bewilligungspflicht
Paragraph 23
Bedingungen und Auflagen
Paragraph 24
Instandhaltung
Paragraph 25
Widerruf und Räumung
Paragraph 26
Wasserversorgung
Paragraph 27
Mindestausstattung für die Gastronomie

Marktpolizeiliche Bestimmungen

Paragraph 28
Rechte der Marktaufsichtsorgane
Paragraph 29
Pflichten der Marktparteien, ihrer Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen
Paragraph 30
Bezeichnung von Marktständen
Paragraph 31
Transportable Marktstände
Paragraph 32
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 33
Abfallentsorgung
Paragraphen 34 und 35
Verkehrsregelung auf Märkten
Paragraph 36
Kundmachung der Verkehrsregelungen
Paragraph 37
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Paragraph 38
Entfernung von Hindernissen
Paragraph 39
Strafbestimmungen
Paragraph 40
In-Kraft-Treten
Paragraph 41
Übergangsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, in Wien.

Märkte

Paragraph 2, In Wien werden folgende Märkte abgehalten:

1.
Großmärkte – Anlage römisch eins
2.
Ständige Detailmärkte – Anlage römisch zwei
3.
Temporäre Märkte – Anlage römisch drei
4.
Flohmarkt – Anlage römisch vier
5.
Antiquitätenmärkte – AnlageV
6.
Christbaummärkte – Anlage römisch sechs
7.
Neujahrsmärkte – Anlage römisch sieben
8.
Allerheiligenmärkte – Anlage römisch acht
9.
mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte weitere Anlassmärkte – Anlage römisch neun

Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten

Paragraph 3, (1) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 8 genannten Märkte werden in den jeweiligen Anlagen festgelegt.

(2) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der Anlassmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, werden mit Bescheid der Marktverwaltung bestimmt. Diese Anlassmärkte dürfen auf den Marktgebieten der in Paragraph 2, genannten Märkte nur außerhalb der für diese Märkte festgesetzten Marktzeiten abgehalten werden.

Marktgegenstände

Paragraph 4, Marktgegenstände werden in den jeweiligen Anlagen geregelt.

Grundsätzlich ist auf den Märkten erlaubt:

1.
das Anbieten von Waren aller Art
2.
das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken
3.
das Anbieten der gewerblichen Dienstleistungen:
a)
Schlüsseldienst
b)
Schuhreparatur

Einschränkungen der Marktgegenstände

Paragraph 5, (1) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse römisch eins, lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere, untersagt.

(2) Altwaren dürfen nur auf

1.
den ständigen Detailmärkten,
2.
dem Flohmarkt,
3.
den Antiquitätenmärkten und
4.
den Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,,

wenn sie in den jeweiligen Anlagen als Marktgegenstand zugelassen sind, feilgehalten und verkauft werden.

(3) Auf tageweise zugewiesenen Marktplätzen auf den ständigen Detailmärkten sind das Feilhalten und der Verkauf von gebrauchter Bekleidung, Schuhwerk, Textilien, Strick- und Wirkwaren untersagt.

Gastronomie

Paragraph 6, Die Marktverwaltung kann die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, auf Marktplätzen zulassen, wenn

a)
nicht mehr als ein Drittel der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken überschritten wird,
b)
durch die in Aussicht genommene Art der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken keine Störung des Marktbetriebes zu erwarten ist,
c)
der in Aussicht genommene Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist und
d)
den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

Marktparteien

Paragraph 7, (1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind.

(2) Personen, die keine für den Verkauf von zugelassenen Waren gültige Gewerbenachweise und/oder Produzentennachweise oder Produzentinnennachweise besitzen, dürfen ihre Waren höchstens dreimal je Kalenderjahr feilbieten und verkaufen.

Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen

Art der Vergabe

Paragraph 8, (1) Die Vergabe der definierten Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt auf

1.
dem Großmarkt Wien – Inzersdorf, dem Fleischgroßmarkt, dem Landstraßer Markt und dem Meiselmarkt durch Verträge,
2.
allen übrigen Märkten, ausgenommen auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,, durch Zuweisung.

(2) Die Vergabe der Marktplätze auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, erfolgt durch den Organisator oder die Organisatorin. Die Bestimmungen über Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, nicht anzuwenden.

(3) Der Vergabe von bestimmten in den Anhängen definierten Marktplätzen können Eintragungen in ein Vormerkbuch zu Grunde gelegt werden. Die Ausstellung des Vormerkbuches und die Eintragungen werden von der Marktverwaltung bestätigt.

Ausschluss von der Vergabe

Paragraph 9, Von der Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind Bewerber oder Bewerberinnen mit Marktgebühren- oder Bestandzinsrückständen ausgeschlossen.

Zeitraum der Vergabe

Paragraph 10, (1) Vergaben erfolgen

1.
tageweise,
2.
auf bestimmte oder
3.
unbestimmte Zeit.

(2) Tageweise Vergaben haben für den jeweiligen Markttag zu erfolgen.

Tageweise Vergabe

Paragraph 11, (1) Die von der Marktverwaltung definierten nicht verbauten Marktflächen haben zumindest zu 10% für die tageweise Vergabe zur Verfügung zu stehen.

(2) Sollte eine Einigung der sich bewerbenden Marktparteien nicht möglich sein, hat der tageweisen Vergabe eines definierten Marktplatzes eine Losentscheidung voranzugehen.

(3) Die für die tageweise Vergabe zur Verfügung stehenden freien Marktplätze sind

1.
jene Marktplätze, die gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen müssen,
2.
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vergebene oder vorgemerkte Marktplätze, die eine halbe Stunde vor Marktbeginn nicht bezogen wurden und deren verspäteter Bezug der Marktverwaltung auch nicht angekündigt wurde.

Vergabe auf bestimmte und unbestimmte Zeit

Paragraph 12, (1) Die Marktverwaltung kann Marktplätze und Markteinrichtungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vergeben, wenn

1.
unter Bedachtnahme auf
a)
tageweise vergebene oder vorgemerkte Marktplätze,
b)
den Kunden- oder Kundinnenverkehr,
c)
den Lieferverkehr und
d)
für sonstige Marktzwecke benötigte Flächen genügend Raum vorhanden ist,
2.
der in Aussicht genommene Marktplatz geeignet ist,
3.
öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen,
4.
bei Gastronomiebetrieben die im Paragraph 6, genannten Voraussetzungen vorliegen und
5.
der Unternehmensgegenstand des Bewerbers oder der Bewerberin für die Erhaltung oder Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Marktstruktur geeignet ist oder durch die Vergabe Leerstehungenvermieden werden.

(2) Die Vergabe kann auf bestimmte Zeit erteilt werden, wenn

1.
es der Bewerber oder die Bewerberin verlangt oder
2.
die örtlichen Marktverhältnisse es erfordern.

Kaution

Paragraph 13, (1) Vor der Vergabe von Marktplätzen, welche nicht nur tageweise vergeben werden, ist die Hinterlegung einer Kaution bei der Marktverwaltung nachzuweisen. Die Kaution ist eine einmalige Geldleistung und beträgt das Vierfache der monatlichen Vorschreibung für den zu vergebenden Marktplatz, Marktstand oder der zu vergebenden Markteinrichtung. Die Kaution dient als Sicherstellung für die Marktverwaltung und wird zur Abdeckung von uneinbringlichen Kostenersätzen für Schadensbehebungen herangezogen, die durch die Marktpartei am vergebenen Marktplatz verursacht wurden. Bei Erlöschen der Vergabe wird der Marktpartei die Kaution in voller Höhe abzüglich uneinbringlicher Kostenersätze für Schadensbehebungen und bestehender Rückstände gegenüber der Marktverwaltung rückerstattet.

(2) Wird bei befristeten Vergaben die Marktgebühr im Vorhinein zur Gänze entrichtet, entfällt die Notwendigkeit zur Hinterlegung einer Kaution.

Marktfremde Nutzung

Paragraph 14, (1) Marktflächen, die nicht als Marktplätze vergeben wurden, können unter Berücksichtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen für geringfügige marktfremde wirtschaftliche, karitative und künstlerische Nutzungen vergeben werden.

(2) Die Bestimmungen über die Vergabe, das Erlöschen, den Verzicht, den Widerruf und die Räumung sind auf die Vergabe von Marktflächen zur marktfremden Nutzung anzuwenden.

Erlöschen der Vergaben

Zuweisungen

Paragraph 15, Zuweisungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erlöschen:

1.
mit der Verzichtserklärung des oder der Berechtigten,
2.
durch Zeitablauf bei Zuweisungen auf bestimmte Zeit,
3.
durch Widerruf,
4.
mit Endigung der Gewerbeberechtigung,
5.
nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft,
6.
wenn innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung eine dem Zuweisungsinhalt entsprechende Gewerbeberechtigung nicht erlangt wurde.

Verzicht

Paragraph 16, (1) Die Verzichtserklärung des oder der Berechtigten ist unwiderruflich. Der Verzicht wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung darüber bei der Marktverwaltung einlangt, außer der oder die Berechtigte

1.
erklärt den Verzicht für einen späteren Zeitpunkt oder
2.
bindet den Eintritt des Verzichts an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge.

(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Erklärung hinfällig, wenn die begünstigte Person

1.
kein eigenes Ansuchen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Verzichtserklärung des oder der Berechtigten gemäß Absatz eins, stellt,
2.
ihr Ansuchen zurückzieht,
3.
stirbt,
4.
im Falle einer juristischen Person oder eines sonstigen Rechtsträgers untergeht
5.
einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 9, verwirklicht.

Widerruf

Paragraph 17, (1) Zuweisungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sind unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist zu widerrufen, wenn

1.
der Marktplatz oder die Markteinrichtung an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde,
2.
der Marktplatz oder die Markteinrichtung teilweise oder zur Gänze für nicht in der Zuweisung enthaltene Zwecke verwendet wird,
3.
auf dem Marktplatz andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
4.
ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird,
5.
ohne erforderliche marktbehördliche Bewilligung Bauten errichtet, bauliche Veränderungen an standfesten Bauten vorgenommen oder Verkaufswägen (Verkaufskojen) aufgestellt wurden,
6.
Auflagen zur Herstellung des Zustandes gemäß dem Bewilligungsbescheid nicht innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist erfüllt werden,
7.
die künftige Verwendung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung durch die Stadt Wien für betriebliche Zwecke der Märkte oder einen Neu- oder Umbau der Marktanlagen oder zur Durchführung einer Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes erforderlich ist oder ein sonstiges öffentliches Interesse den Widerruf erfordert,
8.
die Marktpartei mit der Bezahlung der Marktgebühren in der Höhe von drei Monatsgebühren in Rückstand kommt,
9.
das Unternehmen der Marktpartei zur Zwangsverpachtung oder zur Zwangsversteigerung gelangt.

(2) Im Falle des Widerrufes nach Absatz eins, Ziffer 7, ist der Marktpartei für standfeste Bauten, soweit sie gemäß Paragraph 22, bewilligt sind und für Inventargegenstände, die mit einem der Stadt Wien gehörenden standfesten Bau fest verbunden sind, eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Räumung

Paragraph 18, (1) Im Falle des Erlöschens einer Vergabe sind Marktplätze und Markteinrichtungen von der ehemaligen Marktpartei oder ihrem Rechtsnachfolger oder ihrer Rechtsnachfolgerin unverzüglich, spätestens aber nach dem Ablauf einer von der Marktverwaltung festgesetzten angemessen Räumungsfrist, gereinigt und von allen nicht der Stadt Wien gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben. Sind auf dem Marktplatz standfeste Bauten errichtet, die nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen, kann der ehemaligen Marktpartei oder ihrem Rechtsnachfolger oder ihrer Rechtsnachfolgerin von der Marktverwaltung deren Beseitigung binnen angemessener Frist aufgetragen werden.

(2) Einem Auftrag auf Entfernung eines standfesten Baues ist von der ehemaligen Marktpartei oder ihrem Rechtsnachfolger oder ihrer Rechtsnachfolgerin nicht mehr nachzukommen, wenn diese oder dieser innerhalb der Räumungsfrist den Übergang des Eigentums auf die künftig zum Bezug des Marktplatzes berechtigte Marktpartei nachgewiesen hat.

(3) Kommt im Falle des Erlöschens einer Vergabe eine ehemalige Marktpartei oder ihr Rechtsnachfolger oder ihre Rechtsnachfolgerin einem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der festgesetzten Räumungsfrist auf Rechnung des Verpflichteten oder der Verpflichteten

1.
standfeste Bauten entfernen und die Marktfläche in den ursprünglichen Zustand herstellen lassen,
2.
den Marktplatz oder die Markteinrichtung reinigen und von allen Gegenständen räumen lassen.

(4) Die Marktverwaltung hat die entfernten Gegenstände aufzubewahren und die ehemalige Marktpartei zu deren Abholung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb dieser Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.

(5) Wird einem Auftrag zur Entfernung eines standfesten Baues nach Ablauf der Räumungsfrist nicht entsprochen, kann die Marktverwaltung nach Räumung gemäß Absatz 3, den Marktplatz oder die Markteinrichtung so lange einer anderen Marktpartei zuweisen, bis dem Entfernungsauftrag entsprochen oder ein Eigentumsübergang gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird.

Gemeinsame Bestimmungen

Übermaß

Paragraph 19, Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten, kann Marktparteien die Benützung von unverbauten Marktflächen zu folgenden Zwecken bewilligt werden:

1.
das Ausräumen von Marktgegenständen,
2.
das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten),
3.
die Lagerung (Stapelung, Abstellung) von Waren, Geräten oder Behältnissen,
4.
die Nutzung für andere im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Gewerbes übliche Zwecke und Tätigkeiten.

Produzentennachweis und Produzentinnennachweis

Paragraph 20, (1) Der Produzenten- oder Produzentinnennachweis hat die Personaldaten, die Lage, Art, Größe und Anbaufläche des landwirtschaftlichen Betriebes, die Art der Erzeugnisse des Ackerbaus, des Obst- und Gemüsebaus, sowie Art und Größe der Tier- bzw. Kleintierhaltung zu enthalten. Die Angaben über den Betrieb müssen von der örtlich zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt werden. Die Bestätigung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

(2) Produzenten oder Produzentinnen haben den Produzenten- oder Produzentinnennachweis stets mitzuführen.

(3) Einem nicht deutschsprachigen Produzenten- oder Produzentinnennachweis ist eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung beizulegen.

Gewerbenachweis

Paragraph 21, (1) Gewerbetreibende haben stets die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister oder eine dieser gleichwertigen Bestätigung ihres Herkunftslandes mitzuführen.

(2) Einem nicht deutschsprachigen Gewerbenachweis ist eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung beizulegen.

Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge

Bewilligungspflicht

Paragraph 22, (1) Marktparteien bedürfen einer Bewilligung der Marktverwaltung

1.
wenn die Marktstandseinrichtung oder ihre Ausstattung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kunden oder Kundinnen, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden,
2.
für die Errichtung oder den Abbruch von standfesten Bauten,
3.
für die Aufstellung eines Verkaufswagens und von Verkaufskojen, welche nicht nur tageweise vergeben sind,
4.
für jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten, von Verkaufswägen oder Verkaufskojen auf Plätzen, welche nicht nur tageweise vergeben sind.

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht

1.
der Austausch von Maschinen, Geräten und Ausstattungen, wenn
a)
dieser durch ein dafür berechtigtes Unternehmen erfolgt und
b)
es sich um ein mit dem genehmigten vergleichbares Produkt handelt,
2.
der Betrieb von Beleuchtungskörpern und von haushaltsüblichen Elektrogeräten mit einem Anschlusswert von jeweils maximal 1 kW.

(3) Reparaturen sind der Marktverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich Art und Zeit der Durchführung zu erteilen.

Bedingungen und Auflagen

Paragraph 23, (1) Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn

1.
die örtlichen Marktverhältnisse dies gestatten,
2.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden oder der Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen und der Kunden oder Kundinnen, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht gefährdet und
3.
das Marktbild nicht beeinträchtigt wird.

(2) Dem Ansuchen um eine marktbehördliche Bewilligung sind

1.
eine Baubeschreibung
2.
Pläne in fünffacher Ausfertigung,
3.
ein Abfallwirtschaftskonzept und
4.
die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen sowie erforderlichenfalls
5.
ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte.

(3) Marktbehördliche Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich

1.
der Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandhaltung, des äußeren Erscheinungsbildes von standfesten Bauten, Verkaufswägen und Verkaufskojen,
2.
des Ersatzes von Kosten, die der Marktverwaltung durch die Herstellung und den Betrieb der bewilligungspflichtigen Einrichtung entstehen und
3.
einer angemessenen Frist für die Fertigstellung des Vorhabens zu erteilen.

(4) Marktbehördliche Bewilligungen werden durch einen Wechsel der Marktpartei nicht berührt. Sie erlöschen jedenfalls mit der Rechtskraft eines Räumungsauftrages.

Instandhaltung

Paragraph 24, (1) Die Marktparteien sind verpflichtet, ihre Bauten und Anlagen in dem der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten.

(2) Wird die Nichteinhaltung von Auflagen einer marktbehördlichen Bewilligung festgestellt, hat die Marktverwaltung die Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist aufzutragen.

Widerruf und Räumung

Paragraph 25, (1) Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung errichtet, ausgeführt oder aufgestellt oder Bewilligungen widerrufen, kann die Marktverwaltung die Entfernung dieser Bauten oder Anlagen binnen angemessener Frist auftragen.

(2) Kommt eine Marktpartei dem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist die Beseitigung auf Rechnung des Verpflichteten veranlassen. Beseitigte Gegenstände sind von der Marktverwaltung aufzubewahren und die Marktpartei zu deren Abholung binnen angemessener Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb der gesetzten Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.

Wasserversorgung

Paragraph 26, (1) Ist auf einem Markt eine markteigene Wasserversorgungsanlage vorhanden, sind standfeste Bauten unverzüglich daran anzuschließen.

(2) Wasseranschlüsse sind auf Kosten der Marktpartei von dieser unverzüglich mit einer Zähleinrichtung auszustatten.

Mindestausstattung für die Gastronomie

Paragraph 27, (1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muss eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der Absatz 2 –, 4, aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:

Verabreichungsplätze

Zahl der Sitzzellen für Frauen

Zahl der Sitzzellen für Männer

Zahl der Pissoirstände

bis 25

1

1

0

bis 80

1

1

1

bis 170

2

1

2

über 170

3

2

3

(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Absatz eins, ist pro Gast jeweils eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuss an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Lässt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.

(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Absatz eins, angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.

(4) In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser, ein Seifenspender oder eine hygienisch gleichwertige Vorkehrung, ein Spiegel, eine hygienische ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockner oder eine gleichwertige Vorkehrung) sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.

(5) Ist die Einrichtung von Absatz eins, entsprechenden Toilettenanlagen infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Marktverwaltung abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.

Marktpolizeiliche Bestimmungen

Rechte der Marktaufsichtsorgane

Paragraph 28, Marktaufsichtsorgane sind berechtigt,

1.
Marktplätze, Markteinrichtungen und standfeste Bauten zu betreten,
2.
Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Marktbetriebes gewährleisten oder die Abwehr von Belästigungen von Marktparteien, Marktbesuchern oder Marktaufsichtsorganen zum Gegenstand haben,
3.
Auskünfte über Menge, Herkunft, Ein- und Verkaufspreis von feilgehaltener Ware zu verlangen,
4.
Marktparteien, ihre Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und im Betrieb mittätige Familienangehörige
a)
zur Ausweisleistung aufzufordern,
b)
zum Vorweis des Gewerbenachweises oder des Produzenten oder Produzentinnennachweises aufzufordern.

Pflichten der Marktparteien, ihrer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und

der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen

Paragraph 29, (1) Marktparteien, ihre und im Betrieb mittätige Familienangehörige sind verpflichtet,

1.
das Betreten der Marktplätze, Markteinrichtungen und standfester Bauten zu dulden,
2.
den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten,
3.
sich über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane auszuweisen,
4.
über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane den entsprechenden Gewerbenachweis oder Produzenten- oder Produzentinnennachweis vorzuweisen,
5.
die in Paragraph 28, Ziffer 3, genannten Auskünfte, bei Bedarf auch schriftlich, zu erteilen.

(2) Marktparteien ist es untersagt,

1.
die an sie vergebenen Marktflächen oder Markteinrichtungen an andere Personen weiterzugeben oder anderen Personen zu überlassen,
2.
Waren feilzuhalten und zu verkaufen, Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken oder Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen
a)
außerhalb der festgesetzten Marktzeit,
b)
abweichend von den für den jeweiligen Markt und Marktplatz festgelegten Marktgegenständen.

Bezeichnung von Marktständen

Paragraph 30, Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände unverzüglich zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss

1.
in einer Mindestgröße von 30 cm x 40 cm,
2
für alle jederzeit deutlich sichtbar angebracht,
3
leicht erkenn- und lesbar sein,
4.
den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut und
5.
einen unmissverständlichen Hinweis auf die dem Marktbezug

zugrunde liegende Tätigkeit oder Eigenschaft enthalten.

Transportable Marktstände

Paragraph 31, (1) Transportable Marktstände sind standsicher aufzustellen.

(2) Wird in transportablen Marktständen, in Verkaufswägen oder Verkaufskiosken Energie benötigt, ist diese, wenn von der Marktverwaltung angeboten, unverzüglich von der markteigenen Stromversorgungseinrichtung gegen Ersatz der Kosten zu entnehmen.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 32, (1) Das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen ist auf Märkten verboten.

(2) Nicht vergebene Marktflächen dürfen ohne Zustimmung der Marktverwaltung nicht verstellt werden.

(3) Marktplätze und sonstige Marktflächen sind sauber zu halten.

(4) Maschinell betriebene Transportgeräte (mit oder ohne Ladestapler)

1.
dürfen nur mit Batterie- oder Flüssiggasantrieb versehen sein,
2.
müssen während des Betriebes in der Dunkelheit entsprechend dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,, erkennbar gemacht werden,
3.
sind auf Verlangen der Marktverwaltung sichtbar zu kennzeichnen und
5.
müssen für die Dauer ihrer Verwendung entsprechend versichert sein. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Marktverwaltung vor der erstmaligen Verwendung der Geräte auf Marktgebiet vorzuweisen.

(5) Der Betrieb von Flüssiggasanlagen auf Märkten, ausgenommen auf Anlassmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,, ist verboten.

Abfallentsorgung auf den ständigen Detailmärkten und dem Fleischgroßmarkt

Paragraph 33, (1) Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung eines Marktes ist nur Marktparteien gestattet, denen auf diesem Markt ein Marktplatz vergeben wurde.

(2) Entsorgt werden darf nur Müll, der im Rahmen der bewilligten Marktgegenstände angefallen ist.

(3) Sperrmüll, Baumüll und gefährliche Abfälle dürfen auf dem Markt nicht entsorgt werden.

(4) Sind Behälter nur für bestimmte Arten von Abfällen bestimmt, sind die Abfälle sortiert in die entsprechenden Behälter zu entleeren.

(5) Die Ablagerung von Müll auf Marktflächen außerhalb der Müllentsorgungseinrichtungen ist untersagt.

Verkehrsregelung auf Märkten

Paragraph 34, Die nachfolgenden Bestimmungen über die Verkehrsregelung auf Märkten gelten für alle Märkte mit Ausnahme des Großmarktes Wien – Inzersdorf und der Anlassmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9,

Paragraph 35, (1) Während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.

(2) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:

1.
Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,,
2.
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,,
3.
Fahrzeuge der Marktverwaltung und der Lebensmittel- und Marktaufsichtsorgane,
4.
Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge, die zur Beförderung, Be- und Entladung von Marktgegenständen dienen sowie Verkaufswägen, die als Marktstände benützt werden,
5.
Fahrzeuge, die der Marktreinigung und der Müllabfuhr dienen.

(3) In Zeiten schwachen Marktbesuches ist das Fahren zu Standorten, die ausschließlich über das Marktgebiet erreichbar sind, von den Marktaufsichtsorganen zu gestatten, wenn ein erhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen ist auch das Halten auf Marktgebiet erlaubt, soweit dadurch der Marktbetrieb nicht gestört wird.

(4) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern, kann die Marktverwaltung

1.
Marktflächen für das Parken von Marktfahrzeugen bestimmen,
2.
sonstige Anordnungen (Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten treffen.

Kundmachung der Verkehrsregelungen

Paragraph 36, (1) Die im Paragraph 35, vorgesehenen Beschränkungen und Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Märkten sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist von der Marktverwaltung in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Auf Marktflächen können auch Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Marktplätzen angebracht werden. Die Bodenmarkierungen sind derart auszuführen, dass sie sich in der Farbe oder in der Ausführung von den für die Regelung des Verkehrs bestimmten Bodenmarkierungen unverwechselbar unterscheiden.

Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

Paragraph 37, (1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, während der Marktzeiten.

(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der

Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,, und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,, entsprechen.

Entfernung von Hindernissen

Paragraph 38, (1) Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit gemäß Paragraph 37, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten des Zulassungsbesitzers oder der Zulassungsbesitzerin ohne weiteres Verfahren veranlassen.

(2) Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)
bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber oder die Inhaberin entledigen wollte,
b)
bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

(3) Im Übrigen sind Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b bis e und Absatz 5 bis 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, anzuwenden.

Strafbestimmungen

Paragraph 39, Wer

1.
entgegen Paragraph 5, Spielapparate betreibt oder Waren feilbietet oder verkauft,
2.
entgegen Paragraph 8, Absatz eins, Marktflächen ohne Vergabe durch die Marktverwaltung benutzt,
3.
entgegen Paragraph 18, Absatz eins, dem Auftrag zur Räumung, Reinigung und Beseitigung nicht nachkommt,
4.
Paragraph 22, Absatz eins, zuwiderhandelt,
5.
entgegen Paragraph 22, Absatz 4, der Marktverwaltung Reparaturen nicht rechtzeitig anzeigt oder die Anordnungen der Marktverwaltung nicht befolgt,
6.
entgegen Paragraph 24, Absatz eins, die Bauten und Anlagen nicht in dem der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden Zustand erhält,
7.
entgegen Paragraph 24, Absatz 2, den entsprechenden Zustand innerhalb der gesetzten Frist nicht herstellt,
8.
entgegen Paragraph 26, Absatz eins, der Verpflichtung zum unverzüglichen Anschluss an eine Wasserversorgungsanlage nicht nachkommt,
9.
entgegen Paragraph 26, Absatz 2, den Wasseranschluss nicht unverzüglich mit einer Zählereinrichtung ausstattet,
10.
den Verpflichtungen des Paragraph 27, Absatz eins –, 4, ohne über eine Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 5, zu verfügen nicht nachkommt,
11.
entgegen Paragraph 28, Ziffer 2, 3 und 4 Anordnungen der Marktaufsichtsorgane nicht nachkommt,
12.
den Verpflichtungen des Paragraph 29, nicht nachkommt,
13.
der Verpflichtung des Paragraph 30, zuwiderhandelt,
14.
entgegen Paragraph 31, Absatz eins, den transportablen Marktstand nicht standsicher aufstellt,
15.
entgegen Paragraph 31, Absatz 2, der Verpflichtung zur unverzüglichen Energieentnahme von der markteigenen Stromversorgungseinrichtung nicht nachkommt,
16.
entgegen Paragraph 32, Absatz eins, im Umherziehen feilbietet und verkauft,
17.
entgegen Paragraph 32, Absatz 2, Marktflächen ohne Zustimmung der Marktverwaltung verstellt,
18.
entgegen Paragraph 32, Absatz 3, Marktplätze und sonstige Marktflächen nicht sauber hält,
19.
Paragraph 32, Absatz 4, zuwiderhandelt
20.
dem Verbot gemäß Paragraph 32, Absatz 5, zuwiderhandelt,
21.
Paragraph 33, zuwiderhandelt,
22.
Paragraph 35, Absatz eins, zuwiderhandelt,
23.
entgegen Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2, Anordnungen von Marktaufsichtsorganen über die Benützung von Verkehrsflächen auf Märkten nicht Folge leistet,
24.
entgegen Paragraph 37, Absatz eins, die Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, nicht beachtet,
25.
entgegen Paragraph 37, Absatz 2, auf Märkten Kraftfahrzeuge oder Anhänger in Betrieb nimmt, die den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005,, und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,, entsprechen.
26.
den Bestimmungen der Anhänge römisch eins bis römisch neun zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, zu bestrafen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 40, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 1. August 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 7. Oktober 2005, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40 aus 2005,, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41, (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gültige Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen und marktbehördliche Bewilligungen gelten als Vergaben und Bewilligungen nach dieser Verordnung.

(2) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 29, Ziffer eins bis 7 der Marktordnung 1991 genannten Warengruppen lauten, gelten als Vergaben für Lebensmittel aller Art gemäß der Anhänge dieser Verordnung.

(3) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 32, der Marktordnung 1991 genannte Verabreichung lauten, gelten als Vergaben für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, dieser Verordnung.

(4) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 33, Absatz eins, der Marktordnung 1991 genannte Dienstleistung Schlüsseldienst lauten, gelten als Vergaben gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera a, dieser Verordnung.

(5) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 33, Absatz eins, der Marktordnung 1991 genannte Dienstleistung Schuhreparatur lauten, gelten als Vergaben gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera b, dieser Verordnung.

(6) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf den im Paragraph 33, Absatz eins, der Marktordnung 1991 genannten Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen und Druckschriften lauten, gelten als Vergaben gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, dieser Verordnung.

(7) Die gemäß Paragraph 58, der Marktordnung 1991 ausgestellten Produzentenvormerkbücher gelten bis 31. Dezember 2006.

(8) Die gemäß Paragraph 59, der Marktordnung 1991 ausgestellten Marktfahrervormerkbücher gelten bis 31. Dezember 2006.

(9) Die gemäß Paragraph 57, der Marktordnung 1991 vorgenommenen Vormerkungen in den Marktfahrervormerkbüchern gelten bis 31. Dezember 2006.

(10) Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, der Marktordnung 1991 bewilligten Gelegenheitsmärkte gelten als gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, dieser Verordnung genehmigte Anlassmärkte.

(11) Vormerkungen für die Märkte gemäß Paragraph 10 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, der Marktordnung 1991 gelten auch für das Jahr 2006.

(12) Paragraph 27, dieser Verordnung tritt für zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bereits bestehende Gastronomiebetriebe mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(13) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Anlage römisch eins – Punkt 1 – Großmärkte

23., Großmarkt Wien-Inzersdorf

Marktgebiet

1.
Der Großmarkt Wien-Inzersdorf wird im 23. Bezirk, Laxenburger Straße ONr. 365, auf der im Anhang umrandet dargestellten Flächen abgehalten. Dabei wird folgende Zuordnung getroffen:
1.1.
karierte Flächen: Freiflächen
1.2.
schraffierte Flächen: Blumengroßmarkt
1.3.
nicht gekennzeichnete Flächen: übriges Marktgebiet
1.4.
unterlegt gekennzeichneten Flächen: Grundfläche in der Verwaltungszuständigkeit der Magistratsabteilung 59 ohne Widmung als Marktgebiet.

Marktzeiten und Markttage

2.
Werktag
2.1.
Montag bis Freitag: von 4.30 bis 15.00 Uhr
2.2.
Samstag: von 4.30 bis 12.00 Uhr
2.3.
Unbeschadet der Punkte 2.1. und 2.2. kann die Marktverwaltung das Ende der Marktzeiten für die Freiflächen des Großmarktes und für den Blumengroßmarkt werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr und am Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr abweichend bestimmen, wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies erfordern. Die abweichenden Zeiten sind von der Marktverwaltung kundzumachen.

Marktgegenstände

3.
Auf dem Blumengroßmarkt:
3.1.
Hauptgegenstände: Blumen und Pflanzen
3.2.
Nebengegenstände: Materialien und Bedarfsartikel für Floristen und Gartenbau; aus diesen hergestellte Dekorationsobjekte,außer solchen, die Floristen vorbehalten sind, sowie der Betrieb eines Gastronomie- und eines Bankunternehmens.
4.
Auf dem übrigen Teil des Marktgebietes:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
4.2.
Nebengegenstände: Dienstleistungen, Verabreichungen von Speisen und Ausschank von Getränken sowie alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände fallenden Waren.

Handelsmengen

5.
Es dürfen nur Waren in großhandelsüblichen Mengen verkauft werden.

Zutritt zum Großmarkt

6.
Der Zutritt ist nur mit einer Zutrittsberechtigung der Marktverwaltung gestattet. Die Regelung des Zutritts erfolgt durch die Zutrittsordnung der Marktverwaltung, wobei zwischen Bestandnehmer oder Bestandnehmerinnen, Lieferanten oder Lieferantinnen und Kunden oder Kundinnen in jeder Hinsicht unterschieden werden kann.

Fahrzeugverkehr

7.
Auf dem Großmarkt Wien-Inzersdorf gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,. Die Regelung des Fahrzeugverkehres auf dem Großmarkt Wien-Inzersdorf und auf dem Blumengroßmarkt erfolgt durch Verkehrsordnungen der Marktverwaltung.

Abfallentsorgung

8.
Alle Bestandnehmer oder Bestandnehmerinnen sorgen selbst für die Entsorgung des in ihrem Betrieb angefallenen Abfalls.
9.
Bestandnehmer oder Bestandnehmerinnen und Kunden oder Kundinnen des Großmarktes steht der markteigene Müllplatz zu den in der Müllplatzordnung der Marktverwaltung oder eines an ihre Stelle tretenden Müllplatzbetreibers festgelegten Bedingungen zur Verfügung.
10.
Der Müllplatz in der Blumenhalle steht nur Bestandnehmer oder Bestandnehmerinnen und Kunden oder Kundinnen des Blumengroßmarktes zu den in der Müllplatzordnung der Marktverwaltung oder eines an ihre Stelle tretenden Müllplatzbetreibers oder Müllplatzbetreiberin für den Blumengroßmarkt festgelegten Bedingungen zur Verfügung.

Anlage römisch eins – Punkt 2 – Großmärkte

3., Fleischgroßmarkt

1.
Der Fleischgroßmarkt wird an Werktagen auf dem Gelände des Marktbetriebes St. Marx – gelegen auf dem nordöstlichen Teil des GSt. 2851/1 einschließlich GSt. 2844/3, dem GSt. 2851/12 und dem westlichen Teil des GSt. 2874/3 (alle EZ 4104, KatG Landstraße) – abgehalten und besteht aus dem Europafleischgroßmarkt, bestehend aus dem Zerlegebereich im Südosten der Fleischgroßmarkthalle und dem zugehörigen Kühlblock,
1.2.
dem Inlandsfleischgroßmarkt im Nordwesten der Fleischgroßmarkthalle und
1.3.
dem Außengelände.
2.
Das Marktgebiet (schraffiert) und die Begrenzung des Marktbetriebes St. Marx sind in der Anlage dargestellt.

Markttage und Marktzeiten

3.
Als Marktzeiten werden bestimmt:
3.1.
für den Europafleischgroßmarkt: Montag bis Donnerstag von 5.00 bis 13.00 Uhr und Freitag von 5.00 bis 12.00 Uhr;
3.2.
für den Inlandsfleischgroßmarkt (ausgenommen Marktplätze gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,): Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 6.00 bis 13.00 Uhr;
3.3.
für Marktplätze gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 :, Montag bis Donnerstag von 5.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 5.00 bis 14.00 Uhr.

Marktgegenstände

4.
Auf dem Fleischgroßmarkt werden als Marktgegenstände zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände:
4.1.1.
Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen;
4.1.2.
Fleischwaren;
4.2.
Nebengegenstände: Zubehörartikel für fleischbe- und –verarbeitende Betriebe, Lebensmittel ausgenommen frisches Obst und Gemüse.
4.3.
Auf den für den Großverkauf bestimmten Märkten und Marktteilen dürfen Waren nur in den für den Großhandel üblichen Mengen verkauft werden.

Verkehrsregelung

5.
Auf dem Markgebiet des Fleischgroßmarktes ist das Fahren, Halten und Parken nur insoweit und mit solchen Fahrzeugen erlaubt, als hierfür ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Fleischgroßmarkt, mit sonstigen Anlässen im Marktbetrieb St. Marx oder auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken (Baumgasse ONrn. 60 und 62 bis 70; von der Magistratsabteilung 23 verwalteter Geländebereich) gegeben ist und dies im Rahmen von dienstlichen oder geschäftlichen Erfordernissen oder eines Beschäftigungsverhältnisses geschieht.

Betreten geschlossener Marktgelände

6.
Im Fleischgroßmarkt dürfen sich Kunden oder Kundinnen nur während der festgesetzten Marktzeiten aufhalten. Gäste der Marktbetriebe welche Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen haben mit dem Ende der für diese geltenden Marktzeiten die Fleischgroßmarkthalle unverzüglich und auf kürzestem Weg zu verlassen.
7.
Kunden oder Kundinnen dürfen den Europafleischgroßmarkt nur betreten, wenn sie die erforderliche saubere, helle Schutzkleidung einschließlich einer zweckentsprechenden Kopfbedeckung benützen.

Untersagung der Markttätigkeit

8.
Bestandnehmern oder Bestandnehmerinnen ist durch Bescheid die weitere Ausübung der Markttätigkeit zu untersagen, wenn
8.1.
auf dem Fleischgroßmarkt Bestandnehmer oder Bestandnehmerinnen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften deren vertretungsbefugte Organe gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, wegen Übertretung von den Gegenstand ihrer Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften bestraft worden sind und zu befürchten ist, dass durch ein weiteres strafbares Verhalten des Bestandnehmers oder der Bestandnehmerin
8.1.1.
den Marktparteien im Europafleischgroßmarkt die Zulassungsnummer (bzw. Unternummer) gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) 854 aus 2004, nach den Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) 882 aus 2004, bzw. des Artikel 3 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) 854 aus 2004, entzogen oder
8.1.2.
die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit des Fleisches dieser Marktparteien im Fleischgroßmarkt nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, beeinträchtigt wird oder
8.1.3.
diese Marktparteien wegen Übertretungen von Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, oder von zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen bestraft werden.

Allgemeine Bestimmungen

9.
In den Räumen des Fleischgroßmarktes ist das Rauchen verboten, ausgenommen innerhalb der besonders gekennzeichneten Marktflächen.
10.
Auf dem Fleischgroßmarkt sind
10.1.
Verzögerungen jeder Art bei der Benützung der Verladeschleusen zu vermeiden und die Rohrbahnen sofort mit Beendigung der Entladung bzw. Verladung für andere Marktparteien freizumachen;
10.2.
die zur Kontrolluntersuchung notwendigen Verrichtungen von den Marktparteien zu leisten;
10.3.
Waren, die beanstandet werden und zur weiteren Untersuchung bestimmt sind, unverzüglich in den veterinäramtlichen Untersuchungsraum zu bringen;
10.4.
gekaufte Waren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber am Tag des Kaufes bis 60 Minuten nach dem Ende der jeweiligen Marktzeit, vom Käufer oder Käuferin vom Markt zu entfernen;
10.5.
Rohrbahnhaken schonend zu behandeln; sie dürfen nicht auf dem Fußboden gelagert werden;
10.6.
technische Einrichtungen wie Ladeelevatoren, Verladearme, Hebebühnen, Verladebrücken, Rolltore, Rohrbahngehänge usw. gemäß den Benützungsvorschriften zu bedienen; insbesondere darf das Gesamtgewicht eines einzelnen Rohrbahngehänges 250 kg nicht überschreiten.
11.
Im Europafleischgroßmarkt ist
11.1.
nur die Einbringung von Fleisch gestattet, das gemäß Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Kapitel 3 Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) 854 aus 2004, ordnungsgemäß mit dem ovalen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen ist,
11.2.
die Ausübung der Nebenrechte gemäß Punkt 4.2. untersagt und
11.2.1.
nur die Markttätigkeit mit Hauptgegenständen gemäß Punkt 4.1.1. zugelassen,
11.2.2.
das Verpacken von Fleisch in Kartonagen verboten.
11.3.
Im Europafleischgroßmarkt hat jedermann eine saubere, helle und zweckentsprechende Arbeitskleidung (einschließlich Kopfbedeckung) zu tragen, die bei hygienisch bedenklichen Verschmutzungen zu wechseln ist.
11.4.
Für andere als im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, bezeichnete Tätigkeiten (wie verkaufsvorbereitende Arbeiten, Reinigung und Räumung des Marktplatzes etc.) dürfen Marktplätze auch außerhalb der festgesetzten Marktzeiten zu folgenden Zeiten benützt werden:
11.4.1.
Im Europafleischgroßmarkt von Montag bis Donnerstag von 4.00 bis 17.00 Uhr und am Freitag von 5.00 bis 13.00 Uhr.
11.4.2.
Im Inlandsfleischgroßmarkt von Montag bis Donnerstag von 4.00 bis 17.00 Uhr und am Freitag von 5.00 bis 14.00 Uhr.
11.4.3.
Von Montag bis Donnerstag ist die Benützung von Marktplätzen des Europafleischgroßmarktes in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr nur mit Zustimmung der Marktaufsichtsorgane und gegen ein zusätzliches Entgelt zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, soferne nicht besondere Betriebsnotwendigkeiten entgegenstehen. Als solche gelten insbesondere Reinigungs-, Desinfektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die das Freisein aller oder des betroffenen Marktplatzes erfordern.
11.5.
Mit Ende der im den Punkten 11.4.1, 11.4.2. und 11.4.3. festgelegten Zeiten haben die Marktparteien die Marktplätze im Europafleischgroßmarkt geräumt und gereinigt zu hinterlassen.
11.6.
Für die gemeindeeigenen Kühl- und Gefrierräume des Fleischgroßmarktes gilt:
11.6.1.
In die Kühl- und Gefrierräume dürfen nur die im Punkt 4.1.1. angeführten Marktgegenstände eingelagert werden.
11.6.2.
Die Ein- und Auslagerung in die Kühl- und Gefrierzellen darf nur unter Aufsicht der Marktaufsichtsorgane erfolgen.
11.6.3.
In die Sammelkühlräume dürfen Waren nur mit Zustimmung der Marktaufsichtsorgane ein- und ausgelagert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, soferne nicht besondere Betriebsnotwendigkeiten entgegenstehen. Als solche gelten insbesondere Reinigungs-, Desinfektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die dem Ein- oder Auslagern entgegenstehen.
11.6.4.
Für die Benützung der Kühl- und Gefrierzellen sowie für die Benützung von Plätzen in den Sammelkühlräumen und für die Öffnung der Kühlräume außerhalb der in Punkt 11.6.5. vorgesehenen Öffnungszeiten ist ein Entgelt zu entrichten. Die Türen zu den Kühl- und Gefrierräumen dürfen nur von den Marktaufsichtsorganen auf- und zugesperrt werden.
11.6.5.
Für die Kühl- und Gefrierräume gelten folgende Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 5.00 bis 16.00 Uhr, soweit es sich um Werktage handelt.
11.6.6.
Lassen außergewöhnliche Umstände (z. B. das Auftreten von Gebrechen) die weitere Lagerung von Waren in den Kühlund Gefrierräumen nicht zu, hat der Magistrat die Marktparteien davon unverzüglich zu verständigen. Ist dies geschehen, haben die Marktparteien das eingelagerte Fleisch ohne Anspruch auf Entschädigung für die Kosten der Auslagerung und für den Verlust der Lagerungsmöglichkeit nach den Anweisungen der Marktaufsichtsorgane unverzüglich aus den Räumen zu entfernen. Ein Zuwiderhandeln schließt jeden Ersatzanspruch für Schäden an der Ware aus. Ist eine unverzügliche Verständigung in besonderen Fällen (z. B. am Wochenende) nicht möglich, hat der Magistrat selbst eine sofortige Umlagerung der gefährdeten Kühlgüter vorzunehmen.

Anlage römisch zwei – Punkt 1 – ständige Detailmärkte

2., Karmelitermarkt

Marktgebiet

1.
Auf dem von der Gasse Im Werd, der Krummbaumgasse, der Leopoldsgasse und der Haidgasse umschlossenen Platz auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 2 – ständige Detailmärkte

2.,Volkertmarkt

Marktgebiet

1.
Auf dem Volkertplatz auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 3 – ständige Detailmärkte

2.,Vorgartenmarkt

Marktgebiet

1.
Auf den von der Wohlmutstraße und der Ennsgasse gemäß der in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 4 – ständige Detailmärkte

3., Rochusmarkt

Marktgebiet

1.
In der Landstraßer Hauptstraße auf den in der Anlage schraffiert, kariert und unterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Verkehrsregelung

6.
Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen.

Anlage römisch zwei – Punkt 5 – ständige Detailmärkte

3., Landstraßer Markt

Marktgebiet

1.
Im Erdgeschoß einschließlich des zum Ausgang Marxergasse führenden Korridors bis zur Brandschutztür und im ersten Obergeschoß des Gebäudekomplexes in Wien 3., Invalidenstraße ONr. 2, mit Ausnahme der an der Front Landstraßer Hauptstraße gelegenen, der Ausübung des Gastgewerbes dienenden Räumlichkeiten, ferner im Kellergeschoß des gleichen Gebäudes, mit Ausnahme der in diesem Geschoß gelegenen Zufahrtsstraße, deren Anfang von der Mittelachse der Rampeneinfahrt Ditscheinergasse und von der Gebäudefluchtlinie und deren Ende von der Mauerschürze der Garagenauffahrt begrenzt wird;

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
von Montag bis Donnerstag und Samstag von 6.00 bis 15.00 Uhr
2.2.
am Freitag von 6.00 bis 19.00 Uhr
2.3.
Samstag von 6.00 bis 15.00 Uhr
2.4.
am Vortag eines gesetzlichen Feiertages und am 23. und 30. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag, Dienstag oder Mittwoch fällt, von 6.00 bis 19.00 Uhr
2.5.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.6.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
im Erdgeschoß:
3.1.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art, ausgenommen Fisch und Fleisch
3.1.2.
Nebengegenstände:
3.1.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.1.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.1.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
3.2.
im Obergeschoß:
3.2.1.
Hauptgegenstände: Fleisch, Fleischwaren, tierische Fette, Knochen, Fische, Fischwaren, Krusten- und Schalentiere,
3.2.2.
Nebengegenstände: Innereien, geputzte Flecksiederwaren, Kapern, Speiseöl, Essig, Grillgewürze.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 6 – ständige Detailmärkte

4 + 6., Naschmarkt

Marktgebiet

1.
Auf einem Gebiet, das umgrenzt wird von den Fahrbahnen der verlängerten Kettenbrückengasse, der Linken Wienzeile, zwischen Rechter Wienzeile und Linker Wienzeile durch die verlängert gedachte Fluchtlinie der Häuser des Getreidemarktes, durch die Rechte Wienzeile, und zwar im Bereich zwischen verlängerter Kettenbrückengasse und dem Notaufgang zur U-Bahn (in Höhe des Hauses Rechte Wienzeile ONrn. 25 bis 27) durch den marktseitigen Gehsteig der Rechten Wienzeile, im daran anschließenden Bereich bis zur verlängerten Schleifmühlgasse durch die U-Bahn-Trasse und im anschließenden Bereich zwischen verlängerter Schleifmühlgasse und verlängertem Getreidemarkt von der Fahrbahn der Rechten Wienzeile, ausschließlich der entlang der Rechten Wienzeile verlaufenden Stützmauer des Marktes mit ihren Treppenaufgängen sowie mit Ausnahme der Fahrbahn der verlängerten Schleifmühlgasse; an jenen Samstagen, an denen der Flohmarkt gemäß Anlage römisch vier abgehalten wird, wird der Naschmarkt im Westen von der stadtauswärtigen Gehsteigkante der Kettenbrücke begrenzt;

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1.
Zum Beziehen der unverbauten Marktplätze des Marktteiles gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONr. 35 bis 39 sind berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.1.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.1.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4.
andere Gewerbetreibende,
2.1.5.
sonstige Personen.
2.2.
Dreizehn Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.3.
für die unverbauten Marktplätze des Marktteiles gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONr. 35 bis 39:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 7 – ständige Detailmärkte

10.,Viktor-Adler-Markt

Marktgebiet

1.
Auf dem Viktor-Adler-Platz, in der Leibnizgasse und in der Senefeldergasse auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind;

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1.
Die kariert markierte unverbaute Marktfläche in der Leibnitzgasse wird ausschließlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und im untergeordneten Umfang für Blumen und Pflanzen zugewiesen. Zum Beziehen dieser Marktplätze sind berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.1.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.1.3.
andere Gewerbetreibende,
2.1.4.
sonstige Personen.
2.2.
Fünfundzwanzig Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte Fläche in der Leibnitzgasse von Montag bis Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen die kariert markierte Fläche in der Leibnitzgasse und die Fahrbahn vor Viktor Adler Platz 5 bis 6 (Schule), festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine halbe Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 8 – ständige Detailmärkte

11., Simmeringer Markt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen des freien Platzes vor dem Marktamtsgebäude und der Gehsteige in der Lorystraße sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die tageweisen oder auf bestimmte und unbestimmte Zeit zugewiesenen transportablen Marktstände:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 9 – ständige Detailmärkte

12., Meidlinger Markt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Die auf dem Marktplatz markierten unverbauten Marktplätze
2.1.
in der Reschgasse sind zum Bezug berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.1.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.1.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4.
andere Gewerbetreibende,
2.1.5.
sonstige Personen.
2.2.
Nr. 25 bis 28 und 41 bis 43 werden der täglichen Zuweisung gewidmet.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die in der Reschgasse unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände:
4.1.1.
Lebensmittel aller Art,
4.1.2.
Waren aller Art welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken,
4.2.2.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 10 – ständige Detailmärkte

15., Meiselmarkt

Marktgebiet

1.
Im Erdgeschoß des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20, einschließlich der daran niveaugleich angrenzenden Grundstreifen in der Johnstraße und in der Meiselstraße zwischen den Gebäudekanten und den Stützmauern, in der Wurmsergasse zwischen der Gebäudekante und den Stützmauern bzw. den Stiegenanlagen.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der außerhalb des Gebäudes in der Johnstraße und in der Meiselstraße unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 20.00 Uhr
3.3.
für die außerhalb des Gebäudes in der Johnstraße und in der Meiselstraße markierten unverbauten Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 11 – ständige Detailmärkte

15., Schwendermarkt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der westlich des Marktabstellraumes unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die westlich des Marktabstellraumes unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktfläche auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 12 – ständige Detailmärkte

16., Brunnenmarkt

Marktgebiet

1.
Auf den in den Anlagen schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die schraffiert ausgewiesene Fläche in der Weyprechtgasse an Freitagen und Samstagen (werktags) von 5.00 bis 16.00 Uhr für das Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.1.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.1.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4.
andere Gewerbetreibende,
2.1.5.
sonstige Personen.
2.2.
Dreizehn Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierten Flächen
3.3.1.
von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 12.00 Uhr und
3.3.2.
von Freitag bis Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen die kariert markierten Fläche, festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien mit einer Zuweisung auf bestimmte oder unbestimmten Zeit in der Brunnengasse, sind berechtigt, das an sie vergebene Übermaß, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn auszuräumen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
6.
Marktparteien mit einer tageweise Zuweisung und Marktparteien mit einer Zuweisung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf der schraffiert markierten Fläche außerhalb der Brunnengasse sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
7.
Marktparteien mit einer tageweise Zuweisung und Marktparteien mit einer Zuweisung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf den kariert markierten Flächen sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Gastronomie

8.
Zuweisungen für das Übermaß für die Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten („Schanigarten“) sind nur in Verbindung mit einer aufrechten Zuweisung auf dem Brunnenmarkt für die Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken zulässig.
9.
Die Marktverwaltung kann auf Marktplätzen die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken, welche einer Gewerbeberechtigungen für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, bedürfen, zulassen, wenn nicht mehr als ein Drittel der auf bestimmte und unbestimmte Zeit zugewiesenen Flächen für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken überschritten wird. Zuweisungen für bestimmte und unbestimmte Zeit für das Übermaß zum Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten sind dabei zu berücksichtigen.

Anlage römisch zwei – Punkt 13 – ständige Detailmärkte

16.,Yppenmarkt

Marktgebiet

1.
Auf dem von der Brunnengasse, der Schellhammergasse, dem Yppenplatz und der Payergasse umgrenzten Gebiet – ausgenommen die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche vor und gegenüber den Häusern ONrn. 10 bis 14, das im untergeordneten Umfang auch für den Großverkauf von Obst und Gemüse bestimmt ist.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
2.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
2.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2.
für die Gastronomie
2.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
2.3.
für den Großhandel
2.3.1.
Montag bis Freitag von 4.00 bis 19.30 Uhr
2.3.2.
Samstag von 4.00 bis 17.00 Uhr
2.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 14 – ständige Detailmärkte

18., Kutschkermarkt

Marktgebiet

1.
In der Kutschkergasse und in der Schulgasse auf den in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen, an Freitagen und Samstagen (werktags) auf den in der Anlage kariert ausgewiesenen Fläche, wobei die unterlegt ausgewiesene Flächen für das Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind;

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte Fläche am
3.3.1.
Freitag von 7.00 bis 18.30 Uhr
3.3.2.
Samstag von 7.00 bis 13.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen die kariert markierte Fläche, festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, das an sie vergebene Übermaß, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn auszuräumen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 15 – ständige Detailmärkte

18., Johann-Nepomuk-Vogl-Markt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
2.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
2.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2.
für die Gastronomie
2.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 16 – ständige Detailmärkte

18., Gersthofer Markt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
2.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
2.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2.
für die Gastronomie
2.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 17 – ständige Detailmärkte

19., Nußdorfer Markt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
2.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
2.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2.
für die Gastronomie
2.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 18 – ständige Detailmärkte

19., Sonnbergmarkt

Marktgebiet

1.
Auf dem von der Fahrbahn des Sonnbergplatzes und der Obkirchergasse umgrenzten Gebiet einschließlich der Gehsteige.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
2.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
2.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2.
für die Gastronomie
2.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:

3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

3.2.Nebengegenstände:

3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 19 – ständige Detailmärkte

20., Hannovermarkt

Marktgebiet

1.
Bei der Hannovergasse auf den in der Anlage schraffiert, kariert und unterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind. Die kariert markierte Fläche (Parkspur) entlang des Parkplatzes ist nur an Samstagen als Marktgebiet festgelegt.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche:
3.3.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 20 – ständige Detailmärkte

21., Floridsdorfer Markt

Marktgebiet

1.
Auf dem Platz „Floridsdorfer Markt“ auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen.

Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzenten oder Produzentinnen,
2.2.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.5.
sonstige Personen.

Marktzeiten

3.
An Werktagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
3.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
3.2.
für die Gastronomie
3.2.1.
Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für den Großhandel
3.3.1.
Montag bis Freitag von 4.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
Samstag von 4.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche:
3.4.1.
Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.4.2.
Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.5.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.
Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch zwei – Punkt 21 – ständige Detailmärkte

22., Genochmarkt

Marktgebiet

1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
für das Anbieten von Waren
2.1.1.
Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
2.1.2.
Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
2.1.3.
an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 19.00 Uhr
2.2.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch drei – Punkt 1 – temporäre Märkte

1., Freyung

Marktgebiet

1.
Auf der Freyung, und zwar auf dem südlichen Vorplatz des Schottenstiftes und der Häuser Freyung ONrn. 6 und 7, zwischen Zeitungskiosk und Renngasse, ausgenommen der Radweg und ein daran anschließender 1,50 m breiter Streifen als Gehsteig entlang der Fahrbahn der Freyung, ein 2 m breiter Streifen entlang der Fahrbahnkante der Renngasse und ein 3 m breiter Streifen entlang der Front des Schottenstiftes und der Häuser Freyung ONrn. 6 und 7 und Renngasse ONr. 1.

Markttage und Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit vom 2. Mai bis zum Donnerstag vor dem 5. Sonntag vor dem 24. Dezember in der Zeit von 10.00 bis 18.30 Uhr.
2.2.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: Anbieten aller nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch drei – Punkt 2 – temporäre Märkte

1., Freyung – Biomarkt

Marktgebiet

1.
Auf der Freyung, und zwar auf dem südlichen Vorplatz des Schottenstiftes und der Häuser Freyung ONrn. 6 und 7, zwischen Zeitungskiosk und Renngasse, ausgenommen der Radweg und ein daran anschließender 1,50 m breiter Streifen als Gehsteig entlang der Fahrbahn der Freyung, ein 2 m breiter Streifen entlang der Fahrbahnkante der Renngasse und ein 3 m breiter Streifen entlang der Front des Schottenstiftes und der Häuser Freyung ONrn. 6 und 7 und Renngasse ONr. 1.

Markttage und Marktzeiten

2.
An Werktagen Freitag und Samstag in ungeraden Kalenderwochen, ausgenommen der Zeitraum vom fünften Montag vor dem Ostermontag bis zum ersten Freitag nach dem Ostermontag und der Zeitraum vom ersten Montag nach dem fünften Sonntag vor dem 24. Dezember bis 10. Jänner in der Zeit von 8.00 bis 19.30 Uhr.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art aus kontrolliert biologischem Anbau,
3.2.
Nebengegenstände: Blumen, kunstgewerbliche Gegenstände einfacher Art, Erzeugnisse aus Tierfellen und Tierwolle, jedoch ausgenommen Textilien.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch drei – Punkt 3 – temporäre Märkte

6.,Vorplatz der Kirche „Maria Hilf“

Marktgebiet

1.
Auf dem Vorplatz der Kirche „Maria Hilf“, begrenzt durch die Vorderfront und die verlängerten seitlichen Fluchtlinien des Kirchengebäudes und die verlängerte Fluchtlinie der Häuser Mariahilfer Straße ONrn. 55 und 57.

Markttage und Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.1.
Montag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 18.30 Uhr,
2.1.2.
Samstag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
2.1.3.
Zusätzlich ist für diesen Markt die Marktzeit am ersten Samstag im Kalendermonat und an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember bis 18.00 Uhr verlängert
2.1.4.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch drei – Punkt 4 – temporäre Märkte

22., Quadenstraße

Marktgebiet

1.
Auf der Nebenfahrbahn der Quadenstraße zwischen Maschlgasse und Breuergasse.

Markttage und Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.1.
Mittwoch von 12.00 bis 18.30 Uhr,
2.1.2.
Samstag von 7.00 bis 13.00 Uhr.
2.1.3.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch drei – Punkt 5 – temporäre Märkte

22.,Wacquantgasse

Marktgebiet

1.
Auf der Fahrbahn der Wacquantgasse.

Markttage und Marktzeiten

2.1.
Freitag 13.00 bis 19.00 Uhr.
2.2.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch drei – Punkt 6 – temporäre Märkte

23., Lehmanngasse

Marktgebiet

1.
Auf einer 20 m langen und durchschnittlich 14 m breiten Teilfläche des Parkplatzes gegenüber dem Haus Lehmanngasse ONr. 1.

Marktzeiten

2.
An Werktagen
2.1.1.
Dienstag von 12.00 bis 18.30 Uhr.
2.1.2.
Samstag von 7.00 bis 13.00 Uhr.
2.1.3.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage römisch vier – Flohmarkt

6., Flohmarkt

Marktgebiet

1.
Auf einem Gebiet, das vom westlichen Gehsteig der Kettenbrücke, der Fahrbahn der Linken Wienzeile bis ONr. 56, einer gedachten Linie, die in einem Winkel von 90 Grad von der Linken Wienzeile zur südlichen Stützmauer der U-Bahn-Trasse reicht und von der offenen U-Bahn-Trasse sowie deren nördlicher Stützmauer begrenzt wird, ausgenommen der durchgehende Grünstreifen entlang der Linken Wienzeile gegenüber den Häusern Linke Wienzeile ONrn. 54 und 56.

Markttage und Marktzeiten

2.
Werktags, an jedem Samstag, ausgenommen den 25. Dezember, von 6.30 bis 18.00 Uhr. Für den Fall, dass der Samstag auf den 24. Dezember bzw. den 31. Dezember fällt, von 6.30 bis 12.00 Uhr.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände werden zugelassen:
3.1.
Auf dem Flohmarkt werden als Marktgegenstände kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes, gebrauchte Bücher, Schriften, Fotos, Textilien und Schuhe, Altwaren kleineren Ausmaßes, alte Münzen und Medaillen zugelassen.
3.2.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.

Flohmarktbezieher

4.
Personen, die keine für den Verkauf der auf dem Flohmarkt zugelassen Waren gültige Gewerbeberechtigung besitzen, dürfen ihre Waren höchstens viermal je Kalenderjahr auf dem Flohmarkt feilbieten und verkaufen. Sie dürfen nur Waren feilhalten und verkaufen, die aus eigenem Besitz stammen und nicht zum Zwecke der Veräußerung erworben oder gesammelt wurden.
5.
Die im Punkt 4 genannten Personen haben bei der Zuweisung des Marktplatzes einen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

6.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Verkehrsregelung

7.
Fahrzeuge mit einer Einfahrtsbewilligung der Marktverwaltung sind vom Fahr- und Halteverbot ausgenommen.

Anlage römisch fünf – Punkt 1 – Antiquitätenmärkte

1., Donaukanal

Marktgebiet

1.
Am Donaukanalvorkai, und zwar:
1.1.
auf einem 2,5 m breiten Streifen entlang der Rampe bei der Salztorbrücke, beginnend 3 m nach dem Rampenanfang und 100 m bis zwischen fünften und sechsten Rampenpfeiler;
1.2.
auf einer im Abstand von 2 m von der Kante der Kaimauer entfernten, 7,7 m breiten und 52 m langen rechteckigen Fläche, deren nordöstliche Ecke 24 m flussaufwärts von dem flussaufwärts gelegenen Ende des Brückenpfeilers der Salztorbrücke gelegen ist;
1.3.
auf der beim Stiegenaufgang der Salztorbrücke beginnenden unbefestigten Fläche zwischen der Mauer des Verkehrsbauwerkes der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe und der befestigten Fläche des Vorkais, bis 105 m zwischen 15. und 16. Pfeiler des Verkehrsbauwerkes ab der Salztorbrücke.

Markttage und Marktzeiten

2.
In der Zeit vom 1. Mai, fällt der 1. Mai auf einen Sonntag, vom 30. April bis 30. September, fällt der 30. September auf einen Samstag, bis 1. Oktober an jedem Samstag und Sonntag,
2.1.
Samstag von 14.00 bis 20.00 Uhr,
2.2.
Sonntag von 10.00 bis 20.00 Uhr.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Antiquitäten und Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher, Musikalien, Tonträger,
3.2.
Nebengegenstände: Souvenirartikel, Blumen, Kunstblumen, Blumenarrangements und -gebinde, Obst, getrocknete und gebrannte Früchte, Süßwaren, Back- und Konditorwaren, kalte und durch Erhitzen in Wasser erwärmte Wurstwaren, Käse, Essig- und Salzgurken, kalte alkoholfreie Getränke, Flaschen- und Dosenbier, vorverpackt angeliefertes Speiseeis.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.

Anlage römisch fünf – Punkt 2 – Antiquitätenmärkte

1.,Am Hof

Marktgebiet

1.
auf der erhöhten Gehsteigfläche zwischen Mariensäule und der verlängerten Bognergasse.

Marktzeiten

2.
An jedem Freitag und Samstag von 10.00 bis 20.00 Uhr,
2.1.
in der Zeit vom 1. März bis zum dritten Samstag vor dem Ostersonntag und
2.2.
in der Zeit zwischen dem ersten Freitag nach dem Ostersonntag und dem 6. Samstag von dem 24. Dezember

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Antiquitäten und Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher, Musikalien, Tonträger, Souvenirartikel,
3.2.
Nebengegenstände: genussfertige Lebensmittel und Ausschank von Getränken.

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

4.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.

Anlage römisch sechs – Christbaummärkte

Marktgebiete

1.
– Siehe anschließendes Verzeichnis.

Markttage und Marktzeit

2.
Alljährlich in der Zeit vom 12. Dezember bis einschließlich 24. Dezember in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Christbäume mit und ohne Kreuz, Reisig und Mistelzweige,
3.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.

Vormerkung

4.
Für die Christbaummärkte gelten jene Bewerber oder Bewerberinnen als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1.
Diese Vormerkung erlischt am fünften Donnerstag vor dem 24. Dezember um 15.00 Uhr.
4.2.
Für die Christbaummärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.

Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.

Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte

im Stadtgebiet von Wien

1. Bezirk

1.)
Börseplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 1, an der Einfriedung des Hermann-Gmeiner-Parks;
2.)
Am Hof, auf der erhöhten Verkehrsfläche des Platzes;
3.)
Graben, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONrn. 26 bis 31 (3 Plätze);
4.)
Herbert-von-Karajan-Platz, auf der Gehsteigfläche vor der Staatsoper oberhalb der Tiefgarage;
5.)
Am Gestade, auf dem Platz beim Brunnen;
6.)
Franz-Josefs-Kai, gegenüber den Häusern ONrn. 15 bis 17, 23 und 25;
7.)
Schillerplatz, auf der befestigten Fläche der Gartenanlage;
8.)
Franz-Josefs-Kai, auf der befestigten Fläche gegenüber dem Haus ONr. 49 vor dem U-Bahn-Gebäude Ausgang „Salztorbrücke“;
9.)
Neuer Markt, innerhalb der Poller rund um den Raffael-Donner- Brunnen;
10.)
Morzinplatz, auf der befestigten Fläche der Parkanlage bei der Ruprechtsstiege;
11.)
Stephansplatz, in der Fußgängerzone neben und hinter der Mauer des U-Bahn-Abganges in Richtung Goldschmiedgasse;
12.)
Freyung, auf dem Gehsteig links vom Haupteingang der Schottenkirche sowie auf dem südlichen Vorplatz der Kirche;

2. Bezirk

1.)
Volkertmarkt, bei den Marktständen Nrn. 36 bis 39 parallel zur Pazmanitengasse;
2.)
Heinestraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 42 (Gasthausgarten), Restbreite der Fußgängerzone 6 m;
3.)
Heinestraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 40 in Richtung U-Bahn-Abgang, Restbreite der Fußgängerzone 6 m;
4.)
Vorgartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 217, Restgehsteigbreite 2 m;
5.)
Karmelitermarkt, entlang der Marktausfahrtsstraße gegenüber Im Werd 1 an der den Marktständen Nrn. 96 (Buffet) und 108 (Fischhandlung) gegenüber liegenden Marktstraßenseite;
6.)
Nordpolstraße/Ecke Nordwestbahnstraße, im „Schanigarten“ der Bäckerei vor Nordpolstraße ONr. 4;
7.)
Karmeliterplatz, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche beidseitig des Stiegenaufganges, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Schüttelstraße, auf dem freien Platz neben dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 45 bei der Rotundenbrücke;
9.)
Praterstraße, auf der befestigten Fläche vor dem Stiegenabgang zur U-Bahn im Zuge der Praterstraße und dem Gehsteig vor der St. Nepomuk-Kirche beim Stiegenaufgang zur Kirche, wobei 1,5 m Passage im Zuge der Rotensterngasse freizuhalten sind, Restgehsteigbreite 2,5 m;
10.)
Alexander-Poch-Platz, entlang der Front der Kirche sowie je ein Streifen neben der Rasenfläche und dem Haus Große Pfarrgasse ONr. 11, zwischen diesen beiden Streifen ist für Anrainer ein mindestens 3 m breiter Fahrstreifen freizuhalten, Restgehsteigbreite 3 m;
11.)
Lilienbrunngasse ONrn. 6 bis 8 (gegenüber dem Dianabad), im umhausten Kinderspielplatz;
12.)
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 8, Restgehsteigbreite 2 m;
13.)
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 31, begrenzt vom Gebäude des U-Bahn-Abganges, den roten Einlegsteinen bei Haus ONr. 31 und entlang der verlängerten Schrottgießergasse, der gedachten Linie zwischen Verkehrszeichenstange und der Flucht des Stationsabganges, wobei eine Gehsteigbreite von 1,2 m und der Notausstieg des U-Bahn-Abganges frei bleiben müssen, Restgehsteigbreite 2,5 m;
14.)
Obere Donaustraße, gegenüber ONr. 45, auf dem Gehsteig der Verlängerung der Augartenbrücke der donaukanalaufwärts liegenden Straßenseite, wobei die Fläche von der gedachten Verlängerung des Brückengeländers und der Parkeinfriedung begrenzt wird, Restgehsteigbreite 2 m;
15.)
Lassallestraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 42 entlang des U-Bahn-Aufganges, ab dem dritten Glasfenster der Seitenwand (vom Ausgang aus gezählt), Restgehsteigbreite 2 m;
16.)
Obere Augartenstraße, vor dem Haus ONr. 5 vor dem Gasthausgarten, vom Gasthaueingang bis zum ersten Fenster der „Hofer“-Filiale, zusätzlich eine Ausräumung vor der „Schöps“- Filiale, wobei zu den Auslagen ein Streifen von 2 m freizuhalten ist;
17.)
Vorgartenmarkt, auf der zum Markt gehörenden Gehsteigfläche Ecke Ennsgasse/Wohlmutstraße;

3. Bezirk

1.)
Rochusmarkt, neben der WC-Anlage, Restgehsteigbreite 3 m;
2.)
Seidlgasse, auf der Fläche vor dem Haus ONr. 36 im Anschluss an die Betonabgrenzung der Garageneinfahrt im Ausmaß von 8 x 8 m, wobei die Gehsteige der Seidlgasse und Landstraßer Hauptstraße freizuhalten sind;
3.)
Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor ONr. 2 im Ausmaß von 10 x 8 m mit einem Abstand von 3 m von der Hausfront, wobei zur Sperrlinie des Radweges ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;
4.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 140, stadteinwärts rechts vom Eingang des Haus ONr. 140 im Ausmaß von 6 x 4 m, stadtauswärts links vom Eingang des Hauses ONr. 140 im Ausmaß von 6 x 4 m und daran anschließend im Ausmaß von 5 x 2 m, somit im Gesamtausmaß von 58 m², Restgehsteigbreite 3 m;
5.)
Rabengasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 10 beim Durchgang zum Sankt-Nikolaus-Platz auf der befestigten Fläche entlang der Grünflächenmauer, Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Rabengasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 12/Ecke Baumgasse entlang der Grünflächenmauer, Restgehsteigbreite 2 m;
7.)
Erdbergstraße, auf der befestigten Fläche links von der Apostelkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Kolonitzplatz, in der Parkanlage vor der Kirche, Nische gegenüber Löwengasse ONr. 21;
9.)
Schwarzenbergplatz, in der Parkanlage beim Hochstrahlbrunnen, auf der rechten Seite des zum Stadtzentrum gelegenen befestigten Vorplatzes (in Richtung des Brunnens), beginnend bei einer gedachten Linie vom Beleuchtungsmast zum Baumrondeau rechts in einer Länge von 20 m und zur Vorplatzmitte hin in einer Breite von 8 m, wobei um den Verkaufsplatz 2 m Restgehsteigfläche sowie die Durchgänge zur Prinz-Eugen- Straße und zum Baumrondeau freizuhalten sind;
10.)
Erdbergstraße/Ecke Maria-Eis-Gasse, auf der rot gepflasterten Gehsteigfläche, begrenzt von den beiden stadtseitigen Bäumen und dem U-Bahn-Stationsgebäude;
11.)
Arenbergpark, Kinderspielplatz;
12.)
Arenbergpark, eingezäunter Ballspielplatz;
13.)
Juchgasse, auf der befestigten Fläche innerhalb des Grünstreifens;
14.)
Am Modenapark, eingezäunter Spielplatz in der Parkanlage;
15.)
Klopsteinplatz, eingezäunter Spielplatz in der Parkanlage;
16.)
Sebastianplatz, auf der mit Sitzbänken ausgestatteten Fläche in der Parkanlage;
17.)
Karl-Borromäus-Platz, in der Rundfläche um den Brunnen;
18.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, beginnend (von der Brückendehnungsfuge aus in Richtung Stadtzentrum) am Ende der 2. Baumscheibe in einer Länge von 8 m und einer Breite von 5 m, wobei hausseitig eine Restgehsteigbreite von 4 m und straßenseitig von 1 m freizuhalten ist sowie auf dem Gehsteig der Landstraßer Hauptstraße vor dem Haus ONr. 2, beginnend beim Beleuchtungsmast stadteinwärts in einer Länge von 7,5 m und einer Breite von 4 m, wobei hausseitig eine Restgehsteigbreite von 4 m und straßenseitig von 1 m freizuhalten ist (hausseitig ist eine geradlinige Begrenzung des Verkaufsplatzes einzuhalten);
19.)
Ziehrerplatz, auf der befestigten Parkfläche gegenüber dem Haus ONr. 10;
20.)
Kardinal-Nagl-Platz, Agora in der Parkanlage;
21.)
Kolonitzplatz, Fußgängerzone, verlängerte Bechardgasse, innerhalb der Umgrenzungsmauer;
22.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 55 im Ausmaß von 5 x 8 m zwischen den Alleebäumen und der Fluchtlinie vom Beleuchtungsmast stadtauswärts, Restgehsteigbreite 4 m;
23.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 31, 33 und 33a, vom Beleuchtungsmast gegenüber ONr. 33a bis zum Abspannmast gegenüber ONr. 31 in einer Tiefe von 3 m mit Verkaufsfront zur Häuserzeile, Restgehsteigbreite 4 m;
24.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 28 auf der Fläche des Schanigartens, wobei die Hauseinfahrt in voller Breite sowie straßenseitig ein Gehsteig von 1,5 m und hausseitig ein solcher von 4 m freizuhalten ist, Restgehsteigbreite 4 m;
25.)
Hainburger Weg, beim U-Bahn-Ausgang in Dreiecksform entlang der Begrenzungsmauer zwischen dem U-Bahnseitigen Blumentrog und 0,5 m vor der Gehsteigfluchtlinie der Schlachthausgasse und einer Tiefe von 1 m beim Blumentrog und 5 m bei der Schlachthausgasse, Restgehsteigbreite 3 m;
26.)
Erdbergstraße, beim U-Bahn-Ausgang gegenüber der Nottendorfer Gasse entlang der Einfriedung und der bemalten Fliesenwand, Restgehsteigbreite 3 m;
27.)
Hainburger Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 60 hinter dem U-Bahn-Gebäude zwischen den Baumcontainern mit einem Abstand von 0,5 m zum U-Bahn-Gebäude, Restgehsteigbreite 3 m;
28.)
Fiakerplatz, auf der Rundfläche in der Mitte des Platzes um den Zierbrunnen auf der ersten mit roten Betonsteinen belegten Fläche und zur Lagerung der Bäume auf einer Fläche von 10 m² unter der Pergola zwischen den Eingängen Richtung Erdbergstraße und Richtung Gestettengasse stadtauswärts;
29.)
Kardinal-Nagl-Platz, in der Rundfläche der Parkanlage zwischen den Platanen in Richtung zum Parkausgang zur Rüdengasse/ Erdbergstraße;
30.)
Linke Bahngasse, auf der unbefestigten Fläche vor ONr. 11/ Ecke Neulinggasse;
31.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 137 in der Gehsteignische zwischen stadtauswärtigem Seiteneingang und der verlängerten Hausfluchtlinie des ehemaligen Eos-Kino bis zum Haupteingang der Kirche im Ausmaß von 13,8 x 3 m sowie auf einer Fläche von 25 x 1,8 m stadteinwärts der Telefonzellen, somit im Gesamtausmaß von 86,4 m² unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 3 m und einem Abstand von 0,6 m zum Fahrbahnrand;
32.)
Hainburger Straße, auf der befestigten Fläche vor ONr. 11 im Ausmaß von 3 x 13 m im Bereich der beiden Baumscheiben und zwischen diesen sowie auf einer Lagerfläche von 4 x 4 m im Bereich der unbefestigten Fläche seitlich des U-Bahn-Gebäudes;
33.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 36 auf einer Fläche von 4 x 2 m links der Hauseinfahrt sowie einer Fläche von 8 x 2 m (bzw. 3 m Richtung stadteinwärts) rechts der Hauseinfahrt in einem Abstand von 60 cm vom Fahrbahnrand;
34.)
Kleistgasse, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 1 zirka 5 m vis-avis links und rechts des Notausganges der Hausgarage;
35.)
Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor ONr.1 im Ausmaß von 8 x 10 m, in einem Abstand von 5 m von der Hausfront, wobei zur Sperrlinie des Radweges ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;
36.)
Landstraßer Hauptstraße ONrn. 173 bis 175/Ecke Viehmarktgasse 2, auf der mit Natursteinen bepflasterten Fläche im Ausmaß von 8 x 10 m, begrenzt durch den Mauersockel entlang der Viehmarktgasse und Landstraßer Hauptstraße, im Abstand von 7 m der angrenzenden Gebäudefluchtlinie des Hauses Landstraßer Hauptstraße ONrn. 173–175;
37.)
Fasanplatz, innerhalb des Bereiches mit folgender Abgrenzung: gedachte Linie entlang der drei Werbesäulen im Bereich Obere Bahngasse, gedachte Linie zwischen Verkehrssignalmast mit Fußgängerampel und Informationswerbesäule entlang der Fasangasse, gedachte Linie entlang des Rennweges und entlang des Gehsteiges beim Kreisverkehr unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von jeweils 3,5 m, Gesamtausmaß: 80 m²;

4. Bezirk

1.)
Wiedner Hauptstraße, auf dem Vorplatz der St. Theklakirche, Restgehsteigbreite 3 m;
2.)
Elisabethplatz, links vor dem Kircheneingang, Restgehsteigbreite 3 m;
3.)
Elisabethplatz, rechts vor dem Kircheneingang, Restgehsteigbreite 3 m;
4.)
Karlsplatz, Resselpark, vor dem Kaffeehaus, Restgehsteigbreite 2,5 m;
5.)
Karlsplatz, Resselpark, entlang der Steinmauer vor dem Zugang zur U-Bahn-Station, Restgehsteigbreite 3 m;
6.)
Naschmarkt, auf dem Landparteienplatz und auf den unverbauten Flächen des Naschmarktes gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONrn. 25 bis 39 und Linke Wienzeile ONrn. 34 bis 38, die teilweise über der U-Bahn-Trasse liegen, Restgehsteigbreite 2,5 m;
7.)
Rubenspark, in der Parkanlage vor dem östlichen Gitter des Ballspielplatzes, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Südtiroler Platz, gegenüber den Häusern ONrn. 2 und 3, Restgehsteigbreite 2,5 m;
9.)
auf dem Gehsteig vor der Kirche „Zu den heiligen Schutzengeln“, Restgehsteigbreite 2,5 m;
10.)
Wiedner Hauptstraße, auf der befestigten Fläche der Parkanlage vor dem Haus ONr. 55 (rund um den „Engelbrunnen“), Restgehsteigbreite 2,5 m;
11.)
Karlsplatz, westlich vom Kircheneingang, Restgehsteigbreite 10 m;

5. Bezirk

1.)
Ramperstorffergasse/Ecke Schönbrunner Straße, auf dem Vorplatz der St. Josefs-Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Siebenbrunnengasse/Einsiedlergasse, in der Parkanlage im eingezäunten Spielplatz;
3.)
Bacherplatz, innerhalb des eingezäunten Spielplatzes;
4.)
Zentaplatz, in der Parkanlage gegenüber den Häusern ONrn. 6 bis 8;
5.)
Sankt-Johann-Park, vor dem östlichen U-Bahn-Eingang;
6.)
Am Hundsturm, gegenüber ONrn. 2 bis 4 vor der Telefonzelle, Restgehsteigbreite 3 m;
7.)
Rechte Wienzeile, gegenüber dem Haus ONr. 85 zwischen dem Beleuchtungsmast und der Litfaßsäule ausschließlich auf befestigen Flächen, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Siebenbrunnenplatz, vor dem Brunnen, ausschließlich auf befestigten Flächen (Fußgängerzone);
9.)
Rechte Wienzeile, auf der Rampe und dem Vorgehsteig neben der U-Bahn-Haltestelle „Kettenbrückengasse“ gegenüber den Häusern ONrn. 41 und 43;
10.)
Margaretenplatz, vor ONr. 8, Restgehsteigbreite 3 m;
11.)
Margaretenplatz, vor ONr. 5, Restgehsteigbreite 3 m;

6. Bezirk

1.)
Richard-Waldemar-Park, befestigte Fläche in der Parkanlage, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
auf dem Vorplatz der Kirche St. Ägid innerhalb der Grünanlage, Restgehsteigbreite 2,5 m;
3.)
Barnabitengasse, auf der Fläche der Fußgängerzone neben der Kirche „Maria Hilf“ vor dem Haus ONr. 15 Restgehsteigbreite 2 m;
4.)
Loquaiplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage, Restgehsteigbreite 3 m;
5.)
Wallgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 32, Restgehsteigbreite 3 m;
6.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 121, Restgehsteigbreite 3 m;
7.)
Mariahilfer Straße, auf einer Fläche vor dem Haus ONr. 123 (2 Plätze), Restgehsteigbreite 3 m;
8.)
Gumpendorfer Straße, auf dem mit Kleinsteinen ausgestatteten Platz vor ONr. 13 (ehemaliges „Café Sperl“), Restgehsteigbreite 6 m;

7. Bezirk

1.)
Lerchenfelder Straße/Ecke Schottenfeldgasse, vor der Kirche Alt-Lerchenfeld, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Neustiftgasse, auf dem Vorplatz der Mechitaristenkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Neustiftgasse/Ecke Kirchengasse, beim Augustinbrunnen;
4.)
Urban-Loritz-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage gegenüber dem Haus ONr. 7;
5.)
Urban-Loritz-Platz, gegenüber ONrn. 7 und 8 in der Parkspur und auf dem Gehsteig, Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Burggasse ONrn. 78 bis 80, in der Parkanlage links vom Eingang und entlang der in der Mitte des Parks errichteten Koniferenanlage, nur auf der befestigten Fläche;
7.)
Siebensterngasse, vor ONr. 36 auf dem Vorgehsteig und in der Parkanlage, nur auf der befestigten Fläche;
8.)
Sankt-Ulrichs-Platz, an der südöstlichen Ecke der Kirche;
9.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, Restgehsteigbreite 7 m;
10.)
Neubaugasse/Ecke Lindengasse ONr. 41, auf dem Gehsteig und gegenüber Lindengasse ONr. 36, Restgehsteigbreite 2 m;
11.)
Lerchenfelder Straße, auf dem befestigten Platz gegenüber ONr. 2, Restgehsteigbreite 3,5 m (Weghuberpark);
12.)
Urban-Loritz-Platz, hinter der Haltestelle der Linie 49;
13.)
Siebensterngasse ONr. 31, auf dem Platz neben der Straßenbahnhaltestelle, Restgehsteigbreite 2 m;
14.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 1B, Restgehsteigbreite 4 m;
15.)
Stiftgasse, gegenüber ONr. 33 (Parkanlage – eingezäunte Fläche), Restgehsteigbreite 1,5 m.

8. Bezirk

1.)
Uhlplatz, gegenüber dem Haus ONr. 3 neben der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Uhlplatz, gegenüber den Häusern ONrn. 4 und 5 neben der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Uhlplatz, links und rechts neben dem Kirchenhaupttor, Restgehsteigbreite 2 m;
4.)
Bennoplatz, gegenüber ONr. 1 in der Parkanlage auf der befestigten Fläche, Gesamtausmaß: 70 m²;
5.)
Jodok-Fink-Platz, gegenüber dem Haus Piaristengasse ONr. 52 seitlich von Piaristengasse ONr. 43, Restgehsteigbreite mindestens 2 m;
6.)
Jodok-Fink-Platz, gegenüber dem Haus Piaristengasse ONr. 52 seitlich von Piaristengasse ONr. 45, Restgehsteigbreite mindestens 2 m;
7.)
Albertgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 27, 1,5 m ab Hausfront bis 1 m hinter dem Wartehäuschen (70 m²), Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Hamerlingplatz, auf der Spielstraße, an der Rückseite des Kartografischen Institutes, zwischen Parkeingang und den Pollern, mit einem Abstand von 2 m von der Gartenmauer;
9.)
Alser Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 43 bis 45, 0,6 m vom Gehsteigrand, 5 m vom Baum nahe ONr. 47, entlang der Laternenfluchtlinie bis zum Baum vor ONr. 43 (60 m²);

9. Bezirk

1.)
Schlickplatz, auf dem eingezäunten Kinderspielplatz;
2.)
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3 zwischen dem ersten und zweiten Baum links vom Eingang des Franz-Josefs-Bahnhofs einerseits und der Lichtmastreihe in Richtung gelbe Pflasterung (8 m) andererseits im Ausmaß von 80 m²;
3.)
Alserbachstraße/Liechtensteinstraße, auf dem Platz um den Schubertbrunnen;
4.)
Innerer Währinger Gürtel, bei der U-Bahn-Station „Währinger Straße – Volksoper“ rechts vom Eingang;
5.)
Roßauer Lände, auf der befestigten Fläche in der Grünanlage vor dem Kiosk ONr. 4/Ecke Friedensbrücke;
6.)
Votivkirche, auf dem Vorplatz links vom Eingang;
7.)
Votivkirche, auf dem Vorplatz rechts vom Eingang;
8.)
Innerer Währinger Gürtel, auf dem Gehsteig vor der U-Bahn- Station „Nußdorfer Straße“, rechts vom U-Bahn-Eingang (50 m²);
9.)
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3 zwischen dem Fahrradweg der Nordbergstraße und dem Stiegenaufgang unter Einhaltung eines mindestens 1,5 m breiten Restgehsteiges beginnend von der zweiten Reihe der gelben Pflasterung bis zum Lichtmast im Ausmaß von 10 m Länge und 5 m Breite;
10.)
Sobieskiplatz, vor dem Brunnen;
11.)
Pulverturmgasse, auf dem Spielplatz neben ONr. 16;
12.)
Servitengasse, auf dem befestigten Zugang zum Haus ONr. 9, mittlerer Bereich;
13.)
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 6 vor der Baumreihe, beginnend ab der Rotenlöwengasse im Ausmaß von 80 m²;

10. Bezirk

1.)
Arthaberplatz, in der Parkanlage beim Eingang Jagdgasse, auf dem erweiterten Platz gegenüber dem Kinderspielplatz, entlang der Metalleinfassung der Grünfläche, unter Freihaltung des Gehweges von der Jagdgasse zur Volkshochschule;
2.)
Favoritenstraße, vor dem Haus ONrn. 49 bis 53 auf dem Rondeau beim Brunnen, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Favoritenstraße, vor ONr. 239;
4.)
Keplerplatz, Rundflächen südlich der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
5.)
Keplerplatz, vor ONrn. 14 bis 15 entlang des U-Bahn-Abganges in einer Entfernung von 5,5 m zur Häuserfront und bis zum Gehsteig Gudrunstraße reichend;
6.)
Puchsbaumplatz, befestigte Fläche zwischen den Bäumen der Grünanlage (Fußballkäfig);
7.)
Reumannplatz, beim Südwesteingang der Parkanlage in der Nische links vom Eingang und auf der nordseitigen Fläche des breiten Zwischenganges zwischen Südwesteingang und Eingang Neusetzgasse vom Grünbereich bis zum Ende der ersten Steinplattenreihe;
8.)
Reumannplatz, in der Mitte der Parkanlage zwischen den Eingängen Neusetzgasse und Favoritenstraße auf der Südseite des erweiterten Platzes unter Freihaltung des Zuganges zur Garage und zum Sanddach;
9.)
Reumannplatz, an der Nordseite bei der Pergola;
10.)
Reumannplatz, in der Geh-Allee vor dem Amalienbad;
11.)
Troststraße, auf dem Parkplatz vor dem Haus ONr. 45;
12.)
Humboldtplatz, eingezäunter Kinderspielplatz in der Parkanlage;
13.)
Sahulkastraße, im Hof des Gebäudes ONr. 5 in der Brüstungsnische vor der Schule;
14.)
Antonsplatz, in der Geh-Allee gegenüber ONrn. 3 bis 5 (2 Plätze);
15.)
Keplerplatz, auf der Rundfläche nördlich der Kirche;
16.)
Keplerplatz, auf der befestigten Fläche westlich der Kirche gegenüber Keplerplatz ONr. 6 (gesamter rückwärtiger Bereich);
17.)
Antonsplatz, gegenüber ONr. 25 in der Geh-Allee (2 Plätze);
18.)
Quellenplatz, vor ONrn. 1 bis 2 im Schanigarten;
19.)
Tesarekplatz, vor ONr. 2 auf der Platte der Schanigarteneinfriedung des Kaffeehauses (50 m²);
20.)
Tesarekplatz, vor ONr. 2 vor der Schule, angrenzend an die Grünfläche (50 m²);
21.)
Keplerplatz, östlich der Kirche links vom Haupteingang bis zur Fußgängerzone Favoritenstraße (Abgrenzung: Poller) auf der gepflasterten Fläche im Ausmaß von 100 m² unter Freihaltung eines Mindestabstandes zum Stiegenaufgang Keplerkirche von 3 m und einer Mindestdurchgangsbreite von 4 m von der gedachten Mittellinie (Haupteingang Kirche-Fußgängerzone);
22.)
Favoritenstraße ONr. 124, vor dem Hauseingang;
23.)
Antonsplatz, an der Ostseite der Kirche in der Kirchennische in einem Ausmaß von 50 m²;
24.)
Keplerplatz, östlich der Kirche rechts vom Haupteingang bis zur Fußgängerzone Favoritenstraße (Abgrenzung: Poller) auf der gepflasterten Fläche im Ausmaß von 100 m² unter Frei- haltung eines Mindestabstandes zum Stiegenaufgang Keplerkirche von 3 m und einer Mindestdurchgangsbreite von 4 m von der gedachten Mittellinie (Haupteingang Kirche-Fußgängerzone);
25.)
Quellenstraße, vor ONr. 24 (gegenüber ONr. 51) auf der Grünfläche auf den Waschbetonplatten;
26.)
Viktor-Adler-Platz, in der Fußgängerzone gegenüber den Häusern Viktor-Adler-Platz ONr. 9 und ONr. 10, angrenzend an die Gehsteigkante des Viktor-Adler-Marktes in einer Länge von 20 m, beginnend ab der weißen Markierung „Adler Imbiss“ bis zur Höhe des Brunnen, Breite 3,5 m;
27.)
Columbusplatz, in Blickrichtung des Einkaufszentrums: rechts gegenüber vom Haupteingang des Einkaufszentrums vom U-Bahn-Aufzug beginnend bis zur Häuserflucht Favoritenstraße gerade ONrn. (12 lfm) und vom Bauwerk „Steigleitung“, 2 m Abstand in Richtung Zentrum (12 lfm), insgesamt 144 m²;

11. Bezirk

1.)
Wilhelm-Kreß-Platz, auf der unbefestigten Fläche zwischen Pretschgasse und Am Kanal südostwärts des Kreisverkehrs;
2.)
Enkplatz, auf dem Gehsteig links vom Hauptportal der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Enkplatz, auf dem Gehsteig rechts vom Hauptportal der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
4.)
Herderpark, auf dem unbefestigten Vorgehsteig (Parkstreifen) vor der Parkanlage entlang der Lorystraße zwischen dem ersten und dritten Alleebaum;
5.)
Thürnlhofstraße, auf der freien Fläche vor dem Kaiserebersdorfer Friedhof;
6.)
Molitorgasse, auf der Grünfläche außerhalb des eingezäunten Spielplatzes im Verlauf der Molitorgasse (entlang des Zaunes in Richtung Kinderheim);
7.)
Simmeringer Hauptstraße/Zippererstraße, links vom Eingang zum Stationsgebäude des U3-Aufganges „Zippererstraße“, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Simmeringer Hauptstraße, gegenüber Müchgasse (Simmeringer Platz bei dem Brunnen);

12. Bezirk

1.)
Hermann-Leopoldi-Park (2 Plätze);
2.)
Migazziplatz, an der Ostseite der Kirche;
3.)
Migazziplatz, an der Westseite der Kirche;
4.)
Khleslplatz, östlich der Kirche im Bereich der Baumreihen;
5.)
bei der U-Bahn-Station „Philadelphiabrücke“, vom Stationsausgang in Richtung Darnautgasse, beginnend bei der Litfaßsäule, Seitenabstand 2,5 m vom Stationsgebäude entfernt, in einer Länge von 20 m in Richtung Parkanlage, in einer Breite von 5 m;
6.)
Bonygasse (Sackgasse bei Meidlinger Hauptstraße), vor den ONrn. 25 bis 27 und 26 bis 28, wobei die Hauseinfahrten freizuhalten sind;
7.)
Wilhelmstraße, gegenüber ONr. 64, im Ausmaß von 60 m²;
8.)
Füchselhofgasse (Fußgängerzone), zwischen den Häusern ONrn. 1 bis 3 und ONr. 2;
9.)
auf dem Vorplatz des westlichen U6-Stations-Gebäudes „Längenfeldgasse“ zwischen Stationseingang und der Grünanlage im Ausmaß von 10 x 10 m;
10.)
Theresienbadgasse, zwischen Meidlinger Hauptstraße und Hufelandgasse entlang der Baumscheiben (2 Plätze);
11.)
Wilhelmsdorferpark, im Bereich um und unter der Pergola;
12.)
auf der befestigten Fläche unter der U6-Trasse gegenüber der U6-Station „Am Schöpfwerk“;

13. Bezirk

1.)
Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 142 und 144 unter Freilassung der Fahrbahn zwischen der ONr. 144 und der Kirche, anschließend daran auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 150, zwischen der Kirche und dem Haus ONr. 152, unter Einhaltung einer Durchgangsbreite von je 1,2 m (Zugänge zu den Häusern ONrn. 148 und 150) sowie unter Freihaltung der Baumscheibe;
2.)
Wolkersbergenstraße, auf den freien Flächen in der Vorgartenanlage des Hauses ONr. 2;
3.)
Maxingstraße/Montecuccoliplatz, im Schanigarten des Hotels „Bergwirt“;
4.)
Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 147 bis 149;
5.)
Streckerpark, beschränkt auf die befestigte Fläche des Rondeaus gegenüber Rohrbacherstraße ONr. 23;
6.)
Hietzinger Hauptstraße ONrn. 152 bis 154, auf dem Vorgehsteig unter Freilassung der beiden Baumscheiben und dem Zugang der Trafo-Station der „Wienstrom“;
7.)
Faistauergasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 63 links vom Geschäftseingang;
8.)
Hietzinger Hauptstraße, auf dem Vorgehsteig vor den Häusern ONrn. 4 und 6;
9.)
Hietzinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 17 (vor der Spar-Filiale);

14. Bezirk

1.)
Goldschlagstraße, in der Parkanlage gegenüber Haus ONr. 137, eingezäunter Ballspielplatz;
2.)
Kuefsteingasse, in der Parkanlage des Schützplatzes, befestigte Fläche nächst dem Parkzugang;
3.)
Hochsatzengasse/Lautensackgasse, in der Parkanlage, eingezäunter Kinderspielplatz;
4.)
Hütteldorfer Straße, in der Grünanlage gegenüber ONr. 130, befestigte Fläche;
5.)
Hütteldorfer Straße, auf dem unverbauten Platz gegenüber dem Haus ONr. 153, ausschließlich auf der befestigten Fläche;
6.)
Hütteldorfer Straße, auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 126;
7.)
auf der befestigten Fläche in der Parkanlage zwischen dem Bahnhof Breitensee/Vorortelinie und der Hütteldorfer Straße unter Freilassung eines Durchganges von 3 m, wobei das vorhandene Blindenleitelement die Mitte dieses Durchganges zu bilden hat;
8.)
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 182 in der Baumreihe vom Gehsteig bis zu den Baumbügeln vom Oberleitungsmast stadteinwärts bis Hernstorferstraße;
9.)
Linzer Straße, vor ONr. 387 links neben der Auffahrt zum Parkplatz;
10.)
Reinlgasse – Breitenseer Straße – Hütteldorfer Straße, auf der Verkehrsinsel, ganzer Platz, ohne Gehsteig;
11.)
Feilplatz (parallel zur Breitenseer Straße gegenüber ONr. 18), direkt entlang der Mauer vor den beiden Lüftungstürmen, Breite 2,5 m, Länge zirka 25 m;
12.)
Ameisbachzeile, in der Parkanlage gegenüber dem Hanuschkrankenhaus, begrenzt durch Ameisbachzeile und Heinrich- Collin-Straße und zwar die gesamte Gehfläche unter Freihaltung der Durchfahrt für Räumfahrzeuge und des Durchganges für Fußgänger in Richtung Eingang Hanuschkrankenhaus;
13.)
Linzer Straße, in der Parkanlage gegenüber ONr. 157, begrenzt durch Rottstraße und Markusgasse, auf der begehbaren Fläche (Rondeau) und eventuell auf den Zugangswegen, jedoch unter Einhaltung einer Mindestdurchgangsbreite von 2 m;
14.)
Linzer Straße, vor ONr. 387 rechts neben der Auffahrt zum Parkplatz unter Freihaltung der Baumscheibe und unter Freihaltung eines Gehweges von mindestens 1,5 m bis zum Beginn der Baumscheibe (parallel zur Straße);
15.)
Ameisbachzeile, auf der rechten Seite des Gehsteiges (von Hütteldorfer Straße ONr. 130 d) bis zur Einfahrt der Tiefgarage unter Ausnehmung der beiden Zugänge, Restgehsteigbreite 1,5 m;

15. Bezirk

1.)
Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 1;
2.)
Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 15;
3.)
Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 26;
4.)
Schweglerstraße, auf dem Vorplatz der evangelischen Kirche ONr. 39;
5.)
Guntherstraße, auf dem Vorgehsteig zwischen ONrn. 8 und 9 in der verkehrsberuhigten Zone;
6.)
Kardinal-Rauscher-Platz, vor ONr. 3 entlang der Einfriedung der „Wasserwelt“ bis zum Brunnen und südlich des Auslaufbrunnens vor der Kirche;
7.)
Schönbrunner Brücke, auf dem Gehsteig rechts neben der U-Bahn-Haltestelle „Schönbrunn“;
8.)
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 81b;
9.)
Meiselmarkt, auf dem Stiegenaufgang vor dem Meiselmarkt, im Zuge der Wurmsergasse, entlang des Wasserbehälters;
10.)
Meiselstraße, vor ONr. 20 (Meiselmarkt) rechts vom Stiegenaufgang;
11.)
Meiselstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 19 (Schule);
12.)
Johnstraße, auf der befestigten Fläche vor ONr. 42 links neben der Einfahrt zum Ladehof des Meiselmarktes, 1,5 m Abstand (Restgehsteigbreite) zur Baugrenze sowie – straßenseitig begrenzt – innerhalb der Poller;
13.)
Reithofferplatz, in der Parkanlage gegenüber dem Haus ONr. 1 auf der wassergebundenen Decke der mit Bäumen begrenzten Flächen;
14.)
Johnstraße, vor ONr. 42 von der linken Hauskante beginnend bis zu den Fahrradständern, wobei der an der Hausfront befindliche Lichtschacht und eine Restgehsteigbreite von 3,5 m von der Gehsteigkante aus freizuhalten sind;
15.)
Hütteldorfer Straße, auf dem Fahrbahnteiler gegenüber ONr. 2 zwischen den Baumreihen und dem Gehsteig in einer Flächengröße von 27 x 3,8 m, wobei die Restgehsteigbreite 3 m zu betragen hat;
16.)
Reindorfgasse, vor ONr. 21 links an die Einfriedung der Säule anschließend (10 m²) sowie anschließend an den mittels weißen Steinen markierten Eingangsbereich, d. h. in Richtung Oelweingasse, in einem Ausmaß von 20 m²;
17.)
Schwendermarkt, unterhalb der Rampe von der Mariahilfer Straße zur Schwendergasse;
18.)
Schwendermarkt, links neben dem Abgang von der Mariahilfer Straße auf den Landparteienplatz;
19.)
Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 19 bis 25 links des Einganges zum Möbelhaus „LUTZ“ 13 x 1,5 m und rechts des Einganges 15 x 1,5 m;
20.)
Schwendermarkt, in Verlängerung der Braunhirschengasse, bei linker Landparteienplatzeinfahrt;
21.)
Johnstraße, vor ONr. 21 – auf dem Vorplatz vor dem U-Bahn- Abgang (kreuzungsseitig), neben dem U-Bahn-Abgang und vor dem Schanigarten;
22.)
Neubaugürtel, gegenüber Gablenzgasse ONr. 1, hinter der Fluchtlinie der U-Bahn-Station, entlang der Begrenzungsmauer der U-Bahn;

16. Bezirk

1.)
Gallitzinstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 2 und Ottakringer Straße, vor ONr. 266;
2.)
Stillfriedplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
3.)
Yppenplatz, eingezäunter Kinderspielplatz in der Parkanlage;
4.)
Hofferplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage beim Kinderfreibad;
5.)
Familienplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage, parallel zur Wattgasse;
6.)
Johann-Nepomuk-Berger-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
7.)
Schuhmeierplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Hasnerstraße, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Richard-Wagner-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Thaliastraße und zusätzlich im eingezäunten Ballspielplatz;
9.)
Kongreßpark, befestigte Fläche beim Haupteingang Front Sandleitengasse;
10.)
Joachimsthalerplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Maroltingergasse;
11.)
Nietzscheplatz, auf dem befestigten Rondeau der Parkanlage;
12.)
Ludo-Hartmann-Platz, eingezäunter Kinderspielplatz in der Parkanlage;
13.)
Ottakringer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 202 (Fußgängerzone), Restgehsteigbreite 2 m;
14.)
Gutraterplatz, auf dem Gehsteig vor der Begrenzung der Grünfläche gegenüber Gutraterplatz ONr. 4;
15.)
Johann-Nepomuk-Berger-Platz, auf der befestigten Fläche zwischen Ottakringer Straße und Neulerchenfelder Straße;
16.)
Musilplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
17.)
Lerchenfelder Gürtel, befestigte Fläche des Schanigartens vor dem Stadtbahnbogen ONrn. 19 bis 21;
18.)
Schellhammergasse, auf der Fahrbahn vor ONr. 13 in einer Breite von 2 m ab der Gehsteigkante;
19.)
Schellhammergasse, auf der Fahrbahn vor ONr. 18 in einer Breite von 2 m ab der Gehsteigkante;
20.)
auf der Fläche des Vorplatzes der U-Bahn-Station „Ottakring“ (2 Plätze);
21.)
Liebknechtgasse, auf der Fahrbahn gegenüber ONr. 2 (Parkspur);
22.)
Steinbruchstraße, gegenüber ONr. 1 zwischen den Baumeinfriedungen;

17. Bezirk

1.)
Sankt-Bartholomäus-Platz, Parkplatz;
2.)
Clemens-Hofbauer-Platz, Vorplatz der Marienkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Kindermanngasse, auf der Fläche der verkehrsarmen Zone;
4.)
auf der Gehfläche der Parkanlage vor der S-Bahn-Station „Hernals“ zwischen dem Eingang und der Julius-Meinl-Gasse, Restgehsteigbreite 2 m;
5.)
Elterleinplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 12 (Bezirkszentrum), Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Diepoldplatz, auf der befestigten Fläche in der Parkanlage;
7.)
Lorenz-Bayer-Platz, in der Parkanlage auf dem Ballspielplatz und auf der befestigten Fläche;
8.)
Richthausenstraße, auf der befestigten Fläche des eingezäunten Kleinkinderspielplatzes in der Parkanlage gegenüber dem Haus ONr. 3;
9.)
Roggendorfgasse/Lidlgasse, in der Parkanlage beim Blumenrundbeet sowie im eingezäunten Ballspielplatz (hier nur zur Lagerung);
10.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 171, Restgehsteigbreite 2 m;
11.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 175, Restgehsteigbreite 2 m;
12.)
Dornerplatz, gegenüber ONr. 4;
13.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 214;
14.)
Höhenstraße/Ecke Artariastraße, auf dem Gehsteig ;
15.)
Dornerplatz, gegenüber ONr. 7;
16.)
Dornbacher Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 113;

18. Bezirk

1.)
Gertrudplatz, gegenüber den Häusern ONrn. 1, 3 und 4 in der Fußgängerzone vor der Kirche sowie gegenüber den Häusern ONrn. 7 und 8 unter Freihaltung des Gehsteiges in einer Breite von 1,2 m;
2.)
Währinger Gürtel, gegenüber dem Haus ONr. 1, Parkplatz;
3.)
Johann-Nepomuk-Vogl-Platz, an der nordöstlichen Ecke der Parkanlage zwischen den Marktständen und der Baumreihe;
4.)
Aumannplatz, Gehweg in der Parkanlage gegenüber Währinger Straße ONr. 149;
5.)
Johann-Nepomuk-Vogl-Platz, gegenüber ONr. 4 in der Parkanlage;
6.)
vor dem Schubertpark, im Zuge der Währinger Straße im Bereich des Gehsteiges und der Rampe zwischen dem stadteinwärtigen Beleuchtungsmast bei den Müllgefäßen und den Telefonzellen, unter Freihaltung eines 1,5 m breiten Durchganges und der Parkmöblierung;
7.)
Kutschkergasse, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONr. 37 und ONr. 41;
8.)
Bischof-Faber-Platz, in der Parkanlage auf der unbefestigten Fläche links neben dem Kirchenhaupteingang;
9.)
Anton-Baumann-Park, auf dem eingezäunten Kinderspielplatz in der Parkanlage;

19. Bezirk

1.)
Nußdorfer Markt, neben dem Marktstand Nr. 13 und hinter den Marktständen Nrn. 4 bis 6;
2.)
auf dem Gehsteig entlang des Strauß-Lanner-Parks zwischen der Hinweistafel „Schutzweg“ am Beginn der Grinzinger Allee und dem fünften Betonsteher der Parkeinfriedung (gegenüber dem Haus Billrothstraße ONr. 81) bis zur Randsteinkante unter Freihaltung eines Restgehsteiges von 1,5 m;
3.)
auf dem Gehsteig entlang des Strauß-Lanner-Parks zwischen dem siebenten Betonsteher der Parkeinfriedung (gegenüber dem Haus Billrothstraße ONr. 81) und dem zweiten Betonsteher nach dem Eingang zur Parkanlage (gegenüber dem Haus Billrothstraße ONr. 79) bis zur Randsteinkante unter Freihaltung eines Restgehsteiges von 1,5 m;
4.)
Grinzinger Straße, in der Grünanlage gegenüber ONr. 149;
5.)
Krottenbachstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 93 beidseitig des Einganges zum Gasthaus im Ausmaß von 11 x 0,5 m (rechtsseitig 8 m, linksseitig 3 m) sowie in der Parkspur zwischen der Baumeinfriedung und der Garageneinfahrt auf einer Fläche von 7 x 4 m ab der Randsteinkante;

20. Bezirk

1.)
Allerheiligenplatz, Gehflächen der Parkanlage neben der Gartenverwaltung;
2.)
Allerheiligenplatz, in der Parkanlage neben der Sitzbankgruppe;
3.)
Brigittenauer Lände, auf dem uferseitigen Gehsteig gegenüber den Häusern ONrn. 36 und 38;
4.)
Brigittenauer Lände, auf dem uferseitigen Gehsteig gegenüber den Häusern ONrn. 40 und 42;
5.)
Brigittaplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage gegenüber den Häusern ONrn. 21 und 22;
6.)
Gaußplatz, unter der Pergola, zirka 80 m² ab dem Hochbeet gegenüber dem Haus ONr. 11, wobei der Durchgang zwischen Pergola und Hochbeet in voller Breite freizuhalten ist;
7.)
Friedrich-Engels-Platz, hinter dem Straßenbahn-Wartehäuschen (Richtung Floridsdorf);
8.)
Adalbert-Stifter-Straße, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 33;
9.)
Leipziger Platz, innerhalb des umzäunten Ballspielplatzes;
10.)
Gerhardusgasse, innerhalb des unweit des Hannovermarktes und des Ockermüllerbaumes gelegenen, umzäunten Kinderspielplatzes;
11.)
Hannovermarkt, alter Landparteienplatz;
12.)
Engerthstraße, auf dem Vorplatz der Station „Handelskai“ der U-Bahn-Linie „U6“ und zwar genau unter dem Brückentragwerk der U-Bahn, im Anschluss an den von der Engerthstraße in Richtung Stationsgebäude abbiegenden Radweg mit einem Abstand von 2 m von diesem bis zum ersten Säulenpaar;
13.)
Jägerstraße, auf der Fläche hinter dem zur Jägerstraße gelegenen Aufgang der Station „Jägerstraße“ der U-Bahn-Linie „U6“ mit einem Abstand von 2 m vom Stationsgebäude;
14.)
Forsthausgasse, auf dem rund um die Brigittakapelle gelegenen Gehweg mit einem Mindestabstand von 2,5 m von der Außenmauer der Kapelle;
15.)
Brigittaplatz, auf dem dem Haus ONr. 10 gegenüber liegenden, befestigten Vorplatz der Brigittakirche mit einem Mindestabstand von 2,5 m von den aufgestellten Parkbänken;
16.)
Aignerstraße, zwischen der Wehlistraße und dem Handelskai, auf der Grünfläche zwischen dem Parkplatzder Firma Hofer und der Auffahrt zur Radfahrerbrücke über den Handelskai und den ersten vier Parkplätzen (ab der Wehlistraße) auf der rechten Seite bei der Einfahrt zum Spar-Markt;
17.)
Wallensteinplatz, vor ONr. 4, auf einer Fläche von maximal 100 m², mit einem Mindestabstand von 3,5 m von den Baumscheiben und einem Mindestabstand von 2,5 m vom Fahrbahnrand der Bäuerlegasse;

21. Bezirk

1.)
Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg vor den Häusern ONrn. 10 und 11 zwischen dem Lichtmast und der Baumreihe, Nische bei der Kirche;
2.)
Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg gegenüber ONr. 8;
3.)
Franz Jonas Platz, vor dem Bahnhofsgebäude, vom Franz- Jonas-Platz aus gesehen rechts vom Haupteingang;
4.)
O’Briengasse (Sackgasse), zwischen Prager Straße ONr. 38 und Koloniestraße Haus ONrn. 8 bis 10 (Begrenzung: U-förmiger Fahrbahnrand);
5.)
Hoßplatz, Rondeau (in der Parkanlage);
6.)
Rußbergstraße, auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 13/Ecke Meriangasse, Restgehsteigbreite 2 m;
7.)
Floridsdorfer Markt, auf dem Landparteienplatz (3 Plätze);
8.)
innerhalb der Umzäunung des Ballspielplatzes im Bereich der Grünanlage neben der Marco-Polo-Promenade zwischen Berzeliusgasse und Carrogasse;
9.)
Theumermarkt;
10.)
Jedleseer Straße ONrn. 66 bis 94, vor der städtischen Wohnhausanlage („Karl Seitz Hof“) auf der befestigten Fläche entlang des T-förmigen Zuganges zum „Karl Seitz Denkmal“ (2 Plätze);
11.)
Franz-Jonas-Platz, gegenüber ONr. 11 entlang der Fahrradständer (Mindestabstand von diesen 1 m), beginnend vom ersten Fahrradständer bis zur Regenrinne bzw. bis zum Strommast;
12.)
Pius-Parsch-Platz/Angerer Straße, auf der befestigten Fläche und der Grünfläche nach den Abfallcontainern sowie auf der Baumscheibe nach dem Durchgang zum EKAZENT (100 m²);
13.)
Prager Straße, gegenüber ONr. 120, auf der Grünfläche entlang des Durchgangs zur Johann-Treixler-Gasse (höchstens 500 m²), Restmindestdurchgangsbreite 2 m;

22. Bezirk

1.)
Siebenbürgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50;
2.)
Schüttaustraße, auf dem Gehsteig vor der Wohnhausanlage ONrn. 1 bis 39 (2 Plätze);
3.)
Eibengasse, auf der befestigten Gehfläche vor ONr. 57 vor den Stiegen 1 und 2;
4.)
Wagramer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 114;
5.)
Schüttauplatz, in der Parkanlage auf der befestigten Gehfläche vor dem Haupteingang zur Kirche;
6.)
Alfred-Kubin-Platz, auf der von Stufen umgrenzten Fläche im Innenhof vor den Stiegen 1A und 2A, Restgehsteigbreite 2 m;
7.)
Stadlauer Straße, auf der befestigten Gehfläche vor dem Haus ONr. 15;
8.)
Rennbahnweg, auf der erhöhten Fläche entlang des Gehsteiges gegenüber ONr. 44 (Festplatz der städtischen Wohnhausanlage), Restgehsteigbreite 2 m;
9.)
Donaustadtstraße, auf der unbefestigten Fläche vor ONr. 26 und ONr. 28 zwischen Gehsteig und Plakatwand;
10.)
Am Heidjöchl, im Hof der städtischen Wohnhausanlage, Restgehsteigbreite 2 m;
11.)
Genochmarkt;
12.)
Quadenstraße, auf dem begrünten Spielplatz vor der Wohnhausanlage ONrn. 6 bis 8, Ecke Emichgasse und Kartouschgasse;
13.)
Rudolf-Köppl-Gasse, auf der befestigten Gehfläche vor dem Haus ONr. 7, Stiege 5, zwischen den Baumscheiben;
14.)
Osloplatz, auf dem mit roten Betonplatten begrenzten Teilbereich vor dem Norwegerdenkmal;
15.)
Schrödingerplatz, auf der befestigten Gehsteigfläche vor ONrn. 1 bis 2 im Bereich des Stiegenaufganges zum Donauzentrum;

23. Bezirk

1.)
Elisenstraße, auf dem Ballspielplatz des Schöffelparks zwischen Welschgasse und Traubengasse;
2.)
Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 5, von der Litfaßsäule bis zum Ende des Fahrradständers sowie 1,5 m ab Hauskante und 1,50 m ab Gehsteigkante (zirka 40 m²);
3.)
Siebenhirten, U6-Station „Porschestraße“ rechts vom Eingang bis zum Ende der Glaswand und bis zum Radweg (14 x 7 m);
4.)
Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 7 ab den beiden Baumrabatten bis zur Telefonzelle (diese ist freizuhalten) sowie 1,5 m ab Hauskante und 1,5 m ab Gehsteigkante (zirka 50 m²) ausgenommen die Hauseinfahrt;
5.)
Altmannsdorfer Straße, in der Grünfläche vor dem Objekt ONr. 164 zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn (Grünfläche zwischen dem ersten und dritten Baum in Richtung stadtauswärts);
6.)
Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 9, links und rechts ab der Laterne 2,5 m sowie 10 m in Richtung Straße;
7.)
Alt Erlaa, im Bereich der unter der U6-Trasse gelegenen Straßenstände, Platz 5 und 7 im Ausmaß von je 9 m²;
8.)
Atzgersdorfer Kirchenplatz, zwischen den Blumentrögen, 0,5 m von der Gehsteigkante beginnend;

Anlage römisch sieben – Neujahrsmärkte

Marktgebiete

1.
– Siehe anschließendes Verzeichnis.

Markttage und Marktzeit

2.
Alljährlich in der Zeit vom 27. Dezember bis einschließlich 31. Dezember in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Neujahrsartikel und Scherzartikel sowie pyrotechnische Artikel der Kl. römisch eins.
3.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.

Vormerkung

4.
Für die Neujahrsmärkte gelten jene Bewerber oder Bewerberinnen als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1.
Diese Vormerkung erlischt am fünften Donnerstag vor dem 24. Dezember um 15.00 Uhr.
4.2.
Für die Neujahrsmärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.

Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen

4.3.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.

Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte

im Stadtgebiet von Wien

1. Bezirk

1.)
Wollzeile, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 15;
2.)
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONrn. 1 bis 3 (2 Plätze);
3.)
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 2;
4.)
Kärntner Straße, auf dem erweiterten Gehsteig vor dem Haus ONr. 51, Abstand vom Fahrbahnrand 60 cm;
5.)
Freyung, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1;
6.)
Freyung, auf dem Gehsteig rechts vom Haupteingang der Schottenkirche;
7.)
Naglergasse, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 12/Ecke Irisgasse;
8.)
Franz-Josefs-Kai, bei der U-Bahn-Haltestelle „Schwedenplatz“ (zwischen Laurenzerberg und Hafnersteig);
9.)
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor dem Haus Führichgasse ONr. 1;
10.)
Opernring, auf der Schutzinsel vor dem Haus ONrn. 1 bis 5 (Haltestellenbereich der äußeren Ringlinien);
11.)
Kärntner Straße, in der Mitte der Fußgängerzone gegenüber den Häusern ONr. 34 und ONr. 43;
12.)
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone zwischen den Häusern Himmelpfortgasse ONrn. 1 und 2;
13.)
Rotenturmstraße, vor dem Haus ONr. 21;
14.)
Albrechtsrampe, auf dem Gehsteig;
15.)
Graben, in der Fußgängerzone bei der Pestsäule;
16.)
Graben, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 21;
17.)
Graben, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 8;
18.)
Dr.-Karl-Renner-Ring, in der Geh-Allee gegenüber ONr. 1 (Haltestellenbereich der inneren Ringlinien);
19.)
Dr.-Karl-Lueger-Ring, in der Geh-Allee vor dem Haus ONr. 14 (Haltestellenbereich der inneren Ringlinien);
20.)
Dr.-Karl-Lueger-Ring, auf der Schutzinsel gegenüber dem Haus ONr. 14 (Haltestellenbereich der äußeren Ringlinien);
21.)
Franz-Josefs-Kai, bei der U-Bahn-Haltestelle Schottenring gegenüber dem Ringturm;
22.)
Schottengasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 6 bis 8;
23.)
Schubertring, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 13 (Ecke Schwarzenbergplatz);
24.)
Ertlgasse, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 2;
25.)
Lugeck, vor dem Haus ONr. 1;
26.)
Franz-Josefs-Kai, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 23;
27.)
Opernpassage, im Bereich der inneren Säulenreihe (2 Plätze);
28.)
Schottentorpassage, in der Mitte zwischen der WC-Anlage und dem Rolltreppenaufgang zum Dr.-Karl-Lueger-Ring;
29.)
Michaelerplatz, auf dem erweiterten Gehsteig vor der Michaelerkirche;

2. Bezirk

1.)
Praterstern, auf dem stadtseitigen Gehsteig in Verlängerung der Passage, die zum ehemaligen Panorama-Kino (nunmehr „Billa“) führt, in der Nähe des Schnellbahnhofes, 7 m vom Straßenbahngleis entfernt, Restgehsteigbreite 3 m;
2.)
Taborstraße, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche gegenüber dem Haus ONr. 20 links von der Eingangstür des Mesners, Restgehsteigbreite 3 m;
3.)
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 78, Restgehsteigbreite 2,5 m;
4.)
Praterstern, praterstraßen-seitiger Teil gegenüber dem Notausgang des Supermarktes, entlang des Bahnsteiges der Endstation der Straßenbahnlinie 5, vom Mast der Oberleitungsabspannung in Richtung Telefonzellen, wobei der Verkaufsplatz maximal 6 x 2 m groß sein darf (ein Verkaufswagen darf verwendet werden);
5.)
Ausstellungsstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 23;
6.)
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 32, Restgehsteigbreite 2,5 m;
7.)
Vorgartenstraße, auf dem Gehsteig an der Stirnseite des U-Bahn-Aufganges (gegenüber Lassallestraße ONr. 42);
8.)
Am Tabor, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 1 bis 3;
9.)
Taborstraße, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche gegenüber dem Haus ONr. 20/Ecke Karmeliterplatz, 3 m links vom Wartehäuschen der Wiener Linien beginnend in Richtung 1. Bezirk, Restgehsteigbreite 3 m;
10.)
Engerthstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 224;
11.)
Vorgartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 144, vor dem Gitter des Vorgartens in Richtung U-Bahn-Haltestelle, Restgehsteigbreite 2,5 m;
12.)
vor der Sperre zum Bahnsteigabgang zur U1 in der Fußgängerunterführung Praterstern, Durchgang Heinestraße, rechts vor der Tür zum Fahrtreppenverteiler, wobei diese Tür unbedingt freizuhalten ist, Restgehsteigbreite 5 m;
13.)
Praterstraße, auf dem freien Platz vor dem Stiegenabgang zur U-Bahn im Zuge der Praterstraße bei der St. Nepomuk-Kirche, Restgehsteigbreite 2,5 m;
14.)
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 33 hinter dem U-Bahn-Aufgang, 1 m vom Radweg entfernt, Restgehsteigbreite 2,5 m;
15.)
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 52, Restgehsteigbreite 2,5 m;
16.)
Taborstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 13, Restgehsteigbreite 2 m;
17.)
Praterstern, neben dem Tegetthoff-Denkmal (in Richtung S-Bahnhof);
18.)
Praterstern, Vorplatz Bahnhof, vor dem Platz Nr. 30 ab dem Abspannungsmast der Straßenbahnlinie 5 in Richtung Endstation der Linie 5, wobei die bahnhofsseitige Verkaufsfront entlang der Fluchtlinie der Informationsstelle der Wiener Linien verläuft (die Verwendung eines Verkaufswagens ist möglich);
19.)
Karmeliterplatz, vor ONr. 1, in der gedachten Linie von der Fußgängerampel zur Leuchtreklame parallel zur Taborstraße;
20.)
Taborstraße, vor ONr. 40 – im Rondeau;
21.)
Taborstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 37 entlang der Hausmauer;
22.)
Taborstraße, vor ONr. 39, an der Rückseite des Wartehäuschens, Restgehsteigbreite 3 m;

3. Bezirk

1.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 30 zwischen dem Beleuchtungsmast und dem Alleebaum Richtung Rochusmarkt mit einem Restgehsteig von 2 m zur Fahrbahn und 4 m zur Häuserfront, Restgehsteigbreite 4 m;
2.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 118, vor der linken Auslage des Blumenkioskes mit Verkaufsfront zur Straße, Restgehsteigbreite 3 m;
3.)
Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, 5 x 2 m entlang der Blumentröge mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m;
4.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50 zwischen den Baumscheiben vor der Litfaßsäule, 5 x 2 m mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
5.)
Johannesgasse, auf dem Gehsteig links vom U-Bahn-Ausgang, 6 x 2 m entlang des U-Bahn-Gebäudes, mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m;
6.)
Neulinggasse/Ecke Landstraßer Hauptstraße ONr. 94, auf dem Gehsteig vor dem E-Schaltbock, 5 x 2 m mit Verkaufsfront zurLandstraßer Hauptstraße, Restgehsteig zur Neulinggasse: 1,5 m;
7.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 137a, stadtauswärts der Telefonzellen, in einem Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand, im Ausmaß von 3 x 2 m;
8.)
Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rennweg, auf dem Gehsteig neben dem Kaserneneingang, 5 x 2 m entlang der Hausmauer mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m;
9.)
Kolonitzplatz, in der Parkanlage gegenüber dem Haus Löwengasse ONr. 21;
10.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 106, vom Ende der markierten Bushaltestellenzone Richtung stadteinwärts mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 3 m;
11.)
Rasumofskygasse, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 9 bis 11 beginnend in 1 m Entfernung von der ersten Baumscheibe Richtung Telefonzelle in einer Länge von 4 m und einer Breite von 2 m, wobei zu beiden Seiten eine Restgehsteigbreite von 3 m freizuhalten ist. Bei Nichtbenützbarkeit auf folgendem Ersatzplatz: Rasumofskygasse, auf der im Anschluss an den Gehsteig vor den Häusern ONrn. 9–11 bestehenden Verkehrsinsel im Ausmaß von 3 m Länge im Verlauf der Blumeneinfassung und 2 m Breite, Verkaufsfront zur Rasumofskygasse, Restgehsteigbreite 3 m;
12.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 entlang des Garagen-Notausstieges mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
13.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 33a zwischen dem Alleebaum und dem Poller mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
14.)
Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rasumofskygasse, auf dem Gehsteig, 1,5 m südwestlich der Telefonzellen in Verlängerung von deren Fluchtlinien vor dem Baum mit Verkaufsfront zur Rasumofskygasse, Restgehsteigbreite 3 m;
15.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1d, entlang des Notausstieges der Garage gegenüber dem Eingang zum Landstraßer Markt mit Verkaufsfront zum Gehsteig im Ausmaß von 2 x 6,5 m, Restgehsteigbreite 4 m;
16.)
Hainburger Weg, vor dem U-Bahn-Ausgang in Richtung zur Schlachthausgasse entlang der Einfriedungsmauer zwischen den Blumentrögen, Restgehsteigbreite 3 m;
17.)
Rochusmarkt, auf dem Landparteienplatz, Montag bis Donnerstag ab 13.00 Uhr, Freitag und Samstag ab 14.00 Uhr, Sonntag ganztägig, Restgehsteigbreite 3 m, (1. Verkaufsplatz);
18.)
Erdbergstraße, auf dem Gehsteig beim U-Bahn-Ausgang gegenüber der Einmündung der Nottendorfer Gasse entlang der Fliesenwand ab dem Einfriedungsgitter, Restgehsteigbreite 3 m;
19.)
Kardinal-Nagl-Platz, in der Parkanlage gegenüber dem U-Bahn-Ausgang auf dem Weg in den Park, entlang der Einfriedung vom Beginn des rot gepflasterten Gehsteiges Richtung parkeinwärts, Restgehsteigbreite 2,5 m;
20.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 55 zwischen den stadtseitigen Alleebäumen mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
21.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 117, 4 x 2 m beginnend mit dem vertikalen Sockel der Uhr stadtauswärts parallel zum Fahrbahnrand;
22.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 97 bis 101 entlang der Baufluchtlinie im Ausmaß von 3 x 1,7 m beginnend mit dem stadtseitigen Haupteingang der „Galleria“ Richtung stadteinwärts mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3,5 m;
23.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 173 bis 175/Ecke Rennweg ab den Blumentrögen südlich Richtung Fußgeherübergang, 4 x 2 m, 1,2 m vom Fahrbahnrand entfernt, mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 3 m;
24.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 9, 4 x 2 m beginnend mit dem Beleuchtungsmast stadteinwärts, mit einem Abstand von 1 m vom Fahrbahnrand, mit Verkaufsfront zum Gehsteig;
25.)
Kardinal Nagl-Platz, in der Parkanlage, 3 x 2 m entlang der Einfriedungsmauer gegenüber Kardinal-Nagl-Platz ONr. 16, beginnend ab dem Gehsteigende;
26.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 84, 15 m von der Haltestellentafel stadtauswärts im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront zum Gehsteig und einem Abstand von 60 cm vom Fahrbahnrand;
27.)
Markhofgasse, auf der Verkehrsfläche östlich des U-Bahn- Gebäudes im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront in Richtung Würtzlerstraße;
28.)
Landstraßer Hauptstraße, vor ONr. 1b in 0,75 m Abstand mit der Rückfront hinter dem Wartehäuschen der Wiener Linien auf der Fläche des zur Zahl MA 59-III – 4603/03 genehmigten transportablen Verkaufsstandes;
29.)
Rochusmarkt, auf dem Landparteienplatz, Montag bis Donnerstag ab 13.00 Uhr, Freitag und Samstag ab 14.00 Uhr, Sonntag ganztägig, Restgehsteigbreite 3 m (2. Verkaufsplatz);
30.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 28 auf der Fläche des von der Magistratsabteilung 35-G genehmigten Schanigartens rechts der Hauseinfahrt mit einem Restgehsteig von 4 m hausseitig und 1,5 m straßenseitig;
31.)
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 71, links von der Hauspassage im Anschluss an die Straßenleuchte nach rechts, im Ausmaß von 3 x 2 m unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 3,5 m zur Hausfluchtlinie und Freihaltung der Passagenzufahrt;
32.)
Fasanplatz entlang der Fasangasse, 4,5 m vom Radweg entfernt in einer Länge von 4 m und einer Breite von 2 m in Höhe der City-Light-Wartehalle der Straßenbahn mit Verkaufsfront zur Fasangasse und 4,5 m entfernt von der Gehsteigkante Rennweg, Gesamtausmaß: 8 m²;

4. Bezirk

1.)
Wiedner Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 28, Restgehsteigbreite 2,5 m;
2.)
Naschmarkt, vor dem Marktstand Nr. 5, Restgehsteigbreite 3 m;
3.)
Wiedner Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70, Restgehsteigbreite 2,5 m;
4.)
Südtiroler Platz, im Verkehrsbauwerk bei der Rolltreppe zum Autobusbahnhof, erste Etage rechts und links, Restgehsteigbreite 3 m;

5. Bezirk

1.)
Fendigasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1;
2.)
Reinprechtsdorfer Straße, auf dem Gehsteig bei dem Haus ONr. 1c, vor der Grünanlage/Ecke Siebenbrunnenfeldgasse, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Matzleinsdorfer Platz, im Verkehrsbauwerk in der zweiten Etage rechts neben der Rolltreppe zur ersten Etage;

6. Bezirk

1.)
Gumpendorfer Straße, auf dem Vorplatz der Kirche St. Ägid, Restgehsteigbreite 2,5 m;
2.)
Gumpendorfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 72/ Ecke Worellstraße, Restgehsteigbreite 3 m;
3.)
bei der U-Bahn-Haltestelle „Gumpendorfer Straße“ rechts vom Eingang zur U-Bahn-Haltestelle, Restgehsteigbreite 3 m;
4.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig beim Haydn-Denkmal, Restgehsteigbreite 3,5 m;
5.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig bei der Rahlstiege vor dem Brunnen, Restgehsteigbreite 3,5 m;
6.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 39, Restgehsteigbreite 3,5 m;
7.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 47 bis 49, Restgehsteigbreite 3,5 m;
8.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 75 vor dem Café, Restgehsteigbreite 3,5 m;
9.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 85 bis 87, Restgehsteigbreite 3,5 m;
10.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 91, Restgehsteigbreite 7 m;
11.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 113 rechts neben dem Lichtmast, Restgehsteigbreite 3,5 m;
12.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 119, Restgehsteigbreite 3,5 m;
13.)
Innerer Mariahilfer Gürtel, bei der U-Bahn-Station „Gumpendorfer Straße“, linke Seitenfront anschließend an das Brückenwiderlager, Rückfront anschließend an die Stiegenanlage, Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 2,5 m;
14.)
Pilgrambrücke, westlich einer gedachten Linie, die gerade an die Hinterwand der Buswartehalle anschließt, Restgehsteigbreite 4 m;
15.)
Bundesländerplatz, vor dem Hotel Kummer, Restgehsteigbreite 4 m;

7. Bezirk

1.)
Burggasse, auf dem nördlichen Gehsteig der verlängerten Burggasse gegenüber der U-Bahn-Haltestelle „Burggasse“, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Lerchenfelder Straße/Ecke Schottenfeldgasse, auf dem kirchenseitigen Gehsteig in der Baumscheibenreihe, Restgehsteigbreite 3,1 m;
3.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 20, Restgehsteigbreite 4 m;
4.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 22, Restgehsteigbreite 3,5 m;
5.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 26 bis 30, Restgehsteigbreite 4 m;
6.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 42 bis 48, Restgehsteigbreite 4 m;
7.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 66, Restgehsteigbreite 3,5 m;
8.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70, Restgehsteigbreite 3,5 m;
9.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 84, Restgehsteigbreite 3,5 m;
10.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 90, Restgehsteigbreite 3,5 m;
11.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 94, Restgehsteigbreite 3,5 m;
12.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 114, Restgehsteigbreite 3,5 m;
13.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 120, Restgehsteigbreite 5 m;
14.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 128, Restgehsteigbreite 3,5 m;
15.)
Urban-Loritz-Platz, neben der Haltestelle der Straßenbahnlinie 49 in Richtung stadteinwärts bei der Bedürfnisanstalt;
16.)
Urban-Loritz-Platz, vor dem nördlichen U-Bahn-Abgang, Restgehsteigbreite 4 m;
17.)
Zieglergasse, auf dem Gehsteig vor der Schottenfelder Pfarrkirche, Restgehsteigbreite 2,5 m;
18.)
Burggasse, auf dem Gehsteig westlich des U-Bahn-Aufganges vor dem Volkstheater und vor der Litfaßsäule, Restgehsteigbreite 2 m;
19.)
Europaplatz, vor dem südlichen Portal des U-Bahn-Stationsgebäudes der Wiener Linien, östlich des Einganges;
20.)
Neubaugasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 20, Restgehsteigbreite 2,5 m;
21.)
Urban-Loritz-Platz, unter dem Bogendach Nr. 4, Mindestabstand zur Bahnsteigkante 2,5 m;

8. Bezirk

1.)
Alser Straße/Skodagasse, beim Wartehaus an der Kreuzung;
2.)
Alser Straße, auf dem Gehsteig vor dem Hauseingang ONr. 23, Richtung Gürtel;
3.)
Skodagasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2 (= Josef- Matthias-Hauer-Platz) neben dem E Schaltkasten, mit 1 m Abstand zum Gehsteigrand;
4.)
Josef-Matthias-Hauer-Platz, auf dem Gehsteig zwischen dem ersten und zweiten Baum ab der Josefstädter Straße, 3 m vor dem Restaurant Hummel;

9. Bezirk

1.)
Porzellangasse, auf dem Gehsteig zwischen dem Hauseingang ONr. 2 und der Servitengasse;
2.)
Friedensbrücke, auf dem Gehsteig vor der U-Bahn-Station;
3.)
Alserbachstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 37 vor dem Lokal Ecke Grundlgasse;
4.)
Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10/ Ecke Widerhofergasse;
5.)
Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig, teilweise unter dem U-Bahn-Viadukt;
6.)
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3 zwischen den zwei Naturdenkmalpappeln vor dem Eingang in den Franz-Josefs-Bahnhof im Ausmaß von 6 bis 8 m²;
7.)
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3/Ecke Nordbergstraße, 0,5 m vom Radweg entfernt, nördlich der Zone der gelben Bodenplatten im Ausmaß von 8 m²;
8.)
Alser Straße, auf der Verkehrshalbinsel vor ONr. 38 im Baumscheibenbereich stadteinwärts, Länge 4 m ab der Baumscheibenecke, bei der Straßenbahnhaltestelle der Linie 43, mit einer Tiefe von 1 m;
9.)
Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 22 links neben dem Haupteingang der Markthalle und zwar unmittelbar nach dem Mauervorsprung entlang der Baulinie im Ausmaß von 3 m Länge und 2 m Breite;

10. Bezirk

1.)
Quellenstraße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 127 bis 129/Ecke Columbusgasse ONr. 49, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Reumannplatz, unter der Pergola oberhalb der Stufen;
3.)
Reumannplatz, beim U-Bahn-Aufgang (stadtauswärts) in der Sitznische Richtung Rotenhofgasse;
4.)
Reumannplatz, in der Geh-Allee vor dem Amalienbad zwischen den Bäumen, Restgehsteigbreite 2 m;
5.)
Favoritenstraße, Ecke Pichelmayergasse (stadtauswärts), Eckplatz gegenüber EKZ (2,40 m²), Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Favoritenstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 239/Ecke Alaudagasse (bei EKAZENT), Restgehsteigbreite 2 m;
7.)
Gellertplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 9, vor der Schule zwischen Quellenstraße ONr. 87 und Gellertgasse ONr. 28, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Gellertplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10 rechts neben dem Eingang der Fleischhauerei, Restgehsteigbreite 2 m;
9.)
Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 45b/Ecke Laxenburger Straße gegenüber der Straßenbahnhaltestelle, Restgehsteigbreite 2 m;
10.)
Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 45/Ecke Laxenburger Straße, Restgehsteigbreite 2 m;
11.)
Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70/Ecke Neilreichgasse unmittelbar an der Hausmauer Troststraße ONr. 70, Restgehsteigbreite 2 m;
12.)
Raxstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 14/Ecke Neilreichgasse neben dem Straßenstand, Restgehsteigbreite 2 m;
13.)
Quellenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 124 zwischen dem ersten und zweiten Baum;
14.)
Quellenplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 9 unmittelbar vor der Grünfläche, Restgehsteigbreite
 
2 m;
15.)
Quellenplatz, bei Expedit der Wiener Linien, Restgehsteigbreite 2 m;
16.)
Quellenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 43/Ecke Absberggasse Restgehsteigbreite 2 m;
17.)
Quellenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 120 rechts neben der Wartehütte der Straßenbahn, Restgehsteigbreite 2 m;
18.)
Alma-Rosé-Gasse/Ecke Bergtaidingweg, auf dem Parkplatz vor dem EKAZENT;
19.)
Franz-Koci-Straße – Ladenzeile, auf dem Gehsteig, Restgehsteigbreite 2 m;
20.)
Raxstraße/Ecke Neilreichgasse, unmittelbar an der Ecke der Kleingartenanlage;
21.)
Neilreichgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 75 in der Nische der Grundstückseinfahrt;
22.)
Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Rückseite der U-Bahn- Haltestelle;
23.)
Laxenburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 140, Restgehsteigbreite 2 m;
24.)
Favoritenstraße, in der Fußgängerzone entlang den Marktständen des Viktor-Adler-Marktes vor den Häusern Favoritenstraße ONrn. 85 bis 93 und 100 bis 108 und auf dem Keplerplatz gegenüber ONrn. 11 bis 14;
25.)
Quellenplatz, vor ONr. 2 im Bereich des Gastgartens links neben dem Maronibrater;
26.)
Favoritenstraße, vor dem Haus ONr. 85 bei der U-Bahn-Haltestelle/ Ecke Raaber-Bahn-Gasse;
27.)
Otto-Probst-Straße, vor Stiege 12 des Hauses ONr. 3, rechts von der Baumrabatte;
28.)
Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Westseite in der Sitznische der U-Bahn-Haltestelle;
29.)
Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Ostseite in der Sitznische der U-Bahn-Haltestelle;
30.)
Troststraße, vor ONr. 72 in der Mitte des Hauses;
31.)
Gellertplatz, vor ONr. 4 links des Hauseinganges, Restgehsteigbreite 1,5 m;

11. Bezirk

1.)
Enkplatz, vor der Parkanlage gegenüber der Dittmanngasse;
2.)
Enkplatz, vor der Parkanlage gegenüber dem Haus Simmeringer Hauptstraße ONr. 91;
3.)
Simmeringer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 391 vor der Einzäunung des Gasthausgartens, 5 m von der Ecke des Kreuzungsbereiches Simmeringer Hauptstraße/ Thürnlhofstraße entfernt;
4.)
Simmeringer Hauptstraße/Weißenböckstraße, auf dem Gehsteig in Front der Weißenböckstraße;
5.)
Kopalgasse, in der Gehsteigausbuchtung vor dem Haus ONr. 2 (Ecke Simmeringer Hauptstraße ONr. 73) entlang der Kopalgasse, Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Geringergasse/Seeschlachtweg, auf dem Gehsteig in Front des Seeschlachtweges gegenüber der Eckparzelle Geringergasse ONr. 18;
7.)
Hauffgasse, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 32, 50 m von der Ecke des Kreuzungsbereichs Hauffgasse/Leberstraße entfernt;
8.)
Kaiserebersdorfer Straße, auf der freien Fläche vor dem Haus ONr. 84, die von den Verkehrsflächen der Kaiserebersdorfer Straße und der Florian-Hedorfer-Straße begrenzt wird;
9.)
Simmeringer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 51, Restgehsteigbreite 2 m;
10.)
Simmeringer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 96a, links vom Stiegenaufgang zum „Zentrum Simmering“, Restgehsteigbreite 2 m;
11.)
Geiselbergstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 34 bis 36;
12.)
Etrichgasse/Svetelskystraße, im Anschluss an die Standleuchte im Haltestellenbereich, parallel zu den Geleisen mit einem Mindestabstand von 4 m;

12. Bezirk

1.)
Bonygasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 26/Ecke Meidlinger Hauptstraße ONr. 38;
2.)
Breitenfurter Straße, auf dem Gehsteig vor dem Grundstück ONr. 56 bis zum Gehsteig der Hetzendorfer Straße;
3.)
Wienerbergstraße, auf dem Gehsteig zwischen Köglergasse und Rotdornallee, Rückseite der Wohnanlage Ulmenhof, Stiege 17;
4.)
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 25, angrenzend an das Haus Reschgasse ONr. 28;
5.)
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 63 (= Geschäftslokal);
6.)
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 75 (= Großkaufhaus);
7.)
Pohlgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2 (= Meidlinger Hauptstraße ONr. 46);
8.)
Gaudenzdorfer Gürtel, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 13 hinter dem Wartehäuschen für die Autobuslinie 59A in Richtung Philadelphiabrücke, vor der Einfriedung der Grünanlage;
9.)
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2/Ecke Schönbrunner Straße;
10.)
Steinbauergasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 29/Ecke Längenfeldgasse;
11.)
Wilhelmstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 68 (= Meidlinger Hauptstraße ONrn. 77 bis 79);
12.)
Am Schöpfwerk, vor dem Haus ONrn. 29 bis 31 bei der Haltestelle der Linie 16A, Richtung Philadelphiabrücke;
13.)
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 17 (Großkaufhaus);
14.)
Schedifkaplatz, rechts neben dem Stationsgebäude der U6, Blickrichtung Philadelphiabrücke;
15.)
Philadelphiabrücke, an der Seitenwand des Stationsgebäudes der U-Bahn-Station, Blickrichtung Philadelphiabrücke;
16.)
Wilhelmstraße, gegenüber ONr. 64, im Ausmaß von 8 m²;
17.)
Böckhgasse/Ecke Längenfeldgasse, auf dem Gehsteig auf Seite des Wohnparks Wilhelmsdorf;
18.)
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 13 zwischen zweiter und dritter Baumscheibe;
19.)
Meidlinger Hauptstraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 45;

13. Bezirk

1.)
Lainzer Straße, auf dem Vorgehsteig vor dem Haus ONr. 142;
2.)
Speisinger Straße, auf dem Vorgehsteig links von der Grundstückseinfahrt vor dem Haus ONr. 40;
3.)
Wolkersbergenstraße, auf der freien Fläche in der Vorgartenanlage des Hauses ONr. 2;
4.)
Hietzinger Hauptstraße/Neue-Welt-Gasse, auf dem Gehsteigspitz neben der Telefonzelle;
5.)
Kennedybrücke, links vom Ausgang der U-Bahn-Haltestelle in Blickrichtung Hütteldorf;
6.)
Kennedybrücke, rechts vom Ausgang des U-Bahn-Geländers;
7.)
Hietzinger Hauptstraße, auf der Verkehrsinsel bei der Einmündung der Lainzer Straße, rechts neben dem Wartehäuschen der stadtauswärtigen Straßenbahnhaltestelle;
8.)
Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 137 zwischen den beiden Baumscheiben;
9.)
Hietzinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 neben der Säule in Richtung Kennedybrücke;
10.)
Am Platz, die Gehsteigfläche im Anschluss an die Umzäunung des Maximilian-Denkmales im hinteren Bushaltestellenbereich, rechts des Eingangsbereiches zum Denkmal, im Ausmaß von 16 m²;

14. Bezirk

1.)
Linzer Straße, auf dem Vorgehsteig zwischen dem ersten und zweiten Baum vor dem Haus ONr. 107;
2.)
Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 127;
3.)
Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor der Parkanlage beim Bahnhof Breitensee/Vorortelinie neben dem Plakatständer, der Blindenweg ist freizuhalten;
4.)
Hütteldorfer Straße/Reinlgasse, auf der Verkehrsinsel an der Kreuzung im Bereich des umgrenzten Grundstückes der Magistratsabteilung 42, am Rande des Gehsteiges und parallel zu diesem;
5.)
auf dem Gehsteigspitz zwischen der Heinrich-Collin-Straße, Hütteldorfer Straße und Leyserstraße, in 1 m Entfernung von den Telefonzellen;
6.)
Breitenseer Straße, in der Baumallee nächst der Huttengasse rechts neben dem Wartehäuschen der Straßenbahnlinie 10 stadtauswärts;
7.)
Linzer Straße, auf dem zurückgesetzten Gehsteig vor dem Schulgebäude ONr. 232;
8.)
Hütteldorfer Straße, auf dem Vorgehsteig vor Haus ONrn. 178 bis 180;
9.)
Hütteldorfer Straße, vor ONrn. 268 bis 274 vor der Bank Austria auf einer Fläche von 6 m Länge und 2 m Breite auf der Fahrbahn;
10.)
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 211 in einer Entfernung von 4 m stadteinwärts vom Straßenbahnwartehäuschen;
11.)
Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 117 angrenzend an die Hausmauer des U-Bahn-Aufganges;
12.)
Linzer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 72 zwischen Baum und Maronistand;

15. Bezirk

1.)
Hütteldorfer Straße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 56, eingeschränkt auf die Länge des Optikerbetriebes;
2.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehweg zwischen den Häusern ONrn. 193 und 195 neben der Telefonzelle;
3.)
Schweglerstraße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 23;
4.)
Schweglerstraße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 22 zwischen Straßenschild und ersten Baum;
5.)
Sparkassaplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 unter dem Baum;
6.)
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig zwischen dem Haus ONr. 130 und dem U-Bahn-Stationsgebäude (U3);
7.)
Hütteldorfer Straße, Zugang zur U3, rechts vom Ausgang;
8.)
Schanzstraße, vor ONr. 4 neben dem Strombock;
9.)
Märzstraße ONr. 48, vor dem Haustor, in gleicher Höhe mit dem „Citylight“-Stationswartehäuschen, 2 m von der Gehsteigkante entfernt, Verkauf in Richtung Gehsteig, im Ausmaß von 1,5 x 2,5 m;
10.)
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 68;
11.)
Neubaugürtel, gegenüber Gablenzgasse ONr. 1, hinter der Fluchtlinie der U-Bahn-Station, entlang der Begrenzungsmauer der U-Bahn;

16. Bezirk

1.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Richard- Wagner-Platz ONr. 16, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Schuhmeierplatz ONr. 14, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Schuhmeierplatz ONr. 15, Restgehsteigbreite 2 m;
4.)
Maroltingergasse, auf dem Gehsteig ONr. 59 vor der Nische, Restgehsteigbreite 2 m;
5.)
Wilhelminenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 52;
6.)
Wattgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 59;
7.)
Wattgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 15/Ecke Ottakringer Straße, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Wilhelminenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 19/ Ecke Wattgasse, Restgehsteigbreite 2 m;
9.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Hofferplatz ONr. 9, Restgehsteigbreite 2 m;
10.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 31/Ecke Fröbelgasse, Restgehsteigbreite 2 m;
11.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 147/Ecke Maroltingergasse, Restgehsteigbreite 2 m;
12.)
Maroltingergasse, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 52 nördlich des Abspannmastes, Restgehsteigbreite 1,5 m;
13.)
Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 76, Restgehsteigbreite 2 m;

17. Bezirk

1.)
auf dem Gehsteig vor der U-Bahn-Station „Alser Straße“, Restgehsteigbreite 2 m;
2.)
Nesselgasse, auf der Parkspur vor dem Haus ONr. 2/Ecke Hernalser Hauptstraße;
3.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 91, Restgehsteigbreite 2 m;
4.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 135 (Verkaufsfront Wattgasse), Restgehsteigbreite 2 m;
5.)
Elterleinplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 12 (Bezirkszentrum), Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 175;
7.)
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 221, links vom Hauseingang an der breitesten Stelle, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Kalvarienberggasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 31;
9.)
Dornerplatz, gegenüber ONr. 4;
10.)
Dornbacher Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 32;

18. Bezirk

1.)
Aumannplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1, 3 m vom linken Rand des Hauseinganges in Richtung Gentzgasse in einem Abstand von 10 cm von der Hausfront;
2.)
auf dem Gehsteig der U-Bahn-Station „Währinger Straße“ an der Ecke äußerer Währinger Gürtel und Verlängerung Fuchsthallergasse an der Wand des Stationsgebäudes;
3.)
Währinger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 93, vor dem östlichen Teil der Brunneneinfassungsmauer, Verkaufsfront zur Währinger Straße;
4.)
Jörgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 18;
5.)
vor dem Schubertpark, zwischen Parkaufgang und Telefonzelle im Zuge der Währinger Straße unter Freihaltung des Gehsteiges;
6.)
Gersthofer Markt, zwischen den Marktständen;
7.)
Kutschkergasse, in der Fußgängerzone vor ONr. 37 mit Verkaufsfront in Richtung Währinger Straße;
8.)
Währinger Gürtel, auf dem U-Bahn-seitig gelegenen Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 87 zwischen Fuchsthallergasse und Währinger Straße;

19. Bezirk

1.)
Nußdorfer Markt, vor den Marktständen Nrn. 4 bis 6;
2.)
Sonnbergmarkt, vor den Marktständen Nrn. 5 bis 6;
3.)
Himmelstraße, auf dem Gehsteig hinter dem Kiosk Himmelstraße ONr. 2, ident Cobenzlgasse ONr. 1, beim Stiegenabgang;
4.)
Sonnbergmarkt, vor dem Marktstand Nr. 10, Front Weinberggasse;
5.)
Billrothstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 31/Ecke Gymnasiumstraße, vor der „Erste-Bank“;
6.)
Nußdorfer Markt, auf dem Gehsteig Heiligenstädter Straße vor den Marktständen Nrn. 4 bis 7;

20. Bezirk

1.)
Donaueschingenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 24;
2.)
Engerthstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 104;
3.)
Friedrich-Engels-Platz, neben der Straßenbahnhaltestelle in Fahrtrichtung nach Floridsdorf;
4.)
Friedrich-Engels-Platz, auf der Fläche des ehemaligen Kioskes der Wiener Linien am Randsteinbord zwischen zwei Laternen;
5.)
Klosterneuburger Straße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 19;
6.)
Meldemannstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 21;
7.)
Wallensteinplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 8 (Ecke Wallensteinstraße), unmittelbar neben dem Eingang in das Verkaufslokal in Richtung Gaußplatz, Restgehsteigbreite und Mindestabstand vom Würstelstand mindestens 2 m, Standrückseite direkt an der Hausmauer;
8.)
Wallensteinplatz, gegenüber dem Haus ONr. 8, zwischen dem Haltestellenbereich der Wiener Linien und der in unmittelbarer Nähe zum Fußgängerübergang gelegenen gestalteten Baum- scheibe (direkt an diese anschließend), mit einem Mindestabstand von 2,5 m zum Fahrbahnrand;
9.)
Wallensteinplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 2 im Anschluss an die gestaltete Baumscheibe in Richtung Expedit der Wiener Linien, Restgehsteigbreite zwischen dem Verkaufsstand und der Wallensteinstraße mindestens 2,5 m;
10.)
Pasettistraße, auf dem Gehsteig zwischen Hausecke und Haustor von Haus ONr. 27;
11.)
Wallensteinstraße ONr. 60/Rauscherstraße ONr. 1, auf dem Gehsteig, Restgehsteigbreite 2 m;
12.)
Wallensteinstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 16/ Ecke Staudingergasse ONr. 1, Restgehsteigbreite 2 m;
13.)
Klosterneuburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 99 links von der Hauseinfahrt;
14.)
Klosterneuburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Grundstück ONr. 27 zwischen dem ersten und zweiten Baum ab Webergasse;
15.)
Jägerstraße, auf dem Gehsteig vor der zur Jägerstraße hin gelegenen Seite des U-Bahn-Aufganges „Jägerstraße“ der Linie „U6,“ vor der in unmittelbarer Nähe der Telefonzellen gelegenen Baumscheibe in Richtung Wexstraße, direkt an diese angrenzend, Standlängsachse normal zur Jägerstraße, Verkaufsfront zur Wexstraße;
16.)
Hellwagstraße, auf dem Gehsteig an der zur Dresdner Straße hin gelegenen Seite des U-Bahn-Aufganges „Dresdner Straße“ der Linie „U6“, mit einem Abstand von 1 m zu den Radabstellplätzen und unter Beibehaltung der durch das Stationsgebäude gegebenen Gehsteigbreite, Standlängsachse parallel zur Dresdner Straße, Verkaufsfront zur Dresdner Straße;
17.)
Stromstraße, vor dem Haus ONr. 28 in Richtung Dresdner Straße, mit der Seitenfront an den Eingang des Hauses und mit der Rückfront des Standes direkt an die Hausmauer angrenzend, Standlängsachse parallel zur Stromstraße, Verkaufsfront zur Fahrbahn;
18.)
Leipziger Platz, auf dem Gehsteig vor der von der Wexstraße abgewandten Seite des Brunnens am Leipziger Platz, Standlängsachse parallel zur Leipziger Straße, Verkaufsfront von der Wexstraße abgewandt;
19.)
Marchfeldstraße, vor ONr. 27 und zwar auf dem Gehsteig vor dem Gastgarten auf einer Länge von maximal 6 m ab dem Eingang in den Gastgarten in Richtung Höchstädtplatz und einer Standtiefe von maximal 1 m;
20.)
Durchlaufstraße, auf dem Vorplatz des Stationsgebäudes der U- und der S-Bahn unter der Trasse der U-Bahn zwischen dem zweiten und dritten Säulenpaar nach der Autobushaltestelle, mit der Rückwand des Standes angrenzend an den Radweg und der linken Seitenfront angrenzend an das dritte Säulenpaar;

21. Bezirk

1.)
Leopoldau beim Bahnhof, Unterführung gegenüber Auf- und Abgang zum Bahnsteig, Restgehsteigbreite 3 m;
2.)
Am Spitz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 2 bis 3, anschließend an die Litfaßsäule in Richtung Schloßhofer Straße, Restgehsteigbreite 2 m;
3.)
Brünner Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 2 bis 4 zwischen der Säule der Verkehrsampel und dem elektrischen Anschlusskasten der öffentlichen Beleuchtung, Restgehsteigbreite 2 m;
4.)
Donaufelder Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 1 bis 3 auf dem breiten Teil des Gehsteiges, Seitenfront Richtung Straße, Verkaufsfront Richtung Andreas-Hofer-Straße;
5.)
Angerer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2 zwischen der Telefonzelle und dem Lichtmast, Restgehsteigbreite 2 m;
6.)
Pius-Parsch-Platz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10;
7.)
Edergasse, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 2, auf dem Gehsteig vor dem Grünstreifen, neben der Litfaßsäule;
8.)
Schloßhofer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 20;
9.)
Siemensstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 65, 5 m von der Hausecke entfernt in Richtung stadtauswärts;
10.)
Rußbergstraße, auf dem Gehsteig gegenüber der Ladenzeile (ident mit Prager Straße ONr. 274) neben der Reglerhütte der Wiener Stadtwerke;
11.)
Brünner Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 139/Ecke Frauenstiftgasse im Torbogen zum öffentlichen WC;
12.)
Prager Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 18 in 1 m Abstand zur Hauswand, rechts vom Geschäftseingang des Gewerbelokales;
13.)
in der Großfeldsiedlung, Verbindungsweg Pastorstraße ONr. 20 zum Einkaufszentrum-Rondeau, Rückfront Grünfläche, Verkaufsfront Gehweg, Restgehsteigbreite 2 m;
14.)
Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg vor dem Haus ONr. 8;
15.)
Jedleseer Straße, entlang der Gehsteigkante des Gehsteiges vor dem Haus ONr. 75 links neben dem Eingang des Gastgewerbelokales bis zur Höhe des dort befindlichen Verkehrszeichens;
16.)
Prager Straße/Ecke Koloniestraße, entlang der Gehsteigkante des Gehsteiges rechts vor dem Geschäftseingang des Eck-Lokales Prager Straße ONr. 42;
17.)
Rußbergstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 13/Ecke Meriangasse vor der Grünfläche;
18.)
Kürschnergasse ONr. 9, in der Großfeldsiedlung gegenüber dem südlichen Eingang des Einkaufszentrums, Rückfront Grünfläche, vor dem Zugangweg zur Wohnhausanlage;
19.)
Jedleseer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 95/Ecke Christian- Bucher-Gasse zwischen Trafik und Autobushaltestelle, Rückfront Grünfläche, Restgehsteigbreite 1,5 m;
20.)
Prager Straße, entlang der Gehsteigkante des Gehsteiges vor dem Haus ONr. 91 links neben dem dort befindlichen Wasserhydranten;
21.)
Hoßplatz, auf der befestigten Fläche gegenüber ONr. 12 im Bereich der Straßenbahnhaltestelle neben den Telefonzellen, Restgehsteigbreite 2 m;
22.)
Kürschnergasse, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 28 bei der Endstelle der Straßenbahnlinie 25, Verkaufsfront Richtung Straßenbahnschleife;
23.)
Mitterhofergasse, in der Ladenzeile bei der Autobushaltestelle auf der befestigten Fläche neben der Telefonzelle, Restgehsteigbreite 2 m;
24.)
Julius-Ficker-Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 84/ Ecke Kürschnergasse an der Front des Einkaufszentrums links vom Eingang Front Kürschnergasse;
25.)
Trillergasse/Ecke Jedlersdorfer Straße, bei der Litfaßsäule auf dem Gehsteig auf der Seite der Jedlersdorfer Straße, auf der Gehsteigfläche zwischen Radweg und der Litfaßsäule, 1 m vom Radweg aus entfernt und 1 m von der Litfaßsäule aus entfernt;
26.)
Ocwirkgasse, in der Parkspur vor ONr. 5 vor dem Eingang zum dortigen Supermarkt, rechts an die Baumscheibe anschließend;
27.)
Brünner Straße ONr. 138, im Durchgang im EKAZENT zwischen Brünner Straße und Kantnergasse ONr. 68, Stiege 7, zwischen Billa und BA-CA;
28.)
Brünner Straße, auf dem von der Nebenfahrbahn aus gesehen linken Gehsteig, Theumermarkt, vor dem dortigen Einkaufszentrum zwischen dem zweiten Baum und der Laterne;
29.)
Schnellbahnhof Floridsdorf, Ausgang Richtung Rechte Nordbahngasse, links vom Eingang;
30.)
Schnellbahnhof Floridsdorf, Ausgang Richtung Rechte Nordbahngasse, rechts vom Eingang;
31.)
Ignaz-Köck-Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 2;
32.)
Brünner Straße/Nordbrückenabfahrt (stadtauswärts links), auf dem Gehsteig links anschließend an die Stromböcke;
33.)
Lundenburger Gasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 2;
34.)
Am Spitz, auf dem Platz vor dem Amtshaus Richtung Floridsdorfer Hauptstraße vor dem Brunnen;
35.)
Frauenstiftgasse, vor ONr. 12, 3 m von der Gehsteigkante entfernt, im Bereich dritter Baum von der Brünner Straße aus gesehen und elektronischer Hinweistafel RPL der Wiener Linien (6 m²);
36.)
Brünner Straße vor ONr. 31, gegenüber dem Eingang der EUROSPAR-Filiale, auf dem Gehsteig im Abstand von 1 m zur Fahrbahn, im Anschluss an den Zebrastreifen, mit 3 m Abstand zur Baufluchtlinie, Verkaufsfront Richtung EUROSPAR (12 m²);

22. Bezirk

1.)
Erzherzog-Karl-Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2;
2.)
Erzherzog-Karl-Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 65 bis 71, Restgehsteigbreite 3 m;
3.)
Genochmarkt, auf dem für die Aufstellung transportabler Marktstände vorgesehenen Marktplatz 10;
4.)
Siebenbürgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50;
5.)
Schüttauplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 1;
6.)
Schüttaustraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 1 bis 39;
7.)
Eßlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 81, Restgehsteigbreite 2 m;
8.)
Thonetgasse/Ecke Anton-Sattler-Gasse, auf dem Gehsteig gegenüber dem Einkaufszentrum;
9.)
Siebenbürgerstraße, auf der Fahrbahninsel bei der Einmündung der Gumplowiczstraße;
10.)
Mälzelplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 7;
11.)
Am Heidjöchl/Ecke Quadenstraße, auf dem Gehsteig neben der Autobushaltestelle;
12.)
Schrödingerplatz, auf der befestigten Gehfläche vor ONrn. 1 und 2 im Bereich des Stiegenaufganges zum Donauzentrum;
13.)
Alfred-Kubin-Platz, im Innenhof zwischen Stiege Nr. 1A und 2A, Restgehsteigbreite 2 m;
14.)
Attemsgasse, im Bereich der Ladenzeile gegenüber dem Ausgang der U-Bahn-Station „Zentrum Kagran“ vor der Straßenbeleuchtung im Anschluss an den freien Platz vor dem Blumenstand, Restgehsteigbreite 2 m;
15.)
Rennbahnweg, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 27 zwischen der Grünanlage und dem Festplatz;
16.)
Am Heidjöchl, im Hof der städtischen Wohnhausanlage;
17.)
Wagramer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 152/ Ecke Kagraner Platz, Restgehsteigbreite 2 m;
18.)
Siegesplatz, auf dem Gehsteig vor ONr. 7;
19.)
Wagramer Straße, auf der befestigten Gehsteigfläche vor ONr. 150 in der Nische des Rücksprunges der Hausfront;
20.)
Langobardenstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 128 vor dem Stützpfeiler Ecke Sandefjordgasse;
21.)
Quadenstraße/Ecke Maschlgasse, in der Nebenfahrbahn des Quadenmarktes, auf dem Marktplatz Nr. 2;

23. Bezirk

1.)
Maurer Hauptplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2/ Ecke Speisinger Straße;
2.)
Ketzergasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2;
3.)
Breitenfurter Straße, auf dem Gehsteig der verlängerten Breitenfurter Straße vor der Grünanlage des Parkplatzes gegenüber dem Haus Lehmanngasse ONr. 1;
4.)
Altmannsdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 164 bis 180 zwischen Wartehäuschen und Würstelstand stadtauswärts, rechts;
5.)
Porschestraße, in der verlängerten Porschestraße, Durchgang zur U-Bahnlinie U6, zwischen dem zweiten und dem dritten Lichtmast;
6.)
Breitenfurter Straße ONr. 242, auf dem Gehsteig rechts vom Geschäftseingang;
7.)
Breitenfurter Straße, auf dem Gehsteig der Parkanlage gegenüber dem Haus ONr. 242/Ecke Erlaaer Straße im Anschluss an die Telefonzellen stadteinwärts;
8.)
Atzgersdorfer Straße/Wundtgasse, auf dem Gehsteig im Kreuzungsbereich, an der Grenze zur Grünfläche, vor ONr. 161;

Anlage römisch acht – Allerheiligenmärkte

Marktgebiete

1.
– Siehe anschließendes Verzeichnis.

Markttage und Marktzeit

2.
Alljährlich in der Zeit vom 25. Oktober, wenn der 25. Oktober auf einen Sonntag fällt, vom 24. Oktober, bis einschließlich 2. November bei folgenden Friedhöfen abgehalten in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr.

Marktgegenstände

3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Blumen, Blumenvasen und -schalen, Kränze, Buketts, Kerzen und Grablichter, verpackte Blumenerde, einfache Geräte zur Grabpflege,
3.2.
Nebengegenstände: genussfertige Lebensmittel und Ausschank von Getränken.

Vormerkung

4.
Für die Allerheiligenmärkte gelten jene Bewerber oder Bewerberinnen als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1.
Diese Vormerkung erlischt am dritten Mittwoch vor dem 25. Oktober 12.00 Uhr.
4.2.
Die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.

Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen

5.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.

Verzeichnis der Marktgebiete der Allerheiligenmärkte

im Stadtgebiet von Wien

10. Bezirk

1.)
Beim Evangelischen Friedhof auf dem Gehsteig der Triester Straße zwischen der Gittereinfassung der Friedhofsgrünanlage und dem Gehsteigrand einerseits und den Auf- und Abgängen zur Haltestelle Matzleinsdorfer Platz der Wiener Stadtwerke- Verkehrsbetriebe und zur Unterführung der Triester Straße andererseits;
2.)
beim Oberlaaer Friedhof auf einem 5 m tiefen Grundstreifen des Vorplatzes vor der südlichen Friedhofsmauer;

11. Bezirk

1.)
auf den Rundplätzen vor dem römisch eins. bis römisch drei. Tor auf den Verkehrsflächen vor dem römisch neun. (Station Kledering) und römisch elf. Tor des Zentralfriedhofes sowie auf den beidseitigen Gehsteigen der Zufahrtsstraße zum Krematorium;
2.)
beim Kaiserebersdorfer Friedhof auf dem Vorplatz links und rechts vom Friedhofseingang (je 20 x 3 m);
3.)
beim Simmeringer Friedhof auf dem Rundplatz links und rechts vom Friedhofseingang entlang der Friedhofsmauer auf zwei Flächen (je 34 m²) und auf dem Parkplatz beim Eingang Ravelinstraße auf einer Fläche von 20 x 10 m;

12. Bezirk

1.)
beim Meidlinger Friedhof in den beidseitigen Parkbuchten der Eibesbrunnergasse zwischen der Kerschensteinergasse und den Haupteingängen zu den beiden Friedhofsteilen;
2.)
beim Süd-West-Friedhof auf der nördlichen Hälfte des Rundplatzes beim Eingang Hervicusgasse, und zwar auf dem Gehsteig des Rundplatzes von der Ecke Rundplatz-Hervicusgasse bis 6 m vor dem Seiteneingang (33 x 2 m), auf dem Parkplatz des Rundplatzes auf einer Fläche in 1 m Entfernung vom verlängerten Fahrbahnrand der Hervicusgasse, beginnend vom Gehsteigrand des Rundplatzes bis auf Höhe des Einganges (30 x 2 m), und auf zwei Flächen (je 2 x 3 m) östlich und nördlich der Baumscheibe, sowie im Zuge der Wundtgasse entlang der Mauer zum neuen Friedhofsteil östlich vom oberen Friedhofstor auf einer Fläche von 124 x 4 m zwischen 13. und 61. Mauerfeld mit Ausnahme der durch die MA 37 genehmigten Bauwerke und der durch die MA 46 genehmigten ganzjährigen Warenausräumungen;
3.)
beim Altmannsdorfer Friedhof auf einer Fläche entlang der Friedhofsmauer im Zuge der Stüber-Gunther-Gasse vom Friedhofseingang in Richtung Friedhofsweg (12 x 2 m);

13. Bezirk

1.)
beim Lainzer Friedhof auf dem Parkplatz vor dem Friedhofseingang im Zuge der Würzburggasse auf einer Fläche links vom Eingang (10 x 2 m) und einer Fläche rechts vom Eingang (12 x 2 m) entlang der Friedhofsmauer;
2.)
beim Hietzinger Friedhof auf dem friedhofsseitigen Gehsteig
1.
der Maxingstraße gegenüber dem Montecuccoliplatz auf einem 2 Meter breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer von der Mauerecke bis 6 Meter rechts vom 4. Tor des Friedhofes;
2.
des Seckendorff-Gudent-Weges, auf einem 1 Meter breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer und zwar 8 Meter links und 6 Meter rechts vom 5. Tor des Friedhofes;
3.
an beiden Standorten sind jedoch die gesamten Torbereiche (Kfz-Einfahrt, Gehtür sowie Torpfeiler) ausgenommen;
3.)
beim Friedhof Ober St. Veit auf einer Fläche entlang der Friedhofsmauer im Bereiche der Gemeindeberggasse links vom Friedhofseingang (10 x 2 m);

14. Bezirk

1.)
beim Baumgartner Friedhof
1.
auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der ungeraden ONrn. ab der Hütteldorfer Straße bis zur Einfahrt des Grundstückes ONr. 31 auf einem 2 m breiten Streifen am Fahrbahnrand;
2.
auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der geraden Orientierungsnummern, beginnend 20 m nach dem Nebentor in Richtung Haupttor bis vor die Behindertenparkzone im Haupttorbereich, auf einem 2 m breiten Streifen am Fahrbahnrand, sowie anschließend auf einem 1,8 m breiten Streifen an die Friedhofsmauer, ausgenommen das Haupttor in seiner gesamten Breite, bis 7 m links nach dem Friedhofseingang;
3.
auf dem Gehsteig vor dem Grundstück Waidhausenstraße ONr. 45a rechts vom Grundstückszugang in einer Länge von 6 m;
4.
auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der geraden ONrn., gegenüber ONr. 39 beidseitig des Friedhofnebeneinganges auf einem 1,8 m breiten Streifen neben der Friedhofsmauer jeweils in einer Länge von 2 Mauerfeldern;
5.
auf dem Gehsteig rechts vom Nebeneingang Flötzersteig/ Ecke Waidhausenstraße in einer Breite von 1,5 m im Ausmaß von zwei Mauerfeldern neben der Friedhofsmauer;
6.
auf dem Flötzersteig rechts vom Nordeingang in der Breite der unbefestigten Fläche zwischen Gehsteig und Fahrbahnrand ab dem Lichtmast in einer Länge von 10 m;
7.
in der Donhartgasse auf einem 30 m langen und 2 m breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer, beginnend von der Ecke der Kreuzung mit dem Flötzersteig;
8.
auf einem 2 m breiten Streifen rechts vom Friedhofseingang Donhartgasse zwischen dem 1. und 4. Betonsteher, jedoch ausgenommen Flächen, die dem Zugang oder der Zufahrt zu Grundstücken dienen;
9.
im Bereich des Nebeneinganges Donhartgasse-Pachmanngasse, gegenüber der Heinrich-Collin-Straße, in der Grünfläche rechts vom Eingang im Ausmaß von 5 m entlang des Friedhofszaunes bis zur Randsteinkante und auf dem Gehsteig links vom Eingang bis zur Parkplatzeinfahrt in einer Breite von 1,5 m ab der Gehsteigkante;
2.)
beim Penzinger Friedhof auf den beidseitigen Gehsteigen der Zufahrtsstraße zum Friedhofseingang im Bereiche der Goldschlagstraße;
3.)
beim Hütteldorfer Friedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Samptwandnergasse auf der rechts vom Friedhofseingang beim Lichtmast beginnenden Fläche (10 x 2 m) und auf der im Bereiche der Kreuzung Bierhäuselberggasse – Samptwandnergasse vor der befestigten Rasenfläche gelegenen 5 m breiten Fläche, beginnend 2,5 m links von der Ecke der Rasenfläche und endend 5 m rechts von der Ecke (7,5 x 5 m);
4.)
beim Hadersdorfer Friedhof auf dem Bankett der Friedhofsstraße entlang der Friedhofsmauer ab dem Friedhofsgebäude (10 x 2 m);

16. Bezirk

1.)
beim Ottakringer Friedhof auf den Gehsteigen der Gallitzinstraße vor den Häusern ONrn. 1 und 3 entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m von der Johann-Staud-Straße bis zur Zufahrtsstraße, gegenüber dem Haus ONr. 48 rechts von der Zufahrtsstraße (5 x 2 m) und gegenüber dem Haus ONr. 50 an der Ecke Funkengerngasse (10 x 2 m), auf dem Gehsteig der Johann-Staud-Straße vor dem Grundstück ONr. 15 (Kleingartenanlage) gegenüber dem Friedhofseingang (3 x 2 m), auf dem Gehsteig an der Ecke Thaliastraße – Johann-Staud-Straße (5 x 2 m), auf den Gehsteigen der Ottakringer Straße und Gallitzinstraße entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m, beginnend von der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Ottakringer Straße ONr. 258 bis zur unbenannten Zufahrtsstraße zum Jugendspielplatz, sowie auf den für den Fußgängerverkehr bestimmten Flächen des Karl-Kantner-Parks;

17. Bezirk

1.)
beim Hernalser Friedhof auf den Gehsteigen des Leopold-Kunschak-Platzes vor und gegenüber der Friedhofsmauer einschließlich der dazwischen gelegenen Fahrbahn von der Heigerleinstraße bis zur Schultheißgasse, auf dem Gehsteig des Leopold-Kunschak-Platzes in Höhe der Gilmgasse vor der Friedhofsmauer links vom Eingang (5 x 1 m) sowie auf dem Gehsteig der Lazargasse vor der Friedhofsmauer links vom Eingang (6 x 2 m);
2.)
beim Dornbacher Friedhof auf dem Gehsteig des vor dem Friedhofstor gelegenen Rundplatzes vor der Friedhofsmauer einschließlich der davor gelegenen Fahrbahn bis zum Gehsteig der Alszeile;

18. Bezirk

1.)
beim Neustifter Friedhof auf der unbefestigten Fläche vor der Aufbahrungshalle beim römisch eins. Tor, die vom Zugangsweg zur Aufbahrungshalle, von der der Pötzleinsdorfer Höhe zugekehrten Außenmauer der Aufbahrungshalle, vom oberen Gehsteig beim Parkplatz und von einer 1,75 m vom Fahrbahnrand der Pötzleinsdorfer Höhe entfernten gedachten Linie begrenzt wird, sowie auf einer Rasenfläche beim römisch drei. Tor, die sich in der Länge von einem Punkt 12 m unterhalb des Friedhofseinganges bis zum oberhalb der Autobushaltestelle der Linie 41A befindlichen Lichtmast (62 m vom Friedhofseingang) und in der Breite von der Friedhofsmauer bis zu einer 1,75 m vom Fahrbahnrand der Pötzleinsdorfer Höhe entfernten gedachten Linie erstreckt;

19. Bezirk

1.)
beim Döblinger Friedhof auf einem 2 m breiten, an den Gehsteigrand anschließenden und friedhofseitig gelegenen Streifen der Fahrbahn der Hartäckerstraße vom Eingangstor an der Ecke Borkowskigasse bis 3 m nach dem Haupttor;
2.)
beim Sieveringer Friedhof auf einer Fläche (10 x 4 m) der Fahrbahn der Nottebohmstraße an der Friedhofsmauer unmittelbar links vom Friedshofseingang, sowie auf einer Fläche (30 x 2 m) der Fahrbahn der Karthäuserstraße vor den Häusern mit ungeraden Ordnungsnummern, beginnend bei der Einmündung in die Nottebohmstraße;
3.)
beim Grinzinger Friedhof auf dem rechtsseitigen Gehsteig der Verkehrsfläche „An den langen Lüssen“ von der Einmündung des Mannagettasteiges bis zum Ende des Gehsteiges vor dem Friedhofseingang;
4.)
beim Heiligenstädter Friedhof auf einer friedhofseitig entlang des Zaunes gelegenen Fläche (50 x 5 m) der Fahrbahn der Wildgrubgasse, beginnend beim Friedhofseingang;
5.)
beim Nußdorfer Friedhof auf einer gegenüber dem Friedhofseingang auf dem Gehsteig der Nußberggasse gelegenen Fläche (6 x 3 m);

21. Bezirk

1.)
beim Stammersdorfer Zentralfriedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Stammersdorfer Straße zwischen dem römisch eins. und römisch zwei. Tor;
2.)
beim Jedleseer Friedhof in der Audorfgasse auf dem Gehsteig und einem anschließenden 2 m breiten Streifen der Fahrbahn entlang dem Friedhof in einer Länge von 70 m vom Eingang beginnend;
3.)
beim Großjedlersdorfer Friedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Strebersdorfer Straße von der Zufahrt zum Parkplatz bis 5 m nach dem Friedhofseingang;

22. Bezirk

1.)
beim Stadlauer Friedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Gemeindeaugasse;
2.)
beim Asperner Friedhof, im Vorpark des Asperner Friedhofes in der Grünfläche entlang dem Verbindungszweck zwischen Friedhofshaupteingang und Umkehrschleife der Straßenbahnlinie 25, auf der friedhofsseitig elegenen Seite in einer Tiefe von 3 m, auf dem östlichen Teil der Ausbuchtung des Friedhofszuganges und auf der westlich des Friedhofshaupteinganges befindlichen rechteckigen befestigten Fläche;
3.)
beim Breitenleer Friedhof auf dem rechtsseitig zum Friedhofseingang führenden Fußweg von dem 4 m vor der Friedhofsmauer befindlichen Baum in Richtung Breitenleer Straße (6 x 2 m) und auf dem linksseitig zum Friedhofseingang führenden Fußweg von der Friedhofsmauer in Richtung Breitenleer Straße (12 x 2 m);
4.)
beim Eßlinger Friedhof auf einer rechts vom Friedhofseingang in der Ecke der Friedhofsbegrenzung liegenden und 3 m vom Friedhofseingang entfernten Fläche (3 x 3 m);
5.)
beim Hirschstettener Friedhof auf einer Fläche links vom Friedhofseingang (12 x 2 m) und einer Fläche rechts vom Friedhofseingang (6 x 2 m) jeweils entlang der Friedhofsmauer;
6.)
beim Süßenbrunner Friedhof auf zwei Flächen links und rechts vom Friedhofseingang (je 4 x 2 m) entlang der Friedhofsmauer;

23. Bezirk

1.)
beim Inzersdorfer Friedhof in der Allee (Zugang zum Haupttor) auf einem 3 m breiten Streifen entlang der Grünfläche und einem 3 m breiten Streifen entlang des Parkplatzes, auf einer Fläche rechts vom Haupttor (20 x 3 m) an der Friedhofsmauer sowie einer Fläche (5 x 5 m) auf dem nordwestlich des Parkplatzes gelegenen Gehweg an der Ecke des Parkplatzes bei der Kolbegasse;
2.)
beim Friedhof Mauer auf den Gehsteigen des Rundplatzes vor dem Friedhofseingang auf zwei Flächen (je 15 x 2 m) entlang der Friedhofseinzäunung bei den Ecken zur Friedensstraße sowie auf einer Fläche (10 x 1 m) Speisinger Straße;
3.)
beim Liesinger Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes rechts vom Friedhofseingang 10 m von der Friedhofsmauer entlang der Grünfläche (20 x 3 m);
4.)
beim Atzgersdorfer Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes links vom Eingang in die Friedhofsgärtnerei entlang der Gärtnerei (15 x 3 m);
5.)
beim Erlaaer Friedhof auf dem Rundplatz vor dem Friedhofseingang auf einer Fläche links vom Eingang vor der Grünfläche (9 x 5 m) und einer Fläche rechts vom Eingang vor der Friedhofsmauer (6 x 3 m);
6.)
beim Rodauner Friedhof auf dem Parkplatz vor dem Friedhofseingang auf einer Fläche rechts vom Eingang vor der Friedhofsmauer (4 x 2 m) und einer Fläche vor der Parkanlage ab dem Gehweg (11 x 2 m).

Anlage römisch neun – mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte weitere

„Anlassmärkte“

1.
Ein Anlassmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung gemäß Paragraph 286, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,.

Anlassmärkte sind bewilligungspflichtig, wenn sie

1.1.
auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005, abgehalten werden und
1.2.
mindestens zehn Verkaufsplätze aufweisen. Sollten darüber hinaus Marktplätze für gastronomische Zwecke vorgesehen sein, so dürfen diese höchstens ein Drittel der Gesamtanzahl betragen.
2.
Organisator oder Organisatorin eines Anlassmarktes ist, wem die Abhaltung eines Anlassmarktes gemäß Paragraph 291, der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006, bewilligt wurde.
3.
Anträge auf Bewilligung eines Anlassmarktes sind spätestens vier Wochen vor dem beantragten Marktbeginn zu stellen und haben jedenfalls zu enthalten:
3.1.
die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll;
3.2.
eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen, und Durchfahrten ersichtlich ist;
3.3.
ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen sowie der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes;
4.
Die Bewilligung zur Abhaltung eines Anlassmarktes wird nicht erteilt, wenn
4.1.
der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet;
4.2.
der Bewilligung öffentliche Rücksichten insbesondere
4.2.1.
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
4.2.2.
der Schutz der Gesundheit,
4.2.3.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,
4.2.4.
die wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe und
4.2.5.
städtebauliche Interessen, der Schutz des Stadtbildes, der Denkmalschutz entgegenstehen
4.3.
auf dem beantragten Marktgebiet oder in einem Abstand von 500 m von den vorgesehenen Grenzen des beantragten Marktgebietes bereits sechsmal während des laufenden Kalenderjahres die Abhaltung eines Anlassmarktes mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt wurde.
5.
Mit Rechtskraft der Bewilligung sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen, der sie an die Marktparteien vergibt.
6.
Der Organisator oder die Organisatorin hat Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Bezieher der Marktplätze gewährleistet ist.