Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung
„Wiener Gesundheitsverbund“ erlassen wird
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
15.12.2011 | ABl | |
16.05.2013 | ABl | |
10.04.2014 | ABl | |
09.01.2020 | ABl | |
Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 3, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2009, (Wiener Stadtverfassung – WStV), wird verordnet:
Statut für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“
Begriff, Zweck und Umfang der Unternehmung
Paragraph eins,
(1) Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ ist eine wirtschaftliche Einrichtung, der der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkannt hat.
(2) Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet.
(3) Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ umfasst
(4) Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ kann durch Beschluss des Gemeinderates auch in weitere Teilunternehmungen gegliedert werden. Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin und der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin können jeweils auch gleichzeitig Direktor bzw. Direktorin einer oder mehrerer Teilunternehmungen sein.
Paragraph 2,
(1) Der Zweck der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ besteht in der medizinischen und pflegerischen sowie psychosozialen Betreuung kranker und pflegebedürftiger Menschen.
(2) Zu diesem Zweck sind die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Einrichtungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu führen.
(3) Verfügungen über Immobilien außerhalb der Kernaufgaben der Unternehmung sowie sämtliche An- und Verkäufe von Immobilien sind unter Bedachtnahme auf das Gesamtinteresse der Stadt Wien mit der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Umsetzung des Immobilienmanagements zuständigen Dienststelle abzustimmen.
(4) Personalangelegenheiten der Bediensteten der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ werden von der Unternehmung wahrgenommen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 9, dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin vorbehalten sind oder ausdrücklich nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien anderen Dienststellen zugewiesen wurden.
(5) Soweit die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ Leistungen anderer Dienststellen in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten; soweit die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ Leistungen für andere Dienststellen erbringt, gebührt ihr angemessener Ersatz. Von der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ ist ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.
Organe
Paragraph 3,
Für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ sind folgende Organe zuständig:
Vom Gemeinderat
Paragraph 4,
Dem Gemeinderat steht die Oberaufsicht über die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zu. Ihm sind vorbehalten:
10. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses;
11. Prüfung und Genehmigung der strategischen Ziele gemäß Paragraph 8, Absatz 2,;
12. Prüfung und Genehmigung der Mehrjahresplanung gemäß Paragraph 16,
Vom Stadtsenat
Paragraph 5,
(1) Dem Stadtsenat obliegt die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten (Paragraph 4,) sowie die Ausübung der ihm nach Paragraph 98, WStV zukommenden Befugnisse.
(2) Die Vorberatung des Wirtschaftsplanes, der Mehrjahresplanung und des Jahresabschlusses erfolgt in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuss.
Vom Gemeinderatsausschuss
Paragraph 6,
(1) Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ untersteht einem Gemeinderatsausschuss (Unterausschuss).
(2) In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen:
Vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin
Paragraph 7,
(1) Dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin sind der für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zuständige amtsführende Stadtrat bzw. die für die Unternehmung zuständige amtsführende Stadträtin, der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin, der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin, der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin, die Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen sowie alle Bediensteten der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ untergeordnet.
(2) Dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin steht die Bestellung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ sowie des Generaldirektor-Stellvertreters bzw. der Generaldirektor-Stellvertreterin und der Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen auf Antrag des Magistratsdirektors bzw. der Magistratsdirektorin zu. Für den Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin und die Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen hat der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin einen Bestellungsvorschlag zu unterbreiten.
(3) Dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin steht die Ausübung der ihm bzw. ihr nach Paragraph 92, WStV zukommenden Befugnis zu.
Vom amtsführenden Stadtrat bzw. von der amtsführenden Stadträtin
Paragraph 8,
(1) Der für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zuständige amtsführende Stadtrat bzw. die für die Unternehmung zuständige amtsführende Stadträtin hat die Geschäftsführung der Unternehmung zu überwachen und ist zu diesem Zweck über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Alle Berichte und Anträge an die zur Entscheidung berufenen Organe sind ihm bzw. ihr vorzulegen.
(2) Der zuständige amtsführende Stadtrat bzw. die zuständige amtsführende Stadträtin legt unter Einbindung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Magistrat Wien mit seiner Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ erreichen will. Diese Zielvorgaben sind jährlich um das folgende Jahr zu ergänzen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der zuständige amtsführende Stadtrat bzw. die zuständige amtsführende Stadträtin kann sich eines Aufsichtsgremiums bedienen, das ihn bzw. sie in seinem bzw. in ihrem Auftrag bei der Überwachung der Geschäfts- und Betriebsführung sowie bei der Steuerung der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ unterstützt.
(4) Das Aufsichtsgremium hat den zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. die zuständige amtsführende Stadträtin regelmäßig über die Erreichung der strategischen Ziele gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu informieren und ihm bzw. ihr die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Aufsichtsgremium kann selbstständig vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin Unterlagen und Berichte zur Einsichtnahme anfordern und berichtet dem zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. der zuständigen amtsführenden Stadträtin.
(5) Das Aufsichtsgremium ist in grundlegenden Angelegenheiten der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zu befassen und hat darüber Vorschläge zu erstatten. Insbesondere betrifft dies die Agenden:
1. strategische Ziele und Leitbild,
2. Aufbau- und Ablauforganisation,
3. Mehrjahresplanung,
4. Rechnungslegungsprozess,
5. Internes Kontrollsystem,
6. Risikomanagementsystem,
7. Interne Revision.
Vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin
Paragraph 9,
(1) Dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin obliegt die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm bzw. ihr nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien vorbehaltenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich der ihm bzw. ihr zukommenden Angelegenheiten kann der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin insbesondere festlegen,
(3) Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ kann mit der Wahrnehmung der ihm bzw. ihr vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin übertragenen Aufgaben auch Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen betrauen.
Vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin, vom Generaldirektor-Stellvertreter bzw. von der Generaldirektor-Stellvertreterin und den Direktoren bzw. Direktorinnen
der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“
Paragraph 10,
(1) Dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ obliegt die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“, soweit sie nicht nach diesem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuss (Unterausschuss), dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin, dem amtsführenden Stadtrat bzw. der amtsführenden Stadträtin oder dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin zugewiesen ist.
(2) Der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin vertritt den Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin bei dessen bzw. deren Abwesenheit und nimmt die ihm bzw. ihr vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin zugewiesenen Aufgaben wahr.
(3) In Angelegenheiten des Absatz eins, können Direktoren bzw. Direktorinnen mit der Geschäfts- und Betriebsführung bestimmter Geschäftsbereiche (z. B. Finanzen) betraut werden.
(4) Den Direktoren bzw. Direktorinnen der Teilunternehmungen obliegt die Geschäfts- und Betriebsführung für die jeweilige Teilunternehmung unter Bedachtnahme auf die Gesamtinteressen der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“, soweit sie nicht nach diesem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuss (Unterausschuss), dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin, dem amtsführenden Stadtrat bzw. der amtsführenden Stadträtin, dem Magistratsdirektor bzw. der Magistratsdirektorin oder dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin zugewiesen ist.
(5) Es ist eine besondere Aufgabe des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“, die Möglichkeiten der Schaffung von weiteren Teilunternehmungen zu erproben, zu entwickeln, zu prüfen und die Eignung hiefür herauszuarbeiten, unbeschadet der letztlich vom Gemeinderat zu beschließenden Eigenschaft einer Teilunternehmung.
(6) Dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ kommt gegenüber dem Generaldirektor-Stellvertreter bzw. der Generaldirektor-Stellvertreterin und den Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen eine Richtlinienkompetenz zu, auf Grund derer er bzw. sie allgemeine und auf den Einzelfall bezogene Weisungen erteilen und Geschäftsfälle an sich ziehen kann. Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ ist außerdem berechtigt, allen Bediensteten der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ Weisungen zu erteilen. Dem Generaldirektor-Stellvertreter bzw. der Generaldirektor-Stellvertreterin und den Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen steht dies im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches zu.
Paragraph 11,
(1) Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ wird jeweils selbstständig vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin, vom zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. von der zuständigen amtsführenden Stadträtin sowie vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin nach außen vertreten. Der Generaldirektor-Stellvertreter bzw. die Generaldirektor-Stellvertreterin, die Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen und die nach der Organisation der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zuständigen leitenden Bediensteten vertreten die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ nach außen jeweils ausschließlich innerhalb seines bzw. ihres Aufgabenbereiches.
(2) Die in Absatz eins, Genannten sind zur rechtsverbindlichen Unterfertigung von Schriftstücken befugt. Urkunden, auf Grund deren eine grundbücherliche Eintragung geschehen soll, sind entweder vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin oder vom zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. von der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin oder vom Direktor bzw. von der Direktorin des Geschäftsbereiches oder der Teilunternehmung der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ für seinen bzw. ihren jeweiligen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
Wirtschaftsführung
Paragraph 12,
Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Unternehmenszweckes nach Paragraph 2, zu führen. Der Wirtschaftsplan hat grundsätzlich so erstellt zu werden, dass die Aufwendungen längerfristig durch die Erträge gedeckt sind. Erträge der Unternehmung sind vor allem
Rechnungswesen
Paragraph 13,
(1) Das Rechnungswesen der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer unternehmensrechtlicher Buchführung den Unternehmensprozess in seinen Zusammenhängen inhaltsgetreu wiederzugeben und Daten für die unternehmerischen Dispositionen bereitzustellen. Es umfasst:
1. eine nach den Grundsätzen der Doppik eingerichtete Buchführung,
2. den Jahresabschluss und den Lagebericht,
3. eine Kosten- und Leistungsrechnung,
4. das Berichtswesen,
5. den Wirtschaftsplan.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Rechnungswesen sind von der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ in einer Vorschrift zu regeln.
Berichtswesen
Paragraph 14,
Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ hat im Rahmen des Berichtswesens die vom Magistrat benötigten Informationen sicherzustellen. Die Details zum Berichtswesen sind in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ und dem Magistrat zu regeln.
Wirtschaftsplan
Paragraph 15,
(1) Als Unterlage für eine vorausschauende Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen ist vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin ein Wirtschaftsplan unter Mitwirkung der Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich jährlich zu erstellen und mindestens sechs Wochen vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Als Wirtschaftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan umfasst:
1. Den Erfolgsplan mit Erläuterungen,
2. den Investitionsplan mit Erläuterungen,
3. den Finanzschuldenrückzahlungsplan,
4. den Finanzierungsplan.
(3) Der Wirtschaftsplan ist – unter Berücksichtigung eventueller Gelderfordernissperren – so zu erstellen, dass sich im Finanzierungsplan bei der Gegenüberstellung von Geldbedarf und Geldbedeckung kein Fehlbetrag ergibt.
Mehrjahresplanung
Paragraph 16,
Zusätzlich ist von der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ eine rollierende Finanzplanung für fünf Jahre (für das kommende Budgetjahr und die vier Folgejahre) zu erstellen. Diese Mehrjahres planung soll eine kontinuierliche Entwicklung der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ sicherstellen und ist jährlich zu aktualisieren. Die Mehrjahresplanung hat den strategischen Zielen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu entsprechen und ist gemeinsam mit diesen Zielen dem Gemeinderat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Erfolgsplan
Paragraph 17,
(1) Der Erfolgsplan ist die Zusammenstellung aller voraussehbaren Erträge und Aufwendungen innerhalb des Wirtschaftsjahres und die Unterlage für die vorausschauende Lenkung des Unternehmungserfolges. Er ist in derselben Gliederung wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
(2) In den Erläuterungen zum Erfolgsplan sind die Annahmen darzulegen, die dem Erfolgsplan zu Grunde liegen. Sie haben weiters anzugeben, welche Stände an Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlingen ihm zu Grunde liegen.
Investitionsplan
Paragraph 18,
(1) Der Investitionsplan ist die Grundlage für die vorausschauende Lenkung der Investitionen und für die Sicherstellung der für die Investitionen notwendigen Mittel.
(2) Der Investitionsplan enthält alle Anschaffungen und Herstellungen, die aktiviert werden.
(3) Investitionen mit einem Gesamterfordernis von mehr als dem Fünfzigfachen des Wertes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, WStV sind einzeln anzuführen.
(4) Der Investitionsplan ist mindestens folgendermaßen zu gliedern:
Finanzschuldenrückzahlungsplan
Paragraph 19,
Der Finanzschuldenrückzahlungsplan hat den Geldbedarf für die Rückzahlung aufgenommener Darlehen zu enthalten.
Finanzierungsplan
Paragraph 20,
(1) Der Finanzierungsplan ist die Unterlage für die vorausschauende Lenkung der flüssigen Mittel (Einnahmen und Ausgaben) im Sinne einer Sicherung der Liquidität unter Bedachtnahme auf die Einhaltung eines mit dem Magistrat vereinbarten Überziehungsrahmens.
(2) Der Finanzierungsplan hat zu enthalten:
Finanzielle Leistungen des Magistrats
Paragraph 21,
(1) Als Grundlage für eine vorausschauende Geschäfts- und Betriebsführung ist zwischen dem amtsführenden Stadtrat bzw. der amtsführenden Stadträtin für die Finanzverwaltung, dem für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. der für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zuständigen amtsführenden Stadträtin und dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin der Unternehmung einvernehmlich festzulegen, nach welchen Grundsätzen jene Beträge zu ermitteln sind, die in den jährlichen Voranschlägen der Gemeinde im Rahmen der für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ zuständigen Geschäftsgruppe für die finanziellen Erfordernisse der Unternehmung aus dem laufenden Betrieb und der Investitionstätigkeit bereitgestellt werden.
(2) Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass in der Mittelbereitstellung eine möglichst große Kontinuität in der Entwicklung erzielt wird, bei den jährlichen Zuwächsen jedoch die Realisierung weiterer Rationalisierungsschritte zu berücksichtigen ist.
(3) Des Weiteren ist von den in Absatz eins, Genannten vorzusehen, wie und in welchem Ausmaß von den festgelegten Grundsätzen abgewichen werden kann, wenn insbesondere
Jahresabschluss und Lagebericht
Paragraph 22,
(1) Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ hat unter Mitwirkung der Direktoren bzw. Direktorinnen der Geschäftsbereiche und Teilunternehmungen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
(3) Im Lagebericht sind die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, die Entwicklung der Kapazitäten und die erbrachten Leistungen darzustellen, verbunden mit einem Ausblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmung.
Kontrolle der Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“
Paragraph 23,
Die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ unterliegt der Überprüfung durch den Gemeinderat, den Finanzausschuss und das Kontrollamt nach den Bestimmungen der Paragraphen 83, 49, Absatz 2 und 73 WStV.
In-Kraft-Treten
Paragraph 24,
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Statut für die Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ erlassen wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 10 aus 2010,, außer Kraft.
1 ABl 02/2019 vom 09.01.2020: Bis 30. Juni 2020 darf neben der Bezeichnung „Wiener Gesundheitsverbund“ auch die Bezeichnung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ geführt werden.