Verordnung des Gemeinderates über Maßstäbe für die Festlegung und die bezirksweise
Aufteilung der durch die Organe der Bezirke verwalteten Haushaltsmittel 2022
(Bezirksmittelverordnung 2022)
Fundstellen der Rechtsvorschrift |
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
05.01.2023 | ABl | 2023/01 |
13.11.2025 | ABl | 2025/46 |
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Auf Grund der §§ 86 Abs. 5 und 103 h Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 59/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 86, Absatz 5 und 103 h Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 59 aus 2022,, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei der Festlegung der Mittel, die gemäß § 86 Abs. 5 WStV für die Besorgung der in § 103 Abs. 1 WStV bestimmten Angelegenheiten vorzusehen sind, ist – vorbehaltlich einer Kürzung gemäß § 6 – von folgenden Beträgen auszugehen: Paragraph eins, (1) Bei der Festlegung der Mittel, die gemäß Paragraph 86, Absatz 5, WStV für die Besorgung der in Paragraph 103, Absatz eins, WStV bestimmten Angelegenheiten vorzusehen sind, ist – vorbehaltlich einer Kürzung gemäß Paragraph 6, – von folgenden Beträgen auszugehen:
1.
einem Betrag in Höhe von 14,1 vH des Aufkommens an Kommunalsteuer und 26,36 vH des Aufkommens an Dienstgeberabgabe zuzüglich 8 926 000 Euro (die einer Wertsicherung im Sinne der Z 5 unterliegen) zuzüglich 5 000 000 Euro;einem Betrag in Höhe von 14,1 vH des Aufkommens an Kommunalsteuer und 26,36 vH des Aufkommens an Dienstgeberabgabe zuzüglich 8 926 000 Euro (die einer Wertsicherung im Sinne der Ziffer 5, unterliegen) zuzüglich 5 000 000 Euro;
2.
einem Betrag in Höhe von 66,42 vH des Aufkommens an Dienstgeberabgabe;
3.
einem Betrag aus dem Titel der Planung und Herstellung von Hauptstraßen in Höhe von 4 360 000 Euro;
4.
einem Betrag aus dem Titel Grünanlagen in Höhe von 15 000 000 Euro sowie
5.
einem Betrag in Höhe von 13 348 000 Euro für investive Vorhaben sowie Schuldendienstersätze bei bereits getätigten Vorgriffen. Dieser Betrag ist ab dem Finanzjahr 2024 wertgesichert mit der Entwicklung des Kommunalsteueraufkommens. Die anzuwendende Dynamisierung errechnet sich aus dem Verhältnis des Kommunalsteueraufkommens des zweitvorangegangenen zum drittvorangegangenen Rechnungsabschluss. Eine sich dabei errechnende Verkürzung bleibt außer Ansatz und führt zu einer Fortschreibung des letztjährigen Betrages.
(2) Bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Aufkommen des dem Finanzjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.(2) Bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das Aufkommen des dem Finanzjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.
§ 2. (1) Der Betrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist auf die Bezirke nach folgenden Maßstäben aufzuteilen:Paragraph 2, (1) Der Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf die Bezirke nach folgenden Maßstäben aufzuteilen:
1.
33 vH nach der Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz in Wien;
2.
33 vH nach der Fläche der von der Stadt Wien erhaltenen öffentlichen Verkehrsflächen (befestigten Fahrbahnen, Abstellflächen, Gehsteige und Fußgängerzonen);
3.
20 vH nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den von der Stadt Wien erhaltenen Volksschulen, Mittelschulen, allgemeinen Sonderschulen und Polytechnischen Schulen;
4.
7 vH nach der Zahl der Arbeitsstätten und
5.
7 vH im Verhältnis der Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz im Bezirk je Hektar Baufläche zur Summe der bezirksweise gewonnenen Werte.
(2) Von dem Betrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind aufzuteilen:(2) Von dem Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sind aufzuteilen:
1.
0,690 vH nach dem Ausmaß der Nutzflächen der Räumlichkeiten der Bezirksvorstehungen sowie der Nutzflächen der Festsäle in jenen Amtsgebäuden, in denen die Räumlichkeiten der Bezirksvorstehungen untergebracht sind;
2.
9,626 vH in folgendem Verhältnis:
a)
5 vH nach dem Ausmaß der unbebauten Marktflächen auf den gemäß § 2 Z 1 in der Anlage I der Marktordnung 2018, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 38/2018, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes,5 vH nach dem Ausmaß der unbebauten Marktflächen auf den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in der Anlage römisch eins der Marktordnung 2018, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 38 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes,
b)
10 vH nach dem Ausmaß der Flächen der städtischen Objekte auf den gemäß § 2 Z 1 in der Anlage I der Marktordnung 2018, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 38/2018 in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes und10 vH nach dem Ausmaß der Flächen der städtischen Objekte auf den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in der Anlage römisch eins der Marktordnung 2018, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 38 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme des Meiselmarktes und
c)
85 vH nach dem Ausmaß der Reinigungsflächen auf den gemäß § 2 Z 1 und 2 in der Anlage I und II der Marktordnung 2018, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 38/2018, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten mit Ausnahme des Meiselmarktes, des Christkindlmarktes auf dem Wiener Rathausplatz und der nach der zitierten Marktordnung 2018 genehmigten weiteren Anlassmärkte, mit der Maßgabe, dass der Naschmarkt zur Gänze dem 6. Bezirk zugerechnet wird;85 vH nach dem Ausmaß der Reinigungsflächen auf den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 in der Anlage römisch eins und römisch zwei der Marktordnung 2018, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 38 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten mit Ausnahme des Meiselmarktes, des Christkindlmarktes auf dem Wiener Rathausplatz und der nach der zitierten Marktordnung 2018 genehmigten weiteren Anlassmärkte, mit der Maßgabe, dass der Naschmarkt zur Gänze dem 6. Bezirk zugerechnet wird;
3.
5,021 vH in folgendem Verhältnis:
a)
70 vH nach der Zahl städtischen Bedürfnisanstalten mit Wartepersonal und
b)
30 vH nach der Zahl der städtischen Bedürfnisanstalten ohne Wartepersonal;
4.
1,480 vH in folgendem Verhältnis:
a)
67 vH nach der Zahl der Besucherinnen und Besucher und
b)
33 vH nach der Grundfläche der städtischen Familienbäder;
5.
2,608 vH in folgendem Verhältnis:
a) 95 vH nach der Zahl der Besucherinnen und Besucher und
b) 5 vH nach der Anzahl der städtischen Saunabäder;
6.
4,560 vH nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an städtischen Musikschulen;
7.
8,550 vH in folgendem Verhältnis:
a) 40 vH zu gleichen Teilen und
b) 60 vH nach der Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz in Wien;
8.
55,938 vH nach den Maßstäben des Abs. 1;55,938 vH nach den Maßstäben des Absatz eins,;
9.
11,527 vH in folgendem Verhältnis:
a) 80 vH nach Zahl der Kinder in städtischen Kindergärten und
b) 20 vH nach der Gruppenanzahl der städtischen Kindergärten.
(3) Der Betrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist auf die Bezirke nach der Fläche der Hauptstraßen aufzuteilen.(3) Der Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist auf die Bezirke nach der Fläche der Hauptstraßen aufzuteilen.
(4) Der Betrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist auf die Bezirke nach folgenden Maßstäben aufzuteilen:(4) Der Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist auf die Bezirke nach folgenden Maßstäben aufzuteilen:
1.
20 vH im Verhältnis der von den Wiener Stadtgärten für die einzelnen Bezirke geleisteten Stunden für Aufwendungen für Bäume;
2.
60 vH im Verhältnis der von den Wiener Stadtgärten für die einzelnen Bezirke geleisteten Stunden für Aufwendungen zur Reinigung der Grünanlagen und
3.
20 vH im Verhältnis der von den Wiener Stadtgärten für die einzelnen Bezirke geleisteten Stunden für die Betreuung und Pflege der Grünanlagen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen.20 vH im Verhältnis der von den Wiener Stadtgärten für die einzelnen Bezirke geleisteten Stunden für die Betreuung und Pflege der Grünanlagen, die nicht unter Ziffer eins und 2 fallen.
(5) Vom Betrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 sind in den Finanzjahren 2026 bis 2030 (5) Vom Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, sind in den Finanzjahren 2026 bis 2030
1.
50 vH auf die Bezirke nach den Maßstäben des Abs. 1 aufzuteilen und für investive Vorhaben sowie Schuldendienstersätze bei bereits getätigten Vorgriffen zu verwenden sowie50 vH auf die Bezirke nach den Maßstäben des Absatz eins, aufzuteilen und für investive Vorhaben sowie Schuldendienstersätze bei bereits getätigten Vorgriffen zu verwenden sowie
2.
50 vH für Schwerpunktsetzungen in investive Vorhaben mit 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e der WStV übersteigenden Gesamtaufwendungen vorzusehen, wobei die Zuteilung dieser Finanzmittel im Einzelfall 40 vH der Gesamtaufwendungen des jeweiligen investiven Vorhabens im Bereich des Bezirkes nicht übersteigen darf. Die Lenkungsgruppe gemäß § 3 kann bei übergeordnetem öffentlichen Interesse der Stadt Wien die Zuteilung der Finanzmittel im Einzelfall festlegen.50 vH für Schwerpunktsetzungen in investive Vorhaben mit 35 vH des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, der WStV übersteigenden Gesamtaufwendungen vorzusehen, wobei die Zuteilung dieser Finanzmittel im Einzelfall 40 vH der Gesamtaufwendungen des jeweiligen investiven Vorhabens im Bereich des Bezirkes nicht übersteigen darf. Die Lenkungsgruppe gemäß Paragraph 3, kann bei übergeordnetem öffentlichen Interesse der Stadt Wien die Zuteilung der Finanzmittel im Einzelfall festlegen.
(6) Vom Betrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 sind ab dem Finanzjahr 2031(6) Vom Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, sind ab dem Finanzjahr 2031
1.
40 vH auf die Bezirke nach den Maßstäben des Abs. 1 aufzuteilen und für investive Vorhaben sowie Schuldendienstersätze bei bereits getätigten Vorgriffen zu verwenden sowie40 vH auf die Bezirke nach den Maßstäben des Absatz eins, aufzuteilen und für investive Vorhaben sowie Schuldendienstersätze bei bereits getätigten Vorgriffen zu verwenden sowie
2.
60 vH für Schwerpunktsetzungen in investive Vorhaben mit 35 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e der WStV übersteigenden Gesamtaufwendungen vorzusehen, wobei die Zuteilung dieser Finanzmittel im Einzelfall 40 vH der Gesamtaufwendungen des jeweiligen investiven Vorhabens im Bereich des Bezirkes nicht übersteigen darf. Die Lenkungsgruppe gemäß § 3 kann bei übergeordnetem öffentlichen Interesse der Stadt Wien die Zuteilung der Finanzmittel im Einzelfall festlegen.60 vH für Schwerpunktsetzungen in investive Vorhaben mit 35 vH des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, der WStV übersteigenden Gesamtaufwendungen vorzusehen, wobei die Zuteilung dieser Finanzmittel im Einzelfall 40 vH der Gesamtaufwendungen des jeweiligen investiven Vorhabens im Bereich des Bezirkes nicht übersteigen darf. Die Lenkungsgruppe gemäß Paragraph 3, kann bei übergeordnetem öffentlichen Interesse der Stadt Wien die Zuteilung der Finanzmittel im Einzelfall festlegen.
§ 3. (1) Schwerpunktsetzungen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 erfolgen durch eine Lenkungsgruppe, die sich aus drei von der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Bauten und Technik namhaft gemachten Mitgliedern, sowie jeweils einem von der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit und von der Finanzverwaltung nominierten Mitglied und der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter für Dezentralisierung der Verwaltung der Stadt Wien bzw. einer oder einem von ihr bzw. ihm namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreter zusammensetzt.Paragraph 3, (1) Schwerpunktsetzungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, erfolgen durch eine Lenkungsgruppe, die sich aus drei von der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Bauten und Technik namhaft gemachten Mitgliedern, sowie jeweils einem von der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit und von der Finanzverwaltung nominierten Mitglied und der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter für Dezentralisierung der Verwaltung der Stadt Wien bzw. einer oder einem von ihr bzw. ihm namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreter zusammensetzt.
(2) Die Lenkungsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Den Vorsitz führt die Bereichsleiterin bzw. der Bereichsleiter für Dezentralisierung der Verwaltung der Stadt Wien bzw. die oder der von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Die Lenkungsgruppe hat die Förderbedingungen für Schwerpunktsetzungen in investive Vorhaben so zeitgerecht festzulegen und bekanntzugeben, dass die Bezirke dies bei ihrer Voranschlagsplanung berücksichtigen können.
§ 4. (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind für die Schlüssel für die bezirksweise Aufteilung jeweils die von der Gemeinde- und Landesstatistik Wien bekanntgegebenen Werte heranzuziehen, die auf Grundlage der letzten zum 1. April des dem Finanzjahr vorangegangenen Jahres verfügbaren Daten der Statistik Austria zu ermitteln sind.Paragraph 4, (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind für die Schlüssel für die bezirksweise Aufteilung jeweils die von der Gemeinde- und Landesstatistik Wien bekanntgegebenen Werte heranzuziehen, die auf Grundlage der letzten zum 1. April des dem Finanzjahr vorangegangenen Jahres verfügbaren Daten der Statistik Austria zu ermitteln sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für das Finanzjahr 2026 für die Schlüssel für die bezirksweise Aufteilung die von der Gemeinde und Landesstatistik Wien bekanntgegebenen Werte heranzuziehen, die auf Grundlage der letzten zum 1. April 2024 verfügbaren Daten der Statistik Austria zu ermitteln sind.(2) Abweichend von Absatz eins, sind für das Finanzjahr 2026 für die Schlüssel für die bezirksweise Aufteilung die von der Gemeinde und Landesstatistik Wien bekanntgegebenen Werte heranzuziehen, die auf Grundlage der letzten zum 1. April 2024 verfügbaren Daten der Statistik Austria zu ermitteln sind.
§ 5. Die sich aus der Aufteilung gemäß § 2 bezirksweise ergebenden Beträge sind, auf durch hundert teilbare Euro-Beträge gerundet, durch den Magistrat den jeweiligen Bezirksvorsteherinnen bzw. Bezirksvorstehern bis 15. April des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres bekanntzugeben.Paragraph 5, Die sich aus der Aufteilung gemäß Paragraph 2, bezirksweise ergebenden Beträge sind, auf durch hundert teilbare Euro-Beträge gerundet, durch den Magistrat den jeweiligen Bezirksvorsteherinnen bzw. Bezirksvorstehern bis 15. April des dem Finanzjahr vorangehenden Jahres bekanntzugeben.
§ 6. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung ist ermächtigt, den sich gemäß § 1 Abs. 1 ergebenden Betrag zu kürzen, wenn es im Interesse der gesamtstaatlichen Bemühungen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und insbesondere zur Einhaltung der Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite erforderlich ist. Die Kürzung darf jedoch nicht mehr als 10 vH betragen.Paragraph 6, Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung ist ermächtigt, den sich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergebenden Betrag zu kürzen, wenn es im Interesse der gesamtstaatlichen Bemühungen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und insbesondere zur Einhaltung der Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite erforderlich ist. Die Kürzung darf jedoch nicht mehr als 10 vH betragen.
§ 7. Bei Besorgung der nach § 103 h WStV in den Wirkungsbereich der Bezirksvorsteherinnen bzw. Bezirksvorsteher fallenden Angelegenheiten können von den Bezirksvorsteherinnen bzw. Bezirksvorstehern Mittelverwendungen nur nach Maßgabe der vom Gemeinderat bewilligten Budgetmittel und nur insoweit getätigt werden, als im Einzelfall ein Betrag von 8 vH des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e WStV nicht überschritten wird. Über die Verwendung der Mittel hat die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher einmal jährlich die Bezirksvertretung zu informieren.Paragraph 7, Bei Besorgung der nach Paragraph 103, h WStV in den Wirkungsbereich der Bezirksvorsteherinnen bzw. Bezirksvorsteher fallenden Angelegenheiten können von den Bezirksvorsteherinnen bzw. Bezirksvorstehern Mittelverwendungen nur nach Maßgabe der vom Gemeinderat bewilligten Budgetmittel und nur insoweit getätigt werden, als im Einzelfall ein Betrag von 8 vH des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, WStV nicht überschritten wird. Über die Verwendung der Mittel hat die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher einmal jährlich die Bezirksvertretung zu informieren.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Festlegung und bezirksweisen Aufteilung der durch die Organe der Bezirke verwalteten Haushaltsmittel für das Finanzjahr 2023 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates über Grundsätze für die Festlegung und über die bezirksweise Aufteilung der durch die Organe der Bezirke verwalteten Haushaltsmittel, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 45/1997, außer Kraft.Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Festlegung und bezirksweisen Aufteilung der durch die Organe der Bezirke verwalteten Haushaltsmittel für das Finanzjahr 2023 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates über Grundsätze für die Festlegung und über die bezirksweise Aufteilung der durch die Organe der Bezirke verwalteten Haushaltsmittel, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 45 aus 1997,, außer Kraft.
(2) Den Auswirkungen der Neufestsetzung der Bezirksmittel für das Jahr 2023 ist durch Erhöhung der jeweiligen Bezirksrücklage bzw. Verminderung des jeweiligen Vorgriffes Rechnung zu tragen.