Verordnung des Gemeinderates über Grundsätze für die Festlegung und über die bezirksweise Aufteilung der durch die Organe der Bezirke verwalteten Haushaltsmittel (Bezirksmittelverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

06.11.1997

ABl

1997/45

26.11.1998

ABl

1998/48

29.06.2000

ABl

2000/26

21.11.2002

ABl

2002/47

15.05.2008

ABl

2008/20

Auf Grund des Paragraphen 86, Absatz 3, und 4 und 103 h Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1996, wird verordnet:

Paragraph eins, (1) Bei der Festlegung der Mittel, die gemäß Paragraph 86, Absatz 3, der Wiener Stadtverfassung für die Besorgung der im Paragraph 103, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung bestimmten Angelegenheiten vorzusehen sind, ist - vorbehaltlich einer Kürzung gemäß Paragraph 5, - von folgenden Beträgen auszugehen.

1. Einem Betrag in Höhe von 14,1 vH des Aufkommens an Kommunalsteuer und 72,9 vH des Aufkommens an Dienstgeberabgabe;

2. einem Betrag in Höhe von 222,0 vH des Aufkommens an Dienstgeberabgabe;

3. einem gesonderten Betrag aus dem Titel der Planung und Herstellung von Hauptstraßen sowie

4. einem gesonderten Betrag aus dem Titel der Herstellung von Kanalbauten.

(2) Bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das Aufkommen des dem Verwaltungsjahr zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.

(3) Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind von den für die Straßenverwaltung bzw. für die Kanalisation zuständigen amtsführenden Stadträten bis spätestens 15. August des dem Verwaltungsjahr vorangehenden Jahres vorzuschlagen und vom Gemeinderat im Voranschlag festzusetzen.

Paragraph 2, (1) Der Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf die Bezirke nach folgenden Maßstäben aufzuteilen:

1. 35 vH nach der Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz in Wien gemäß Bevölkerungsfortschreibung;

2. 35 vH nach der Fläche der von der Stadt Wien erhaltenen öffentlichen Verkehrsflächen (befestigten Fahrbahnen, Abstellflächen, Gehsteige und Fußgängerzonen);

3. 20 vH nach der Zahl der Schüler/innen an den von der Stadt Wien erhaltenen Volksschulen, Hauptschulen, allgemeinen Sonderschulen und Polytechnischen Schulen;

4. 5 vH nach der Zahl der Arbeitsstätten und

5. 5 vH im Verhältnis der Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemäß Bevölkerungsfortschreibung je Hektar Baufläche zur Summe der bezirksweise gewonnenen Werte.

(2) Von dem Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sind aufzuteilen:

1. 9,152 vH in folgendem Verhältnis:

a) 43 vH nach dem Ausmaß der von den städtischen Dienststellen genutzten Flächen in den Amtsgebäuden bzw. Räumlichkeiten, in den die magistratischen Bezirksämter und Bezirksvorsteher untergebracht sind, soferne die bauliche Instandhaltung der Räumlichkeiten nicht diesen Dienststellen obliegt, mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten des Büros des Bezirksvorstehers für den 14. Bezirk dem 14. Bezirk zugerechnet werden und

b) 57 vH nach dem Ausmaß der Nutzflächen der Amtsgebäude, in denen die magistratischen Bezirksämter und die Bezirksvorstehung untergebracht sind;

2. 8,357 vH in folgendem Verhältnis:

a) 5 vH nach dem Ausmaß der unbebauten Marktflächen auf den im Paragraph 6, der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme der Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der Nußdorfer Markthalle und des Meiselmarktes,

b) 10 vH nach dem Ausmaß der Flächen der städtischen Objekte auf den im Paragraph 6, der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen ständigen Detailmärkten mit Ausnahme der Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der Nußdorfer Markthalle und des Meiselmarktes,

c) 85 vH nach dem Ausmaß der Reinigungsflächen auf den in der Marktordnung 1991, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1991, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Märkten und Gelegenheitsmärkten mit Ausnahme der Großmärkte, des Landstraßer Marktes, der Nußdorfer Markthalle, des Meiselmarktes, des Christkindlmarktes auf dem Wiener Rathausplatzes und der nach der zitierten Marktordnung 1991 genehmigten „weiteren Gelegenheitsmärkten“, mit der Maßgabe, daß der Naschmarkt zur Gänze dem 6. Bezirk zugerechnet wird;

3. entfällt; ABl Nr. 20/2008 vom 15.05.2008

4. 6,458 vH in folgendem Verhältnis:

a) 70 vH nach der Zahl der städtischen Bedürfnisanstalten mit Wartepersonal und

b) 30 vH nach der Zahl der städtischen Bedürfnisanstalten ohne Wartepersonal;

5. 1,285 vH in folgendem Verhältnis:

a) 67 vH nach der Zahl der Besucher/innen und

b) 33 vH nach der Grundfläche der städtischen Kinderfreibäder;

6. 4,051 vH in folgendem Verhältnis:

a) 95 vH nach der Zahl der Besucher/innen und

b) 5 vH nach der Anzahl der städtischen Warm- und Volksbäder;

7. 0,383 vH nach der Zahl der Schüler/innen an städtischen Musikschulen;

8. 7,422 vH in folgendem Verhältnis:

a) 40 vH zu gleichen Teilen und

b) 60 vH nach der Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz in Wien gemäß Bevölkerungsfortschreibung;

9. 52,885 vH nach den Maßstäben des Absatz eins ;,

10. 10,007 vH in folgendem Verhältnis:

a) 28 vH im Verhältnis des Zuwachses in der Zahl der Gruppen der städtischen Kindertagesheime des dem Verwaltungsjahr drittvorangegangenen Jahres 1989 bis 1993, wobei negative Zuwächse außer Betracht bleiben, und

b) 72 vH im Verhältnis des Zuwachses in der Zahl der Klassen in den allgemeinbildenden Pflichtschulen im Sinne des Wiener Schulgesetzes mit Ausnahme der Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, schwerhörige Kinder, sehbehinderte Kinder und schwerstbehinderte Kinder des dem Verwaltungsjahr drittvorangegangenen Jahres gegenüber der Durchschnittszahl der Jahre 1989 bis 1993, wobei negative Zuwächse außer Betracht bleiben.

(3) Vom Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, sind

1. 60 vH auf die Bezirke nach der Fläche der Hauptstraße aufzuteilen und

2. 40 vH für überregionale Maßnahmen im Bereich der Hauptstraßen mit 35 vH des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, der WStV übersteigenden Gesamtaufwendungen vorzusehen, wobei die Zuteilung dieser Finanzmittel im Einzelfall 50 vH der Gesamtaufwendungen des jeweiligen Hauptstraßenvorhabens im Bereich des Bezirkes einschließlich der notwendigen Einbauten, sofern diese Gesamtaufwendungen mehr als die Hälfte des gesamten Bezirksbudgets des laufenden Verwaltungsjahres, in dem die erste Baurate fällig wird, betragen, 60 vH nicht überschreiten darf.

(4) Der Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist wie folgt zuzuteilen:

2,566

vH

dem

10. Bezirk,

2,235

vH

dem

11. Bezirk,

1,518

vH

dem

12. Bezirk,

2,196

vH

dem

13. Bezirk,

8,904

vH

dem

14. Bezirk,

2,536

vH

dem

16. Bezirk,

1,096

vH

dem

17. Bezirk,

1,301

vH

dem

18. Bezirk,

6,174

vH

dem

19. Bezirk,

0,247

vH

dem

20. Bezirk,

16,191

vH

dem

21. Bezirk,

50,464

vH

dem

22. Bezirk und

4,572

vH

dem

23. Bezirk.

Paragraph 3, Soferne nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind für die Schlüssel für die bezirksweise Aufteilung jeweils die letzten vor dem 1. April des dem Verwaltungsjahr vorangegangenen Jahres durch das Statistische Amt der Stadt Wien veröffentlichten bzw soferne die veröffentlichten Werte nicht die entsprechende Gliederung aufweisen, von den zuständigen Dienststellen bekanntgegebene Werte heranzuziehen.

Paragraph 4, (1) Die sich aus der Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 bezirksweise ergebenden Beträge sind, auf durch hundert teilbare Euro-Beträge gerundet, durch den Magistrat den jeweiligen Bezirksvorstehern bis 15. April des dem Verwaltungsahr vorangehenden Jahres bekanntzugeben.

(2) Die aus der Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 bezirksweise ergebenden Beträge sind, auf durch hundert teilbare Euro-Beträge gerundet, durch den Magistrat den jeweiligen Bezirksvorstehern bis 30. August des dem Verwaltungsjahr vorangehenden Jahres bekanntzugeben.

Paragraph 5, Der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung ist ermächtigt, in den Voranschlagsentwurf einen niedrigeren als den sich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergebenden Betrag aufzunehmen, wenn es im Interesse der gesamtstaatlichen Bemühungen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und insbesondere zur Einhaltung der Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite erforderlich ist. Die Kürzung darf jedoch nicht mehr als 10 vH betragen.

Paragraph 6, Sind für die Fertigstellung von Vorhaben in Angelegenheiten, in denen die Verwaltung der Haushaltsmittel gemäß Paragraph 103, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung mit Stichtag 1. Jänner 1998 den Organen der Bezirke übertragen wurde, nach dem 31. Dezember 1997 noch Mittel erforderlich, sind diese in den Voranschlagsentwurf der Gemeinde aufzunehmen.

Paragraph 7, Bei Besorgung der nach Paragraph 103, h der Wiener Stadtverfassung in den Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher fallenden Angelegenheiten können von den Bezirksvorstehern Ausgaben nur nach Maßgabe der vom Gemeinderat bewilligten Budgetmittel und nur insoweit getätigt werden, als im Einzelfall ein Betrag von 8 vH des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, der Wiener Stadtverfassung nicht überschritten wird. Über die Verwendung der Mittel hat der Bezirksvorsteher einmal jährlich die Bezirksvertretung zu informieren.

Paragraph 8, Sollten zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeindevoranschlages 1999 die zur Errechnung der Bezirksmittel für das Jahr 1999 bei der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe notwendigen Grundlagen des Jahres 1997 noch nicht vorliegen, ist das veranschlagte Aufkommen des Jahres 1997 heranzuziehen.

Paragraph 8 a, Den Auswirkungen der Neufestsetzung der Bezirksmittel für das Jahr 1998 ist durch Erhöhung der jeweiligen Bezirksrücklage und/oder Verminderung des jeweiligen Vorgriffes Rechnung zu tragen.

Paragraph 9, Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 27. März 1987, betreffend die Verwaltung von Haushaltsmitteln durch die Organe der Bezirke, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 16/1987, außer Kraft.