Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, über die die Bezirksvorsteher zu informieren sind

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

19.03.1998

ABl

1998/12

Auf Grund des Paragraph 104, a Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1997,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Paragraph eins, Über folgende Angelegenheiten sind die Bezirksvorsteher zu informieren:

1.
Grundsatzbeschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, durch welche örtliche Bezirksinteressen in besonderem Maße berührt werden;
2.
generelle Maßnahmen und Zielvorstellungen der Stadtentwicklung;
3.
für die Bezirksentwicklung relevante Daten;
4.
Bekanntgabe der Bearbeitung eines Bezirksgebietes hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes;
5.
generelle verkehrsordnende Maßnahmen;
6.
Baubeginn aller größeren städtischen Tief- und Hochbauvorhaben im Bezirk, wie insbesondere Straßenbauvorhaben, Wasserbauvorhaben, Ver- und Entsorgungsleitungen, Errichtung von Schulen, Wohnhäusern, Krankenanstalten, Pflegeheimen, Pensionistenheimen, Sportanlagen, Bädern usw.;
7.
Grundsatzfragen der Verbesserung der Umwelt, wie Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung;
8.
Umwelteinflüsse, welche Maßnahmen der Stadtverwaltung erfordern (Grenzwertüberschreitung, Umweltveto);
9.
Sportprogramme;
10.
Gesundheits- und Sozialprogramme;
11.
sonstige Programme der Stadtverwaltung, welche die Interessen des Bezirkes berühren;
12.
Schulversuche;
13.
Information der Bezirksbevölkerung;
14.
Information über die Vorbereitung und Planung von solchen Maßnahmen, Projekten usw., hinsichtlich derer bei Realisierung ein Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht oder eine Eigenzuständigkeit der Bezirksorgane besteht;
15.
Information über Verfahren oder geplante Maßnahmen, welche die Interessen des Bezirkes berühren;
16.
Information über die Vergabe von städtischen Schulturnsälen;
17.
Information über die Vergabe von Subventionen an Kulturschaffende und Kulturvereine im Bezirk.

Paragraph 2, Zu informieren sind die Bezirksvorsteher jener Bezirke, die durch eine Angelegenheit im Sinne des Paragraph eins, berührt werden. Solche Informationen sind von den zuständigen Dienststellen des Magistrates als Informationen im Sinne dieser Verordnung zu kennzeichnen.

Paragraph 3, Die Bezirksvorsteher haben derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 30. November 1987, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, über die die Bezirksvorsteher zu informieren sind, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 1987,, außer Kraft.