Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvertretungen anzuhören sind
Fundstellen der Rechtsvorschrift |
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
19.03.1998 | ABl | 1998/12 |
25.07.2002 | ABl | 2002/30 |
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Auf Grund des § 104 a Abs 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1997, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 104, a Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1997,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. In folgenden Angelegenheiten sind vor der Entscheidung durch das zuständige Organ die Bezirksvertretungen anzuhören:Paragraph eins, In folgenden Angelegenheiten sind vor der Entscheidung durch das zuständige Organ die Bezirksvertretungen anzuhören:
1.
Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen;
2.
Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, im Sinne des § 2 Abs. 5 und Abs. 9 der Bauordnung für Wien;Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 und Absatz 9, der Bauordnung für Wien;
3.
Veränderungen im Liniennetz der von der Stadt Wien betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel;
4.
Errichtung und Auflassung von städtischen Krankenanstalten und Pflegeheimen;
5.
Errichtung und Auflassung von städtischen Bädern, ausgenommen Volks-, Warm- und Kinderfreibäder;
6.
Errichtung und Auflassung von städtischen Sportanlagen;
7.
Errichtung und Auflassung von Kleingartenanlagen;
8.
Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Büchereien;
9.
Errichtung und Auflassung öffentlicher Brücken, Stege und Stiegenanlagen, soweit diese Hauptstraßen A und Nebenstraßen und öffentliche Grünflächen fußläufig verbinden.
§ 2. Anzuhören sind die Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interessen durch eine Entscheidung gemäß § 1 berührt werden können.Paragraph 2, Anzuhören sind die Bezirksvertretungen jener Bezirke, deren Interessen durch eine Entscheidung gemäß Paragraph eins, berührt werden können.
§ 3. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden, sie muß aber so bemessen sein, daß die Bezirksvertretungen innerhalb der Frist zusammentreten und Beschluß fassen können. Im Falle des § 1 Z 2 gelten die gesetzlichen Fristen.Paragraph 3, Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden, sie muß aber so bemessen sein, daß die Bezirksvertretungen innerhalb der Frist zusammentreten und Beschluß fassen können. Im Falle des Paragraph eins, Ziffer 2, gelten die gesetzlichen Fristen.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 30. November 1987, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvertretungen anzuhören sind, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/1987, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 30. November 1987, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvertretungen anzuhören sind, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 1987,, außer Kraft.