Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvorsteher anzuhören sind
Fundstellen der Rechtsvorschrift |
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
19.03.1998 | ABl | 1998/12 |
04.01.2001 | ABl | 2001/01 |
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Auf Grund des § 104 a Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1997, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 104, a Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1997,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. In folgenden Angelegenheiten sind vor der Entscheidung durch das zuständige Organ die Bezirksvorsteher anzuhören:Paragraph eins, In folgenden Angelegenheiten sind vor der Entscheidung durch das zuständige Organ die Bezirksvorsteher anzuhören:
1.
Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung oder Auflassung von Stützpunkten städtischer Dienststellen;
2.
Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung oder Auflassung städtischer Dienststellen mit Parteienverkehr;
3.
Festlegung und Auflassung von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel;
4.
Festsetzung der Marktzeiten;
5.
Bewilligung von Sperrstundenverlängerungen;
6.
Liegenschaftstransaktionen der Stadt Wien;
7.
Abschluß von Baurechtsverträgen, Pachtverträgen und Prekarien über städtische Liegenschaften;
8.
Verpachtung städtischer Eigenjagdgebiete;
9.
Verpachtung städtischer Fischereieigenreviere;
10.
Festlegung der Öffnungszeiten der städtischen Büchereien;
11.
Genehmigung der Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 35 v.H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e der Wiener Stadtverfassung bzw. bei der Freihandvergabe 3,5 v.H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e der Wiener Stadtverfassung nicht übersteigen;Genehmigung der Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen), die 35 v.H. des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, der Wiener Stadtverfassung bzw. bei der Freihandvergabe 3,5 v.H. des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, der Wiener Stadtverfassung nicht übersteigen;
12.
Vergabe der städtischen Sportstätten;
13.
Vergabe der Räumlichkeiten in den Amtsgebäuden, in denen die magistratischen Bezirksämter sowie die Bezirksvorsteher untergebracht sind;
14.
Maßnahmen zur Erhaltung der als Erholungswald und Wiesen genutzten Grundflächen (insbesondere Wienerwaldforste, Lainzer Tiergarten, Lobau) im Hinblick auf die Erzielung optimaler Wohlfahrts- und Erholungswirkungen, soweit der Stadt Wien eine Erhaltungspflicht zukommt;
15.
Maßnahmen zur Erhaltung derjeniger in Nutzung gegebenen städtischen Grundflächen, für deren Verwaltung die Magistratsabteilung 69 - Rechtliche und administrative Grundstücksangelegenheiten gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 3A/ 1997, zuständig ist;
16.
Erhaltung der ausgebauten wasserführenden Gerinne (einschließlich Sickerteiche und Rückhaltebecken) und Trockengerinne sowie von Flächen des Donau-Hochwasserschutzes, soweit der Stadt Wien eine Erhaltungspflicht zukommt.
§ 2. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Interessen durch eine Entscheidung gemäß § 1 berührt werden können.Paragraph 2, Anzuhören sind die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Interessen durch eine Entscheidung gemäß Paragraph eins, berührt werden können.
§ 3. Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden.Paragraph 3, Für die Abgabe der Äußerung ist eine Frist von mindestens drei Wochen vorzusehen. Diese Frist kann jedoch im Falle der Dringlichkeit entsprechend verkürzt werden.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 30. November 1987, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvorsteher anzuhören sind, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/1987, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 30. November 1987, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, hinsichtlich derer die Bezirksvorsteher anzuhören sind, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 1987,, außer Kraft.