Entschließung des Bürgermeisters, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Aufnahme und zur Zuweisung bestimmter Gruppen von Bediensteten

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

26.09.1996

ABl

1996/39

24.06.1999

ABl

1999/25

29.06.2000

ABl

2000/26

08.02.2001

ABl

2001/06

15.11.2001

ABl

2001/46

02.05.2002

ABl

2002/18

05.12.2002

ABl

2002/49

17.07.2003

ABl

2003/29

22.09.2005

ABl

2005/38

16.11.2006

ABl

2006/46

21.02.2008

ABl

2008/08

29.05.2008

ABl

2008/22

25.06.2009

ABl

2009/26

29.10.2009

ABl

2009/44

Aufgrund der Paragraphen 69,, 71 und 91 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/ 1996, wird verordnet:

Abschnitt I

Aufnahme in den Gemeindedienst

Paragraph eins, Für den Bereich des Magistrats übertrage ich die Aufnahme in den Gemeindedienst den in den §§ 1a bis 6 angeführten Dienststellen im jeweils angeführten Umfang.

§1a. Der Magistratsdirektion obliegt die Aufnahme von Beamten/Beamtinnen der Verwendungsgruppen A, A1, A2 und A3 sowie von Vertragsbediensteten nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995, die für eine Verwendung auf einem Dienstposten vorgesehen sind, für den eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen werden soll.

Paragraph 2, Der Magistratsabteilung 2 obliegt die Aufnahme von Bediensteten

1. nach der Dienstordnung 1994, mit Ausnahme der Beamten/Beamtinnen der Verwendungsruppen A, A1, A2 und A3

2. nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995, mit Ausnahme der Bediensteten, die für eine Verwendung auf einem Dienstposten vorgesehen sind, für den eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen werden soll,

3. nach der Dienstvorschrift für Lehrlinge,

4. nach der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete, soferne Paragraph 3, nicht anderes bestimmt.

Paragraph 3, Den nachstehend bezeichneten Dienststellen obliegt die Aufnahme der jeweils angeführten Bediensteten nach der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete:

Magistratsdirektion:

Aushilfsbedienstete für Büroarbeiten, ausgenommen für Magistratische Bezirksämter,

Magistratsabteilung 7:

Fachhilfskräfte für kulturelle Tätigkeiten,

 

Aushilfsbedienstete für kulturelle Tätigkeiten,

 

Aushilfsbedienstete für kulturelle und wissenschaftliche Tätigkeiten

 

(mit abgeschlossener Hochschulausbildung),

 

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

 

Facharbeiter/Facharbeiterinnen,

Magistratsabteilung 9:

Aushilfsbedienstete des Büchereifachdienstes,

Magistratsabteilung 13:

Aushilfsbedienstete des Büchereifachdienstes,

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 35:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 41:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Saisontechniker/-technikerinnen,

Magistratsabteilung 42:

Facharbeiter/Facharbeiterinnen,

 

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

 

Saisontechniker/-technikerinnen,

Magistratsabteilung 44:

Facharbeiter/Facharbeiterinnen,

 

Kassiere/Kassierinnen,

 

Bassinaufseher/-aufseherinnen,

 

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

 

Badewarte/Badewartinnen,

Magistratsabteilung 45:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 48:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 49:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

 

Reinigungskräfte,

 

Forstfachbediensteter/Forstfachbedienstete,

Magistratsabteilung 51:

Kassiere/Kassierinnen,

 

Betreuer/Betreuerinnen einer Schleppliftanlage,

 

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 54:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 55:

Telefonist/Telefonistin,

Magistratsabteilung 56:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Magistratsabteilung 60:

Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen,

Wiener Krankenanstaltenverbund:

Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger,

 

Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

 

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen,

Magistratische Bezirksämter:

Aushilfsbedienstete – einschließlich der als Ordner/Ordnerin bzw. als Reinigungskraft beschäftigten Stunden- bzw. Tagesaushelfer/-aushelferinnen - für Arbeiten im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volkszählungen oder gleichartige Verfahren sowie für Büroarbeiten.

Paragraph 4, (1) Der Magistratsabteilung 13 obliegt die Aufnahme von Bediensteten nach dem Kollektivvertrag für die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.

(2) Den Musiklehranstalten der Stadt Wien obliegt die Aufnahme von Bediensteten nach dem Kollektivvertrag für die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien, sofern sie nur zur Vertretung bis zur Dauer von drei Monaten oder sonst für eine vorübergehende Verwendung (zum Beispiel Seminare) erfolgt.

Paragraph 5, Der Magistratsabteilung 49 obliegt die Aufnahme von Bediensteten

1. nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien,

2. nach dem Kollektivvertrag für die Landarbeiter der Gemeinde Wien,

3. nach dem Kollektivvertrag für die Forstarbeiter der Gemeinde Wien.

Paragraph 6, Dem Wiener Krankenanstaltenverbund obliegt die Aufnahme von Bediensteten nach dem Kollektivvertrag für die pharmazeutischen Fachkräfte in den öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs.

Paragraph 7, entfällt; ABl. Nr. 46/2001 vom 15.11.2001

Abschnitt II

Zuweisung des Personals

Paragraph 8, (1) Die erstmalige Zuweisung des Personals übertrage ich wie folgt:

1. der Magistratsdirektion hinsichtlich der rechtskundigen Bediensteten,

2. im Bereich des Magistrats mit Ausnahme des vom Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes erfaßten Bereiches

a) den in den Paragraphen 3 bis 5 bezeichneten Dienststellen hinsichtlich der dort angeführten Bediensteten,

b) den zuständigen Dienstaufsichtsstellen des Magistrats hinsichtlich der nicht unter Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, angeführten Bediensteten,

3. im vom Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz erfaßten Bereich dem Leiter der in Paragraph 3, Absatz 2, Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz genannten Dienststelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz hinsichtlich der nicht unter Ziffer eins, angeführten Bediensteten.

(2) Die weitere Zuweisung (Versetzung, Dienstzuweisung) des Personals übertrage ich jeweils der Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, GOM, der der/die betreffende Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, unter der Voraussetzung, dass

1. der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin zuvor über die Versetzung oder Dienstzuteilung des/der Bediensteten mit dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin der Dienststelle, in welche die Versetzung oder Dienstzuteilung erfolgen soll, das Einvernehmen erzielt hat und

2. der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin der Dienststelle, zu der die Versetzung oder Dienstzuteilung erfolgen soll, nachweislich bestätigt hat, dass die Einhaltung des Dienstpostenplanes sichergestellt ist.

(3) Die Zuweisung (Versetzung, Dienstzuteilung) des Personals gemäß Paragraph Absatz eins und 2 in die Büros der Präsidenten/Präsidentinnen des Landtages, der amtsführenden Stadträte/Stadträtinnen und der Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherinnen sowie in die Magistratsdirektion übertrage ich der Magistratsdirektion. Gleiches gilt für die weitere Zuweisung (Versetzung, Dienstzuteilung) gemäß Absatz 2, des nach dem ersten Satz zugewiesenen Personals.

(4) Das Weisungsrecht des Magistratsdirektors im Zusammenhang mit Zuweisungen (Versetzungen, Dienstzuteilungen) des Personals wird durch Absatz 2, nicht eingeschränkt.

Abschnitt III

Sonderfälle

Paragraph 9, Die in den Abschnitten römisch eins und römisch II getroffenen Regelungen gelten nur insoweit, als ich nicht im Einzelfall eine besondere Anordnung treffe.

Abschnitt IV

Die Abschnitte römisch eins bis römisch III treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Die Entschließung vom 20. Oktober 1980, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 45/1980, zuletzt geändert durch die Entschließung vom 4. Februar 1994, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8/ 1994 wird gleichzeitig aufgehoben.