Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

19.07.2001

ABl

2001/29A

13.02.2014

ABl

2014/07

römisch eins. Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph eins, Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

römisch II. Anzahl, Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse; Stimmrecht des amtsführenden Stadtrates; Vorsitz

Anzahl der Ausschüsse

Paragraph 2, (1) Für jede vom Gemeinderat zu bestimmende Verwaltungsgruppe ist mindestens ein Gemeinderatsausschuss einzurichten.

(2) Für die Finanzverwaltung ist jedenfalls ein Gemeinderatsausschuss einzurichten (Finanzausschuss).

(3) Außerdem ist für die Behandlung der Berichte des Stadtrechnungshofes an den Gemeinderat ein Gemeinderatsausschuss einzurichten (Stadtrechnungshofausschuss).

(4) Die Unternehmungen der Stadt Wien unterstehen einem oder mehreren Gemeinderatsausschüssen. Auf den Ausschuss (die Ausschüsse) für die Unternehmungen findet die vorliegende Geschäftsordnung nur insoweit Anwendung, als im Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien nichts anderes bestimmt ist.

Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse; Stimmrecht des amtsführenden Stadtrates

Paragraph 3, (1) Jeder Gemeinderatsausschuss - ausgenommen der Stadtrechnungshofausschuss - besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung des Ausschusses namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.

(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Gemeinderat. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz 5, zweiter bis vierter Satz Wiener Gemeindewahlordnung 1996 Anwendung.

(3) Der Stadtrechnungshofausschuss besteht aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss. Die Bestimmungen des Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz finden auf den Stadtrechnungshofausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei mindestens ein Sitz im Stadtrechnungshofausschuss zukommen muss. Amtsführende Stadträte dürfen dem Stadtrechnungshofausschuss nicht angehören.

(4) Die Nominierten oder nach Absatz 2, Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.

(5) Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschuss nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wird.

Vorsitz

Paragraph 4, (1) Jeder Ausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach Paragraph 97, Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Für den Stadtrechnungshofausschuss gilt Absatz 2,

(2) Der Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses und seine beiden Stellvertreter werden jährlich vom Stadtrechnungshofausschuss aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des Vorsitzenden steht zunächst jener wahlwerbenden Partei zu, die im Gemeinderat die geringste Anzahl von Mitgliedern stellt, dann nach dieser Anzahl in ansteigender Reihenfolge den anderen wahlwerbenden Parteien. Das Vorschlagsrecht zur Wahl des ersten Stellvertreters steht der in dieser Reihenfolge nächstfolgenden Partei zu, das Vorschlagsrecht zur Wahl des zweiten Stellvertreters der zweitfolgenden Partei. Wahlwerbende Parteien, die den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen, sind vom Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden ausgeschlossen, sofern es wahlwerbende Parteien gibt, die nicht den Bürgermeister oder amtsführende Stadträte stellen. Haben wahlwerbende Parteien dieselbe Anzahl an Mitgliedern im Gemeinderat, ist die Zahl der für die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Paragraph 97, Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

römisch III. Wirkungsbereich der Ausschüsse

Allgemeines

Paragraph 5, Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Außerdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 97, Litera d,, f und g WStV gehören.

Paragraph 6, (1) Die Gemeinderatsausschüsse haben sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Ergibt sich dennoch bei einer Ausgabepost eine unvermeidbare Überschreitung des Ansatzes, so ist vor der Beschlussfassung die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für die Finanzverwaltung einzuholen, der hierüber dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat und, soweit die Überschreitungen den Wert nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, WStV übersteigen, auch dem Gemeinderat periodisch Bericht zu erstatten hat.

(2) Ist eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen, so ist die Zustimmung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates (Paragraph 97, Litera d und Paragraph 88, Absatz eins, Litera n, WStV) einzuholen. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Ausgabe, sofern sie das Zwanzigfache des Wertes nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, WStV nicht übersteigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses vollzogen werden; die Genehmigung des Stadtsenates oder auch des Gemeinderates ist nachträglich einzuholen.

Finanzausschuss

Paragraph 7, Der Finanzausschuss ist auch berechtigt, die Gebarungskontrolle hinsichtlich aller Dienststellen, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen auszuüben und sich zu diesem Zweck die ihm erforderlich erscheinenden Geschäftsstücke und sonstige Behelfe vorlegen zu lassen.

Stadtrechnungshofausschuss

Paragraph 8, (1) Dem Stadtrechnungshofausschuss obliegt die Behandlung der an den Gemeinderat gerichteten Berichte des Stadtrechnungshofes. Darüber hinaus obliegt dem Stadtrechnungshofausschuss die Behandlung der Empfehlungen gemäß Paragraph 73 f, WStV in der darauffolgenden Ausschusssitzung, in welcher Angelegenheiten der betroffenen Geschäftsgruppe verhandelt werden.

(2) Der Stadtrechnungshofausschuss ist berechtigt, den Stadtrechnungshof zu beauftragen, besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und dem Stadtrechnungshofausschuss das Ergebnis mitzuteilen.

Kompetenzkonflikte

Paragraph 9, Der Stadtsenat entscheidet endgültig im Streitfall, von welchem Ausschuss eine Angelegenheit zu behandeln ist.

römisch IV. Sitzungen der Ausschüsse

Anzahl und Einberufung der Sitzungen; Tagesordnung

Paragraph 10, (1) Die Ausschüsse treten zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern. Der zuständige amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) hat dafür zu sorgen, dass die vom Ausschuss zu erledigenden Geschäftsstücke sowie die in den Sitzungen des Gemeinderates eingebrachten und dem Ausschuss zugewiesenen Anträge zur Verhandlung kommen.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom zuständigen amtsführenden Stadtrat (vom Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens eine Woche vor der Sitzung. Hiebei ist ein Verzeichnis jener Geschäftsstücke mitzusenden, die in der betreffenden Sitzung behandelt werden sollen. Geschäftsstücke, die zur vertraulichen Behandlung bestimmt sind, sind in das Verzeichnis (Tagesordnung) nicht aufzunehmen. In jeder Tagesordnung ist als abschließender Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ vorzusehen.

(3) Eine nachträgliche Aufnahme von Geschäftsstücken in die Tagesordnung ist bis drei Tage vor der Sitzung möglich, später nur dann, wenn der nachträglichen Aufnahme mindestens zwei Drittel der bei der Ausschusssitzung anwesenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) zustimmen.

(4) Der zuständige amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) ist zur Einberufung einer Sitzung innerhalb von fünf Tagen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Grundes und des genau zu bezeichnenden Tagesordnungspunktes von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird. Kein Mitglied des Ausschusses darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Ausschusses stellen. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim zuständigen amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) abzuhalten. Die Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind anzuwenden.

(5) Hinsichtlich aller Zustellungen des amtsführenden Stadtrates (des Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) an die Ausschussmitglieder genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Ausschusses bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.

(6) Gleichzeitig mit einer Landtags-, Gemeinderats-, Landesregierungs- oder Stadtsenatssitzung darf keine Ausschusssitzung stattfinden.

(7) Der Stadtrechnungshofausschuss wird das erste Mal nach der Wahl des Gemeinderates durch den Bürgermeister einberufen.

Akteneinsicht

Paragraph 11, (1) Nach Einberufung der Sitzung hat - sofern dem ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht - jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die einem Ausschuss auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung vorliegen.

(2) Einem Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) steht das Recht auf Einsichtnahme auch in die zur vertraulichen Behandlung bestimmten Geschäftsstücke zu, die dem Ausschuss, dessen Mitglied (Ersatzmitglied) es ist, vorliegen.

(3) Die Rechte nach Absatz eins und 2 umfassen auch die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen.

(4) In Fällen der dringlichen Einberufung einer Ausschusssitzung müssen die Geschäftsstücke mindestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn, wenn dies aber nicht möglich ist, jedenfalls während der Sitzung zur Einsichtnahme aufliegen.

Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit der Sitzungen

Paragraph 12, Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Jedoch hat jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen, sofern diese nicht als vertraulich erklärt werden.

Paragraph 13, Die Sitzungen können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden.

Anwesenheitspflicht der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder)

Paragraph 14, (1) Die Ausschussmitglieder haben an den Sitzungen des Ausschusses regelmäßig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen und sich in die Liste der Anwesenden einzutragen.

(2) Sind sie daran verhindert, so haben sie dies dem zuständigen amtsführenden Stadtrat (dem Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) unter Bekanntgabe der Person des Ausschussersatzmitgliedes vor Beginn der Sitzung mitzuteilen. Wenn das Ausschussmitglied kein Ersatzmitglied bekannt gibt, so können die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, die das Ausschussmitglied in den Ausschuss nominiert haben, ein Ausschussersatzmitglied bekannt geben. In diesem Fall ist das namhaft gemachte Ausschussersatzmitglied zur Teilnahme an der Sitzung verpflichtet.

Teilnahme des Bürgermeisters und der Stadträte

Paragraph 15, (1) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen. Stimmberechtigt ist er nur, wenn er Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses ist. Er kann zu den Sitzungen auch einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(2) Alle Stadträte sind berechtigt, den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Paragraph 23, Absatz eins bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bürgermeister und die Stadträte sind zu allen Sitzungen einzuladen.

(4) Zu den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses sind die amtsführenden Stadträte einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden. Sie können zu den Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe jederzeit das Wort ergreifen.

Beiziehung von Bezirksvorstehern

Paragraph 16, Die Ausschüsse sind berechtigt, ihren Sitzungen die einzelnen Bezirksvorsteher oder die von ihnen beauftragten Bezirksvorsteher-Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Diesen steht das Recht zu, in Angelegenheiten ihres Bezirkes das Wort zu ergreifen.

Teilnahme des Magistratsdirektors; Beiziehung von Gemeindebediensteten

Paragraph 17, (1) Der Magistratsdirektor ist berechtigt, allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, und ist von jeder Sitzung zu verständigen. Er hat das Recht, zu den in Verhandlung stehenden Gegenständen Anträge zu stellen.

(2) Den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Stadtrechnungshofausschusses, sind leitende Gemeindebedienstete der Verwaltungsgruppe, die der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem amtsführenden Stadtrat bestimmt, mit beratender Stimme und dem Recht der Antragstellung im Sinne des Absatz eins, beizuziehen.

(3) Den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses sind der Stadtrechnungshofdirektor sowie leitende Gemeindebedienstete des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen, die der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses bestimmt, mit beratender Stimme und dem Recht der Antragstellung im Sinne des Absatz eins, beizuziehen.

(4) Die Ausschüsse legen über Vorschlag des amtsführenden Stadtrates (des Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) fest, welche Gemeindebedienstete der Verwaltungsgruppen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen sind.

Teilnahme des Präsidenten des Rechnungshofes

Paragraph 17 a, Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, an den Ausschusssitzungen, in denen Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu werden.

Beiziehung anderer außenstehender Personen

Paragraph 18, (1) Die Ausschüsse können ihren Sitzungen mit beratender Stimme auch Gemeinderatsmitglieder beiziehen, die nicht Ausschussmitglieder sind, desgleichen sachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind.

(2) Der Ausschussberatung über einen von einem Mitglied des Gemeinderates gestellten Antrag ist dieses Mitglied mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die im Ausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sowie die im Paragraph 3, Absatz 4 und 5 GO-GR genannten Gemeinderatsmitglieder sind berechtigt, den Beratungen über Gesetz- und Verordnungsentwürfe eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Ausschussvorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, soferne sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Ausschussvorsitzenden zu verpflichten. In die vorgenannte Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung in den Ausschüssen nicht behindert werden.

Sitzungsprotokolle

Paragraph 19, (1) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist durch einen vom zuständigen amtsführenden Stadtrat (vom Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) zu bestimmenden Gemeindebediensteten ein Protokoll zu führen, in das alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. In dem Protokoll ist auch festzuhalten, ob die Beschlüsse einstimmig oder mehrstimmig gefasst worden sind.

(2) Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden, - mit Ausnahme des Stadtrechnungshofausschusses - vom amtsführenden Stadtrat und vom Protokollführer zu unterzeichnen und im Wiener Stadt- und Landesarchiv aufzubewahren.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in die Protokolle über die Ausschusssitzungen Einsicht zu nehmen.

(4) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates aufzulegen.

(5) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des betreffenden Ausschusses oder des Stadtsenates sind, erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.

(6) Das Protokoll über die nicht für vertraulich erklärten Beschlüsse ist in Druck zu legen und zu veröffentlichen.

römisch fünf. Verhandlung in den Ausschüssen

Leitung der Verhandlungen

Paragraph 20, (1) Der Vorsitzende hat für die Einhaltung der Geschäftsordnung zu sorgen und leitet die Verhandlungen.

(2) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(3) Wenn jemand, der zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung berechtigt ist, den Anstand verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Vorsitzenden nicht Folge leistet, hat ihn der Vorsitzende zur Ordnung zu rufen. Der Vorsitzende ist in einem solchen Fall auch berechtigt, den Redner zu unterbrechen oder ihm das Wort völlig zu entziehen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.

Berichterstattung

Paragraph 21, (1) Berichterstatter im Ausschuss - mit Ausnahme des Stadtrechnungshofausschusses - ist der zuständige amtsführende Stadtrat. Dieser kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses mit der Berichterstattung betrauen. Im Stadtrechnungshofausschuss erstattet das vom Vorsitzenden betraute Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtrechnungshofausschusses Bericht.

(2) Der amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) kann auch Gemeindebedienstete mit der Berichterstattung betrauen.

Beteiligung an der Verhandlung

Paragraph 22, Die Verhandlungssprache in den Ausschüssen ist die deutsche Sprache.

Paragraph 23, (1) Zum Wort gelangen die Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) und die in Absatz eins a, genannten Ausschussersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Meldung beim Vorsitzenden, doch dürfen sie zu einem Geschäftsstück nicht öfter als dreimal das Wort ergreifen.

(1a) Die im Ausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Sitzungen des Ausschusses zusätzlich zu den auf sie entfallenden Ausschussmitgliedern bis zu zwei Ausschussersatzmitglieder beizuziehen. Absatz 3, Ziffer eins, gilt sinngemäß für das Rederecht dieser beigezogenen Ausschussmitglieder. Die beigezogenen Ausschussersatzmitglieder haben kein Stimmrecht. Die zusätzliche Teilnahme von Ausschussersatzmitgliedern ist von der jeweiligen wahlwerbenden Partei dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben.

(1b) Die im Stadtrechnungshofausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind darüber hinaus berechtigt, den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses bis zu zwei Ausschussmitglieder anderer Ausschüsse beizuziehen. Absatz eins und Absatz eins a, zweiter bis vierter Satz gelten für diese sinngemäß.

(2) Bei umfangreichen Geschäftsstücken hat der Vorsitzende das Recht, das Geschäftsstück in zwei oder mehrere Tagesordnungspunkte zu unterteilen. In diesem Fall darf pro Tagesordnungspunkt dreimal das Wort ergriffen werden.

(3) Außer der Reihe und öfter als dreimal muss das Wort Ausschussmitgliedern (Ausschussersatzmitgliedern) gegeben werden,

1. für Informationsfragen, welche bloß der Aufklärung des Verhandlungsgegenstandes dienen,

2. wenn sie einen Antrag betreffend die formelle Geschäftsbehandlung stellen,

3. zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung.

In den Fällen der Ziffer 2 und 3 darf die Redezeit fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Der Bürgermeister hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und Mitteilungen zu machen. Das gleiche Recht kommt dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, beim Stadtrechnungshofausschuss dem Vorsitzenden zu. Über diese Anträge und Mitteilungen ist eine Debatte zulässig. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

Paragraph 24, Die Verlesung schriftlicher Vorträge ist nur dem Berichterstatter gestattet.

Paragraph 25, Der Vorsitzende hat die Debatte zu leiten, ohne sich an ihr zu beteiligen. Wenn er Berichterstatter über einen Gegenstand ist oder an der Debatte teilnehmen will oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, die er selbst gestellt hat, muss er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.

Vertagung der Verhandlung; Absetzen eines Geschäftsstückes von der Tagesordnung

Paragraph 26, Wird ein Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder Absetzung eines Geschäftsstückes von der Tagesordnung gestellt, hat jede der im Ausschuss vertretenen Parteien das Recht, hiezu durch ein ihr angehöriges Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) das Wort zu ergreifen; die Redezeit darf hiebei pro Redner fünf Minuten nicht überschreiten. Über den Antrag ist sodann nach Anhörung des Berichterstatters ohne weitere Debatte abzustimmen.

Befangenheit

Paragraph 27, (1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Gemeinderatsausschusses gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen. An Stelle des befangenen Mitgliedes kann ein von diesem bekannt gegebenes Ersatzmitglied (Paragraph 14, Absatz 2,) an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten auch für alle anderen bei den Sitzungen Anwesenden.

Schluss der Verhandlung

Paragraph 28, (1) Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen worden ist, kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden und es erhalten die bis dahin gemeldeten Redner der Reihe nach das Wort.

Paragraph 29, Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne dass ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort.

Abstimmung

Paragraph 30, (1) Nach dem Schlusswort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird die Abstimmung durchgeführt.

(2) Diese ist so vorzunehmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Ausschusses zum Ausdruck kommt.

(3) Gegenanträge oder Abänderungsanträge, die sich auf den Antrag des Berichterstatters beziehen, gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, dass diejenigen, die sich von dem Antrag des Berichterstatters am weitesten entfernen, voranzugehen haben.

(4) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.

(5) Im Übrigen bestimmt der Vorsitzende den Wortlaut und die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Vorsitzende den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird.

(6) Für diese Erörterung ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Vorsitzende, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.

(7) Es steht dem Vorsitzenden auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.

Paragraph 31, (1) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hände, über Anordnung des Vorsitzenden auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf. Jedes Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) hat auch das Recht, die namentliche Abstimmung zu verlangen, worüber der Ausschuss ohne Debatte entscheidet.

(2) Hat sich über Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied (Ersatzmitglied) zu einem Geschäftsstück zu Wort gemeldet und verlangt kein Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) eine andere Art der Abstimmung, so hat der Vorsitzende den im Geschäftsstück gestellten Antrag als angenommen zu erklären.

(3) Jedes Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) hat das Recht, seinen abgelehnten Antrag als Minderheitsmeinung anzumelden. Wird die Anmeldung durch wenigstens ein Fünftel der anwesenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) unterstützt, so ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht dem Stadtsenat und dem Gemeinderat die Minderheitsmeinung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wahlen sind geheim mittels Stimmzettel vorzunehmen, sofern der Ausschuss nicht mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der bei der Ausschusssitzung anwesenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anderes beschließt.

(5) Wer bei einer Abstimmung oder Wahl nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

römisch VI. Beschlüsse der Ausschüsse

Beschlussfähigkeit

Paragraph 32, Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

Beschlusserfordernis

Paragraph 33, (1) Zu einem gültigen Beschluss ist - abgesehen von den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 3 und 31 Absatz 4, - die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(2) Dem Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschussmitglied (Ausschussersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.

Bekanntgabe der Sistierung von Ausschussbeschlüssen

Paragraph 34, Wenn der Bürgermeister einen Ausschussbeschluss sistiert, so hat er dies, wenn er bei der Beschlussfassung anwesend ist, in der Regel unmittelbar nach dieser, längstens aber in der nächsten Ausschusssitzung selbst oder durch seinen nach Paragraph 15, Absatz eins, entsendeten Vertreter bekannt zu geben.

römisch VII. Enqueten

Paragraph 35, (1) Die Ausschüsse können über Antrag eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) die Abhaltung einer Enquete über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches beschließen. Die Enquete ist vom amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) einzuberufen.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete ist dem Vorsitzenden mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich zu überreichen, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet werden, und hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und Tag der Enquete zu enthalten. Hiezu sind Abänderungs- und Zusatzanträge zulässig.

(3) Soweit nicht anderes beschlossen wird, sind Enqueten der Ausschüsse nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Raumes öffentlich zugänglich. Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, sind auch zur Teilnahme an der Enquete berechtigt.

(4) Die Vorsitzführung bei einer Enquete obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses. Paragraph 20, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Über jede Enquete kann ein Protokoll verfasst werden; hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz und 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) In einer Enquete dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

römisch VIII. Gemeinsame Sitzungen

Gemeinsame Sitzungen von Ausschüssen

Paragraph 36, (1) Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Ausschüsse betreffen, können nacheinander in den betreffenden Ausschüssen oder in einer gemeinsamen Sitzung beschlossen werden. Die gemeinsame Sitzung beruft der Bürgermeister oder über seine Ermächtigung derjenige amtsführende Stadtrat ein, bei dessen Geschäftsgruppe die Angelegenheit zuerst anhängig wurde.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedes Ausschusses anwesend ist.

(3) Die Verhandlungsleitung richtet sich nach Paragraph 102, Absatz eins, WStV.

(4) Die Abstimmung hat jeder Ausschuss für sich vorzunehmen.

(5) Der Wortlaut der zur Abstimmung gelangenden Anträge ist von den Vorsitzenden der Ausschüsse einvernehmlich festzusetzen.

(6) Falls die Beschlüsse nicht übereinstimmen, entscheidet der Stadtsenat.

Gemeinsame Sitzungen des Stadtsenates mit dem Finanzausschuss

Paragraph 37, (1) Die Prüfung des Voranschlages, des Antrages zur Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Geldleistungen und der tarifmäßigen Entgelte sowie der Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen hat der Stadtsenat in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuss vorzunehmen. Das Gleiche gilt für den Rechnungsabschluss der Gemeinde und die Rechnungsabschlüsse der städtischen Unternehmungen.

(2) Die Einberufung einer solchen gemeinsamen Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister oder seinen gemäß Paragraph 94, WStV berufenen Stellvertreter.

(3) Den Vorsitz führt der Bürgermeister, sein Stellvertreter gemäß Paragraph 94, WStV oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses.

(4) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Stadträte und ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Finanzausschusses anwesend sind.

(5) Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluss des Stadtsenates maßgebend, der davon abweichende Beschluss des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

römisch IX. Auflösung eines Ausschusses und Abberufung von Ausschussmitgliedern (Ausschussersatzmitgliedern)

Paragraph 38, (1) Dem Gemeinderat obliegt es, einen Ausschuss, der seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß besorgt, über Antrag des Bürgermeisters aufzulösen oder ein Ausschussmitglied, das von drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne Entschuldigung ferngeblieben ist, abzuberufen. Ebenso kann der Gemeinderat ein Ausschussersatzmitglied, das seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Sitzung (Paragraph 14, Absatz 2,) dreimal hintereinander nicht nachgekommen ist, abberufen.

(2) Die Abberufung eines Ausschussmitgliedes (Ausschussersatzmitgliedes) hat der amtsführende Stadtrat im Ausschuss zu beantragen und der Ausschuss zu beschließen, worauf die Angelegenheit nach Beratung im Stadtsenat dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird.

(3) Im Falle einer Auflösung oder Abberufung (Absatz eins,) hat binnen 30 Tagen eine neuerliche Nominierung zu erfolgen. Die Befugnisse des aufgelösten Ausschusses hat in der Zwischenzeit der Stadtsenat auszuüben.

römisch zehn. Unterausschüsse

Paragraph 39, (1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Ausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuss bestimmt. Die Nominierung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz. Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, ist Paragraph 3, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

(2) Der amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) hat das Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde. Als Mitglieder des Unterausschusses können auch Ersatzmitglieder des Ausschusses nominiert werden wie auch Mitglieder des Ausschusses zu Ersatzmitgliedern des Unterausschusses nominiert werden können. Als Ersatzmitglieder des Unterausschusses können auch Gemeinderatsmitglieder nominiert werden, die nicht dem Ausschuss angehören.

(3) Die im Unterausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sowie die im Paragraph 3, Absatz 4 und 5 GO-GR genannten Gemeinderatsmitglieder sind berechtigt, den Beratungen über Gesetz- und Verordnungsentwürfe eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Unterausschusses bekannt zu geben und hat sich, soferne sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Unterausschusses zu verpflichten. In die vorgenannte Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung in den Unterausschüssen nicht behindert werden.

Paragraph 40, Auch den Unterausschüssen können Gemeinderatsmitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden, die nicht Unterausschussmitglieder (Unterausschussersatzmitglieder) sind, desgleichen sachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, insbesondere Gemeindebedienstete.

Paragraph 41, Die Bestimmungen des Paragraph 4,, Paragraph 10, Absatz eins bis 6, Paragraph 11,, Paragraph 12, erster Satz, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz eins und 2 und der Paragraphen 20 bis 33 finden auf die Unterausschüsse sinngemäß Anwendung, die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 3 und 4 überdies auf die Unterausschüsse des Stadtrechnungshofausschusses.

römisch XI. Kommissionen

Paragraph 42, (1) Der Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch Beschluss Kommissionen einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehen müssen. Der Gemeinderat kann auch beschließen, dass eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, an Stelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses Beschlüsse fasst. Eine solche Kommission besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die jeweils mindestens zehn betragen muss.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im Paragraph 96, Absatz eins, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kommissionsmitglieder (Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung der Kommission namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit der Kommission als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Paragraph 3, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.

(3) Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der nominierten oder nach Paragraph 3, Absatz 2, gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(4) Die Kommissionen werden das erste Mal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen.

(5) Für die Kommissionen gelten im Übrigen die in dieser Geschäftsordnung für die Ausschüsse enthaltenen Bestimmungen sinngemäß.

römisch XII. Änderung der Geschäftsordnung

Paragraph 43, Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.

römisch XIII. Schlussbestimmungen

Paragraph 44, (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Gemeinderates vom 9. August 1996, PrZ. 143/96-GBI, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 37/1996, außer Kraft.