Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Wien
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
19.07.2001 | ABl | |
14.07.2011 | ABl | |
römisch eins. Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph eins, Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
römisch II. Organisation
Vorsitzende
Paragraph 2, (1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden Stadträten gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. In der ersten Sitzung nach einer Wahl des Gemeinderates hat der Bürgermeister oder, wenn er verhindert ist, unter Beachtung der Reihung als Vorsitzender einer der bisherigen Vorsitzenden oder, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz bis zur Neuwahl der Vorsitzenden zu führen.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Vorsitzenden (des Gemeinderates) die Rede ist, ist damit der Erste Vorsitzende gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Vorsitzenden, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Vorsitzenden usw. über. Der Vorsitzende wird in der Vorsitzführung durch die anderen Vorsitzenden vertreten; die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Vorsitzenden über.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann der Vorsitzende einem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4a) Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Vorsitzende eine Unterbrechung, die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat er zuvor dem Gemeinderat Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verfügt der Vorsitzende.
(4b) Der Vorsitzende ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Vorsitzende die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.
(5) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Vorsitzenden den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber ohne Berufung an den Gemeinderat. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Gemeinderates berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Vorsitzenden auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
(6) Die in den Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Vorsitzende im Falle seiner Vorsitzführung - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz - eigenverantwortlich auszuüben.
(7) Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören wolle.
(8) Zur Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung das im Paragraph 19, Absatz eins, WStV enthaltene Gelöbnis gebrochen hat, ist das Disziplinarkollegium nach dem in der Wiener Stadtverfassung festgesetzten Verfahren (Paragraph 19, Absatz 4 und 5 WStV) berufen.
Klubs des Gemeinderates
Paragraph 3, (1) Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Zu einem solchen Zusammenschluss sind mindestens drei Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei erforderlich.
(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben. Klubvorsitzender (geschäftsführender Klubvorsitzender) ist jenes Gemeinderatsmitglied der jeweiligen wahlwerbenden Partei, dessen Nominierung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Klubs schriftlich durch deren Unterschrift unterstützt wird. Dies gilt auch für einen Wechsel in der Person des Klubvorsitzenden (geschäftsführenden Klubvorsitzenden).
(3) Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und notwendigen Arbeitsbehelfen an die Klubs erfolgt unter Bedachtnahme auf die Stärke der wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Klubvorsitzenden.
(4) Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und notwendigen Arbeitsbehelfen gilt auch für die Gemeinderatsmitglieder derselben wahlwerbenden Partei, die die im Absatz eins, festgelegte Mindestanzahl nicht, jedoch mindestens die Anzahl zwei, erreichen.
(5) Gemeinderatsmitgliedern, die keiner wahlwerbenden Partei im Sinne der Absatz eins bis 4 angehören, und Zusammenschlüssen, denen die rechtliche Eigenschaft eines Klubs nicht zukommt, sind Räumlichkeiten und notwendige Arbeitsbehelfe gemeinsam in unbedingt erforderlichem Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
Präsidialkonferenz des Gemeinderates
Paragraph 4, (1) Der Vorsitzende des Gemeinderates und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich - sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind - gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinderates zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden des Gemeinderates in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Vorsitzenden des Gemeinderates einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Vorsitzende des Gemeinderates den Vorsitz.
(4) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Vorsitzenden des Gemeinderates in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Vorsitzenden des Gemeinderates bei
1. der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Gemeinderates (Termine, Zeitpläne u. dgl.),
2. der Festlegung des Schwerpunkt-Verhandlungsgegenstandes,
3. der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
4. der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
5. Geschäftsordnungsfragen
zu beraten.
(5) Der Vorsitzende hat die weiteren Vorsitzenden über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Die weiteren Vorsitzenden haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.
Schriftführer
Paragraph 5, (1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 96, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 die von ihm zu bestimmende Anzahl von Schriftführern.
(2) Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Vorsitzenden Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Bürgermeister.
Sitzungsprotokoll
Paragraph 6, (1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist von der Magistratsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und zwei Wochen nach der Sitzung eine Woche hindurch zur Einsicht für alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates sowie die Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteher-Stellvertreter aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind während der Auflagefrist dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlasst.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendung erhoben wurde beziehungsweise der Vorsitzende über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Vorsitzenden als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat die Mitteilungen des Vorsitzenden, den vollen Wortlaut oder einen Auszug des bekannt gegebenen Einlaufs, die aufgerufenen mündlichen Anfragen, die Inhaltsangaben der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte, weiters die als angenommen erklärten Anträge des Stadtsenates sowie alle Beschlüsse zu enthalten.
(5) Das Protokoll wird nach der Genehmigung in Druck gelegt und mit der Beilage, in die der Wortlaut der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der schriftlichen Beantwortung aller Anfragen aufzunehmen ist, den Mitgliedern des Gemeinderates und des Stadtsenates sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteher-Stellvertretern zugesendet. Das Original wird vom Vorsitzenden und einem Schriftführer unterfertigt und im Wiener Stadt- und Landesarchiv mit der Beilage aufbewahrt. Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung kann von jeder Person eingesehen werden.
(6) Über jede öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des Gemeinderates wird ein wörtliches Protokoll verfasst, welches die Verhandlungen sowie den Wortlaut der aufgerufenen mündlichen Anfragen vollständig wiederzugeben hat. Dieses Protokoll ist an Hand von Tonbandaufnahmen, von stenografischen Aufzeichnungen oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufzunehmen. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst nach Drucklegung des Protokolls gelöscht werden. Das wörtliche Protokoll über die öffentlichen Sitzungen ist in Druck zu legen und den Mitgliedern des Gemeinderates und des Stadtsenates sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteher-Stellvertretern zuzusenden und im Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Einsicht für jede Person aufzulegen. Überdies ist der käufliche Erwerb zu ermöglichen. Das wörtliche Protokoll über die nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates wird weder in Druck gelegt noch veröffentlicht. Den Mitgliedern des Gemeinderates und des Stadtsenates ist aber die Einsicht zu gewähren.
(7) Jeder Redner erhält für einen Zeitraum von acht Tagen die schriftliche Wiedergabe seiner Ausführungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende über die Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Drucklegung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Sitzung und die Reinschrift des Protokolls über die nicht öffentliche Sitzung veranlasst.
römisch III. Sitzungen
Anzahl und Einberufung der Sitzungen
Paragraph 7, (1) Der Gemeinderat tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Er kann sich nur auf Einberufung des Bürgermeisters und, wenn dieser verhindert ist, auf Einberufung des nach Paragraph 94, WStV zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Mitgliedes des Stadtsenates versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefassten Beschlüsse sind ungültig.
(2a) Die Sitzungen des Gemeinderates beginnen grundsätzlich um 9.00 Uhr, sollen jedoch in begründeten Fällen nicht später als um 12.00 Uhr beginnen.
(3) Ergeben sich nach der Einberufung Hindernisse für die Abhaltung der Sitzung, so ist der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung das nach Paragraph 94, WStV zu seiner Vertretung berufene Mitglied des Stadtsenates, berechtigt, die Sitzung abzusagen.
(4) Hinsichtlich aller Zustellungen des Bürgermeisters an die Mitglieder des Gemeinderates genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied des Gemeinderates bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, jede Änderung der im Absatz 4, genannten Zustelladresse dem Bürgermeister unverzüglich bekannt zu geben.
Verpflichtung zur Einberufung
Paragraph 8, (1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Bürgermeister abzuhalten. Die Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind anzuwenden. Wenn nach dieser Bestimmung die Sitzung innerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 15. September abzuhalten wäre, so ist die Sitzung längstens bis Ende September abzuhalten.
(2) Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben.
(3) Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
(4) In den Sitzungen des Gemeinderates auf Verlangen im Sinne des Absatz eins, dürfen Geschäftsstücke nicht verhandelt werden.
(5) Zum Verlangen im Sinne des Absatz eins, ist die Einbringung von Beschluss-(Resolutions-)Anträgen zulässig. Paragraph 27, Absatz 4, ist anzuwenden.
Öffentlichkeit der Sitzungen
Paragraph 9, (1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich.
(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, Fragestunden, Aktuelle Stunden, Sitzungen, in denen Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, behandelt werden, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß Paragraph 39 b, Absatz eins, behandelt werden, und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
Eintrittsberechtigung
Paragraph 10, (1) Der Eintritt auf die Galerie des Sitzungssaales ist nur mit Karten gestattet, die von der Magistratsdirektion oder in deren Auftrag auf Grund der Weisungen des Bürgermeisters nach Maßgabe des Raumes ausgegeben werden. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat Anspruch auf eine Eintrittskarte.
(2) Vor dem Eintritt sind gefährliche Gegenstände sowie Taschen und andere Gepäckstücke abzugeben. Für ihre Aufbewahrung ist keine Gebühr zu entrichten.
(3) Der Eintritt zu den den Vertretern von Medien vorbehaltenen Teilen der Galerie ist diesen Vertretern nach Maßgabe des vorhandenen Raumes unter den gleichen Bedingungen gestattet wie sonstigen Benützern der Galerie. Bild- und Tonaufnahmen von der Galerie dürfen nur mit Bewilligung des Vorsitzenden vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dürfen sich Vertreter von Medien im Sitzungssaal nur mit Bewilligung des Vorsitzenden aufhalten sowie Bild- und Tonaufnahmen nur mit Bewilligung des Vorsitzenden vornehmen.
Verhalten der Zuhörer
Paragraph 11, (1) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(2) Dem Vorsitzenden ist es überlassen, zu entscheiden, ob sich auch die Vertreter der Medien zu entfernen haben.
(3) Nach Entfernung der störenden Zuhörer wird die Sitzung fortgesetzt und der Eintritt diesen Zuhörern zu dieser Sitzung nicht mehr gestattet.
Teilnahme der Bezirksvorsteher
Paragraph 12, Die Bezirksvorsteher oder die von ihnen bestimmten Bezirksvorsteher-Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Geschäftsstücken, soweit dadurch Angelegenheiten ihres Bezirkes unmittelbar berührt werden, zu Wort melden.
Teilnahme des Präsidenten des Rechnungshofes
Paragraph 12 a, Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu werden.
Teilnahme von Abgeordneten zum Europäischen Parlament
Paragraph 12 b, Österreichische Abgeordnete zum europäischen Parlament können auf Grund der in Aussicht genommenen Tagesordnung oder auf Vorschlag des für Europafragen zuständigen Ausschusses über Einladung durch den Vorsitzenden des Gemeinderates – nach vorheriger Beratung durch die Präsidialkonferenz – an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Geschäftsstücken, soweit dadurch Angelegenheiten der europäischen Union unmittelbar berührt werden, zu Wort melden.
Teilnahme von Gemeindebediensteten
Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung des Vorsitzenden haben Gemeindebedienstete in der Sitzung anwesend zu sein.
(2) Andere Personen, deren Anwesenheit für die Vorbereitung oder die Durchführung der Verhandlungen notwendig ist, dürfen mit Bewilligung des Vorsitzenden im Sitzungssaal anwesend sein.
Anwesenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder
Paragraph 14, (1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.
(2) Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Abwesenheiten, die voraussichtlich über die Dauer von einem Monat hinausgehen, sind dem Bürgermeister zu melden.
römisch IV. Gang der Verhandlungen
Eröffnung der Sitzung
Paragraph 15, (1) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates eröffnet. Sie beginnt mit den allfälligen Mitteilungen des Vorsitzenden und der Bekanntgabe des Einlaufes, soweit dieser von allgemeinem Interesse ist und nicht unmittelbar einem anderen Organ zugewiesen wurde. Sofern es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet, kann der Einlauf oder Teile davon im vollen Wortlaut auch durch einen Schriftführer verlesen werden.
(2) In der Regel folgen darauf die Fragestunde (Paragraph 32,), die Aktuelle Stunde (Paragraph 39,), weiters die Bekanntgabe der eingebrachten schriftlichen Anfragen und Anträge sowie die Bekanntgabe des als erstes Geschäftsstück zu verhandelnden Schwerpunkt-Verhandlungsgegenstandes.
Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte
Paragraph 16, (1) Der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte, letztere in Angelegenheiten für die sie im Rahmen ihrer Verwaltungsgruppe zuständig sind, haben das Recht, Mitteilungen an den Gemeinderat zu machen. Das Thema der Mitteilung ist dem Vorsitzenden spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben, der daraufhin unverzüglich die Klubvorsitzenden sowie die im Paragraph 3, Absatz 4 und 5 genannten Gemeinderatsmitglieder und Zusammenschlüsse in Kenntnis zu setzen hat. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(2) Kann die im Absatz eins, genannte Frist zur Bekanntgabe des Themas der Mitteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist die Mitteilung dennoch nach Anhörung der Präsidialkonferenz mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig.
(3) Nach Möglichkeit haben Mitteilungen unmittelbar nach der Aktuellen Stunde (Paragraph 39,), sofern eine solche nicht stattfindet, nach der Fragestunde (Paragraph 32,), findet eine solche auch nicht statt, zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates, allenfalls nach den allfälligen Mitteilungen des Vorsitzenden und der Bekanntgabe des Einlaufs (Paragraph 15,), zu erfolgen. Für die Mitteilung ist die Redezeit mit maximal 40 Minuten beschränkt.
(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, sich zur Besprechung der Mitteilung zu Wort zu melden. Die Besprechung hat unmittelbar an die Mitteilung anzuschließen. Bei der Besprechung darf kein Mitglied des Gemeinderates öfter als zweimal und mehr als insgesamt 20 Minuten sprechen. Der Bürgermeister und die zuständigen amtsführenden Stadträte dürfen sich bei der Besprechung öfter als zweimal zu Wort melden; deren Redezeit pro Wortmeldung ist mit 20 Minuten beschränkt.
(5) Während der Besprechung können auch im Zusammenhang mit der Mitteilung stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. Paragraph 27, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.
Tagesordnung und Akteneinsicht
Paragraph 17, (1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass die vom Gemeinderat zu erledigenden Geschäftsstücke auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Die vom Bürgermeister bestimmte Tagesordnung ist den Mitgliedern des Gemeinderates, den Mitgliedern des Stadtsenates sowie den Bezirksvorstehern und deren Stellvertretern mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu geben. Nachträge zur Tagesordnung sind ebenfalls zu versenden. Ebenso sind ihnen die zur Verhandlung gelangenden Anträge des Stadtsenates im Wortlaut mitzuteilen. Die Versendung der Tagesordnung und der Nachträge hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Recht auf Einsichtnahme gemäß den Absatz 3 und 4 gewahrt ist. Die Tagesordnung und allfällige Nachträge, die für eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates bestimmt sind, sind während der öffentlichen Sitzung zur öffentlichen Einsicht für die Zuhörer aufzulegen.
(2a) Die Berichte des Rechnungshofes und des Kontrollamtes sind grundsätzlich in jeweils einer Gemeinderatssitzung des Jahres zu behandeln, jene des Kontrollamtes in der ersten, jene des Rechnungshofes in der zweiten Jahreshälfte. Abweichungen von dieser Regelung sind im Einzelfall nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit möglich. Berichte des Rechnungshofes auf Grund von Überprüfungen nach Ersuchen des Stadtsenates, des Gemeinderates oder von 33 Mitgliedern des Gemeinderates sind jedenfalls je nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu behandeln.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung (Absatz 2,) dem Gemeinderat vorliegen. Diese Geschäftsstücke sind in der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Gemeinderates zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat - sofern dem ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht - weiters das Recht auf Einsichtnahme in solche Beschlussakten des Gemeinderates oder eines Ausschusses, einschließlich der für diese Beschlüsse maßgeblich gewesenen Akten oder Aktenteile, welche mit einem auf der bekannt gegebenen Tagesordnung stehenden Geschäftsstück in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und noch nicht skartiert sind. Das Verlangen nach Einsichtnahme ist dem Vorsitzenden des Gemeinderates zu übergeben, der im Falle einer Meinungsverschiedenheit nach Anhörung des Magistratsdirektors entscheidet.
(5) Die Rechte nach Absatz 3 und 4 umfassen auch die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen.
(6) Der Bürgermeister ist berechtigt, mit Zustimmung des Gemeinderates, worüber eine Debatte nicht stattfindet, Geschäftsstücke, welche nicht in der Tagesordnung oder in einem Nachtrag enthalten sind, vor oder während einer Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Geschäftsstücke sind sodann bis zu ihrer Behandlung im Gemeinderatssitzungssaal zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen. Die Behandlung dieser Geschäftsstücke hat nach Erledigung der Tagesordnung und ihrer Nachträge zu erfolgen. Der Bürgermeister oder der Gemeinderat sind jederzeit berechtigt, Geschäftsstücke von der Tagesordnung abzusetzen. Sofern die Absetzung durch den Bürgermeister erfolgt, hat dies der Vorsitzende dem Gemeinderat in der Sitzung bekannt zu geben. Hat ein Mitglied des Gemeinderates die Absetzung eines Geschäftsstückes von der Tagesordnung durch den Gemeinderat beantragt, so hat die Abstimmung darüber erst nach den Wortmeldungen der hiezu vorgemerkten Redner und nach dem Schlusswort des Berichterstatters zu erfolgen.
(7) Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Vorsitzende nach Beratung in der Präsidialkonferenz (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,).
Genehmigung der Anträge des Stadtsenates ohne Verhandlung
Paragraph 17 a, (1) Nach den allfälligen Mitteilungen des Vorsitzenden, der Bekanntgabe des Einlaufes und nach Beendigung der Aktuellen Stunde oder der Fragestunde sowie der Bekanntgabe der eingebrachten Anfragen und Anträge wird in die Tagesordnung eingegangen.
(2) Zunächst stellt der Vorsitzende fest, bezüglich welcher Anträge des Stadtsenates, die den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage - Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet - vor der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben wurden, kein Mitglied des Gemeinderates vor Beginn der Sitzung das Eingehen in die Verhandlung verlangt hat.
(3) Nach der Feststellung gemäß Absatz 2, hat der Vorsitzende solche Anträge des Stadtsenates als angenommen zu erklären.
(4) Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten für die im Paragraph 24, angeführten Angelegenheiten mit der Maßgabe, dass die Feststellung und die Annahmeerklärung nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder möglich sind.
Berichterstattung
Paragraph 18, (1) Berichterstatter im Gemeinderat ist der zuständige amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Kontrollausschusses). Dieser kann ein Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses mit der Berichterstattung betrauen. Der Bürgermeister kann im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Kontrollausschusses) oder mit Zustimmung des Stadtsenates auch ein anderes Gemeinderatsmitglied mit der Berichterstattung betrauen.
(2) Jede Kommission (Paragraph 59, WStV) bestimmt selbstständig ihren Berichterstatter.
(3) Weicht ein Antrag des Stadtsenates von dem Antrag des zuständigen Ausschusses ab, so ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht auch den Antrag des Ausschusses dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Desgleichen ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht die bei der Beratung im Ausschuss, Unterausschuss oder in der Kommission vorgebrachten Minderheitsmeinungen zur Kenntnis des Gemeinderates zu bringen, wenn bei der Beratung im Ausschuss, Unterausschuss oder der Kommission der abgelehnte Antrag als Minderheitsmeinung angemeldet und diese Anmeldung durch wenigstens ein Fünftel der anwesenden Ausschussmitglieder (Ersatzmitglieder) unterstützt wurde (Paragraph 31, Absatz 3, Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen). In diesem Fall muss in der Debatte über den Gegenstand mindestens ein Vertreter der Minderheitsmeinung zu Wort kommen können.
Beteiligung an der Verhandlung
Paragraph 19, (1) Die Verhandlungssprache im Gemeinderat ist die deutsche Sprache.
(2) Wer das Wort wünscht, hat dies dem Vorsitzenden zu melden und nach Möglichkeit anzugeben, ob er für oder gegen die Anträge des Berichterstatters zu sprechen wünscht. Soferne in einer Fraktionsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
(3) Rednern steht es frei, ihre Stellen in der Reihenfolge miteinander zu tauschen. Dies ist dem Vorsitzenden zu melden.
(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
Paragraph 20, (1) Keinem Mitglied des Gemeinderates ist es gestattet, bei der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort zu ergreifen. Bei der Beratung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses darf jedoch zu jeder Beratungsgruppe zweimal das Wort ergriffen werden.
(2) Außer der Reihe und öfter als zweimal muss das Wort gegeben werden:
1. dem Bürgermeister;
2. dem zuständigen amtsführenden Stadtrat;
3. dem Berichterstatter, dem auch stets das Schlusswort gebührt;
4. Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung, die Redezeit darf hiebei drei Minuten nicht überschreiten;
5. dem Präsidenten des Rechnungshofes während der Verhandlung von Berichten des Rechnungshofes.
(2a) Die Redezeit jedes Redners ist mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Wenn es sich aber um
1. einen vom Vorsitzenden nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegten Schwerpunkt-Verhandlungsgegenstand oder
2. um eine Beratungsgruppe bei der Beratung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses handelt, so beträgt die Redezeit des ersten Redners jeder im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei (jedes Zusammenschlusses, dem die rechtliche Eigenschaft eines Klubs nicht zukommt) insgesamt 40 Minuten.
(3) Mitglieder des Gemeinderates können jederzeit einen Antrag betreffend die formelle Geschäftsbehandlung stellen. Diese Anträge, welche nicht schriftlich überreicht werden müssen, brauchen sich nicht auf das gerade in Beratung gezogene Geschäftsstück beziehen und können auch vor dem Eingehen in die Tagesordnung gestellt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei solchen Anträgen die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.
(4) Stadträte, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, können sich - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 - an jeder Debatte im gleichen Umfang beteiligen, wie dies in den einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Mitglieder des Gemeinderates festgelegt ist, jedoch ohne das diesen zustehende Anfrage- und Antragsrecht.
(5) Für Wortmeldungen der Bezirksvorsteher oder der von ihnen bestimmten Bezirksvorsteher-Stellvertreter nach Paragraph 12, gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.
(6) Für Wortmeldungen österreichischer Abgeordneter zum europäischen Parlament nach Paragraph 12 b, gelten die Bestimmungen des Absatz eins, erster Satz sinngemäß.
Paragraph 21, Der Sprecher hat seine Rede an den Gemeinderat und nicht an einzelne Mitglieder zu richten.
Paragraph 22, Der Vorsitzende hat die Debatte zu leiten, ohne sich an ihr zu beteiligen. Wenn er Berichterstatter über ein Geschäftsstück ist oder an der Debatte teilnehmen will oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, die er selbst gestellt hat, muss er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.
Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern
Paragraph 22 a, Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
Vertagung der Verhandlung
Paragraph 22 b, Anträge auf Vertagung der Verhandlung über ein Geschäftsstück sind sofort, jedoch nach Anhörung des Berichterstatters, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.
Schluss der Verhandlung
Paragraph 23, (1) Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Recht des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt.
(2) Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen worden ist, kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden, und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort.
(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne dass ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort.
römisch fünf. Beschlüsse
Beschlussfähigkeit
Paragraph 24, (1) Damit der Gemeinderat einen Beschluss fassen kann, muss, insoweit die Wiener Stadtverfassung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.
(2) Wenn es sich aber
1. um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von unbeweglichem Vermögen handelt und der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigt, oder
2. um die Veräußerung, Verpfändung oder den Tausch von beweglichem Vermögen handelt und der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigt, oder
3. um die Aufnahme eines Darlehens oder die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde handelt und die dazu leihende oder verbürgte Summe das Siebzigfache des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigt, ferner
4. um eine allgemeine Beschlussfassung gemäß § 89 WStV handelt, so ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
(3) Die Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder ist nur zur Beschlussfassung, nicht aber auch zum Beginn oder zur Fortsetzung der Beratung erforderlich.
(4) Ist die im Absatz 2, festgelegte Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern nicht anwesend, so ist eine neuerliche Sitzung einzuberufen, bei der auch für die Verhandlung der im Absatz 2, bezeichneten Verwaltungsangelegenheit die Bestimmung des Absatz eins, gilt.
(5) Für einen Misstrauensantrag ist Paragraph 40 a, maßgebend.
Paragraph 25, (1) Bevor die Abstimmung durchgeführt wird, hat sich der Vorsitzende davon zu überzeugen, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern (Paragraph 24,) anwesend ist. Wenn dies bezweifelt wird, kann jedes Gemeinderatsmitglied die Zählung verlangen.
(2) In allen Fällen, in denen die Anwesenheit einer außerordentlichen Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern zur Beschlussfassung erforderlich ist (Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 40 a,), hat der Vorsitzende vor der Abstimmung die Beschlussfähigkeit ausdrücklich festzustellen.
Beschlussfassung
Paragraph 26, Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen sind.
Abstimmung
Paragraph 27, (1) Nach dem Schlusswort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird unverzüglich die Abstimmung durchgeführt. Diese ist so vorzunehmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Gemeinderates zum Ausdruck kommt. Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters und Abänderungsanträge gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, dass diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.
(2) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.
(3) Anträge, die nicht zur Sache gehören, also sich nicht als Gegen-, Abänderungs- oder Zusatzanträge zu einem in Verhandlung stehenden Antrag darstellen, sind unzulässig.
(4) Bei Beschluss-(Resolutions-)Anträgen steht es dem Antragsteller frei, die sofortige Abstimmung über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag oder die Zuweisung an den Stadtsenat, den Bürgermeister, einen amtsführenden Stadtrat, einen Ausschuss, eine Kommission oder den Magistrat zu verlangen. Im Falle des Verlangens auf sofortige Abstimmung ist über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag sofort nach der Abstimmung über den Gegenstand, zu dem er gestellt wird, abzustimmen. Wird der Antrag über Verlangen des Antragstellers vom Gemeinderat einem der obgenannten Organe zugewiesen, so ist er innerhalb eines Monats von diesem Organ in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an einen Ausschuss spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung. Im Übrigen ist Paragraph 35, Absatz 3 a, sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Vorsitzende den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird. Für diese Erörterung ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Vorsitzende, wenn er die Gründe für ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.
(6) Es steht dem Vorsitzenden auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
Paragraph 28, (1) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hände, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten hat sie auf elektronischem Weg zu erfolgen. Über Anordnung des Vorsitzenden kann eine Abstimmung auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf erfolgen. Bei der Abstimmung haben die Mitglieder des Gemeinderates in den Bankreihen anwesend zu sein, bei der Abstimmung durch Namensaufruf genügt jedoch die Anwesenheit im Sitzungssaal. Der Vorsitzende, der Berichterstatter und die Schriftführer können auch von den in diesen Funktionen eingenommenen Plätzen aus abstimmen.
(1a) Eine andere Art der Abstimmung als die elektronische, nämlich durch Erheben der Hände, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates verlangt wird. Eine namentliche Abstimmung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn diese von mindestens 25 Mitgliedern des Gemeinderates begehrt wird. Eine Debatte über einen Antrag betreffend die Abstimmung ist unzulässig.
(2) Der Namensaufruf erfolgt durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Schriftführer. Jedes aufgerufene Mitglied hat mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen. Bei der namentlichen Abstimmung kann bei Zweifelsfällen die Klarstellung des Abstimmungsverhaltens des aufgerufenen Mitgliedes bis zum Aufruf des nächsten Mitgliedes erfolgen.
(3) Die Namen der Mitglieder des Gemeinderates sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in die wörtlichen Protokolle der Sitzungen aufzunehmen.
(3a) Wird von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates unmittelbar nach erfolgter Abstimmung ein Einwand gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses erhoben und eine Feststellung der Gegenstimmen verlangt, hat diese der Vorsitzende unverzüglich ohne vorausgegangene Debatte vorzunehmen. Sind Einwand und Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Vorsitzende die Unterstützungsfrage zu stellen. Die Feststellung der Gegenstimmen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Vorsitzende selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat.
(4) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidrittelmehrheit anderes beschließt. Absatz 3 a, gilt auch für Wahlen, wenn diese nicht mittels Stimmzettel vorgenommen werden.
(5) Die Stimmzettel sind von den namentlich aufgerufenen Mitgliedern des Gemeinderates in die Urne zu legen.
(6) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(7) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(8) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zu Wort gemeldet und verlangt kein Mitglied des Gemeinderates eine andere Art der Abstimmung, so kann der Vorsitzende nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, dass keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.
Enthalten von der Abstimmung
Paragraph 29, Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Paragraph 30, (1) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.
(2) Vor Einleitung der Abstimmung hat jedes Mitglied des Gemeinderates das Recht, die Feststellung des Stimmenverhältnisses zu verlangen.
(3) Die Zählung ist durch die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Schriftführer vorzunehmen.
römisch VI. Anfragen; Anträge; dringliche Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung von Untersuchungskommissionen; Berichte von Untersuchungskommissionen
Schriftliche Anfragen
Paragraph 31, (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte.
(2) Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Vorsitzenden im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der Vorsitzende hat dem Gemeinderat hievon Mitteilung zu machen.
(3) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller - falls mehrere Mitglieder des Gemeinderates gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte - zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem Fragesteller - falls mehrere Mitglieder des Gemeinderates gemeinsam eine Anfrage stellen, dem in der Anfrage Erstgenannten - im Auftrag des Magistratsdirektors gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
(4) Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich dem Vorsitzenden im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur Beantwortung zu übergeben.
Mündliche Anfragen
Paragraph 32, (1) Jedes Gemeinderatsmitglied kann in den Sitzungen des Gemeinderates kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte richten (Fragestunde).
(2) Der Befragte oder sein Vertreter (Paragraphen 38 und 94 WStV) ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben öffentlichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten oder seinem Vertreter die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Gemeinderatsmitglied darf pro Fragestunde nicht mehr als drei Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Vorsitzenden des Gemeinderates zurückziehen.
(5) In jeder Geschäftssitzung des Gemeinderates - mit Ausnahme jener, in denen der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde oder der Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden - ist, sofern Anfragen vorliegen, eine Fragestunde abzuhalten. Weitere Ausnahmen kann der Vorsitzende nach Anhörung der Präsidialkonferenz festlegen. Eine Fragestunde dauert 60 Minuten, jedenfalls aber so lange, bis mindestens fünf Fragen einschließlich der Zusatzfragen aufgerufen und beantwortet worden sind.
Paragraph 33, (1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung der Gemeinde als Träger von Privatrechten. Eine an einen amtsführenden Stadtrat gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Die Anfragen sind dem Magistratsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Gemeinderates, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3) Über die Zulassung gemäß Absatz eins, und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Präsidialkonferenz.
Paragraph 34, (1) Entsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom Vorsitzenden aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(2) Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung der Frage.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Gemeinderates nach Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4) Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Nach dem Fragesteller können auch andere Gemeinderatsmitglieder je eine Zusatzfrage stellen, doch dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(5) Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Mitglieder des Gemeinderates gleichzeitig zu je einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.
(6) Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf den Galerien aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht mündlich wiederholt.
Anträge
Paragraph 35, (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates schriftliche Anträge einzubringen.
(2) Diese Anträge sind in formulierter Fassung mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers (der Antragsteller) versehen, dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung zu überreichen.
(3) Sie werden vom Vorsitzenden je nach der Zuständigkeit zur Vorberatung, Entscheidung oder Berichterstattung dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat, einem Ausschuss, einer Kommission oder dem Magistrat zugewiesen. Die Anträge sind innerhalb eines Monats von diesen Organen in Behandlung zu nehmen, bei Zuweisung an einen Ausschuss spätestens in der auf die Zuweisung zweitfolgenden Sitzung.
(3a) Wurde der dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat, einer Kommission oder dem Magistrat zugewiesene Antrag in Behandlung genommen, ohne jedoch entscheidungsreif zu sein, dann hat jenes Organ, dem der Antrag zugewiesen wurde, dem Antragsteller in Abständen von drei Monaten ab der Inbehandlungnahme einen Zwischenbericht zu erstatten. Wurde der einem Ausschuss zugewiesene Antrag in Behandlung genommen, ohne jedoch entscheidungsreif zu sein, dann hat der zuständige amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Kontrollausschusses) in Abständen von drei Monaten ab der Inbehandlungnahme dem Ausschuss einen Zwischenbericht zu erstatten. Über diesen Zwischenbericht ist eine Debatte, nicht jedoch eine Abstimmung zulässig. Ebenso wenig kann anlässlich des Zwischenberichtes über den Antrag abgestimmt werden.
(4) Diese Zuweisung ist unter Angabe des Antragstellers und des Gegenstandes dem Gemeinderat bekannt zu geben.
Dringliche Initiativen
Paragraph 36, (1) Die Mitglieder des Gemeinderates können für dessen öffentliche Sitzungen dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Gemeinderatsmitgliedern beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Mitglied des Gemeinderates darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
(3) Eine dringliche Initiative ist spätestens 44 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die dringliche Initiative behandelt werden soll, schriftlich dem Vorsitzenden im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Durch eine Fraktionsvereinbarung kann auch eine von Absatz 3, abweichende Vorgangsweise bestimmt werden, doch ist jedenfalls die dringliche Initiative noch vor Sitzungsbeginn in ihrer Endfassung dem Vorsitzenden zu übergeben.
(5) Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Gemeinderat zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zusammen, so gilt Paragraph 39 a, Absatz eins, Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (Paragraph 16,). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher dieser Anträge als erster in Behandlung zu nehmen ist. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Gemeinderat zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Bürgermeister bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.
(6) Im Zuge der Behandlung von dringlichen Initiativen können von den Mitgliedern des Gemeinderates auch im Zusammenhang mit der dringlichen Initiative stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. Paragraph 27, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.
Paragraph 37, (1) Auf schriftliches Verlangen ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen eine für eine öffentliche Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage vom Fragesteller in dieser Sitzung mündlich zu begründen. Der Fragesteller darf bei der mündlichen Begründung seiner Anfrage nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
(2) Je nachdem an wen die Anfrage gerichtet ist, hat der Bürgermeister oder der zuständige amtsführende Stadtrat die schriftliche Anfrage unmittelbar nach erfolgter mündlicher Begründung zu beantworten oder, wenn dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich ist, zu begründen, weshalb die Beantwortung nicht möglich ist. Die Beantwortung oder Begründung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(3) Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Absatz 2, hat eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Gemeinderatsmitglieder, die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.
(4) Auf schriftliches Verlangen hat ferner unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen über eine dem Fragesteller zugegangene schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Ein solches Verlangen kann nur für die auf die Übermittlung der Anfragebeantwortung nächstfolgende Sitzung - für den Fall, dass eine Anfragebeantwortung erst innerhalb der letzten 48 Stunden vor Sitzungsbeginn erfolgt, auch für die der nächstfolgenden Sitzung folgende Sitzung - gestellt werden. Absatz 3, zweiter Satz findet Anwendung.
(5) Die Verlesung der Anfrage beziehungsweise Anfragebeantwortung hat im Falle eines Verlangens vor der mündlichen Begründung der Anfrage (Absatz eins,) beziehungsweise vor der Besprechung der Anfragebeantwortung (Absatz 4,) zu erfolgen. Wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet, kann er vor der Verlesung einer Anfragebeantwortung auch die zugehörige Anfrage verlesen lassen.
Paragraph 38, (1) Auf schriftliches Verlangen des Antragstellers (der Antragsteller) ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen ein für eine öffentliche Sitzung eingebrachter schriftlicher Antrag in dieser Sitzung dringlich zu behandeln.
(2) Der Antrag ist vor der Begründung des Verlangens auf Dringlichkeit zu verlesen.
(3) Der Antragsteller darf bei der Begründung des Verlangens auf dringliche Behandlung seines Antrages nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
(4) Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Absatz 3,) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Bürgermeister und der zuständige amtsführende Stadtrat, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Gemeinderatsmitglieder, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.
Aktuelle Stunde
Paragraph 39, (1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinen aktuellen Interesse aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Eine Aktuelle Stunde findet in jenen Geschäftssitzungen des Gemeinderates nicht statt, in denen der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde oder der Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des Gemeinderates - sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt - spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
(3) Die Aktuelle Stunde beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt jede Geschäftssitzung des Gemeinderates, sofern eine Anordnung oder ein Verlangen gemäß Absatz 2, vorliegt, mit einer Aktuellen Stunde.
(4) Die Aussprache wird im Fall eines Verlangens gemäß Absatz 2, von dessen Erstunterzeichner eröffnet, der eine Redezeit von maximal zehn Minuten hat. Ansonsten bestimmt, sofern diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht, der Vorsitzende des Gemeinderates nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher Redner die Aussprache eröffnet. Wer zu dem Thema der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Vorsitzenden zu melden, welcher dann - soferne diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht - das Wort in der Reihenfolge, in welcher ihm die Anmeldungen bekannt gegeben wurden, zu erteilen hat. Jedes Mitglied des Gemeinderates sowie jeder nicht amtsführende Stadtrat darf sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
(5) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 50 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Mitglieder des Gemeinderates entfallen. Der Bürgermeister und die zuständigen amtsführenden Stadträte haben das Recht zur Vorbringung tatsächlicher Berichtigungen, wobei die Redezeit jeweils maximal fünf Minuten beträgt. Insgesamt darf die Redezeit für tatsächliche Berichtigungen 15 Minuten nicht übersteigen. Die Aktuelle Stunde verlängert sich um die Zeit der tatsächlichen Berichtigungen. Der Vorsitzende des Gemeinderates hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 80 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission
Paragraph 39 a, (1) Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung in Behandlung zu nehmen. Der Antrag ist auch vor dringlichen Initiativen zu behandeln. Ist die öffentliche Sitzung um 16.00 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Gemeinderat zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung des Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zu unterbrechen.
(2) Der Erstunterzeichner des Antrages ist auch der erste Redner, in der Folge wechseln Redner, die gegen den Antrag sprechen, mit jenen, die dafür sprechen, ab.
(3) In der Debatte über einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können keine Anträge eingebracht werden.
(4) Die Redezeit ist für jeden Redner mit 15 Minuten begrenzt.
(5) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission darf längstens drei Stunden dauern.
Berichte von Untersuchungskommissionen
Paragraph 39 b, (1) In Sitzungen des Gemeinderates, bei denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen des Vorsitzenden einer Untersuchungskommission, dass kein Bericht beschlossen wurde, behandelt werden, sind dringliche Initiativen nicht zulässig.
(2) Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes einer Untersuchungskommission oder einer Mitteilung (Absatz eins,) hat spätestens um 16.00 Uhr zu beginnen.
(3) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw. Minderheitsbericht einer Untersuchungskommission oder eine Mitteilung (Absatz eins,) darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des Berichterstatters, des Bürgermeisters und von amtsführenden Stadträten werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
(4) Die Redezeit des Berichterstatters beträgt 45 Minuten, die eines allfälligen Minderheitenberichters 30 Minuten.
(5) Im Falle eines Minderheitsberichtes beginnt die Debatte mit einem für den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner gegen und für den Mehrheitsbericht ab. Liegt kein Minderheitsbericht vor, beginnt die Debatte mit einem gegen den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner für und gegen den Mehrheitsbericht ab.
(6) Die Redezeit ist mit jeweils 15 Minuten pro Redner begrenzt.
(7) Melden sich der Bürgermeister oder amtsführende Stadträte zu Wort, ist ihre Redezeit mit jeweils 20 Minuten begrenzt.
Fraktionsvereinbarungen
Paragraph 40, (1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
Misstrauensantrag
Paragraph 40 a, (1) Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
(2) Ein solcher Antrag muss mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden.
(3) Ein solcher Misstrauensantrag kann dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung übergeben oder während der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand im Gemeinderat eingebracht werden, sofern der Misstrauensantrag mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang steht.
(4) Ein dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung übergebener Misstrauensantrag ist vom Vorsitzenden dem Gemeinderat bekannt zu geben und verlesen zu lassen. Die Abstimmung über einen solchen Antrag hat vor Schluss der öffentlichen Sitzung zu erfolgen. Vor der Abstimmung kann eine Debatte durchgeführt werden, in der kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen darf.
(5) Wird der Misstrauensantrag während der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand eingebracht, so ist er in die Debatte einzubeziehen. Die Abstimmung über den während einer Debatte eingebrachten Misstrauensantrag hat nach der Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand, bei Verhandlungsgegenständen, über die keine Abstimmung stattfindet, nach Schluss der Debatte zu erfolgen.
(6) Ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder kann jedoch schriftlich die Vertagung der Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag verlangen. In diesem Falle hat der Vorsitzende nach Erledigung der Tagesordnung die Sitzung zu unterbrechen und den Tag und die Stunde der Fortsetzung der Sitzung dem Gemeinderat bekannt zu geben.
(7) Nach Wiederaufnahme der Gemeinderatssitzung ist sofort die Abstimmung über den Misstrauensantrag durchzuführen. Wird jedoch vor dieser Abstimmung von einem Fünftel aller Gemeinderatsmitglieder ein Antrag auf neuerliche Vertagung der Abstimmung gestellt, so ist zuerst über diesen Antrag abzustimmen. Wird ihm stattgegeben, so unterbricht der Vorsitzende neuerlich die Sitzung und gibt den Tag und die Stunde für die Fortsetzung, die spätestens in der nächstfolgenden Woche stattzufinden hat, bekannt.
(8) Für die Abstimmung über den Misstrauensantrag bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder.
römisch VI a. Sonstige Bestimmungen
Bekanntgabe der Sistierung von Gemeinderatsbeschlüssen
Paragraph 40 b, Wenn der Bürgermeister einen Beschluss des Gemeinderates sistiert, so hat er dies spätestens in der nächsten Sitzung des Gemeinderates bekannt zu geben.
Stellvertretung des Bürgermeisters
Paragraph 40 c, In allen Befugnissen und Angelegenheiten, die in dieser Geschäftsordnung dem Bürgermeister übertragen sind, mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat, wird er von dem nach Paragraph 94, WStV berufenen Mitglied des Stadtsenates vertreten.
römisch VII. Änderung der Geschäftsordnung
Paragraph 41, Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
römisch VIII. Schlussbestimmungen
Paragraph 42, (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Gemeinderates vom 9. August 1996, PrZ. 141/96 - GBI, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1996, außer Kraft.