Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren
gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
04.01.2024 | ABl | |
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2004,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1 aus 2019,, wird verordnet:
Paragraph eins
(1) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 790 EUR zu entrichten.
(2) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist für jeden gefahrenen Kilometer, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 32 EUR zu entrichten. Würde auf Grund der Anzahl der gefahrenen Kilometer die Gebühr weniger als 790 EUR betragen, ist jedenfalls eine Gebühr von 790 EUR zu entrichten.
(3) In der Gebühr gemäß Absatz 3, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v.H. enthalten.
Paragraph 2
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 4 aus 2023,, außer Kraft.