Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 Absatz 4, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

28.12.2017

ABl

2017/52

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, sowie gemäß Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 Absatz 4, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 689 Euro zu entrichten.

(2) Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist für jeden gefahrenen Kilometer, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 29 Euro zu entrichten. Würde auf Grund der Anzahl der gefahrenen Kilometer die Gebühr weniger als 689 Euro betragen, ist jedenfalls eine Gebühr von 689 Euro zu entrichten.

(3) Für die Bereitstellung von Sanitäterinnen und Sanitätern sowie Notärztinnen und Notärzten werden die Gebühren wie folgt festgesetzt:

1. für eine Sanitäterin oder einen Sanitäter je Stunde 52,16 Euro

2. für ein Einsatzfahrzeug mit Sanitäterinnen und Sanitätern je Stunde 313,87 Euro

3. für eine Notärztin oder einen Notarzt je Stunde 102,67 Euro.

(4) In der Gebühr gemäß Absatz 3, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v.H. enthalten.

Paragraph 2,

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 Absatz 4, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2013, außer Kraft.