Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 Absatz 4, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
08.02.2007 | ABl | 2007/06 |
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, und Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 Absatz 4, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, wird verordnet:
ARTIKEL I
Paragraph eins, Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 451 Euro zu entrichten.
Paragraph 2, Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien außerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist für jeden gefahrenen Kilometer, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 20 Euro zu entrichten. Würde auf Grund der Anzahl der gefahrenen Kilometer die Gebühr weniger als 451 Euro betragen, ist jedenfalls eine Gebühr von 451 Euro zu entrichten.
Paragraph 3, Für die Bereitstellung von Sanitätern und Notärzten werden die Gebühren wie folgt festgesetzt:
1. ein Sanitäter je Stunde 33,40 Euro
2. Einsatzfahrzeug mit Sanitätern je Stunde 193,00 Euro
3. ein Notarzt je Stunde 83,20 Euro
Paragraph 4, In der Gebühr gemäß Paragraph 3, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v.H. enthalten.
ARTIKEL II
(1) Die Verordnung tritt mit 9. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 8. Jänner 2007 verliert die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraphen 28, Absatz 3 und 29 Absatz 4, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 5/2006, ihre Wirksamkeit.