Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Bekämpfung der Schaben (Schabenverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

16.03.1995

ABl

1995/11

07.12.2000

ABl

2000/49A

Auf Grund der Paragraph 76 und Paragraph 108, der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Treten in einem Gebäude Schaben auf, so ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer), bei Bestellung eines Bevollmächtigten (Gebäudeverwalters) aber dieser, verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaben zu treffen.

(2) Zur Bekämpfung ist ein befugter Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 73, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) heranzuziehen. Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sind der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben.

Paragraph 2,

(1) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte haben dem Eigentümer (Miteigentümer) oder dessen Bevollmächtigtem (Gebäudeverwalter) das Auftreten von Schaben unverzüglich zu melden.

(2) Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schädlingsbekämpfer den Zutritt zu Räumen oder sonstigen Anlagen sowie die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen und alles zu unterassen, was diese Maßnahmen nachträglich unwirksam machen könnte.

Paragraph 3,

(1) Kommt der Eigentümer (Miteigentümer) oder Bevollmächtigte seiner Verpflichtung nach Paragraph eins, nicht nach, hat der Magistrat diesem die Bekämpfung der Schaben unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche werden davon nicht berührt.

(2) Die Wirksamkeit der nach Absatz eins, erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) oder des Bevollmächtigten nicht berührt.

Paragraph 4,

Die Eigentümer (Miteigentümer), deren Bevollmächtigte sowie Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den mit der Feststellung des Auftretens von Schaben betrauten Organe des Magistrats den Zutritt zu den betroffenen Objekten zu ermöglichen.

Paragraph 5,

Ist durch den starken Befall von Schaben die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedroht, hat der Magistrat auch ohne vorherige Erteilung von Aufträgen nach Paragraph 3, auf Kosten des Verpflichteten Bekämpfungsmaßnahmen nach Paragraph eins, anzuordnen und durchzuführen. Wenn es zur Bekämpfung der Schaben erforderlich ist, kann der Magistrat versperrte Räumlichkeiten öffnen lassen. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Paragraph 6,

Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Paragraph 7,

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.