Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Eichenprozessionsspinner

(Eichenprozessionsspinner-Verordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

31.03.2005

ABl

2005/13

Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt ortspolizeiliche Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar bestehenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Eichenprozessionsspinners.

(2) In Gesetzen und Verordnungen des Bundes oder Landes sowie in anderen ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde Wien enthaltene Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Maßnahmen

Paragraph 2, Besteht im Zusammenhang mit dem Auftreten des Eichenprozessionsspinners eine die Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr, hat der Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren auf Kosten der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften, von denen die Gefahr ausgeht, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen angemessenen und geeigneten Maßnahmen zu setzen.

Mitwirkungs- und Duldungspflicht

Paragraph 3, (1) Die Eigentümer der Liegenschaften, von denen eine Gefahr im Sinne von Paragraph 2, ausgeht bzw. auf denen Maßnahmen nach Paragraph 2, zu setzen sind, deren Stellvertreter sowie Pächter oder sonstige Verfügungsberechtigte haben den mit der Feststellung der Gefährdung betrauten Organen des Magistrats und den mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen den Zutritt zu diesen Liegenschaften zu ermöglichen, ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Setzung der Maßnahmen zu dulden.

(2) Wenn es zur Gefahrenbeseitigung notwendig ist, kann der Magistrat versperrte Zugänge zu Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, von denen die Gefahr im Sinne von Paragraph 2, ausgeht bzw. auf denen Maßnahmen nach Paragraph 2, zu setzen sind, öffnen lassen.

Kostentragung

Paragraph 4, Die im Zusammenhang mit der Feststellung der Gefährdung im Sinne von Paragraph 2 und der Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz 2, anfallenden Kosten sind von den Eigentümern der Liegenschaften zu tragen, von denen die Gefahr ausging. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Strafbestimmung

Paragraph 5, Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür in Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

In Kraft Treten

Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.