Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

10.07.2008

ABl

2008/28

Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2007,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf:

1.   Öffentlich zugängliche Grünanlagen,

2.   Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden und

3.   gekennzeichnete Lagerwiesen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grünanlagen sowie auf Grün- und Pflanzungsflächen , im Bereich von Wohnhausanlagen und auf gekennzeichnete Rasenparkplätze.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Personen, die im Absatz eins, angeführte Flächen mit Zu-, stimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin oder auf Grund einer Gebrauchserlaubnis , gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966,, in der Fassung des , Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 42 aus 2003,, zu anderen Zwecken als zur Erholung und Sportausübung benützen.

Paragraph 2, Als öffentlich zugängliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen und gärtnerisch ausgestalteten Flächen, die überwiegend der Erholung dienen, inklusive der darin befindlichen Wege, Garten- und Rasenflächen, Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen und einschließlich der Spielplätze.

Benützung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen

Paragraph 3, (1) Die Benützung hat so zu erfolgen, dass andere Besucher und Besucherinnen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen (wie z.B. Tische, Bänke, Stühle), Spielgeräte und Baulichkeiten nicht beschädigt werden.

(2) Es ist verboten:

1. Einfriedungen zu beschädigen,, 2. Baulichkeiten, Einrichtungen und Denkmäler zu besteigen,

3.
ohne Zustimmung der Anlagenverwaltung Feuerstellen (z.B. für Grill- oder Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen, zu kampieren oder Eis zu laufen oder

4.          in Wasserflächen zu baden.

(3) In öffentlich zugänglichen Grünanlagen, die nicht ständig geöffnet sind, ist der Aufenthalt nur während , der Öffnungszeiten zulässig. Diese sind an den Eingängen bekannt zu machen.

Schutz der öffentlich zugänglichen Grünanlagen, Betretungs- und Fahrverbote

Paragraph 4, (1) Grünflächen dürfen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006,) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.

(2) Vom Betretungsverbot des Absatz eins, ist das Liegen und Verweilen in Rasenflächen zum Zwecke der Erholung tagsüber ausgenommen, sofern auf diesen nicht gleichzeitig Pflege- oder Instandhaltungsmaßnahmen stattfinden. Die Verbote des Absatz eins, erstrecken sich ferner nicht auf das Schieben von Fahrrädern, auf das Befahren solcher Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen und deren kurzfristiges Abstellen.

(3) Die Verwendung von Gegenständen wie Tische, Bänke, Liegebetten oder ähnliche Gegenstände in öffentlich zugänglichen Grünanlagen ist nicht gestattet, sofern diese nicht vom Grünanlagenerhalter bzw. von der Grünanlagenerhalterin bereitgestellt werden.

(4) Von den Verboten des Absatz eins, sind für die Sportausübung bestimmte (Paragraph 9, Absatz 3,) und entsprechend gekennzeichnete Flächen ausgenommen.

(5) Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen), soweit sie nicht gärtnerischen Gestaltungsmaßnahmen des Grünanlagen-erhalters bzw. der Grünanlagenerhalterin dienen, sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes sind verboten.

Hundehaltung in öffentlich zugänglichen Grünanlagen

Paragraph 5, Die Betretung von Rasenflächen durch Hunde ist ausschließlich in entsprechend gekennzeichneten Hunde-zonen bzw. Hundeauslaufplätzen im Sinne des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 54 aus 2005,, gestattet.

Benützung der Wege in öffentlich zugänglichen Grünanlagen

Paragraph 6, (1) Wege dürfen unbeschadet Paragraph 9, weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden.

(2) Die Verbote des Absatz eins, erstrecken sich nicht auf das Schieben von Fahrrädern, auf das Befahren solcher Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen und deren kurzfristiges Abstellen.

(3) Die Verbote des Absatz eins, erstrecken sich nicht auf die Benützung von

1.          Fahrzeugen für Zwecke der Grünanlagenpflege sowie

2.
Fahrzeugen für die Zufahrt zu in der Anlage befindlichen Betrieben, Wohnungen und Geschäftslokalen sowie zu Freizeit- oder Sportveranstaltungen und das Abstellen derselben, sofern in diesen Fällen eine Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin vorliegt.

(4) Bei Schneelage und Glatteis dürfen nur die bestreuten Wege benützt werden.

Benützung von Grün- und Pflanzungsflächen auf für den Verkehr gewidmeten Flächen

Paragraph 7, Auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Flächen sind Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Benützung von gekennzeichneten Lagerwiesen

Paragraph 8, (1) Auf gekennzeichneten Lagerwiesen ist das Fahren mit Fahrzeugen und das Abstellen derselben verboten.

(2) Die Verbote des Absatz eins, erstrecken sich nicht auf das Schieben von Fahrrädern, auf das Befahren solcher Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwagen und deren kurzfristiges Abstellen sowie mit Fahrzeugen für die Pflege der Anlage und das Abstellen derselben.

(3) Auf die im Absatz eins, genannten Flächen sind Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

Benützung von Sportgeräten

Paragraph 9, (1) Das Radfahren, Rodeln, Schifahren sowie die Benützung von Sportgeräten mit Rollen (z.B. Rollbretter, Langlaufschier auf Rollen und dergleichen) sind in öffentlich zugänglichen Grünanlagen mit Ausnahme von in dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen verboten.

(2) Die Verbote des Absatz eins, gelten nicht für Grün- und Pflanzungsflächen, die für die Sportausübung bestimmt sind (Paragraph 4, Absatz 4,).

(3) Das Verbot des Radfahrens gemäß Absatz eins, erstreckt sich nicht auf das Fahren mit Kinderfahrrädern.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 2 und 3 erlaubten Tätigkeiten hat so zu erfolgen, dass weder Personen gefährdet noch Sachen beschädigt werden.

Rauchverbot auf Kinderspielplätzen

Paragraph 10, Auf Kinderspielplätzen ist das Rauchen verboten.

Ballspiele

Paragraph 11, Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nur auf den durch Zäune abgegrenzten Spiel-plätzen oder auf anderen hiefür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet.

Strafbestimmungen

Paragraph 12, Wer den Geboten und Verboten der Paragraphen 3, Absatz eins, 2 und 3, 4 Absatz eins, 3 und 5, 5, 6 Absatz eins und 4, 7, 8 Absatz eins und 3, 9 Absatz eins und 4, 10 sowie 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, der hiefür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2007,, vorgesehenen Strafe.

Paragraph 13, Das Zurücklassen von Hundekot gilt als Verunreinigung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG, LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007,.

Inkrafttreten

Paragraph 14, (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien , in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, betreffend , die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 27 aus 2007,, außer Kraft.