Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend nähere Bestimmungen über den
Hunde-Sachkundenachweis (Wiener Hunde-Sachkundenachweis-Verordnung)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
04.07.2019 | ABl | |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 14, des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2019, wird verordnet:
Paragraph eins, Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung eines mindestens 4stündigen Ausbildungskurses über die in Paragraph 3, festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
Paragraph 2, (1) Folgende Personen sind zur Durchführung eines Ausbildungskurses berechtigt:
1. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen;
2. Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainer, die berechtigt sind, die Prüfung für den Wiener Hundeführschein abzunehmen (§ 6 der Wiener Hundeführscheinverordnung, LGBl. für Wien Nr. 59/2005, in der geltenden Fassung);
3. Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine einschlägige fachspezifische mit einer Prüfung abgeschlossene Zusatzausbildung verfügen.
(2) Darüber hinaus müssen die in Absatz eins, genannten Personen auf einer von der Tierschutzombudsstelle Wien zur Verfügung gestellten Homepage namentlich als ausbildungsberechtigt geführt werden.
Paragraph 3, Folgende Inhalte sind verpflichtend vorzutragen:
1. Grundsätzliche Überlegungen vor der Anschaffung eines Hundes (inklusive Aufklärung über unseriöse Quellen und Qualzucht);
2. Kenntnisse über Hundehaltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit Bezugspersonen/mit Artgenossen), Erkennen von Stress, Angst und Beschwichtigungssignalen, Körpersprache, häufige Missverständnisse zwischen Mensch und Hund, Ruhebedürfnis/Beschäftigung;
3. Kenntnisse über tiergerechte Hundeausbildung, dies beinhaltet jedenfalls Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung, Verhaltensauffälligkeiten (Erkennen, Ansprechpersonen), Praxisübungen z. B. wie lege ich einen Maulkorb an (HundeDummy);
4. Kenntnisse über relevante Rechtsvorschriften (Wiener Tierhaltegesetz, Hundeabgabegesetz, Grünanlagenverordnung, Reinhalteverordnung, Straßenverkehrsordnung, Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich der Mindesterfordernisse für die Haltung von Hunden).
Paragraph 4, (1) Pro Ausbildungskurs ist eine maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Personen zulässig.
(2) Die Anmeldung zu einem Ausbildungskurs hat direkt bei der Vortragenden bzw. beim Vortragenden zu erfolgen.
(3) Die Teilnahme an einem Ausbildungskurs ist nach der Absolvierung von der Vortragenden bzw. vom Vortragenden durch Unterfertigung schriftlich zu bestätigen. Für die Bestätigung ist das auf einer Homepage der Tierschutzombudsstelle Wien zum Download zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Diese Bestätigung gilt als Sachkundenachweis und ist der Kursteilnehmerin bzw. dem Kursteilnehmer auszuhändigen.
(4) Die Verlässlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 15, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2019, ist durch die Kursteilnehmerin bzw. den Kursteilnehmer mittels einer Eigenerklärung zu bestätigen, welche vor Kursbeginn der Vortragenden bzw. dem Vortragenden vorzuweisen ist. Für die Eigenerklärung ist das auf einer Homepage der Tierschutzombudsstelle Wien zum Download zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
Paragraph 5, Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Personen sind von der Verpflichtung, einen Sachkundenachweis zu erbringen, ausgenommen.
Paragraph 6, (1) Die Vortragende bzw. der Vortragende ist verpflichtet, hinsichtlich der Personen, die den Ausbildungskurs absolviert haben, folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Hundehalterin bzw. des Hundehalters.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind der Behörde jeweils nach erfolgtem Ausbildungskurs zwecks Durchführung von Verwaltungs bzw. Abgabenverfahren zu übermitteln.
Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.