Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2025)
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
19.12.2024 | ABl | |
Auf Grund des Paragraph 35, Absatz eins, des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020, (Wr. VG), wird nach Anhörung aller Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher sowie der Landespolizeidirektion Wien verordnet:
Arten der Darbietung
Paragraph eins, (1) Straßenkunst gemäß Paragraph 35, Wr. VG sind Darbietungen künstlerischer Art, die für kurze Zeit auf öffentlichen Flächen im Freien unentgeltlich und ohne dafür eigens errichtete Aufbauten veranstaltet werden. Dazu zählen beispielsweise musikalische Darbietungen, verbale Vorträge und Vorlesungen, Tanz- und Varietévorführungen, szenische Aufführungen und Pantomimevorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung, Vorführungen von Zauberkunststücken, Marionetten-, Puppen- und Schattenspielen ohne bühnenmäßige Ausstattung sowie Portraitzeichnen.
(2) Es wird zwischen akustischer und stiller Straßenkunst unterschieden. Akustische Straßenkunst ist eine Schall erzeugende Darbietung. Stille Straßenkunst sind lautlose darstellerische Darbietungen sowie bildende Darbietungen in Form malerischer oder zeichnerischer Tätigkeit.
Orte und Dauer der Darbietung
Paragraph 2, (1) Straßenkunst darf an folgenden Orten dargeboten werden:
(2) Straßenkunst darf nur zu folgenden Zeiten dargeboten werden:
(3) Die in Anlage römisch eins genannten Orte dürfen nur nach Erlangung einer Platzberechtigung zur Darbietung von Straßenkunst benützt werden. Die in Anlage römisch zwei genannten Orte dürfen ohne Platzberechtigung benützt werden.
(4) Darüber hinaus darf stille Straßenkunst in den Bezirken 7 bis 23 unter Einhaltung der in Paragraph 3, angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen in überwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien, insbesondere in Fußgängerzonen, auf öffentlichen Plätzen und in Parks in der Zeit von 12 bis 20 Uhr dargeboten werden, sofern keine anderen Öffnungszeiten festgelegt wurden. Darbietende Personen haben von Hauseingängen, Hauseinfahrten, Passagen, Stiegenanlagen, Fahrbahnen oder Straßenbahngeleisen, von gastgewerblich benutzten Straßenflächen und dergleichen mindestens 5 m Abstand zu halten; von Kircheneingängen ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
(5) Die Dauer der Darbietung der Person oder Gruppe darf durchgehend höchstens zwei Stunden betragen, wobei die auf der Platzberechtigung zugeteilte Zeit jedenfalls einzuhalten ist.
Allgemeine Benützungsbedingungen
Paragraph 3, Bei der Darbietung von Straßenkunst sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Kategorie | Nutzung des Gebietes | Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq in dB |
1 | Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus | 45 |
2 | Wohngebiete in Vororten und länd-liche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen | 50 |
3 | Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen | 55 |
4 | Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen) | 60 |
5 | Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen | 65 |
Erlangung einer Platzberechtigung (Platzkarte)
Paragraph 4, (1) Platzberechtigungen werden durch Zuteilung von Ort und Zeit über ein elektronisches Buchungssystem der Stadt Wien erlangt.
(2) Für die Zuteilung einer Platzberechtigung (Platzkarte) ist eine Registrierung der darbietenden Person oder Gruppe für das elektronische Buchungssystem erforderlich. Die Registrierung muss folgende Angaben enthalten:
Die Registrierung einer Straßenkünstlergruppe hat die aufgezählten Angaben hinsichtlich jedes Gruppenmitglieds zu enthalten. Zur Überprüfung der Identität ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich.
(3) Nach positiver Überprüfung der Registrierung durch die Behörde wird die darbietende Person oder Gruppe für das elektronische Buchungssystem freigeschaltet.
Überprüfung, Überwachung und Zwangs-und Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 5, (1) Zur Überprüfung, Überwachung und Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen sind die Paragraphen 40 und 41 Wr. VG in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Platzberechtigungen sind bei der Darbietung auf Verlangen der Organe der Behörde oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachzuweisen.
(3) Straßenkunst darbietende Personen sowie mitwirkende Personen haben den Anordnungen der Behörde und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung Folge zu leisten und auf deren Verlangen ihre Identität nachzuweisen.
Inkrafttreten
Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26 aus 2012,, außer Kraft.
Übergangsbestimmung
Paragraph 7, Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Platzkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Anlage römisch eins
Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzberechtigung:
a) für akustische und stille Straßenkunst (mit Ausnahme bildender Straßenkunst)
1.) 1, Schwedenplatz – Franz-Josefs-Kai gegenüber ONr. 25
2.) 1, Dr.-Karl-Lueger-Platz im Bereich des Luegerdenkmals
3.) 1, Albertinaplatz beim Brunnen
4.) 1, Schottentor beim U-Bahn-Aufgang, Ecke Schottengasse ONr. 6/Schottenring ONr. 2–6
5.) 1, vor dem Burgtor – Ecke Burgring
6.) 1, Kärntner Straße vor ONr. 14
7.) 1, Kärntner Straße vor ONr. 20
8.) 1, Tuchlauben vor ONr. 2
9.) 1, Morzinplatz vor der Ruprechtsstiege
10.) 1, Wollzeile vor ONr. 39
13.) 1, Stadtpark beim Donauweibchen
14.) 1, Stadtpark zwischen Kleiner Ungarbrücke und Weiskirchnerstraße
15.) 1, Stadtpark beim Franz-Lehar-Denkmal
16.) 2, Praterstern – vor der hinteren Stele gegenüber dem Tegetthoffdenkmal
17.) 2, Praterstern – auf der linken Seite des Wasserspiels gegenüber der Grünfläche
18.) 2, Praterstern – befestigte Fläche östlich der Bahntrasse zwischen Durchgang und Praterstern ONr. 5
20.) 6, Bundesländerplatz zwischen Mariahilfer Straße und Schadekgasse
21.) 6, Christian-Broda-Platz
22.) 6, Ecke Rahlgasse 8 / Mariahilfer Straße 1A beim Stiegenplateau vor ONr. 8
23.) 6, Ecke Theobaldgasse / Mariahilfer Straße bei ONr. 27
24.) 6, Mariahilfer Straße vor ONr. 55 bei dem Podest
b) für bildende Straßenkunst (ohne Personenzahlbeschränkung)
25.) 3, Stadtpark im Bereich beim Andreas-Zelinka-Denkmal
26.) 4, Karlsplatz, Bereich um den Brunnen vor der Karlskirche
Anlage römisch zwei
Orte für die Darbietung von Straßenkunst ohne Platzberechtigung
(ausgenommen bildende Straßenkunst)
2.) 1, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke
3.) 2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Schwedenbrücke
4.) 2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke
5.) 7, Mariahilfer Straße, Bereich zwischen ONr. 2 und der Kreuzung Getreidemarkt
6.) 7, Urban-Loritz-Platz, Bereich vor der U-Bahn-Station Stadthalle – Burggasse
7.) 9, Sigmund-Freud-Park auf der befestigten Fläche links neben dem Aufzug-Zugang der Parkgarage
12.) 10, Keplerplatz vor ONr. 11 – in Verlängerung der Favoritenstraße
13.) 10, Viktor-Adler-Platz vor ONr. 13 in Verlängerung der Favoritenstraße
14.) 10, Reumannplatz, befestigte Fläche gegenüber ONr. 16
15.) 11, Hyblerpark
16.) 11, Herderpark
17.) 11, Florian-Hedorfer-Straße ONr. 5, Platz vor dem Simmeringer Hallenbad
18.) 11, Ekazent Thürnlhofstraße ONr. 30
19.) 11, Ekazent Geringergasse ONr. 22 + ONr. 27
20.) 12, Meidlinger Hauptstraße, vor dem Haus ONr. 16
21.) 14, Baumgartner-Casino-Park
22.) 14, Matznerpark
23.) 14, Steinhofer Park
24.) 14, Keißlergasse vor dem Bahnhof Hütteldorf – Hacking
25.) 15, Märzpark, im Bereich des Wegekreuzes
26.) 20, Platz vor dem Eckhaus Wallensteinstraße ONr. 16 ident Staudingergasse ONr. 1
27.) 20, Allerheiligenplatz im Park bei den Verwaltungsgebäuden der Magistratsabteilung 42
28.) 20, Friedrich-Engels-Platz zwischen den Straßenbahnhaltestellen
29.) 20, Hannovermarkt beim Gedenkstein
30.) 21, Pius-Parsch-Platz vor dem Parkplatz
31.) 21, linkes Ufer Neue Donau, gegenüber dem islamischen Zentrum
32.) 21, Donauinsel bei der Floridsdorfer Brücke neben der Straßenbahnstation
33.) 22, Donauinsel bei der Reichsbrücke bei der U-Bahn-Station
34.) 22, linkes Ufer Neue Donau, bei der Reichsbrücke