Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

28.06.2012

ABl

2012/26

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010,, wird nach Anhörung aller Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherinnen sowie der Bundespolizeidirektion Wien verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Straßenkunst im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, Wiener Veranstaltungsgesetz sind Darbietungen künstlerischer Art, die für kurze Zeit an öffentlichen Orten, ohne hiefür eigens errichtete Aufbauten zu benutzen, unentgeltlich veranstaltet werden. Es wird zwischen stiller und akustischer Straßenkunst unterschieden.

(2) Stille Straßenkunst sind lautlose darstellerische Darbietungen sowie bildende Darbietungen in Form malerischer oder zeichnerischer Ausführungen.

(3) Akustische Straßenkunst ist eine Geräusch erzeugende Darbietung.

(4) Straßenkunst sind insbesondere folgende Darbietungen:

1.   musikalische Darbietungen;

2. verbale Vorträge und Vorlesungen;

3.   Tanz- und Varietévorführungen, szenische Aufführungen und Pantomimevorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung;

4.   Vorführungen von Zauberkunststücken, Marionetten-, Puppen- und Schattenspielen ohne bühnenmäßige Ausstattung;

5.   Portraitzeichnen.

Orte der Darbietung

Paragraph 2, (1) Akustische Straßenkunst darf von Einzelpersonen oder von Gruppen bis zu sechs Personen an den in der Anlage römisch eins Litera a,) und an den in der Anlage römisch II genannten Orten dargeboten werden.

(2) Stille Straßenkunst (ausgenommen bildende Straßenkunst) darf von Einzelpersonen oder von Gruppen bis zu sechs Personen an den in der Anlage römisch eins Litera a,) genannten Orten dieser Verordnung dargeboten werden.

(3) An den in der Anlage römisch eins Litera b,) genannten Orten darf nur bildende Straßenkunst in der jeweils festgesetzten Anzahl von Personen dargeboten werden.

(4) Darüber hinaus darf in den Bezirken 7 bis 23 stille Straßenkunst von Einzelpersonen oder von Gruppen bis zu sechs Personen in vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Bereichen im Freien, insbesondere in Fußgängerzonen, auf öffentlichen Plätzen und in Parks, dargeboten werden.

Allgemeine Benützungsbedingungen

Paragraph 3, Folgende allgemeine Benützungsbedingungen sind bei der Darbietung von Straßenkunst einzuhalten:

1.   Straßenkunst darbietende Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2.   Die Darbietungen müssen unentgeltlich erfolgen. Das Annehmen von freiwilligen Spenden ist erlaubt.

3.   Behelfe für Darbietungen dürfen nur derart Verwendung finden, dass Zuseher und Zuseherinnen sowie Anrainer und Anrainerinnen nicht gefährdet oder belästigt werden und insbesondere die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gestört wird.

4.   Die Mitwirkung von Tieren sowie die Verwendung von Feuer, Waffen und pyrotechnischen Gegenständen ist nicht gestattet.

5.   Sitzgelegenheiten für Zuseher und Zuseherinnen dürfen nicht errichtet werden.

6.   Blechblasinstrumente sowie Saxophone dürfen nur mit Dämpfereinsatz verwendet werden. Trommeln sowie laut oder hoch tönende Holzblasinstrumente sind nicht gestattet.

7.   Verstärkeranlagen dürfen nicht verwendet werden.

8.   Bei der Darbietung akustischer Straßenkunst dürfen die Immissionsgrenzwerte gemäß der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

 

A-bewertete Immissionsgrenzwerte

über die jeweilige Darbietungsdauer

LA,eq in dB

Kategorie

Gebiet und Standplatz

 

1

Grünland - Schutzgebiete, insbesondere Wald- und Wiesengürtel

45

2

Grünland - Erholungsgebiete (insbesondere Parkanlagen); Bauland -

Gartensiedlungsgebiet

50

3

Bauland – Wohngebiet

55

4

Bauland - Wohngebiet/Gemischtes Baugebiet - Geschäftsviertel

60

5

Bauland - Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet

65

Die Schallimmissionen sind an den Orten zu messen bzw. zu ermitteln, an denen die Anrainer und Anrainerinnen am stärksten betroffen sind.

Die Schallpegelmessungen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik durchzuführen.

Spezielle Benützungsbedingungen mit Platzkarten

Paragraph 4, (1) Zusätzlich zu den unter Paragraph 3, angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen gelten für die in der Anlage römisch eins bezeichneten Orte folgende Benützungsbedingungen:

1.   Die in Anlage I genannten Orte, mit Ausnahme von Wien 3, Stadtpark im Bereich beim Andreas-Zelinka-Denkmal und von Wien 4, Karlsplatz, Bereich um den Brunnen vor der Karlskirche, sind dauerhaft gekennzeichnet.

Die Darbietung von Straßenkunst darf nur an den gekennzeichneten Orten sowie in Wien 3, Stadtpark im Bereich beim Andreas-Zelinka-Denkmal und in Wien 4, Karlsplatz, Bereich um den Brunnen vor der Karlskirche, erfolgen.

2.   Akustische und stille Straßenkunst mit Ausnahme der bildenden Straßenkunst darf in der Zeit von 16 bis 20 Uhr dargeboten werden.

3.   Bildende Straßenkunst darf in der Zeit von 14 bis 22 Uhr dargeboten werden.

4.   Die einzelne Darbietungsdauer (mit Ausnahme der bildenden Straßenkunst) darf höchstens zwei Stunden betragen. Platzwechsel dürfen jeweils nur zur vollen Stunde erfolgen.

5.   Für die nachstehend genannten Orte der Anlage I gilt § 3 Z 6 nicht:

2,   Hauptallee beim Spannmast an der Kreuzung Oswald-Thomas-Platz vor dem Planetarium,

2,   Hauptallee Kreuzung Hauptallee/Rustenschacherallee und

2,   Praterstern – befestigte Fläche östlich der Bahntrasse zwischen Durchgang und Praterstern ONr. 5.

6.   Die Benützung der in der Anlage I genannten Orte ist nur denjenigen gestattet, die im Besitz einer Platzkarte für den jeweiligen Ort, Tag und die jeweilige Zeit sind; bei Gruppen bedarf jedes Mitglied einer Platzkarte. Platzkarten sind nicht übertragbar.

(2) Platzkarten werden vom Magistrat der Stadt Wien nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises vergeben. Die Abwicklung der Platzkartenvergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Platzkarten sind bei der Darbietung derart sichtbar mitzuführen oder vor Ort aufzulegen, dass deren Besitz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufforderung überprüft werden kann. Auf Verlangen sind diesen die Platzkarten zur Kontrolle auszuhändigen.

Spezielle Benützungsbedingungen ohne Platzkarten

Paragraph 5, Zusätzlich zu den unter Paragraph 3, angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen gelten für die in der Anlage römisch II bezeichneten Orte folgende Benützungsbedingungen:

1.   Die in Anlage II genannten Orte sind dauerhaft gekennzeichnet. Akustische Straßenkunst darf nur an den gekennzeichneten Orten dargeboten werden.

2.   Akustische Straßenkunst darf in der Zeit von 12 bis 20 Uhr dargeboten werden.

3.   Die einzelne Darbietungsdauer darf höchstens zwei Stunden betragen. Platzwechsel dürfen jeweils nur zur vollen Stunde erfolgen.

Paragraph 6, Zusätzlich zu den unter Paragraph 3, angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen gelten für stille Straßenkunst gemäß Paragraph 2, Absatz 4, folgende Benützungsbedingungen:

1.   Stille Straßenkunst darf in der Zeit von 12 bis 20 Uhr dargeboten werden. Die Sperrzeiten der öffentlichen Parkanlagen sind zu beachten.

2.   Stille Straßenkunst darbietende Personen haben von Hauseingängen, Hauseinfahrten, Passagen, Stiegenaufgängen, Stiegenabgängen, Fahrbahnen oder Straßenbahngeleisen, von gastgewerblich benutzten Straßenflächen und dergleichen mindestens 5 m Abstand zu halten; von Kircheneingängen ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist die Darbietung unzulässig.

Aufträge, Vollzugsmaßnahmen

Paragraph 7, (1) Sollten bei der Darbietung von Straßenkunst Missstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind von der Behörde den Straßenkunst darbietenden Personen aus Gründen des Jugendschutzes, aus Gründen der Sicherheit, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Darbietung der Straßenkunst zu untersagen.

(2) Straßenkunst darbietende Personen sowie mitwirkende Personen haben den Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 1998), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1997, zuletzt geändert durch Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 13/2009, außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültig ausgestellte Platzkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Anlage I

Orte für die Darbietung von Straßenkunst mit Platzkarten:

a.) für akustische und stille Straßenkunst (ausgenommen bildende Straßenkunst)

1.)  1, Schwedenplatz – Franz-Josefs-Kai gegenüber ONr. 25

2.)  1, Dr.-Karl-Lueger-Platz im Bereich des Luegerdenkmals

3.)  1, Albertinaplatz beim Brunnen

4.)  1, Schottentor beim U-Bahn-Aufgang, Ecke Schottengasse ONr. 6/Schottenring ONrn. 2–6

5.)  1, vor dem Burgtor – Ecke Burgring

6.)  1, Ecke Fahnengasse ONr. 2/Wallnerstraße ONrn. 5–7

7.)  1, Kärntner Straße vor ONr. 14

8.)  1, Kärntner Straße vor ONr. 28

9.)  1, Graben vor dem Eingang ONr. 12

10.)  1, Tuchlauben vor ONr. 2

11.)  1, Morzinplatz vor der Ruprechtsstiege

12.)  1, Wollzeile vor ONr. 39

13.) 1, befestigte Fläche am Herbert-von-Karajan-Platz vor Kärntner Straße ONr. 40 (Staatsoper), gegenüber Kärntner Straße ONrn. 53–55

14.)  1, Stock-im-Eisen-Platz vor ONr. 4 (Haas Haus) ident Stephansplatz ONr. 12 ident Graben ONr.32 (beim U-Bahn- Abgang)

15.)  1, Kärntner Straße vor ONr. 20

16.)  1, Stadtpark beim Donauweibchen

17.)  1, Stadtpark zwischen Kleiner Ungarbrücke und Weiskirchnerstraße

18.)  1, Stadtpark beim Franz-Lehar-Denkmal

19.)  2, Praterstern – vor der linken der 3 Stelen

20.)  2, Praterstern – vor der hinteren Stele gegenüber dem Tegetthoffdenkmal

21.)  2, Praterstern – Abgang zur U1 neben dem Zugang zum Bahnhof bzw. neben der Umkehrschleife der Straßenbahn

22.)  2, Praterstern – befestigte Fläche östlich der Bahntrasse zwischen Durchgang und Praterstern ONr. 5

23.)  2, Hauptallee beim Spannmast an der Kreuzung Oswald-Thomas-Platz vor dem Planetarium

24.)  2, Hauptallee beim Kilometerstein 1,0 vor der Bowlinghalle (vor Hauptallee ONr. 124)

25.)  2, Hauptallee beim Kilometerstein 0,9 vor der Hockeysportanlage

26.)  2, Hauptallee vor dem Carl Michael-Ziehrer-Denkmal

27.)  2, Hauptallee Kreuzung Hauptallee/Rustenschacherallee

28.)  3, Stadtpark im Kinderpark beim Kneipp-Brunnen

29.)  4, Karlsplatz, vor dem Ausgang der Kärntnertor-Passage beim Stiegenaufgang zur Straßenbahnstation

30.)  4, Karlsplatz, vom Ausgang der Fußgängerpassage „Akademiestraße“ in Richtung Resselpark beim kleinen Rondeau unmittelbar beim Ausgang rechts

31.)  6, Bundesländerplatz zwischen Mariahilfer Straße und Schadekgasse

32.)  6, Christian-Broda-Platz

b.) für bildende Straßenkunst

33.)  1, vor Michaelerplatz 3 (höchstens sechs Einzelpersonen)

34.)  1, Stock-im-Eisen-Platz vor ONr. 2 (höchstens acht Einzelpersonen)

35.)  1, Rotenturmstraße 21 (höchstens zwei Einzelpersonen)

36.)  3, Stadtpark im Bereich beim Andreas-Zelinka-Denkmal (ohne Personenzahlbeschränkung)

37.)  4, Karlsplatz, Bereich um den Brunnen vor der Karlskirche (ohne Personenzahlbeschränkung)

Anlage II

Orte für die Darbietung akustischer Straßenkunst ohne Platzkarten

1.)  1, Uferpromenade entlang des Donaukanals, 130 Meter stromaufwärts der Salztorbrücke

2.)  1, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspern-brücke

3.)  2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Schwedenbrücke

4.)  2, Uferpromenade entlang des Donaukanals bei der Aspernbrücke

5.)  7, Mariahilfer Straße, Bereich zwischen ONr. 2 und der Kreuzung Getreidemarkt

6.)  7, Urban-Loritz-Platz, Bereich vor der U-Bahn-Station Stadthalle – Burggasse

7.)  9, Sigmund-Freud-Park

8.)  9, Arne-Carlsson-Park

9.)  10, Ada-Christen-Gasse ONr. 2, befestigte Fläche zwischen Hansson-Einkaufszentrum und dem Haus der Begegnung

10.)  10, Keplerplatz vor ONr. 11 – in Verlängerung der Favoritenstraße

11.)  10, Viktor-Adler-Platz vor ONr. 13 in Verlängerung der Favoritenstraße

12.)  10, Reumannplatz, befestigte Fläche gegenüber ONr. 15

13.)  11, Hyblerpark

14.)  11, Herderpark

15.)  11, Florian-Hedorfer-Straße ONr. 5, Platz vor dem Simmeringer Hallenbad

16.)  11, Ekazent Thürnlhofstraße ONr. 30

17.)  11, Ekazent Geringergasse ONr. 22 + ONr. 27

18.)  12, Meidlinger Hauptstraße, auf dem betonierten Platz vor dem Haus ONr. 12–14

19.)  14, Baumgartner-Casino-Park

20.)  14, Matznerpark

21.)  14, Steinhoferpark

22.)  14, Keißlergasse vor dem Bahnhof Hütteldorf – Hacking

23.)  15, Märzpark, im Bereich des Wegekreuzes

24.)  20, Platz vor dem Eckhaus Wallensteinstraße ONr. 16 ident Staudingergasse ONr. 1

25.)  20, Allerheiligenplatz im Park bei den Verwaltungsgebäuden der Magistratsabteilung 42

26.)  20, Friedrich-Engels-Platz zwischen den Straßenbahnhaltestellen

27.)  20, Hannovermarkt beim Gedenkstein

28.)  21, Pius-Parsch-Platz vor dem Parkplatz

29.)  21, Franz-Jonas-Platz vor dem Bahnhof Floridsdorf

30.)  21, linkes Ufer Neue Donau, gegenüber dem islamischen Zentrum

31.)  21, Donauinsel bei der Floridsdorfer Brücke neben der Straßenbahnstation

32.)  22, Donauinsel bei der Reichsbrücke bei der U-Bahn-Station

33.)  22, linkes Ufer Neue Donau, bei der Reichsbrücke