Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985)
Fundstellen der Rechtsvorschrift |
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
07.03.1985 | ABl | 1985/12 |
03.10.1996 | ABl | 1996/40 |
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Auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:Paragraph eins, Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:
1.
das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
2.
das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
3.
das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).
§ 2. § 1 findet auf solche Handlungen keine Anwendung,Paragraph 2, Paragraph eins, findet auf solche Handlungen keine Anwendung,
1.
die in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer erlaubten Tätigkeit stehen (zum Beispiel Straßenbau, genehmigte Veranstaltung) oder
2.
die schon nach anderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften verboten sind.
§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.Paragraph 3, Wer gegen ein Verbot des Paragraph eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.