Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von Grundstücken und Baulichkeiten (Reinhalteverordnung 1982)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

13.05.1982

ABl

1982/21

13.05.1993

ABl

1993/19

26.10.2000

ABl

2000/43

Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:

Reinhaltung von öffentlichen Grundstücken und Einrichtungen

Paragraph eins, (1) Das Verunreinigen von im öffentlichen Gut stehenden Grundtücken, insbesondere der Straßen und Plätze, Gehwege, Unterführungen, Brücken, Straßenböschungen, Gräben und Flußufer sowie von in öffentlichem Eigentum stehenden Einrichtungen (Geländer, Lichtmaste, Schaltkästen usw.) durch Schutt, Erde und Aushubmaterial, Hauskehricht und sonstige Abfälle aller Art, durch Ausgießen von Flüssigkeiten, durch faulende oder fäulniserregende Substanzen sowie durch Stalljauche oder Unrat ist verboten.

(2) Das Verunreinigen von Grundflächen und Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, mit Farbe und sonstigen färbenden Stoffen sowie durch unbefugtes Bekleben ist gleichfalls verboten.

(3) Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen ist das Hinauskehren oder Abrinnenlassen des Waschwassers auf den Gehsteig beim Reinigen von Hausfluren oder von sonstigen Gebäudeteilen, wenn dies auf andere Weise nicht bewerkstelligt werden kann; hiebei ist auf die Passanten Rücksicht zu nehmen und das Wasser vom Gehsteig unverzüglich wieder abzukehren und das Rinnsal zu reinigen. Dieses Verbot gilt ferner auch nicht für das Streuen von zur Tierfütterung bestimmten Substanzen, sofern zu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf ihre Art und geringe Menge von Vögeln rasch aufgenommen werden.

Paragraph 2, Das Wegwerfen und Fallenlassen von Papier (Zeitungsblättern, Ankündigungszetteln, Fahrscheinen, Papierabfällen und dergleichen) und von aus anderen Stoffen bestehendem Verpackungsmaterial auf öffentlichen Grundstücken ist verboten.

Paragraph 3, Es ist untersagt, in die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Abfallsammelbehälter andere als im Freien anfallende kleinere Abfälle, wie Papier und Speiserückstände, zu legen und die für besondere Zwecke (zum Beispiel für auf Märkten anfallende Abfälle oder für Betriebszwecke der öffentlichen Straßenreinigung) aufgestellten Müllsammelgefäße sowie die für bestimmte Altmaterialien (zum Beispiel für Weiß oder Buntglas) bereitgestellten Sammelgefäße widmungswidrig zu verwenden.

Reinhaltung von im Privateigentum stehenden Gebäuden, Höfen und Grundstücken

Paragraph 4, Das Innere von im Privateigentum stehenden Gebäuden, dessen Benützung auf Grund eines Privatrechtes bestimmten Personen vorbehalten bleibt und das anderen Hausbewohnern oder hausfremden Personen nicht frei zugänglich ist (insbesondere Wohnungen, dazugehörige sanitäre Anlagen und Kellerabteile), muß so reingehalten werden, daß durch die Art und das Ausmaß der Benützung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Mißstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft (zum Beispiel durch üblen Geruch oder Ausbreitung von Ungeziefer) entsteht.

Paragraph 5, Das Verunreinigen von anderen als den im Paragraph 4, genannten Teilen (zum Beispiel von Stiegenanlagen, Gängen und Hausfluren sowie von nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen) der im Privateigentum stehenden Gebäude sowie von im Privateigentum stehenden Höfen und Grundstücken ist verboten. Als Verunreinigen gilt das Wegwerfen und Ausgießen sowie jegliches Ablagern von Abfällen, wie insbesondere Schutt, Aushubmaterial, altem Hausrat, Gerümpel, Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätewracks oder Teilen davon, alten Fahrzeugreifen, Haus- und Hofkehricht, Asche und Schlacke, Ruß, Speisen oder Speiserückständen, Lumpen, Scherben, Knochen, Metallen, Blechdosen, Altpapier sowie hauswirtschaftlichen, pflanzlichen und betrieblichen Abfallprodukten und von anderen, für den bestimmungsgemäßen oder einen sonstigen sinnvollen Gebrauch augenscheinlich nicht mehr geeigneten oder solchen Gegenständen, deren sich der Inhaber nach den Umständen des Falles offenbar entledigen wollte, ferner das Verrichten der Notdurft außerhalb von sanitären Anlagen. Das Streuen von zur Tierfütterung bestimmten Substanzen gilt nicht als Verunreinigung, sofern zu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf ihre Art und geringe Menge sowie auf den Ort des Streuens von Vögeln rasch aufgenommen werden.

Paragraph 6, Auf Stiegenanlagen, Gängen und Hausfluren sowie in nicht der individuellen Benützung vorbehaltenen Keller- und Dachbodenteilen dürfen Kisten, Kartons, Kübel und sonstige Behältnisse, in denen Abfälle aufbewahrt sind, nicht aufgestellt werden.

Paragraph 7, (1) Übelstände im Sinne der Paragraphen 4 bis 6 hat der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes, außerhalb von Gebäuden der Grundeigentümer (Grundmiteigentümer), im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung zur Nutzung jedoch der Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigte, ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.

(2) Dieser Verpflichtung trifft den Stellvertreter (Verwalter des Gebäudes oder Grundstückes) an Stelle des Eigentümers (Miteigentümers), wenn der Übelstand ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers besteht. Der Eigentümer (Miteigentümer) ist neben dem Stellvertreter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Aufsicht an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

(3) Verunreinigungen durch tierische Ausscheidungen in Gebäuden und Höfen hat der Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Tierhalter dieser Verpflichtung nicht nach oder ist ein solcher nicht vorhanden, finden Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung.

Reinhaltung von Einrichtungen zur Tierhaltung

Paragraph 8, (1) Einrichtungen zur Tierhaltung (Stallungen usw.) sind in einem solchen Zustand zu halten, daß kein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Mißstand entsteht, das Einnisten von Mäusen und Ungeziefer nicht begünstigt und die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird.

(2) Bereits verwendete, übelriechende Stallstreu darf im Freien nicht ausgebreitet und getrocknet werden. Gesammelter Unrat ist zu beseitigen, sofern er nicht in baubehördlich genehmigten Mist- oder Düngergruben aufbewahrt wird.

(3) Für die Pflicht zur Beseitigung von Übelständen im Sinne der Absatz eins und 2 gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2,

Behördliche Aufträge und Anordnungen

Paragraph 9, Wird der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der Paragraphen 4 bis 8 nicht entsprochen, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundflächen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten zu erteilen.

Paragraph 10, Besteht in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften durch mangelnde Reinhaltung ein Mißstand im Sinne des Paragraph 4 und kommen die zu seiner Beseitigung Verpflichteten einem gemäß Paragraph 9, erteilten Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Leistungsfrist nach, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten die weitere Benützung der Unterkünfte im erforderlichen Umfang zu untersagen und nötigenfalls die Räumung zu verfügen. Dies gilt sinngemäß auch für Einrichtungen zur Tierhaltung.

Paragraph 11, Die Wirksamkeit der gemäß Paragraphen 9 und 10 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers (Miteigentümers) nicht berührt.

Paragraph 12, Besteht infolge eines Übelstandes im Sinne der Paragraphen 4 bis 8 eine die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr oder führt ein Übelstand zu einer so unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft, daß sie infolge ihrer Intensität aus hygienischen Gründen sofortiger Abhilfe bedarf, kann der Magistrat die in den Paragraphen 9 und 10 vorgesehenen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren auf Kosten jener Personen anordnen und durchführen, die nach Paragraphen 9 und 10 als Bescheidadressaten in Betracht gekommen wären. Kosten, die nicht sogleich bezahlt werden, sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Paragraph 13, Die Eigentümer, deren Stellvertreter sowie die Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den mit der Feststellung eines Übelstandes betrauten Organen des Magistrats sowie den mit der Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph 12, beauftragten Personen den Zutritt zu den vom Übelstand betroffenen Objekten zu ermöglichen.

Abgrenzungsbestimmungen

Paragraph 14, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf:

1.
das Ablagern von produktionsbedingten Abfällen aus Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben sowie von pflanzlichen Abfällen in hiefür vorgesehenen Düngergruben oder zum Zweck der Kompostierung oder Weiterverwendung;
2.
Ablagerungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind;
3.
Handlungen oder Unterlassungen, die nach der Magistratskundmachung vom 28. August 1951, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 76, in der Fassung der Kundmachung vom 19. September 1967, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 78, betreffend den Schutz der Gartenanlagen im Gebiet der Stadt Wien, verboten sind. 1

(2) Die Gebote und Verbote dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind.

(3) Aufträge und Anordnungen im Sinne der Paragraphen 9, 10 und 12 dürfen dann nicht erteilt werden, wenn die Beseitigung des Übelstandes auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften verfügt oder angeordnet werden kann.

Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 15, Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Dezember 1975, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52, betreffend die Reinhaltung von Verkehrsflächen und Privatgrundstücken (MA 62 - I/336/75) beziehungsweise betreffend die Reinhaltung von Gebäuden, Innenhöfen und Einrichtungen zur Tierhaltung sowie die Verwendung von Senk- und Düngergruben (MA 16 - 850/ 75) außer Kraft.

(3) Die nach den außer Kraft tretenden Verordnungen bereits erteilten Aufträge und Anordnungen gelten als solche nach dieser Verordnung.

1     Dieser Hinweis hat sich nunmehr auf die Grünanlagenverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 19/1993 vom 13. Mai 1993 zu beziehen (§ 13 Abs. 3 der Grünanlagenverordnung).