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Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der eine Benützungsordnung für das Wiener Stadt- und Landesarchiv erlassen wird

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

08.02.2001

ABl

2001/06

14.05.2015

ABl

2015/20

09.07.2015

ABl

2015/28

Aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Archivgesetzes – Wr. ArchG, LGBl. für Wien Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013, wird verordnet:

Formelle Voraussetzungen für den Zugang zur Benützung von Archivgut

Paragraph eins,

Die Benützerin bzw. der Benützer hat sich bei ihrem bzw. seinem ersten Besuch im jeweils laufenden Kalenderjahr im Wiener Stadt- und Landesarchiv gegenüber dem Archivpersonal mit einem Lichtbildausweis zu legitimieren, ihre bzw. seine Adresse, gegebenenfalls Namen und Anschrift der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie Zweck und Thema ihrer bzw. seiner Forschungen bekannt zu geben und die Kenntnisnahme der Benützungsordnung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Vorlage eines Lichtbildausweises ist auch bei jedem späteren Besuch erforderlich.

Bestellung von Archivgut

Paragraph 2,

Bestellungen, Reservierungen und Rückstellungen von Archivalien und Büchern erfolgen durch das Archivpersonal. Die Zahl der Einzelbestellungen ist grundsätzlich mit fünf pro Tag limitiert. Bereitgestelltes Archivgut wird für zwei Wochen reserviert; Verlängerungswünsche sind rechtzeitig anzumelden. Wurden für eine Benützerin bzw. einen Benützer bereits Archivalien in größerem Ausmaß bereitgestellt, können Neubestellungen von der Rückstellung bereits ausgehobener Archivalien abhängig gemacht werden. Im Bedarfsfall kann die Direktion des Wiener Stadt- und Landesarchivs über jedes in Benützung befindliche Archivale oder Buch bei gleichzeitiger Verständigung der Benützerin bzw. des Benützers anderweitig verfügen. Nicht mehr benötigte Archivalien sind umgehend zurück zu stellen. Der Abschluss der Benützung ist am Ausgabeschalter bekannt zu geben.

Verhalten im Benützersaal

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBei der Benützung des Lesesaales bzw. der Lesesaal-Einrichtungen des Wiener Stadt- und Landesarchives sind folgende grundlegende Verhaltensregeln zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Da der Lesesaal ein Ort des konzentrierten Arbeitens ist, ist im allgemeinen Interesse größtmögliche Ruhe zu wahren.
    2. Ziffer 2
      Taschen, Rucksäcke, Jacken, Mäntel, Schirme und dergleichen dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen werden, sondern sind in der Garderobe zu verwahren.
    3. Ziffer 3
      Im Lesesaal ist Telefonieren verboten und Mobiltelefone sind lautlos zu schalten.
    4. Ziffer 4
      Rauchen ist verboten. Essen und Trinken ist ausschließlich im Foyer gestattet.
    5. Ziffer 5
      Es dürfen nur Bleistifte verwendet werden. Die Verwendung von Kugelschreibern, Füllfedern, Textmarkern und Ähnlichem ist verboten.
    6. Ziffer 6
      Die Verwendung elektronischer Geräte (Computer, Digitalkameras etc.) ist insoweit gestattet, als nicht durch ihren Gebrauch andere Benützerinnen bzw. Benützer bei ihrer Arbeit gestört werden. Für den Einsatz von privaten Scannern ist aus konservatorischen Gründen die vorherige Genehmigung der diensthabenden Referentin bzw. des diensthabenden Referenten einzuholen.
    7. Ziffer 7
      Den Anweisungen des Archivpersonals ist im gesamten Archivbereich Folge zu leisten.
  2. Absatz 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Benützungsordnung, wie z. B. bei Beschreiben von Archivgut, eigenmächtigem Entfernen von Archivgut aus dem Lesesaal, wiederholten Verstößen, kann die Benützung von Archivgut gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, des Wiener Archivgesetzes – Wr. ArchG, LGBl. für Wien Nr. 55/2000, untersagt und die Benützerin bzw. der Benützer zum Verlassen der Räumlichkeiten des Wiener Stadt- und Landesarchives aufgefordert werden.

Benützung von Archivgut

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas vorgelegte Archivgut sowie die Bestände der Archivbibliothek sind an den zugewiesenen Arbeitsplätzen im Lesesaal zu benützen und schonendst zu behandeln, wobei insbesondere
    1. Ziffer eins
      Archivalien nicht beschriftet, umgeordnet oder als Schreibunterlage verwendet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      aufgeschlagene Bände nicht übereinander gelegt werden dürfen;
    3. Ziffer 3
      das Blättern vorsichtig und nicht mit befeuchteten Fingern zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Aus konservatorischen Gründen können für die Benützung einzelner Archivalien besondere Bedingungen (z. B. Tragen von Handschuhen, Verwendung von Schutzfolien) vorgeschrieben oder Archivalien nur in Kopie zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3Vorhandene infrastrukturelle Einrichtungen, wie Freihandbibliothek, Rollfilm- und Microfichelesegeräte, Computer, Buchscanner und Anschlüsse für tragbare Computer, stehen allen Benützerinnen und Benützern unter gleichen Bedingungen zur Verfügung. Unter Wahrung der konservatorischen Erfordernisse besteht im Archiv grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Herstellung von Scans und Rückstrahlungen. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Archivpersonal.

Entlehnung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Entlehnung von Archivgut oder Büchern aus der Archivbibliothek ist ausschließlich für den amtlichen Gebrauch möglich. Darüber informiert online eine Amtshelferseite https://www.wien.gv.at/amtshelfer/kultur/archiv/forschung/archivgut-entlehnung.html
  2. Absatz 2Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können vom Magistrat (Wiener Stadt- und Landesarchiv) für Ausstellungszwecke genehmigt werden.

Reproduktionen und Weiterverwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsJegliche Form der Reproduktion von Archivgut sowie die Herstellung von Ausdrucken oder elektronischen Kopien aus Datenbeständen unterliegen der Genehmigung durch den Magistrat (Wiener Stadt- und Landesarchiv).
  2. Absatz 2Reproduktionen dürfen unter Beachtung der Weiterverwendungsbestimmungen – soweit kein gesonderter Tarif vorgesehen ist – kostenfrei verwendet werden. Die Herkunft (Quelle: Wiener Stadt- und Landesarchiv) des Archivguts ist in jedem Fall zu nennen.

Auswertung und Verwendung von Archivgut zur Verfassung von Werken

Paragraph 7,

Bei Auswertungen oder Veröffentlichungen unter Heranziehung von Archivgut mit schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind die Bestimmungen von Paragraph 13, Absatz eins, Wr. ArchG zu beachten. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere betreffend die Werknutzung von Bildern, Plänen und Entwürfen, Brief- und Bildnisschutz, sind einzuhalten. Bei jeder Form der Wiedergabe von Archivgut ist ein entsprechender Herkunftsvermerk samt Angabe der Archivsignatur anzubringen. Von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, ist diesem – unabhängig von der Veröffentlichungsform – unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen.

Haftung

Paragraph 8,

Die Benützerin bzw. der Benützer haftet gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Wr. ArchG für alle Schäden, die durch ihr bzw. sein Verschulden am Archivgut, an den Einrichtungen des Archivs oder an Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Archivgut und dessen Benützung entstehen.

Verweisungen

Paragraph 9,

So weit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden.