Verordnung des Wiener Gemeinderates über den Müllabfuhrabgabetarif 2002

(Müllabfuhrabgabetarif 2002)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

22.11.2001

ABl

2001/47

27.06.2002

ABl

2002/261

28.02.2006

ABl

2006/09a2

09.03.2006

ABl

2006/10

22.11.2007

ABl

2007/47

22.12.2008

ABl

2008/52a

30.12.2010

ABl

2010/52

13.10.2011

ABl

2011/41

08.12.2011

ABl

2011/49

20.09.2012

ABl

2012/38

21.10.2013

ABl

2013/47

11.12.2014

ABl

2014/50

17.11.2016

ABl

2016/46

07.12.2017

ABl

2017/49

25.10.2018

ABl

2018/43

28.11.2019

ABl

2019/48

18.03.2021

ABl

2021/11

18.11.2021

ABl

2021/46

Aufgrund des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, und aufgrund der Paragraphen 34 und 36 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2020, sowie der Paragraphen 88, Absatz 3 a und 105 Absatz 3 a, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2019, wird verordnet:

Paragraph eins, Für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen wird vom Magistrat eine Abgabe eingehoben.

Paragraph 2, (1) Der Grundbetrag für einen Kubikmeter Fassungsvermögen eines Sammelbehälters im Umleersystem und im Abholsystem wird mit 45,05 Euro festgesetzt.

Bei der Berechnung ist für Sammelbehälter mit 120 Litern bzw. 0,12 Kubikmetern Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Litern bzw. 0,24 Kubikmetern Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen.

(2) Bei Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern erhöht sich der Grundbetrag im Umleersystem für jeden Sammelbehälter um 30 v H. Bei Verwendung von Presscontainern im Abholsystem erhöht sich der Grundbetrag für jeden Presscontainer um 150 v H, bei Verwendung von eigenen Mulden im Abholsystem vermindert sich der Grundbetrag für jede eigene Mulde um 8 v H, bei Verwendung von eigenen Presscontainern im Abholsystem vermindert sich der Grundbetrag für jeden eigenen Presscontainer um 10 v H des bereits um 150 v H erhöhten Grundbetrags.

(3) Der Magistrat hat den Grundbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2019 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.

(4) Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung bzw. Verringerung des in Absatz 3, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni eines Jahres durch den Magistrat zu erfolgen, wobei Teilbeträge von weniger als 0,5 Cent auf den vorigen vollen Centbetrag abzurunden und Teilbeträge ab 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden sind. Die Valorisierung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung des Grundbetrages ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Paragraph 3, In der Abgabe gemäß Paragraph eins, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v H enthalten

Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert der Müllabfuhrabgabetarif 1993, ABl Nr 52a/1992, seine Wirksamkeit.

1    Der auf die Zeit von 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 entfallende Teil der Jahresabgabe 2002 errechnet sich durch Multiplikation der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter, der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft insgesamt festgesetzten Einsammlungen und der Hälfte des in Artikel I neu festgesetzten Grundbetrages.

2    Artikel II(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.(2) Der auf die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2006 entfallende Teil der Jahresabgabe 2006 errechnet sich durch Multiplikation der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter, der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft insgesamt festgesetzten Einsammlungen und zehn Zwölftel des in Artikel I neu festgesetzten Grundbetrages.