Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Müllabfuhrabgabetarif 2002 erlassen wird
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
22.11.2001 | ABl | |
27.06.2002 | ABl | |
28.02.2006 | ABl | |
09.03.2006 | ABl | |
22.11.2007 | ABl | |
22.12.2008 | ABl | |
30.12.2010 | ABl | |
13.10.2011 | ABl | |
08.12.2011 | ABl | |
20.09.2012 | ABl | |
21.10.2013 | ABl | |
11.12.2014 | ABl | |
17.11.2016 | ABl | |
07.12.2017 | ABl | |
Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2001,, und aufgrund der Paragraphen 34 und 36 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl für Wien Nr 13/1994, zuletzt geändert durch das LGBl für Wien Nr 49/2001, wird verordnet:
Paragraph eins, Für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen wird vom Magistrat eine Abgabe eingehoben.
Paragraph 2, (1) Der Grundbetrag im Umleersystem wird festgesetzt wie folgt:
1. Sammelbehälter mit 110 Liter und 120 Liter Inhalt 4,56 Euro
2. für Sammelbehälter über 110 Liter Inhalt, ausgenommen die in Ziffer eins und 3 angeführten, um jenen Hundertsatz höher als mit dem in Ziffer eins, genannten Betrag, in dem der Literinhalt der Sammelbehälter über 110 Liter steigt;
3. für Sammelbehälter mit 240 Liter Inhalt mit jenem Betrag, der sich aus Ziffer 2, für Sammelbehälter mit 220 Liter Inhalt ergibt.
(2) Bei Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern erhöht sich der Grundbetrag im Umleersystem für jeden Sammelbehälter um 30 v H des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrags.
(2a) Die Beträge im Abholsystem werden festgesetzt wie folgt:
1. | Gewichtseinheitsgebühr je t | 304,60 EUR |
2. | Abholeinheitsgebühr | 174,06 EUR |
3. | Grundeinheitsgebühr pro Presse | 10 592,40 EUR |
4. | Grundeinheitsgebühr pro Mulde | 1 417,29 EUR |
(3) Der Magistrat hat den Grundbetrag im Umleersystem anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat. Der Magistrat hat die Beträge nach Absatz 2 a, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2011 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(4) Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung bzw. Verringerung des in Absatz 3, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni eines Jahres durch den Magistrat zu erfolgen, wobei Teilbeträge von weniger als 0,5 Cent auf den vorigen vollen Centbetrag abzurunden und Teilbeträge ab 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden sind. Die Valorisierung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung der jeweiligen Beträge ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
Paragraph 3, In den Beträgen gemäß Paragraph 2, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v H enthalten.
Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert der Müllabfuhrabgabetarif 1993, ABl Nr 52a/1992, seine Wirksamkeit.
1 Der auf die Zeit von 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 entfallende Teil der Jahresabgabe 2002 errechnet sich durch Multiplikation der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter, der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft insgesamt festgesetzten Einsammlungen und der Hälfte des in Artikel I neu festgesetzten Grundbetrages.
2 Artikel II(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.(2) Der auf die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2006 entfallende Teil der Jahresabgabe 2006 errechnet sich durch Multiplikation der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter, der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft insgesamt festgesetzten Einsammlungen und zehn Zwölftel des in Artikel I neu festgesetzten Grundbetrages.