Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Müllabfuhrabgabetarif 2002 erlassen wird
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
22.11.2001 | ABl | 2001/47 |
27.06.2002 | ABl | 2002/261 |
28.02.2006 | ABl | 2006/9a2 |
09.03.2006 | ABl | 2006/10 |
Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2001,, und aufgrund der Paragraphen 34 und 36 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl für Wien Nr 13/1994, zuletzt geändert durch das LGBl für Wien Nr 49/2001, wird verordnet:
Paragraph eins, Für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen wird vom Magistrat eine Abgabe eingehoben.
Paragraph 2, (1) Der Grundbetrag wird festgesetzt wie folgt:
1. Sammelbehälter mit 110 Liter und 120 Liter Inhalt 3,78 Euro
2. für Sammelbehälter über 110 Liter Inhalt, ausgenommen die in Ziffer eins und 3 angeführten, um jenen Hundertsatz höher als mit dem in Ziffer eins, genannten Betrag, in dem der Literinhalt der Sammelbehälter über 110 Liter steigt;
3. für Sammelbehälter mit 240 Liter Inhalt mit jenem Betrag, der sich aus Ziffer 2, für Sammelbehälter mit 220 Liter Inhalt ergibt.
(2) Bei Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern erhöht sich der Grundbetrag für jeden Sammelbehälter um 30 v H des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrags.
Paragraph 3, In den Grundbeträgen gemäß Paragraph 2, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 v H enthalten.
Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert der Müllabfuhrabgabetarif 1993, ABl Nr 52a/1992, seine Wirksamkeit.
1 Der auf die Zeit von 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 entfallende Teil der Jahresabgabe 2002 errechnet sich durch Multiplikation der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter, der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft insgesamt festgesetzten Einsammlungen und der Hälfte des in Artikel I neu festgesetzten Grundbetrages.
2 Artikel II(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.(2) Der auf die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2006 entfallende Teil der Jahresabgabe 2006 errechnet sich durch Multiplikation der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter, der Zahl der für dieses Jahr für die Liegenschaft insgesamt festgesetzten Einsammlungen und zehn Zwölftel des in Artikel I neu festgesetzten Grundbetrages.