Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

19.07.2007

ABl

2007/29

29.12.2011

ABl

2011/52

Der Wiener Gemeinderat hat aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2007,, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, beschlossen:

Paragraph eins, Soweit in dieser Verordnung die Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zitiert wird, ist sie in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2006, zu verstehen.

Paragraph 2, (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

a)  Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 in dem jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei Geltungsbeginn der Kurzparkzone ab 18.00 Uhr für ein Jahr mit 60,60 Euro;

b)   für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960

1.  für ein Jahr mit 120 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;

2.  für ein Jahr mit 249 Euro, wenn sich die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein oder mehrere in Wien gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete bezieht;

3.  für ein Jahr mit 60,60 Euro, sofern es sich um Beschäftigte handelt, deren Arbeitsbeginn nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, in dem jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn die Ausnahmegenehmigung für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen erteilt wird;

c)  für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 a, StVO 1960

1.  für ein Jahr mit 60,60 Euro für ein Fahrzeug in dem jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. römisch II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt;

2.  für ein Jahr mit 138 Euro für jedes weitere Fahrzeug in dem gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. römisch II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt;

3.  für ein Jahr mit 60,60 Euro in dem jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. römisch III der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt;

d)  für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmegenehmigung angeführten Straßen oder Bezirke;

e)  für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;

f)          in allen übrigen Fällen für ein Jahr mit 2 544 Euro.

(2) Die pauschale Entrichtung (Absatz eins, Litera a bis c und f) ist nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

(3) Wird die Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, 4 oder 4a StVO 1960 oder die Pauschalierung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, für einen kürzeren Zeitraum als den jährlichen Bewirtschaftungszeitraum erteilt, ist die gemäß Absatz eins, Litera a bis c und f zu entrichtende Parkometerabgabe aliquot zu verringern. Absatz 2 ist zu beachten.

Paragraph 3, (1) Bei einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4a StVO 1960, die

a)     für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen oder

b)     für mehrere Kraftfahrzeuge (Firmenfuhrpark)

erteilt wird, hat anstelle der nach Paragraph 2, zu entrichtenden Abgabe die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen.

(2) Absatz eins, ist bei Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und e nicht anzuwenden.

(3) Für Beschäftigte, die eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, oder 4a StVO 1960 erhalten, weil deren Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a, die Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, oder Litera c, Ziffer 3, zulässig.

(4) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Litera c, Ziffer eins, ist pro Betriebsstandort nur für ein betriebserforderliches Fahrzeug zulässig.

(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, ist nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden.

(6) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ist nur für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst zulässig.

(7) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, ist nur für Hotelgäste und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten, zulässig.

(8) In den Fällen des Absatz eins, ist die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten von Parkscheinen zulässig.

Paragraph 4, (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins,) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI darf nur nach Vorlage einer Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV oder römisch fünf und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.

(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (Paragraph 2,) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des Paragraph 242 a, BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen.

Paragraph 5, (1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ein Parkkleber gemäß Anlage römisch eins,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch III,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch VIII,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch II a,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 3, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch VIII a,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch fünf in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI,

in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch VII,

in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage römisch VIII oder römisch VIII a.

(2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage römisch IX, römisch zehn, römisch zehn a, römisch XI, römisch XII und römisch XII a gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung.

(3) Der im Absatz eins, genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel und die Tagespauschalkarte gemäß Absatz eins, sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

(4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage römisch VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen.

Paragraph 6, (1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Ausnahmebewilligung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen.

(2) Bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt.

(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 ist der Abgabenachweis über die bereits entrichtete Abgabe auf Verlangen der Behörde bei dieser abzugeben.

Paragraph 7, Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Magistrat ermächtigt, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden.

Paragraph 8, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft. Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, tritt mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.

(2) Auf Pauschalierungsvereinbarungen, die einen vor September 2007 beginnenden Pauschalierungszeitraum zum Inhalt haben, findet diese Verordnung keine Anwendung, vielmehr ist auf diese Pauschalierungsvereinbarungen die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, anzuwenden.

(3) Tagespauschalkarten mit dem Aufdruck von bis zum 31. August 2007 gültigen Abgabenbeträgen verlieren mit Ablauf des 31. August 2007 ihre Gültigkeit.

Anlage I

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Anlage II

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Anlage IIA

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Anlage III

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Anlage IV

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Anlage V

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Anlage VI

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Anlage VII

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Anlage VIII

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Anlage VIIIa

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Anlage IX

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Anlage X

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Anlage Xa

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Anlage XI

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Anlage XII

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Anlage XIIa

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Rückseite zu Anlage römisch II, römisch II a, römisch III, römisch VIII und VIIIa:

Diese Parkkarte ist im Original im Wageninneren hinter der

Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite von

außen gut sichtbar und gut lesbar ist.

Auf Verlangen ist sie den Organen der öffentlichen Aufsicht

zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Die Parkometerabgabe wurde entrichtet.

MA 46 SD 231 DVRNR 0000191

Rückseite zu Anlage römisch IV, römisch fünf, X; römisch zehn a, römisch XI, römisch XII und XIIa:

Diese Parkkarte ist im Original im Wageninneren hinter der

Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite von

außen gut sichtbar und gut lesbar ist.

Auf Verlangen ist sie den Organen der öffentlichen Aufsicht

zur Einsichtnahme auszuhändigen.

Die Entrichtung der Parkometerabgabe hat durch Entwertung

entsprechender Parkscheine zu erfolgen.

MA 46 SD 232 DVRNR 0000191