Beschluß des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

15.02.1985

ABl

1985/11

27.01.1989

ABl

1989/06

28.02.1991

ABl

1991/09

05.09.1996

ABl

1996/36

20.07.2000

ABl

2000/29

15.04.2004

ABl

2004/16

29.12.2005

ABl

2005/52 1

17.12.2009

ABl

2009/51

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, des Finanzausgleichsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 544 aus 1984,, sowie des Paragraph eins, des Hundeabgabegesetzes, LGBl für Wien Nr 38/1984, beschlossen:

Paragraph eins,

Für das Halten von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Gebiete der Stadt Wien eine Abgabe erhoben.

Paragraph 2,

Die Abgabe ist für jeden im Gebiete der Stadt Wien gehaltenen Hund (Paragraph eins,), der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Halter des Hundes; als solcher gilt der Vorstand des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird, beziehungsweise der Betriebsinhaber, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt.

Paragraph 3,

(1) Die Hundehalter haben Hunde innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben beziehungsweise in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, beim Magistrat anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen.

(2) Tierhändler und Tierschutzvereine, welche Hunde verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrat Meldung zu erstatten.

(3) Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Magistrat die zur Veranlagung der Abgabe und zur Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 4,

(1) Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Wird im selben Haushalt oder Betrieb nur ein Hund gehalten, so beträgt die Abgabe für diesen Hund pro Kalenderjahr 43,60 Euro. Werden im selben Haushalt oder Betrieb mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Kalenderjahr 65,40 Euro.

(2) Für je einen Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine um 21,80 Euro ermäßigte Abgabe zu entrichten.

(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe im Sinne des Absatzes 1 werden solche Hunde nicht mitgezählt, für welche eine Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Anspruch genommen wird, wohl aber werden solche Hunde mitgezählt, für die die Abgabe nach Absatz 2, festgesetzt ist.

Paragraph 5,

(1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:

1. Der Bund und die Gemeinde Wien rücksichtlich der für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gehaltenen Hunde.

2. Personen, denen die Befreiung von der Abgabe auf Grund von Staatsverträgen oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zusteht.

3. Tierschutzvereine bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres statutarischen Zwecks übernommenen Hunde.

4. Gewerbeberechtigte Tierhändler bezüglich der von ihnen zum Zwecke des Verkaufs oder für Zuchtzwecke gehaltenen Hunde.

(2) Bei einem Wechsel des Hundehalters während des Abgabenjahres entsteht für den nachfolgenden Hundehalter die Abgabepflicht neu; jedoch ist der nachfolgende Hundehalter berechtigt, eine bereits von einem Vorgänger an die Stadt Wien geleistete Abgabe in Anrechnung zu bringen. Diese Anrechnung darf jedoch höchstens mit dem Betrag erfolgen, den der nachfolgende Hundehalter zu leisten hätte.

(3) Beim Tod eines Hundes findet für das betreffende Abgabenjahr keine Ermäßigung der Abgabe statt. Wird anstelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes, für welchen die Abgabe bereits entrichtet wurde, von demselben Hundehalter ein anderer Hund gehalten, so entsteht im gleichen Jahr für diesen Hund keine Abgabepflicht.

(4) Weist der Hundehalter nach, daß der Hund innerhalb dreier Monate nach Entstehen der Abgabepflicht verendet ist oder getötet wurde, so ist er von der Entrichtung der Abgabe befreit. Bereits entrichtete Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 241, Bundesabgabenordnung – BAO rückzuerstatten.

(5) Weist der Abgabepflichtige bis längstens Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nach, daß ein Hund zum überwiegenden Teil des Abgabenjahres außerhalb des Gebietes der Stadt Wien gehalten und für diesen Hund an eine andere österreichische Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wurde, so ist diese Abgabe bis zur Höhe der in Wien zu entrichtenden Abgabe anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag ist dem Abgabepflichtigen rückzuerstatten.

(6) Weist der Hundehalter nach, dass der Hund die in der Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Hundeführscheinverordnung), LGBl. für Wien Nr. 59/2005, geregelte Hundeführscheinprüfung erfolgreich absolviert hat, so ist er für das auf die Prüfung folgende Jahr von der Entrichtung der Abgabe für den geprüften Hund befreit. Der Nachweis muss den Hinweis enthalten, dass der Hundeführschein freiwillig absolviert worden ist und nicht aufgrund eines behördlichen Auftrags gemäß Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 7, des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/2005. Zudem muss der Nachweis den Namen des Abgabepflichtigen, die Nummer der Marke (Paragraph 7,), den Tag der erfolgreichen Absolvierung der Prüfung, sowie den Namen und die Unterschrift des Prüfers (Absatz 7,) enthalten und muss bis längstens 31. Dezember des Jahres, in dem der Hundeführschein erfolgreich absolviert wurde, bei der Behörde eingebracht werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund nur einmal erfolgen und gilt nicht für Personen, die den Hundeführschein aufgrund eines behördlichen Auftrags gemäß Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 7, des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/2005, absolviert haben

(7) Abweichend von der Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Hundeführscheinverordnung), LGBl. für Wien Nr. 59/2005, gelten für die freiwillige Absolvierung des Hundeführscheins folgende Vorgaben:

(1) Hunde, mit denen die Hundeführscheinprüfung absolviert wird, müssen mindestens sechs Monate alt sein.

(2) Als Prüfer sind geeignete Personen heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer absolviert haben und die in der von der Tierschutzombudsstelle Wien geführten Liste aufgenommen worden sind.

(3) Im Fall einer nichtbestandenen Prüfung kann diese Hundeführscheinprüfung beliebig oft wiederholt werden

(8) Weist der Hundehalter anlässlich der Anmeldung (Paragraph 3, Absatz eins,) nach, dass die Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres eingetreten ist, so ist für dieses Kalenderjahr keine Hundeabgabe zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Hundehalter bis längstens Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nachweist, dass der Hund nicht länger als drei Monate im Abgabenjahr im Gebiet der Stadt Wien gehalten wurde. Bereits entrichtete Beträge sind auf Antrag zinsenfrei demjenigen rückzuerstatten, der die Abgabe entrichtet hat.

Paragraph 6,

(1) Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

(2) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

Paragraph 7,

(1) Die Hunde sind mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender Marken zu kennzeichnen.

(2) Die Marken werden vom Magistrat als Nachweis der Entrichtung der Abgabe ausgegeben und haben jeweils für ein Kalenderjahr Gültigkeit.

(3) Die Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde diese Marken außerhalb des Hauses beziehungsweise des Betriebes sichtbar tragen.

Paragraph 8,

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 5, des Hundeabgabegesetzes bestraft.

Paragraph 9,

Dieser Beschluß tritt, soweit er sich auf Hunde bezieht die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, des Finanzausgleichsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 544 aus 1984,, besteuert werden, mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

1  Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 erfolgreich abgelegte Hundeprüfungen ist Paragraph 5, Absatz 6 und Absatz 7, samt Anlage der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 11/1985, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 16/2004, anzuwenden.