Beschluß des Gemeinderates betreffend Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

26.06.1959

ABl

1973/29a

17.11.1961

ABl

1973/29a

14.12.1964

ABl

1973/29a

09.12.1965

ABl

1973/29a

18.06.1971

ABl

1973/29a

26.05.1972

ABl

1973/29a

09.01.1975

ABl

1975/02

19.02.1976

ABl

1976/08

22.07.1976

ABl

1976/30

16.03.1978

ABl

1978/11

11.01.1979

ABl

1979/02

07.06.1979

ABl

1979/23

13.05.1982

ABl

1982/19

30.06.1983

ABl

1983/26

20.10.1983

ABl

1983/42

18.10.1984

ABl

1984/42

17.10.1985

ABl

1985/42

05.06.1986

ABl

1986/23

11.01.1990

ABl

1990/02

22.02.1990

ABl

1990/08

21.03.1991

ABl

1991/12

22.10.1992

ABl

1992/43

15.07.1993

ABl

1993/28

31.03.1994

ABl

1994/13

09.02.1995

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1995/06

19.06.1997

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1997/25

07.01.1999

ABl

1999/01

06.04.2000

ABl

2000/14

15.02.2001

ABl

2001/07

25.10.2001

ABl

2001/43

15.11.2001

ABl

2001/46

28.02.2002

ABl

2002/09

10.07.2003

ABl

2003/28

09.12.2004

ABl

2004/50

29.12.2005

ABl

2005/52

04.10.2007

ABl

2007/40

01.01.2009

ABl

2009/01

15.07.2010

ABl

2010/28

09.02.2012

ABl

2012/06

18.10.2012

ABl

2012/42

10.10.2013

ABl

2013/41

10.07.2014

ABl

2014/28

28.12.2017

ABl

2017/52

02.01.2020

ABl

2020/01

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Name und Sitz der Anstalt

Paragraph eins, Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (im folgenden kurz "KFA" genannt) ist eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Wien.

Aufgabenbereich

Paragraph 2, (1) Der KFA obliegt die Durchführung der Krankenfürsorge für die im folgenden angeführten Personen durch Gewährung der in diesen Satzungen vorgesehenen Leistungen.

(2) Eine Änderung dieser Satzungen erfolgt über Antrag des Vorstandes der KFA durch den Gemeinderat der Stadt Wien.

ABSCHNITT II

Anstaltszugehörigkeit

Anspruchsberechtigte Personen

Paragraph 3, (1) Auf die satzungsmäßigen Leistungen der KFA haben Anspruch

a) die Mitglieder (Paragraphen 4, und 5),

b) die Angehörigen der Mitglieder (Paragraph 6,).

(2) Der Anspruch gemäß Absatz eins, Litera b, besteht jedoch nicht, wenn

1.   der oder die Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder der Angehörigen oder der Anspruchsberechtigten bei einer anderen Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluss der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft oder Anspruchsberechtigung zu Lasten der KFA unberücksichtigt bleiben;

2.   der oder die Angehörige unter den Begriff der Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluss von der Pflichtversicherung zu Lasten der KFA unberücksichtigt bleiben.

Pflichtmitglieder

Paragraph 4, (1) Pflichtmitglieder der KFA sind:

a) Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall der Dienstbezüge bei Außerdienststellung wegen der Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, dem Wiener Bezügegesetz 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71, dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, dem Wiener Bezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 42, oder nach sonstigen bezügerechtlichen Landesgesetzen vorgesehen ist;

b) unter den in Litera a, angeführten Voraussetzungen Bedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis

 aa) gemäß dem Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien

(Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, nach Ablauf des 31. Dezember 2000 oder

 bb) gemäß dem Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, nach Ablauf des

31. Dezember 2017

 begründet worden ist;

c) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Litera b,

1. eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder

2. Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,

sofern sie unmittelbar vor dem Bezug der Pension oder des Übergangsgeldes gemäß Litera b, Mitglieder der KFA gewesen sind und solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;

d)     unter den in Litera a, angeführten Voraussetzungen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie die Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft und deren Rechtsnachfolger, sofern diese Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie die Vorstandsmitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind;

e) die Bezieher und Bezieherinnen von laufenden normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genüssen auf Grund eines unter Litera a, oder d angeführten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für die Dauer dieser Bezüge;

f)     die Bezieher und Bezieherinnen von außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genüssen, Unterhaltsbeiträgen und außerordentlichen Zuwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994, oder anderer gleichartiger Bestimmungen, soweit sie früher im Rahmen dieser Satzungen anspruchsberechtigt waren;

g) die Bezieher und Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Anspruch auf Leistungen der KFA gehabt haben.

(2) Ferner sind Mitglieder die im 1. bis 4. Abschnitt des Wiener Bezügegesetzes 1995 angeführten Funktionäre und Funktionärinnen und die im Paragraph 13, des Wiener Bezügegesetzes 1997 angeführten Organe, sofern

1. sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

2. für sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Bezieher und Bezieherinnen von Ruhe(Versorgungs)genüssen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Litera e, oder f sinngemäß.

(3) Die Mitgliedschaft zur KFA für die oben bezeichneten Personen sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für sich und ihre Angehörigen sind unmittelbar in dem betreffenden Rechtsverhältnis und in diesen Satzungen begründet.

Freiwillige Mitglieder

Paragraph 5, (1) Mitglieder, deren Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 2a dieser Satzungen ruht, sind berechtigt, der KFA für die Dauer des Ruhens als freiwillige Mitglieder anzugehören, wenn sie darum innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ruhens der Anspruchsberechtigung beim Büro der KFA ansuchen. Von der Einhaltung dieser Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden. Hinsichtlich der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nicht zulässig.

(2) Die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft ist von der zeitgerechten Entrichtung der hiefür festgesetzten Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 33, dieser Satzungen abhängig.

Angehörige der Mitglieder

Paragraph 6, (1) Als Angehörige der Mitglieder gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFA sind:

a)     der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin;

b)     der geschiedene Ehegatte bzw. die geschiedene Ehegattin des Mitglieds oder die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst ist, sofern das Mitglied zum Unterhalt verpflichtet ist und kein Ehegatte bzw. keine Ehegattin aus einer späteren Ehe und kein eingetragener Partner bzw. keine eingetragene Partnerin aus einer späteren eingetragenen Partnerschaft die Anspruchsberechtigung erwirbt. Doch kann auch in diesem Fall für den geschiedenen Ehegatten bzw. die geschiedene Ehegattin oder für die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst ist, die Weiterbelassung als Angehöriger bzw. Angehörige gegen Leistung eines angemessenen Beitrages bewilligt werden;

c) die Kinder und die Wahlkinder;

d) die Stiefkinder und Enkelkinder, wenn sie vom Mitglied überwiegend erhalten werden;

e) die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

(2) Die unter Absatz eins, Litera c, angeführten Kinder gelten jedoch nur dann als Angehörige, wenn sie gegenüber dem Mitglied unterhaltsberechtigt sind; die unter Absatz eins, Litera d, und e angeführten Kinder und Enkelkinder nur, wenn sie mit dem Mitglied ständig im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten. Von dem Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann das Büro der KFA die Nachsicht erteilen, wenn aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen ein gesonderter Aufenthalt des Kindes (des Enkels, der Enkelin) im übrigen Inland notwendig ist.

(3) Kinder und Enkelkinder (Absatz eins, Litera c bis e) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr 367, betreiben. Ist die Ausbildung durch Krankheit oder ein anderes unüberwindliches Hindernis verzögert worden, so gelten sie als Angehörige über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind;

3.  an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.

(4) Als Angehöriger oder Angehörige gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens acht Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und dem Mitglied seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte bzw. eine solche Ehegattin oder ein solcher eingetragener Partner bzw. eine solche eingetragene Partnerin des Mitglieds nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Titel kann nur eine einzige Person sein.

(4a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Absatz 5,

(5) Andere Personen können den Angehörigen gleichgestellt werden, sofern sie mit dem Mitglied seit mindestens acht Monaten im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.

(6) Die im Absatz 4, genannten Personen verbleiben Angehörige, wenn und insolange sie mit den hinterbliebenen anspruchsberechtigten Kindern des verstorbenen Mitgliedes im gemeinsamen Haushalt leben und solange wenigstens für ein Kind die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder f zutreffen.

(7) Die im Absatz eins, Litera a, sowie im Absatz 4,, 4a und 5 genannten Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich nicht um Personen handelt, die

a) im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr 624 aus 1978,, angeführt sind oder

b) eine Pension nach dem in Litera a, genannten Bundesgesetz beziehen oder

c) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

d) zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört, oder

e) der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 – NVG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, unterliegt oder eine Pension nach dem NVG 1972 bezieht oder

f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger gelten als Versorgungsleistungen.

(8) Eine im Absatz eins und 3 sowie Absatz 4 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen des ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

Paragraph 7, (1) Kommt nach den Satzungen eine mehrfache Mitgliedschaft in Betracht, so werden Sachleistungen (die Erstattung von Kosten für Sachleistungen) für denselben Krankenfürsorgefall nur einmal gewährt. Hat das Mitglied auch einen Leistungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder gegen eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so wird die Leistung nach diesen Satzungen nur gewährt, wenn sie nicht schon vorher bei der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder der Krankenfürsorgeeinrichtung in Anspruch genommen wurde. Barleistungen bleiben unberührt.

(2) Kommt nach den Satzungen eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so werden Leistungen für denselben Krankenfürsorgefall nur einmal gewährt. Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige auch ein Leistungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so wird eine Leistung nach diesen Satzungen nur gewährt, wenn sie nicht schon vorher bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeeinrichtung in Anspruch genommen wurde.

Erwerb der Anspruchsberechtigung

Paragraph 8, (1) Die Anspruchsberechtigung erwerben:

a) Pflichtmitglieder der KFA mit dem Beginn eines Rechtsverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 dieser Satzungen;

b) freiwillige Mitglieder bei positiver Erledigung ihres Ansuchens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, rückwirkend ab dem Tag des Eintrittes des Ruhens ihrer Anspruchsberechtigung auf Grund ihrer Pflichtmitgliedschaft;

c) Angehörige der Mitglieder:

1.   Der Ehegatte bzw. die Ehegattin mit dem Tag der Verehelichung, der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin mit dem Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

2. die Kinder der Mitglieder, soweit sie mit dem Mitglied im gemeinsamen Haushalt leben, mit dem Tag der Geburt;

3. alle übrigen unter Paragraph 6, Absatz eins, Litera c bis e angeführten Kinder und Enkelkinder bei Vorliegen der für die Angehörigeneigenschaft dieser Personen maßgeblichen Voraussetzungen auf Grund ihrer in der vorgeschriebenen Form erstatteten Anmeldung, sofern diese zeitgerecht erfolgte (Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz), rückwirkend ab Eintritt des ihre Angehörigeneigenschaft begründenden Umstandes;

4. Angehörige auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4,, 4a und 5 bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen mit dem Tag ihrer in der vorgeschriebenen Form erstatteten Anmeldung;

5. die übrigen Angehörigen nach einer Frist von acht Monaten, gerechnet vom Tag ihrer in der vorgeschriebenen Form erstatteten Anmeldung.

(2) Über die Zuerkennung der Angehörigeneigenschaft in den Fällen des Absatz eins, Litera c, Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, 2. Satz entscheidet das Büro der KFA. Dieses ist berechtigt, die Anspruchsberechtigung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.

Verlust der Anspruchsberechtigung

Paragraph 9, römisch eins. Mitglieder verlieren für sich und ihre Angehörigen die Anspruchsberechtigung

a) nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Tag der Beendigung eines die Mitgliedschaft begründenden Rechtsverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, oder d oder Paragraph 4, Absatz 2, dieser Satzungen, wenn aus diesem Verhältnis kein laufender normalmäßiger oder außerordentlicher nicht auf Rechtsansprüchen beruhender Ruhegenuß oder Unterhaltsbeitrag gebührt, solange das Mitglied während dieser Frist arbeitslos ist. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder und ihre Angehörigen nur Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen der ärztlichen Hilfe (Paragraph 15,) bzw ihr gleichgestellte Leistungen (Paragraph 16,), der Heilmittel (Paragraph 17,), der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege (Paragraph 19,)

b) durch das Erlöschen des Anspruches auf den laufenden normalmäßigen oder außerordentlichen nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(versorgungs)genuss oder Unterhaltsbeitrag oder die außerordentliche Zuwendung oder auf die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, bezeichneten Pensionsleistungen oder Übergangsgeld;

c) freiwillige Mitglieder überdies, wenn sie die für die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft erforderlichen Beitragszahlungen nicht rechtzeitig leisten;

d) durch Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland;

e) mit dem Tag der Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, vorliegen. Wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Bezüge im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, VBO 1995 bzw. Paragraph 93, Absatz 5, W-BedG endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt, so erlischt die Anspruchsberechtigung erst mit dem Ende des Bezugsanspruches. Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezug im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungs-ordnung 1994 - BO 1994 bzw. des Paragraph 75, Absatz 2, W-BedG abgeschlossen, so verlängert sich die Anspruchsberechtigung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) gemessen an dem vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Monatsbezug, gedeckt ist. Die Anspruchsberechtigung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsersatzleistung, so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Urlaubsersatzleistung,

römisch II. (1) Angehörige verlieren im allgemeinen die Anspruchsberechtigung

a) wenn und insolange sie von dem Mitglied nicht mehr zur Gänze beziehungsweise überwiegend erhalten werden, soweit dies Voraussetzung für die Anerkennung ihrer Angehörigeneigenschaft ist;

b) wenn sie sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben;

c) durch das Ableben des Mitgliedes, wenn dem Angehörigen kein Anspruch auf einen laufenden normalmäßigen oder einen außerordentlichen nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Versorgungsgenuß oder eine außerordentliche Zuwendung zusteht;

d) durch Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland;

e) durch Ablauf des gemäß Paragraph 8, Absatz 2, festgesetzten Zeitraumes, sofern das Mitglied nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Anspruchsberechtigung ansucht.

(2) Der Anspruchsberechtigung im besonderen gehen verlustig die im Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 3 bis 5 genannten Angehörigen mit dem Tag des Ausscheidens aus der Hausgemeinschaft des Mitgliedes, sofern nicht die Nachsicht vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde.

römisch III. Art. römisch eins Litera d und Art. römisch II Absatz eins, Litera d, gelten nicht, wenn Mitglieder ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie nunmehr ihren Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft haben.1

Ruhen der Mitgliedschaft

Paragraph 10, (1) Die Mitgliedschaft zur KFA ruht während der Dauer

1. einer Karenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 DO 1994 bzw. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 W-BedG,

2. eines Karenzurlaubes im Sinn des Paragraph 56, DO 1994 oder des Paragraph 34, VBO 1995 bzw. Paragraph 68, W-BedG, sofern der Karenzurlaub die Dauer eines Monates überschreitet,

2a. des Entfalls des Anspruches auf das Diensteinkommen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, DO 1994 oder des Entfalls des Anspruches auf Bezüge gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 VBO 1995 bzw. Paragraph 80, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 W-BedG,

3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,

4. der Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,

5. der Untersuchungshaft, der Verbüßung einer Freihheitsstrafe sowie in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, während der Dauer der Anhaltung in einer der dort genannten Anstalten.

(2) Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 tritt nicht ein, wenn und solange dem Mitglied Kinderbetreuungsgeld gemäß Abschnitt 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewährt wird.

(3) Bei Ruhen der Mitgliedschaft nach Absatz eins, Ziffer 2 a, sind Paragraph 9, Art. römisch eins Litera a, sowie Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera h, sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 oder Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, VBO 1995 oder Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, W-BedG für die Dauer von längstens drei Monaten ab Beginn der Karenz nicht ein. Diese Bestimmung kommt je zu betreuender Angehöriger bzw. zu betreuendem Angehörigen grundsätzlich nur einmal zur Anwendung. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß Paragraph 5, BPGG ruht die Mitgliedschaft jedoch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten nicht, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs der KFA gemeldet wird. Tritt die Erhöhung des Pflegebedarfs während einer laufenden Pflegekarenz im Sinn des ersten Satzes ein, wird das Ruhen mit Einlangen der Meldung bei der KFA unterbrochen. Wird aus Anlass der Erhöhung des Pflegebedarfs neuerlich eine Pflegekarenz im Sinn des ersten Satzes in Anspruch genommen, tritt die Unterbrechung des Ruhens mit Beginn der Karenz ein. Die Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß Paragraph 5, BPGG ist der KFA nachzuweisen.

Ruhen der Anspruchsberechtigung von Angehörigen

Paragraph 10 a, (1) Das Ruhen der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich.

(2) Weiters ruht die Anspruchsberechtigung eines Angehörigen (Paragraph 6,), solange dieser eine Freihheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird sowie für die Dauer einer Untersuchungshaft.

ABSCHNITT III

Leistungen der KFA

Leistungen im allgemeinen

Paragraph 11, (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen gewährt die KFA folgende Leistungen:

1. Gesundenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten;

1a. Gesundheitsförderung;

2. Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege;

3. Zahnbehandlung und Zahnersatz;

4. Leistungen bei Mutterschaft;

5. Leistungen bei Todesfall.

(2) Außerdem werden Leistungen der erweiterten Heilfürsorge und Maßnahmen der Rehabilitation erbracht.

(3) Die Leistungen der KFA werden - unbeschadet des Paragraph 24, Absatz 2, - auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Dienstunfalls oder um eine Berufskrankheit im Sinne des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl für Wien Nr. 8/1969, handelt.

(3a) Die Bestimmung des Absatz 3, gilt nicht für Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, und c.

(4) Die näheren Regelungen über diese Leistungen sind in den folgenden Bestimmungen sowie in der gemäß Paragraph 25, erlassenen Krankenordnung enthalten.

Beginn des Leistungsanspruches

Paragraph 12, Der Anspruch auf Leistungen beginnt:

1. bei Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung erforderlich macht;

2. bei Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;

3. bei Todesfall mit dem Todestag.

Organspende

Paragraph 12 a, (1) Einer Krankheit im Sinne des Paragraph 12, Ziffer eins, ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied (ein Angehöriger, eine Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines oder ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Anspruch auf Leistungen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Der Leistungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach Paragraph 9, Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2012,.

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Versicherungsträger vorgesehen ist, hat die KFA, sofern der Empfänger oder die Empfängerin ein Mitglied (ein Angehöriger, eine Angehörige) ist, die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für den Spender oder die Spenderin wie für ein Mitglied zu erbringen.

Gesundenuntersuchungen

Paragraph 13, Zur Früherkennung von Krankheiten werden Gesundenuntersuchungen nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erlassenen Richtlinien durchgeführt.

Gesundheitsförderung

Paragraph 13 a, (1) Die KFA hat allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Dienstunfälle – aufzuklären sowie darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten sowie Unfälle – ausgenommen Dienstunfälle – verhütet werden können.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.

(3) Die KFA kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, dass sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

Umfang und Dauer der Krankenbehandlung

Paragraph 14, (1) Die Krankenbehandlung umfaßt:

1. die ärztliche Hilfe;

2. die Beistellung der notwendigen Heilmittel;

3. die Beistellung von Heilbehelfen.

(2) An Stelle der ärztlichen Hilfe tritt erforderlichenfalls Anstaltspflege oder medizinische Hauskrankenpflege nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 19,

(3) Die Krankenbehandlung - ausgenommen die medizinische Hauskrankenpflege - wird während der Anspruchsberechtigung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

(4) Die Kosten der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen sind in sinngemäßer Anwendung der für die Inanspruchnahme im Inland geltenden Bestimmungen zu vergüten.

Ärztliche Hilfe

Paragraph 15, Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte oder Vertragsärztinnen, Vertragsgruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahlärztinnen, Wahlgruppenpraxen oder Ärzte bzw. Ärztinnen in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) gewährt, wobei die Wahl des Arztes oder der Ärztin grundsätzlich freigestellt ist. Wird ein von der KFA zur ärztlichen Behandlung der anspruchsberechtigten Mitglieder und Angehörigen vertragsmäßig bestellter Arzt oder eine solche Ärztin (Vertragsarzt, Vertragsärztin) oder eine vertragsmäßig bestellte Gruppenpraxis (Vertrags-Gruppenpraxis) in Anspruch genommen, erfolgt die Behandlung im notwendigen Umfang auf Rechnung der KFA. Wird ein nicht vertragsmäßig bestellter Arzt oder eine solche Ärztin (Wahlarzt, Wahlärztin) oder eine nicht vertragsmäßig bestellte Gruppenpraxis (Wahlgruppenpraxis) in Anspruch genommen, gebührt der Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten bis zu dem vom Vorstand hiefür festgesetzten Höchstbetrag.

Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind

Paragraph 16, (1) Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

a) physiotherapeutische,

b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder

c) ergotherapeutische

Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind.

2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,, der (die) zu selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Psychologengesetzes berechtigt ist;

3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraums eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) stattgefunden hat.

(2) Die Bestimmungen des Paragraph 15, gelten sinngemäß.

Heilmittel

Paragraph 17, (1) Die Heilmittel umfassen:

1. die notwendigen Arzneimittel;

2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der KFA im Wege der direkten Verrechnung mit den Apotheken übernommen, doch ist für den Bezug eines Heilmittels auf Rechnung der KFA eine Rezeptgebühr im Sinne des Paragraph 34, zu entrichten.

Heilbehelfe

Paragraph 18, (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind den Mitgliedern und Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.

(2) Für den Bezug von Heilbehelfen auf Rechnung der KFA ist eine Kostenbeteiligung im Sinne des Paragraph 34, zu leisten.

Anstaltspflege oder medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 19, (1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, wird über ärztliche Einweisung Pflege in einer Krankenanstalt gewährt. Anstelle von Anstaltspflege wird medizinische Hauskrankenpflege gewährt, wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt. Ist die Möglichkeit der medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben, kann auch Anstaltspflege gewährt werden.

(2) In Fällen, in denen die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), werden die Kosten hiefür, über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus, bis zur Dauer von 28 Tagen übernommen.

(3) Anstaltspflege wird grundsätzlich in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt oder im Sanatorium Hera gewährt; sie kann auch in einer nicht öffentlichen Krankenanstalt erfolgen, wenn diese über geeignete Einrichtungen verfügt. Die Kostenvergütung kann in diesem Fall nur bis zur Höhe der der KFA im Falle der Unterbringung in der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsenen Kosten erfolgen.

(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen, in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient.

(5) Sofern der körperliche Zustand des oder der Erkrankten seine oder ihre Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, werden die notwendigen Kosten der Beförderung zur bzw von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt übernommen. Überführungskosten von einer Krankenanstalt in eine andere werden nur übernommen, wenn die Überführung ärztlicherseits aus Gründen der Behandlung für notwendig anerkannt wird.

(6) Die medizinische Hauskrankenpflege wird über ärztliche Anordnung und unter medizinischer Aufsicht durch diplomierte Krankenschwestern bzw diplomierte Krankenpfleger gewährt. Sie wird für ein und denselben Fall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Eine darüber hinausgehende Leistung wird nur nach Maßgabe einer Bewilligung der KFA erbracht.

(7) Bei Unterbringung in einer in Absatz 4, genannten Einrichtung wird keine medizinische Hauskrankenpflege gewährt.

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 20, (1) Die Zahnbehandlung erfolgt in den Ambulatorien der KFA durch Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen oder Vertragsdentisten und Vertragsdentistinnen oder in Vertrags-Gruppenpraxen und durch Wahlzahnärzte und Wahlzahnärztinnen oder Wahldentisten und Wahldentistinnen oder in Wahl-Gruppenpraxen. Bei Inanspruchnahme eines Vertrags- oder Wahlzahnarztes bzw. einer Vertrags- oder Wahlzahnärztin bzw. eines Vertrags- oder Wahldentisten bzw. einer Vertrags- oder Wahldentistin oder einer Vertrags- oder Wahlgruppenpraxis gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, sinngemäß.

(2) Die Zahnhilfe umfaßt im allgemeinen die notwendige konservierende Zahnbehandlung. Ferner wird der unentbehrliche Zahnersatz beigestellt, wenn vor seiner Anschaffung die Notwendigkeit über Antrag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin von der KFA anerkannt wird.

(3) Die KFA ist berechtigt, die Ausführung einer Zahnbehandlung nach deren Abschluß durch ihren Vertrauensarzt oder ihre Vertrauensärztin überprüfen zu lassen.

(4) Für die Inanspruchnahme der Zahnhilfe ist die vom Vorstand gemäß Paragraph 34, vorgeschriebene Kostenbeteiligung zu entrichten.

Leistungen bei Mutterschaft

Paragraph 21, (1) Die Leistungen bei Mutterschaft umfassen:

1. Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztliche Hilfe;

2. Heilmittel und Heilbehelfe;

3. Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt oder im Sanatorium Hera;

4. Sonderwochengeld;

5. Stillprämie;

6. Geburtenbeitrag.

(2) Die im Absatz eins, angeführten Leistungen gebühren allen weiblichen Mitgliedern und anspruchsberechtigten Angehörigen von Mitgliedern. Der (früheren) Ehegattin eines Mitglieds werden diese Leistungen auch nach Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattgefunden hat.

(3) Das Wochengeld und der Geburtenbeitrag werden als einmalige Leistungen gewährt, die Stillprämie als Taggeld im Falle des Selbststillens während der 9. bis 12. Lebenswoche des Kindes. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen obliegt dem Vorstand.

Leistungen bei Todesfall

Paragraph 22, (1) Bei Ableben eines Mitglieds, nach dem kein Anspruch auf Leistungen im Sinn des 5. Hauptstückes der Pensionsordnung 1995 - PO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67,oder anderer gleichartiger Bestimmungen besteht, sowie im Falle des Ablebens eines oder einer anspruchsberechtigten Angehörigen ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt demjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt nur einmal. Bei mehrfachem Anspruch gebührt der Bestattungskostenbeitrag nur dann, wenn nicht auf Grund dienstrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eine gleichartige Leistung gebührt.

Erweiterte Heilfürsorge

Paragraph 23, (1) Die KFA kann unter Bedachtnahme auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen der erweiterten Heilfürsorge gewähren. Die Leistungen der erweiterten Heilfürsorge dienen der nachhaltigen Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen. Sie umfassen:

1. den Aufenthalt im Kurheim der KFA;

2. entfällt; ABL Nr. 28/2003 vom 10.7.2003

3. den Aufenthalt in einer Vertragsanstalt bzw Vertragseinrichtung der KFA (Kuranstalt, Heilbad, Erholungsheim).

(2) Falls die Unterbringung in einer der im Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen nicht möglich ist, kann auch ein Beitrag zu den Kosten eines solchen Aufenthalts gewährt werden.

(3) Um die Bewilligung einer Leistung nach Absatz eins, oder 2 ist vorher beim Büro der KFA anzusuchen, welches hierüber auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens entscheidet. Hinsichtlich dieser Entscheidung ist ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nicht zulässig.

(4) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der erweiterten Heilfürsorge ist die vom Vorstand gemäß Paragraph 34, vorgeschriebene Kostenbeteiligung zu leisten.

Maßnahmen der Rehabilitation

Paragraph 24, (1) Die KFA gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen medizinische, berufliche und - soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist - soziale Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der anspruchsberechtigten Personen soweit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(2) Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation werden nicht gewährt, soweit es sich um die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne des Unfallfürsorgegesetzes 1967, handelt.

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c

Paragraph 24 a, (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 24 für die Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden:

a) Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3,,

b) Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß Paragraph 91,,

c) Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 99,,

d) Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a und Absatz 3,,

e) Aufrechnung gemäß Paragraph 103,,

f) Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2,,

g) Leistungen der Krankenversicherung gemäß Paragraph 117, Ziffer eins,, 3 und Ziffer 4, Litera d,,

h) Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß Paragraph 122,,

i) Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, Absatz eins bis 3,

j) Dauer der Krankenbehandlung gemäß Paragraph 134,,

k) Krankengeld gemäß den Paragraphen 138 bis 143 oder Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a,,

l) Wochengeld gemäß den Paragraphen 162, sowie 165 bis 167.

(2) Für Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, der Satzungen, die eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 37 a, VBO 1995 bzw. eine Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, W-BedG in Anspruch nehmen, besteht nur Anspruch auf Sachleistungen. Dasselbe gilt bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 W-BedG, sofern nicht ein Ruhen der Mitgliedschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, eintritt.

Paragraph 24 b, (1) Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den Paragraphen 138 f, f, ASVG und für das Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG ein Dreißigstel der Beitragsgrundlage (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer eins,) im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch ausgenommen Sonderzahlungen. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, ist der Monat des Eintrittes des Leistungsfalles maßgebend.

(2) Paragraph 125, Absatz 3, erster Satz ASVG ist bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes für die Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der gemäß Paragraph 125, Absatz 3, erster Satz ASVG bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes festzusetzende Zuschlag zur Bemessungsgrundlage (Absatz eins,) für die Sonderzahlungen beträgt 17% der Bemessungsgrundlage.

Paragraph 24 c, Das Kranken-, Rehabilitations- und Wochengeld wird alle vier Wochen im Nachhinein ausgezahlt.

ABSCHNITT IV

Verhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und der KFA

Krankenordnung

Paragraph 25, (1) Die näheren Bestimmungen über die Inanspruchnahme der Leistungen der KFA und die Überprüfung ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sowie über die Krankenkontrolle sind in einer Krankenordnung enthalten.

(2) Die Erlassung und Abänderung einer solchen Krankenordnung obliegt dem Vorstand.

Anzeige- und Auskunftspflichten der Anspruchsberechtigten

Paragraph 26, (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Büro der KFA alle für die Beitragspflicht maßgebenden Umstände sowie alle Veränderungen anzuzeigen, die für den Erwerb, den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Anspruchsberechtigung oder der ihrer Angehörigen von Bedeutung sind, und die zur Beurteilung ihrer Ansprüche erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Bezuges einer ausländischen Rente oder von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind ferner verpflichtet, die von der KFA anläßlich der Inanspruchnahme von Leistungen verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Verschweigung maßgeblicher Umstände sowie die Erteilung unwahrer Auskünfte im Sinne der Absatz eins und 2 berechtigen das Büro der KFA zur Ablehnung der davon abhängig gemachten Ansprüche.

(4) Veränderungen im Sinn des Absatz eins, sind dem Büro der KFA binnen Monatsfrist zu melden. Bei verspäteter Meldung können Leistungsansprüche erst mit dem Tag der Meldung wirksam geltend gemacht werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Generaldirektor oder die Generaldirektorin (sein oder ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin) die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist nachsehen.

Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

Paragraph 27, (1) Die Mitglieder und ihre Angehörigen haben ihre Ansprüche auf Leistungen der KFA, sofern in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils binnen zwei Jahren nach deren Entstehen unter gleichzeitiger Vorlage der gehörig belegten Nachweise geltend zu machen.

(2) Ansprüche auf Kostenerstattung (Kostenersatz) sowie auf einen Kostenzuschuss oder Kostenbeitrag sind vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust des Anspruches jeweils binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung unter gleichzeitiger Vorlage der gehörig belegten Nachweise geltend zu machen.

Schadenersatzpflicht

Paragraph 28, (1) Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind der KFA bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aber, wenn diese Leistungen für nicht anspruchsberechtigte Personen in Anspruch genommen werden, unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ersatzpflichtig.

(2) Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind der KFA ferner für die Verletzung der Abtretungspflicht gemäß Paragraph 29, dieser Satzungen ersatzpflichtig.

Abtretungspflicht

Paragraph 29, Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind verpflichtet, Ansprüche, die ihnen gegen dritte Personen auf Schadenersatz für körperliche Schäden und Gesundheitsstörungen zustehen und für die sie satzungsmäßige Leistungen in Anspruch nehmen, an die KFA abzutreten.

Vorlageantrag

Paragraph 30, (1) Soweit in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt wird, kann binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin (seines oder ihres Stellvertreters bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin) beim Büro der KFA ein Vorlageantrag an den Vorstand eingebracht werden. Der Vorlageantrag hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Soweit die Entscheidung des Vorstandes Streitigkeiten in Leistungssachen zum Gegenstand hat, kann ein Vorlageantrag an das Schiedsgericht gestellt werden. Für diese Vorlageanträge gilt Absatz eins, sinngemäß.

Personenbezogene Daten der Anspruchsberechtigten

Paragraph 31, Die Verwendung personenbezogener Daten der Anspruchsberechtigten durch die KFA richtet sich nach Paragraph 43, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes. Die Mitteilungspflichten des Magistrats an die KFA richten sich nach Paragraph 43, Absatz 3, der Dienstordnung 1994 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes, jene der KFA an den Magistrat nach Paragraph 43, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes; diese Bestimmungen finden sinngemäß auch im Verhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft Anwendung. Hinsichtlich der Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, findet Paragraph 43, der Dienstordnung 1994 nach Maßgabe des Paragraph 22 a, Absatz eins, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 Anwendung.

ABSCHNITT V

Finanzielle Bestimmungen

Aufbringung der Mittel im allgemeinen

Paragraph 32, Die Deckung des Gesamtaufwandes der KFA erfolgt durch

a) Beiträge,

b) Kostenbeteiligung an den Leistungen der Anstalt im Sinne des Abschnittes römisch III dieser Satzungen und

c) sonstige Einnahmen.

Beiträge

Paragraph 33, (1) Für die Krankenfürsorge wird ein Beitrag in der Höhe von 6,4 % der Bezüge der Mitglieder (Absatz 7,) eingehoben, wobei von der Stadt Wien bzw. ihren Unternehmungen ein Beitrag in der Höhe von 2,8 % und von den Mitgliedern ein Beitrag von 3,6 % der Bezüge zu leisten ist.

(2) Zu dem nach Absatz eins, vorgeschriebenen Beitrag haben die Mitglieder sowie die Stadt Wien beziehungsweise ihre Unternehmungen einen Zuschlag im Ausmaß von je 0,3 Prozent der Bezüge der Mitglieder zu leisten. Überdies haben die Stadt Wien beziehungsweise ihre Unternehmungen einen Zuschlag von 0,4 Prozent der Bezüge der Mitglieder für Leistungen der erweiterten Heilfürsorge zu entrichten.

(2a) Für die Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sind die Bestimmungen des Paragraph 57, ASVG (Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit) anzuwenden.

(3) Für die auf Grund Paragraph 11, Absatz 3, dieser Satzungen zu erbringenden Leistungen haben die Stadt Wien und ihre Unternehmungen einen Beitrag im Ausmaß von 4,2 Prozent der Beiträge und Zuschläge nach Absatz eins, und 2 von den Bezügen der Beamten und Beamtinnen des Dienststandes und aktiven gewählten Funktionäre und Funktionärinnen zu leisten.

(4) Für Bezieher und Bezieherinnen von Ruhe-(Versorgungs)genüssen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, und f sowie Paragraph 4, Absatz 2, dieser Satzungen haben die Stadt Wien und ihre Unternehmungen einen zusätzlichen Beitrag im Ausmaß von 1,2 Prozent der Bezüge dieser Mitglieder zu leisten.

(4a) Für die Dauer eines Karenzurlaubes im Sinn der Paragraph 56, DO 1994 oder Paragraph 34, VBO 1995 bzw. Paragraph 68,
W-BedG, der die Dauer eines Monates nicht überschreitet, haben Pflichtmitglieder den satzungsmäßigen Gesamtbeitrag, berechnet von den Bezügen, die auf den der Dauer eines solchen Karenzurlaubes entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor Beginn des Karenzurlaubes entfielen, zu entrichten.

(5) Freiwillige Mitglieder haben für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft den satzungsmäßigen Gesamtbeitrag, berechnet von den Bezügen vor Ruhen der Mitgliedschaft, zu entrichten.

(6) Absatz eins und 2 ist bei Mitgliedern, denen ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eine Eltern-Karenz oder eine Frühkarenz gewährt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als tägliche Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Betrag von 29,06 Euro zu gelten hat. Die so bemessenen satzungsmäßigen Beiträge sind ebenso wie die satzungsmäßigen Beiträge für Mitglieder, die einen Waisenversorgungsbezug oder eine außerordentliche Zuwendung in der Höhe des Arbeitslosengeldes beziehen, von der Stadt Wien allein zu tragen.

(6a) Sofern Mitglieder eine Abgeltung gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins, BO 1994 bzw. Paragraph 108, Absatz eins, W-BedG beziehen, sind die von der Abgeltung gemäß Absatz eins und 2 bemessenen Beiträge auf den von der Stadt Wien allein zu tragenden satzungsmäßigen Beitrag gemäß Absatz 6, anzurechnen.

(7) Bezüge sind:

1. bei den in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b genannten Mitgliedern das Entgelt im Sinn des Paragraph 49, ASVG; Sonderzahlungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind dabei wie sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG zu behandeln;

2. bei den in Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, genannten Mitgliedern die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Übergangsbeiträge, Versorgungsgelder, Unterhaltsbezüge, Zuwendungen und Sonderzahlungen im Sinn der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 – RVZG 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 72;

3. bei den in Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, genannten Mitgliedern die bezogenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen sowie Sonderzahlungen;

4. bei den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Mitgliedern deren Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Sonderzahlungen.

Zu den Bezügen zählen überdies die in Absatz 6, genannten Beitragsgrundlagen und außerordentlichen Zuwendungen.

(8) Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge werden durch Abzug von den zur Auszahlung gelangenden Bezügen eingehoben; der Beitrag samt Zuschlag ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der jeweiligen Bezugsauszahlung an die KFA abzuführen. Freiwillige Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge jeweils bis zum 10. des laufenden Monats unmittelbar an die KFA einzuzahlen. Die Bestimmungen der Paragraphen 60 und 68 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, genannten Körperschaften und Personen.

Kostenbeteiligung

Paragraph 34, (1) Die KFA ist berechtigt, bei Inanspruchnahme von Leistungen im Sinne des Abschnittes römisch III dieser Satzungen angemessene Beiträge einzuheben. Die Festsetzung dieser Beiträge obliegt dem Vorstand.

(2) Die bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu entrichtende Gebühr wird als Beitragszuschlag im Ausmaß von 0,05 Prozent der Bezüge festgesetzt. Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden.

Beiträge für die Krankenfürsorge von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezügen) vergleichbaren ausländischen Renten

Paragraph 34 a, (1) Wird von einem Mitglied eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich

 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder

 der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder

 eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit

erfasst ist, so hat das Mitglied, wenn es einen Anspruch auf Leistungen der KFA hat, auch von dieser ausländischen Rente einen Beitrag nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 34, Absatz 2, oder Paragraph 34 b, Absatz eins und Absatz 2, zu leisten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischen Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.

(2) Die KFA hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle – einschließlich allfälliger Veränderungen – festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu leisten sind.

(3) Die Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Beitrages nach Absatz eins und 2 sowie die Einhebung vom Mitglied erfolgt durch die KFA.

(3a) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, kann der von der ausländischen Rente zu entrichtende Beitrag abweichend von Absatz 3, von dem die inländische Pension auszahlenden Pensionsversicherungsträger von der inländischen Pension einbehalten und unmittelbar an die KFA abgeführt werden.

(4) Die KFA ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen.

Sonderbestimmungen über das Beitragsrecht

Paragraph 34 b, (1) Auf Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ist Paragraph 33 und Paragraph 34 a, Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Mitglieder haben für die Krankenfürsorge einen Beitrag im Ausmaß des gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG festgesetzten Prozentsatzes von den Bezügen zu entrichten.

(2) Bezüge der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sind die in Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG genannten Pensionsleistungen und ausländische Renten, von welchen der Beitrag gemäß Absatz eins und der Beitragszuschlag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, einbehalten werden. Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(3) Auf Mitglieder, denen Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG gewährt wird, sind Paragraphen 33 und 34 nicht anzuwenden. Hinsichtlich der Beitragsleistung finden die Bestimmungen des Paragraph 143 c, ASVG Anwendung.

(4) Bei Inanspruchnahme

1. einer Karenz gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 DO 1994 bzw. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 VBO 1995 bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 W-BedG, ohne dass ein Ruhen der Mitgliedschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, eintritt, oder

2. einer Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 61 a, DO 1994 oder Paragraph 37 a, VBO 1995 bzw.

einer Familienhospiz-Freistellung gemäß Paragraph 61, W-BedG

kommen hinsichtlich der Tragung der Beiträge – abweichend von Paragraphen 33 und 34 – die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 31 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609, zur Anwendung.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 34 c, Die Bestimmungen des Paragraph 107, ASVG finden sinngemäß auf von der KFA zu Unrecht erbrachte Leistungen im Sinn des Abschnittes römisch III dieser Satzungen Anwendung.

Allgemeine Rücklage

Paragraph 35, (1) Zur Sicherstellung der satzungsmäßigen Leistungen der KFA wird eine allgemeine Rücklage bis zur dreifachen Höhe der aus den satzungsmäßigen Ansprüchen der Mitglieder und Angehörigen im Monatsdurchschnitt der letzten beiden Jahre entstandenen Ausgaben angelegt.

(2) Der allgemeinen Rücklage sind bis zu ihrer vollständigen Ansammlung alljährlich 4 Prozent der Beiträge (Paragraph 33,) zuzuführen. Wenn es die wirtschaftliche Lage der KFA erfordert, kann der Vorstand die Dotierung der allgemeinen Rücklage entsprechend herabsetzen beziehungsweise zur Gänze aussetzen.

Fürsorgefonds

Paragraph 36, (1) Der Vorstand kann einen von ihm zu bestimmenden Teil des Zinsenerträgnisses der allgemeinen Rücklage zur Bildung eines außerordentlichen Fürsorgefonds verwenden, aus welchem Leistungen gewährt werden können, die über die satzungsmäßigen Leistungen hinausgehen.

(2) Dem außerordentlichen Fürsorgefonds sind auch allfällige Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und dergleichen, die zugunsten der KFA erfolgen, zu überweisen.

(3) Die Gewährung von Leistungen aus diesem Fonds obliegt dem Vorstand. Hinsichtlich seiner Entscheidung über solche Zuwendungen ist ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, nicht zulässig.

Rückstellung für Pensionszwecke

Paragraph 37, (1) Zur Sicherstellung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der Bediensteten der KFA und ihrer Hinterbliebenen, auf die die Pensionsvorschriften der Dienstordnungen für die Bediensteten der KFA und deren Einrichtungen Anwendung finden, ist eine Rückstellung für Pensionszwecke zu bilden.

(2) Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Vorstand.

Rückstellung für Abfertigungen

Paragraph 38, (1) Zur Sicherstellung der Abfertigungen der Bediensteten der KFA ist eine Rückstellung für Abfertigungen zu bilden.

(2) Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Vorstand.

ABSCHNITT VI

Verwaltung

Organe der KFA

Paragraph 39, Die Geschäfte der KFA werden durch folgende Organe besorgt:

a) das Büro;

b) den Vorstand;

c) den Verwaltungsausschuß;

d) den Überwachungsausschuß;

e) das Schiedsgericht.

Vertretung nach außen

Paragraph 40, (1) Die KFA wird von ihrem Präsidenten oder ihrer Präsidentin und vom Generaldirektor oder von der Generaldirektorin bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen vertreten.

(2) Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen der KFA sind vom Generaldirektor oder von der Generaldirektorin (seinem oder ihrem Stellvertreter, seiner oder ihrer Stellvertreterin) zu unterfertigen.

(3) Verträge und andere Urkunden, die eine Verbindlichkeit der KFA begründen oder durch die Rechte aufgehoben werden, sind vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin des Vorstandes gemeinsam mit dem Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin (seinem oder ihrem Stellvertreter, seiner oder ihrer Stellvertreterin) zu unterfertigen.

(4) Zahlungsanweisungen an Sparkassen, Banken und an die Hauptkasse der Stadt Wien sind vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin (seinem oder ihrem Stellvertreter, seiner oder ihrer Stellvertreterin) gemeinsam mit einem vom Präsidenten oder von der Präsidentin bzw. vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin bestimmten zeichnungsberechtigten Bediensteten der KFA zu unterfertigen.

Das Büro

Paragraph 41, (1) Das Büro der KFA besteht aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin, seinem oder ihrem Stellvertreter bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin und dem ihm oder ihr unterstellten ärztlichen Personal und Verwaltungspersonal.

(2) Dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin bzw. seinem oder ihrem Stellvertreter bzw. seiner oder ihrer Stellvertreterin obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der KFA, die Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten, deren Behandlung nach diesen Satzungen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen ist, die Durchführung aller satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe der KFA und die Dienstaufsicht über das ihm oder ihr unterstellte Personal.

(3) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin vertritt die KFA in der Führung der laufenden Geschäfte.

(4) Er oder sie ist für die Führung seiner oder ihrer Geschäfte dem Vorstand verantwortlich.

Der Vorstand

Paragraph 42, (1) Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), wovon jeweils die Hälfte Vertreter oder Vertreterinnen der Dienstgeber und der Anspruchsberechtigten sind. Von den Dienstgebervertretern oder Dienstgebervertreterinnen und den Vertretern oder Vertreterinnen der Anspruchsberechtigten sind jeweils 14 Vertreter oder Vertreterinnen (Ersatzmitglieder) der Stadt Wien und einer oder eine ein Vertreter oder eine Vertreterin (Ersatzmitglied) der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft. Ist ein Mitglied verhindert, tritt – unbeschadet der Vertretungsrechte des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin – das für dieses bestellte Ersatzmitglied an seine Stelle.

(2) Die Vertreter oder Vertreterinnen (Ersatzmitglieder) der Stadt Wien als Dienstgeberin werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates oder des Stadtsenates, die Vertreter oder Vertreterinnen (Ersatzmitglieder) der Anspruchsberechtigten der Stadt Wien von der younion _ Die Daseinsgewerkschaft bestellt. Der Vertreter oder die Vertreterin (das Ersatzmitglied) der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft als Dienstgeberin wird von deren Vorstand, der Vertreter oder die Vertreterin (das Ersatzmitglied) der Anspruchsberechtigten dieser Gesellschaft von deren Betriebsrat bestellt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Der Präsident oder die Präsidentin muss abwechselnd in den aufeinanderfolgenden Funktionsperioden aus den Reihen der Vertreter oder Vertreterinnen der Dienstgeber und der Vertreter oder Vertreterinnen der Anspruchsberechtigten gewählt werden. Die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin entfällt jeweils auf die Gruppe, der der Präsident oder die Präsidentin nicht angehört.

(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vorstandes können von der Körperschaft, von der sie bestellt wurden, jederzeit abberufen werden. Für die vom Gemeinderat entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erlischt die Bestellung auf jeden Fall mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat bzw. aus dem Stadtsenat, für die von der younion _ Die Daseinsgewerkschaft entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses. Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten in Disziplinaruntersuchung gezogen, ruht die Ausübung des Vorstandsmandates; sie endet, wenn das Disziplinarverfahren zur Verurteilung führt.

(6) An Stelle des ausscheidenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für den Rest der Funktionsdauer von jener Körperschaft, von der das ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt worden ist, ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von den Vertretern und Vertreterinnen der Dienstgeber und den Vertretern und Vertreterinnen der Anspruchsberechtigten jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die KFA nach außen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt. Die näheren Bestimmungen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung erlassen.

(9) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin und sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin sowie der Chefarzt oder die Chefärztin gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann auch sonstige Personen mit beratender Stimme beiziehen, wenn nicht deren persönliche Angelegenheiten zur Beratung stehen. Dem Überwachungsausschuss steht das Recht zu, zu den Sitzungen des Vorstandes zwei Vertreter oder Vertreterinnen mit beratender Stimme zu entsenden.

(10) Dem Vorstand obliegt

a) die Festsetzung des Höchstausmaßes der Kostenvergütung für Leistungen der KFA, der Kostenbeteiligung und der Drucksortengebühr sowie der Rezeptgebühr im Sinne des Paragraph 34, dieser Satzungen und die Gewährung von Zuwendungen aus dem außerordentlichen Fürsorgefonds gemäß Paragraph 36, Absatz 3, dieser Satzungen;

b)     die Genehmigung von Verträgen, die der Erfüllung von Verpflichtungen der KFA dienen (insbesondere von Verträgen mit den zuständigen Organisationen der Ärzte und Ärztinnen, Dentisten und Dentistinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Hebammen usw.);

c) die Genehmigung zum Kauf, Pachtung, Errichtung von Heil- und Kuranstalten;

d) die Genehmigung zum Erwerb beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter, soweit der erforderliche Geldbetrag 14 535 Euro überschreitet;

e) die Beschlußfassung über die Anlage des Vermögens der KFA;

f) die Erlassung und Abänderung der Krankenordnung im Sinne des Paragraph 25, dieser Satzungen;

g) die Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Fonds sowie Genehmigung der Geschäftsordnung der Organe der KFA;

h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend Satzungsänderungen;

i) die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten, Stellensystemisierung;

k) die Beratung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und des Jahresberichtes;

l) die Entscheidung über Vorlageanträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins ;,

m) Angelegenheiten, die er sich aus dem Wirkungskreis des Büros der KFA zur Beschlußfassung vorbehält.

Der Verwaltungsausschuß

Paragraph 43, (1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und sechs weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Von den weiteren Mitgliedern werden je drei von den Vertretern und Vertreterinnen der Dienstgeber bzw. von den Vertretern und Vertreterinnen der Anspruchsberechtigten aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Ist ein Mitglied des Verwaltungsausschusses verhindert, tritt – unbeschadet der Vertretungsrechte des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin – das für dieses zuständige Ersatzmitglied im Vorstand an seine Stelle.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses erlischt durch Verzichtleistung, durch Abberufung aus dem Verwaltungsausschuß und durch Erlöschen des Vorstandsmandates.

(4) Der Verwaltungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(5) Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin und sein oder ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin sowie der Chefarzt oder die Chefärztin gehören dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Der Verwaltungsausschuss kann auch sonstige Personen mit beratender Stimme beiziehen, wenn nicht deren persönliche Angelegenheiten zur Beratung stehen. Dem Überwachungsausschuss steht das Recht zu, zu den Sitzungen zwei Vertreter oder Vertreterinnen mit beratender Stimme zu entsenden.

(6) Dem Verwaltungsausschuß obliegt

a) die Erledigung jener Angelegenheiten, welche ihm vom Vorstand zur direkten Erledigung zugewiesen wurden;

b) die Vorberatung aller durch den Vorstand zu erledigenden Angelegenheiten;

c) die Erledigung jener Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zwar nicht zur direkten Erledigung zugewiesen wurden, die jedoch wegen ihrer offenkundigen Dringlichkeit einen Aufschub bis zu dessen Zusammentritt nicht tunlich erscheinen lassen, ausgenommen hievon sind die Antragstellung nach Paragraph 2, Absatz 2, dieser Satzungen. Über solche Beschlüsse ist im Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Der Überwachungsausschuß

Paragraph 44, (1) Der Überwachungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Überwachungsausschusses werden je zur Hälfte vom Gemeinderat der Stadt Wien aus seiner Mitte und von der younion _ Die Daseinsgewerkschaft aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten bestellt. Sie dürfen dem Vorstand der KFA nicht angehören.

(3) Der Überwachungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, wobei der oder die Vorsitzende jeweils der Gruppe angehört, die den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Vorstandes stellt, während sein oder ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin der gleichen Gruppe angehört wie der Präsident bzw. die Präsidentin.

(4) Ist ein Mitglied des Überwachungsausschusses verhindert, tritt – unbeschadet der Vertretungsrechte des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden – das für dieses bestellte Ersatzmitglied an seine Stelle.

(5) Die Funktionsdauer ist gleich der des Vorstandes.

(6) Der Überwachungsausschuss tritt im Bedarfsfall zusammen. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung dessen oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.

(7) Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Dem Vorstand steht das Recht zu, zu den Sitzungen zwei Vertreter oder Vertreterinnen mit beratender Stimme zu entsenden.

(8) Dem Überwachungsausschuss obliegt die Überprüfung und Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der KFA, insbesondere die Überwachung der Einhaltung dieser Satzungen und sonstigen Vorschriften, der Buch- und Kassenführung und der Rechnungsabschlüsse.

(9) Der Vorstand und der Generaldirektor oder die Generaldirektorin sind verpflichtet, dem Überwachungsausschuss alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(10) Der Überwachungsausschuss ist berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Vorstandes zu beschließen. Der Präsident oder die Präsidentin ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu vollziehen.

Das Schiedsgericht

Paragraph 45, (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem oder der Vorsitzenden und vier Beisitzern oder Beisitzerinnen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(2) Der oder die Vorsitzende und zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie deren Ersatzmitglieder werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte, die restlichen zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen und deren Ersatzmitglieder von der younion _ Die Daseinsgewerkschaft aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten bestellt. Weder der oder die Vorsitzende noch ein Beisitzer oder eine Beisitzerin bzw. deren Ersatzmitglieder dürfen dem Vorstand oder dem Überwachungsausschuss der KFA angehören.

(3) Die Funktionsdauer des Schiedsgerichtes ist gleich der des Vorstandes.

(4) Das Schiedsgericht tritt im Bedarfsfall zusammen. Die Einberufung obliegt dem oder der Vorsitzenden. Es fasst seine Entscheidung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit.

(5) Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung über Vorlageanträge gemäß Paragraph 30, Absatz 2,

(6) Die KFA entsendet einen Vertreter oder eine Vertreterin zur Verhandlung, der Antragsteller oder die Antragstellerin kann sich bei der Verhandlung selbst vertreten oder durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte vertreten lassen.

Weibliche Funktionsbezeichnungen

Paragraph 46, entfällt; ABl. Nr. 28/2010 vom 15.7.2010

ABSCHNITT VII

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Überprüfung und Überwachung der Geschäftsgebarung

Paragraph 47, Unbeschadet der Rechte des Überwachungsausschusses obliegt die Überprüfung und Überwachung der gesamte Geschäftsgebarung der KFA, insbesondere die Überwachung der Einhaltung dieser Satzungen und sonstigen Vorschriften, der Buch- und Kassenführung und der Rechnungsabschlüsse dem Stadtrechnungshof Wien.

Verweisung auf Gesetze

Paragraph 47 a, (1) Soweit in den Satzungen auf Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit diese Satzung auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ist die am 31. Dezember 1997 geltende Fassung zu Grunde zu legen.

Übergangsbestimmung betreffend die Bestellung der Ersatzmitglieder

Paragraph 47 b, Die Bestellung der Ersatzmitglieder im Vorstand, Verwaltungsausschuss, Überwachungsausschuss und im Schiedsgericht hat erstmalig nach der Gemeinderatswahl 2010 für die restliche Funktionsperiode dieser Organe zu erfolgen. Solange noch keine Ersatzmitglieder bestellt sind, finden die Paragraphen 42 bis 45, soweit sie auf Ersatzmitglieder Bezug nehmen, in der am 1. Juni 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Übergangsbestimmungen betreffend Pflegekarenz und Pflegefreistellung

Paragraph 47 c, (1) Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 24 a, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 34 b, Absatz 4, in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung sind nur auf nach Ablauf des 31. Dezember 2013 begonnene Karenzen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 oder Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, VBO 1995 anzuwenden. Für vor dem 1. Jänner 2014 begonnene Karenzen gilt Paragraph 10, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter.

(2) Paragraph 34 b, Absatz 4, in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist nur auf nach Ablauf des 31. Dezember 2013 begonnene Pflegefreistellungen gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 61 a, DO 1994 anzuwenden. Für vor dem 1. Jänner 2014 begonnene Pflegefreistellungen gemäß Paragraph 61 a, DO 1994 gilt Paragraph 33, Absatz 6 b, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter.

Übergangsbestimmung zu Paragraph 6, Absatz 8,

Paragraph 47 d, Der Ausschluss nach Paragraph 6, Absatz 8, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 10. Oktober 2013 als Angehörige anspruchsberechtigt waren, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

Auflösung der KFA

Paragraph 48, (1) Die Auflösung der KFA erfolgt durch den Gemeinderat der Stadt Wien, wenn dem Auflösungsantrag in einer Vorstandssitzung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt wurde. Die Einladung zu dieser Vorstandssitzung hat spätestens acht Tage vorher durch eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe, daß über die Auflösung der KFA Beschluß gefaßt werden soll, zu erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung der KFA fällt das nach erfolgter Liquidierung verbleibende bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Wien zu und ist nach Tunlichkeit für Zwecke der Bedienstetenfürsorge zu verwenden.

1     Bei Mitgliedern und Angehörigen, die am 1. Februar 1995 ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, ist Paragraph 9, Art. römisch III der Satzungen der KFA in der am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, nur auf schriftlichen Antrag und frühestens mit dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten anzuwenden.