Beschluß des Gemeinderates betreffend Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
26.06.1959 | ABl | |
17.11.1961 | ABl | |
14.12.1964 | ABl | |
09.12.1965 | ABl | |
18.06.1971 | ABl | |
26.05.1972 | ABl | |
09.01.1975 | ABl | |
19.02.1976 | ABl | |
22.07.1976 | ABl | |
16.03.1978 | ABl | |
11.01.1979 | ABl | |
07.06.1979 | ABl | |
13.05.1982 | ABl | |
30.06.1983 | ABl | |
20.10.1983 | ABl | |
18.10.1984 | ABl | |
17.10.1985 | ABl | |
05.06.1986 | ABl | |
11.01.1990 | ABl | |
22.02.1990 | ABl | |
21.03.1991 | ABl | |
22.10.1992 | ABl | |
15.07.1993 | ABl | |
31.03.1994 | ABl | |
09.02.1995 | ABl | |
19.06.1997 | ABl | |
07.01.1999 | ABl | |
06.04.2000 | ABl | |
15.02.2001 | ABl | |
25.10.2001 | ABl | |
15.11.2001 | ABl | |
28.02.2002 | ABl | |
10.07.2003 | ABl | |
09.12.2004 | ABl | |
29.12.2005 | ABl | |
04.10.2007 | ABl | |
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Name und Sitz der Anstalt
Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (im folgenden kurz "KFA" genannt) ist eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Wien.
Paragraph 2,
Aufgabenbereich
(1) Der KFA obliegt die Durchführung der Krankenfürsorge für die im folgenden angeführten Personen durch Gewährung der in diesen Satzungen vorgesehenen Leistungen.
(2) Eine Änderung dieser Satzungen erfolgt über Antrag des Vorstandes der KFA durch den Gemeinderat der Stadt Wien.
ABSCHNITT II
Anstaltszugehörigkeit
Paragraph 3,
Anspruchsberechtigte Personen
Auf die satzungsmäßigen Leistungen der KFA haben Anspruch
a) die Mitglieder (§§ 4 und 5),
b) die Angehörigen der Mitglieder (§ 6).
Paragraph 4,
Pflichtmitglieder
(1) Pflichtmitglieder der KFA sind:
a) Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall der Dienstbezüge bei Außerdienststellung wegen der Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997, LGBl. für Wien Nr. 42, oder nach sonstigen bezügerechtlichen Landesgesetzen vorgesehen ist;
b) unter den in lit. a angeführten Voraussetzungen Bedienstete, deren Dienstverhältnis gemäß dem Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995) nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird (Vertragsbedienstete);
c) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß lit. b
1. eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder
2. Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
sofern sie unmittelbar vor dem Bezug der Pension oder des Übergangsgeldes gemäß Litera b, Mitglieder der KFA gewesen sind und solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
d) unter den in lit. a angeführten Voraussetzungen die Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder der Bank Austria Aktiengesellschaft und deren Rechtsnachfolger, sofern diese Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lt. a ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind;
e) die Bezieher von laufenden normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genüssen auf Grund eines unter lit. a oder d angeführten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für die Dauer dieser Bezüge;
f) die Bezieher von außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genüssen, Unterhaltsbeiträgen und außerordentlichen Zuwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien oder anderer gleichartiger Bestimmungen, soweit sie früher im Rahmen dieser Satzungen anspruchsberechtigt waren;
g) die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Anspruch auf Leistungen der KFA gehabt haben.
(2) Ferner sind Mitglieder die im 1. bis 4. Abschnitt des Wiener Bezügegesetzes 1995 angeführten Funktionäre und die im Paragraph 13, des Wiener Bezügegesetzes 1997 angeführten Organe, sofern
1. sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
2. für sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Bezieher von Ruhe(Versorgungs)genüssen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Litera e, oder f und d sinngemäß.
(3) Die Mitgliedschaft zur KFA für die oben bezeichneten Personen sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für sich und ihre Angehörigen sind unmittelbar in dem betreffenden Rechtsverhältnis und in diesen Satzungen begründet.
Paragraph 5,
Freiwillige Mitglieder
(1) Mitglieder, deren Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieser Satzungen ruht, sind berechtigt, der KFA für die Dauer des Ruhens als freiwillige Mitglieder anzugehören, wenn sie darum innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ruhens der Anspruchsberechtigung beim Büro der KFA ansuchen. Gegen die Entscheidung über ein solches Ansuchen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft ist von der zeitgerechten Entrichtung der hiefür festgesetzten Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 33, dieser Satzungen abhängig.
Paragraph 6,
Angehörige der Mitglieder
(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten, wenn sie nicht bereits nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung krankenversichert sind oder für sie nicht seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist:
a) der Ehegatte;
b) der geschiedene Ehegatte des Mitglieds, sofern das Mitglied zum Unterhalt verpflichtet ist und kein Ehegatte aus einer späteren Ehe die Anspruchsberechtigung erwirbt. Doch kann auch in diesem Fall für den geschiedenen Ehegatten die Weiterbelassung als Angehöriger gegen Leistung eines angemessenen Beitrages bewilligt werden;
c) die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
d) die unehelichen Kinder eines weiblichen Mitgliedes;
e) die unehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);
f) die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Mitglied überwiegend erhalten werden;
g) die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
(2) Die unter Absatz eins, Litera c, bis e angeführten Kinder gelten jedoch nur dann als Angehörige, wenn sie gegenüber dem Mitglied unterhaltsberechtigt sind; die unter Absatz eins, Litera f, und g angeführten Kinder und Enkel nur, wenn sie mit dem Mitglied ständig im gemeinsamen Haushalt leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten. Von dem Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann das Büro der KFA die Nachsicht erteilen, wenn aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen ein gesonderter Aufenthalt des Kindes (Enkels) im übrigen Inland notwendig ist.
(3) Kinder und Enkel (Absatz eins, Litera c bis g) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 367, betreiben. Ist die Ausbildung durch Krankheit oder ein anderes unüberwindliches Hindernis verzögert worden, so gelten sie als Angehörige über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind;
3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
(4) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds, die seit mindestens acht Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und dem Mitglied seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte des Mitglieds nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Titel kann nur eine einzige Person sein.
(5) Andere Personen können den Angehörigen gleichgestellt werden, sofern sie mit dem Mitglied seit mindestens acht Monaten im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.
(6) Die im Absatz 4, genannten Personen verbleiben Angehörige, wenn und insolange sie mit den hinterbliebenen anspruchsberechtigten Kindern des verstorbenen Mitgliedes im gemeinsamen Haushalt leben und solange wenigstens für ein Kind die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder f zutreffen.
(7) Die im Absatz eins, Litera a, sowie im Absatz 4 und 5 genannten Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich nicht um Personen handelt, die
a) im § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl Nr 624/1978, angeführt sind oder
b) eine Pension nach dem in lit a genannten Bundesgesetz beziehen oder
c) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
d) zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört, oder
e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 – NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, unterliegt oder eine Pension nach dem NVG 1972 bezieht.
Paragraph 7,
Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
(1) Kommt nach den Satzungen eine mehrfache Mitgliedschaft in Betracht, so werden Sachleistungen (die Erstattung von Kosten für Sachleistungen) für denselben Krankenfürsorgefall nur einmal gewährt. Hat das Mitglied auch einen Leistungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder gegen eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so wird die Leistung nach diesen Satzungen nur gewährt, wenn sie nicht schon vorher bei der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder der Krankenfürsorgeeinrichtung in Anspruch genommen wurde. Barleistungen bleiben unberührt.
(2) Kommt nach den Satzungen eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so werden Leistungen für denselben Krankenfürsorgefall nur einmal gewährt. Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige auch ein Leistungsanspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so wird eine Leistung nach diesen Satzungen nur gewährt, wenn sie nicht schon vorher bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeeinrichtung in Anspruch genommen wurde.
Paragraph 8,
Erwerb der Anspruchsberechtigung
(1) Die Anspruchsberechtigung erwerben:
a) Pflichtmitglieder der KFA mit dem Beginn eines Rechtsverhältnisses gem. § 4 Abs. 1 oder 2 dieser Satzungen;
b) freiwillige Mitglieder bei positiver Erledigung ihres Ansuchens gemäß § 5 Abs. 1 rückwirkend ab dem Tag des Eintrittes des Ruhens ihrer Anspruchsberechtigung auf Grund ihrer Pflichtmitgliedschaft;
c) Angehörige der Mitglieder:
1. Der Ehegatte mit dem Tag der Verehelichung;
2. die ehelichen Kinder der Mitglieder sowie die unehelichen Kinder der weiblichen Mitglieder, soweit sie mit dem Mitglied im gemeinsamen Haushalt leben, mit dem Tag der Geburt;
3. alle übrigen unter § 6 Abs. 1 lit. c bis g angeführten Kinder und Enkel bei Vorliegen der für die Angehörigeneigenschaft dieser Personen maßgeblichen Voraussetzungen auf Grund ihrer in der vorgeschriebenen Form erstatteten Anmeldung, sofern diese zeitgerecht erfolgte (§ 27 Abs 2), rückwirkend ab Eintritt des ihre Angehörigeneigenschaft begründenden Umstandes;
4. Angehörige auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen mit dem Tag ihrer in der vorgeschriebenen Form erstatteten Anmeldung;
5. die übrigen Angehörigen nach einer Frist von acht Monaten, gerechnet vom Tag ihrer in der vorgeschriebenen Form erstatteten Anmeldung.
(2) Über die Zuerkennung der Angehörigeneigenschaft in den Fällen des Absatz eins, Litera c, Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, 2. Satz entscheidet das Büro der KFA. Dieses ist berechtigt, die Anspruchsberechtigung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.
Paragraph 9,
Verlust der Anspruchsberechtigung
römisch eins. Mitglieder verlieren für sich und ihre Angehörigen die Anspruchsberechtigung
a) nach Ablauf von sechs Wochen nach dem Tag der Beendigung eines die Mitgliedschaft begründenden Rechtsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 lit. a oder d oder § 4 Abs. 2 dieser Satzungen, wenn aus diesem Verhältnis kein laufender normalmäßiger oder außerordentlicher nicht auf Rechtsansprüchen beruhender Ruhegenuß oder Unterhaltsbeitrag gebührt, solange das Mitglied während dieser Frist arbeitslos ist. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder und ihre Angehörigen nur Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen der ärztlichen Hilfe (§ 15) bzw ihr gleichgestellte Leistungen (§ 16), der Heilmittel (§ 17), der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege (§ 19)
b) durch das Erlöschen des Anspruches auf den laufenden normalmäßigen oder außerordentlichen nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(versorgungs)genuss oder Unterhaltsbeitrag oder die außerordentliche Zuwendung oder auf die in § 4 Abs. 1 lit. c bezeichneten Pensionsleistungen oder Übergangsgeld;
c) freiwillige Mitglieder überdies, wenn sie die für die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft erforderlichen Beitragszahlungen nicht rechtzeitig leisten;
d) durch Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland;
e) mit dem Tag der Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 lit.b, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. c vorliegen. Wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Bezüge im Sinn des § 19 Abs. 5 VBO 1995 endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt, so erlischt die Anspruchsberechtigung erst mit dem Ende des Bezugsanspruches. Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 abgeschlossen, so verlängert sich die Anspruchsberechtigung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) gemessen an dem vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Monatsbezug, gedeckt ist. Die Anspruchsberechtigung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung),
römisch II. (1) Angehörige verlieren im allgemeinen die Anspruchsberechtigung
a) wenn und insolange sie von dem Mitglied nicht mehr zur Gänze beziehungsweise überwiegend erhalten werden, soweit dies Voraussetzung für die Anerkennung ihrer Angehörigeneigenschaft ist;
b) wenn sie sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben;
c) durch das Ableben des Mitgliedes, wenn dem Angehörigen kein Anspruch auf einen laufenden normalmäßigen oder einen außerordentlichen nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Versorgungsgenuß oder eine außerordentliche Zuwendung zusteht;
d) durch Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland;
e) durch Ablauf des gemäß § 8 Abs. 2 festgesetzten Zeitraumes, sofern das Mitglied nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Anspruchsberechtigung ansucht.
(2) Der Anspruchsberechtigung im besonderen gehen verlustig die im Paragraph 6, Absatz eins, Litera f und g und Absatz 3 bis 5 genannten Angehörigen mit dem Tag des Ausscheidens aus der Hausgemeinschaft des Mitgliedes, sofern nicht die Nachsicht vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erteilt wurde.
römisch III. Art. römisch eins Litera d und Art. römisch II Absatz eins, Litera d, gelten nicht, wenn Mitglieder ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie nunmehr ihren Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft haben.1
Paragraph 10,
Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur KFA ruht während der Dauer
1. einer Karenz gemäß § 55 DO 1994 oder § 33 VBO 1995,
2. eines Karenzurlaubes im Sinn des § 56 DO 1994 oder des § 34 VBO 1995, sofern der Karenzurlaub die Dauer eines Monates überschreitet,
3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146,
4. der Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
5. der Untersuchungshaft, der Verbüßung einer Freihheitsstrafe sowie in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, während der Dauer der Anhaltung in einer der dort genannten Anstalten.
(2) Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 tritt nicht ein, wenn und solange dem Mitglied Eltern-Karenzgeld gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 49 a, Absatz 4, BO 1994, Karenzgeld gemäß den Paragraphen 2 und 5 des Karenzgeldgesetzes - KGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, oder Kinderbetreuungsgeld gemäß Abschnitt 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewährt wird.
Paragraph 10 a,
Ruhen der Anspruchsberechtigung von Angehörigen
(1) Das Ruhen der Mitgliedschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich.
(2) Weiters ruht die Anspruchsberechtigung eines Angehörigen (Paragraph 6,), solange dieser eine Freihheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird sowie für die Dauer einer Untersuchungshaft.
ABSCHNITT III
Leistungen der KFA
Leistungen im allgemeinen
Paragraph 11,
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen gewährt die KFA folgende Leistungen:
1. Gesundenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten;
2. Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege;
3. Zahnbehandlung und Zahnersatz;
4. Leistungen bei Mutterschaft;
5. Leistungen bei Todesfall.
(2) Außerdem werden Leistungen der erweiterten Heilfürsorge und Maßnahmen der Rehabilitation erbracht.
(3) Die Leistungen der KFA werden - unbeschadet des Paragraph 24, Absatz 2, - auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Dienstunfalls oder um eine Berufskrankheit im Sinne des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl für Wien Nr. 8/1969, handelt.
(3a) Die Bestimmung des Absatz 3, gilt nicht für Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, und c.
(4) Die näheren Regelungen über diese Leistungen sind in den folgenden Bestimmungen sowie in der gemäß Paragraph 25, erlassenen Krankenordnung enthalten.
Beginn des Leistungsanspruches
Paragraph 12,
Der Anspruch auf Leistungen beginnt:
1. bei Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung erforderlich macht;
2. bei Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;
3. bei Todesfall mit dem Todestag.
Gesundenuntersuchungen
Paragraph 13,
Zur Früherkennung von Krankheiten werden Gesundenuntersuchungen nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erlassenen Richtlinien durchgeführt.
Umfang und Dauer der Krankenbehandlung
Paragraph 14,
(1) Die Krankenbehandlung umfaßt:
1. die ärztliche Hilfe;
2. die Beistellung der notwendigen Heilmittel;
3. die Beistellung von Heilbehelfen.
(2) An Stelle der ärztlichen Hilfe tritt erforderlichenfalls Anstaltspflege oder medizinische Hauskrankenpflege nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 19,
(3) Die Krankenbehandlung - ausgenommen die medizinische Hauskrankenpflege - wird während der Anspruchsberechtigung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
(4) Die Kosten der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen sind in sinngemäßer Anwendung der für die Inanspruchnahme im Inland geltenden Bestimmungen zu vergüten.
Ärztliche Hilfe
Paragraph 15,
Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen, Wahlärzte, Wahlgruppenpraxen oder Ärzte in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien) gewährt, wobei die Wahl des Arztes grundsätzlich freigestellt ist. Wird ein von der KFA zur ärztlichen Behandlung der anspruchsberechtigten Mitglieder und Angehörigen vertragsmäßig bestellter Arzt (Vertragsarzt) oder eine vertragsmäßig bestellte Gruppenpraxis (Vertrags-Gruppenpraxis) in Anspruch genommen, so erfolgt die Behandlung im notwendigen Umfang auf Rechnung der KFA. Wird ein nicht vertragsmäßig bestellter Arzt (Wahlarzt) oder eine nicht vertragsmäßig bestellte Gruppenpraxis (Wahlgruppenpraxis) in Anspruch genommen, so gebührt der Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten bis zu dem vom Vorstand hiefür festgesetzten Höchstbetrag.
Leistungen, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind
Paragraph 16,
(1) Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt sind.
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß § 12 Abs 1 Z 2 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, der (die) zu selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs gemäß § 10 Abs 1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraums eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) stattgefunden hat.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 15, gelten sinngemäß.
Heilmittel
Paragraph 17,
(1) Die Heilmittel umfassen:
1. die notwendigen Arzneimittel;
2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der KFA im Wege der direkten Verrechnung mit den Apotheken übernommen, doch ist für den Bezug eines Heilmittels auf Rechnung der KFA eine Rezeptgebühr im Sinne des Paragraph 34, zu entrichten.
Heilbehelfe
Paragraph 18,
(1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind den Mitgliedern und Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.
(2) Für den Bezug von Heilbehelfen auf Rechnung der KFA ist eine Kostenbeteiligung im Sinne des Paragraph 34, zu leisten.
Anstaltspflege oder medizinische Hauskrankenpflege
Paragraph 19,
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, wird über ärztliche Einweisung Pflege in einer Krankenanstalt gewährt. Anstelle von Anstaltspflege wird medizinische Hauskrankenpflege gewährt, wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt. Ist die Möglichkeit der medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben, kann auch Anstaltspflege gewährt werden.
(2) In Fällen, in denen die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), werden die Kosten hiefür, über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus, bis zur Dauer von 28 Tagen übernommen.
(3) Anstaltspflege wird grundsätzlich in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt oder im Sanatorium Hera gewährt; sie kann auch in einer nicht öffentlichen Krankenanstalt erfolgen, wenn diese über geeignete Einrichtungen verfügt. Die Kostenvergütung kann in diesem Fall nur bis zur Höhe der der KFA im Falle der Unterbringung in der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsenen Kosten erfolgen.
(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen, in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient.
(5) Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten seine Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, werden die notwendigen Kosten der Beförderung zur bzw von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt übernommen. Überführungskosten von einer Krankenanstalt in eine andere werden nur übernommen, wenn die Überführung ärztlicherseits aus Gründen der Behandlung für notwendig anerkannt wird.
(6) Die medizinische Hauskrankenpflege wird über ärztliche Anordnung und unter medizinischer Aufsicht durch diplomierte Krankenschwestern bzw diplomierte Krankenpfleger gewährt. Sie wird für ein und denselben Fall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Eine darüber hinausgehende Leistung wird nur nach Maßgabe einer Bewilligung der KFA erbracht.
(7) Bei Unterbringung in einer in Absatz 4, genannten Einrichtung wird keine medizinische Hauskrankenpflege gewährt.
Zahnbehandlung und Zahnersatz
Paragraph 20,
(1) Die Zahnbehandlung erfolgt in den Ambulatorien der KFA, durch Vertragszahnärzte oder Vertragsdentisten oder in Vertrags-Gruppenpraxen und durch Wahlzahnärzte oder Wahldentisten oder in Wahl-Gruppenpraxen. Bei Inanspruchnahme eines Vertrags- oder Wahlzahnarztes bzw. eines Vertrags- oder Wahldentisten oder einer Vertrags- oder Wahlgruppenpraxis gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, sinngemäß.
(2) Die Zahnhilfe umfaßt im allgemeinen die notwendige konservierende Zahnbehandlung. Ferner wird der unentbehrliche Zahnersatz beigestellt, wenn vor seiner Anschaffung die Notwendigkeit über Antrag des behandelnden Arztes von der KFA anerkannt wird.
(3) Die KFA ist berechtigt, die Ausführung einer Zahnbehandlung nach deren Abschluß durch ihren Vertrauensarzt überprüfen zu lassen.
(4) Für die Inanspruchnahme der Zahnhilfe ist die vom Vorstand gemäß Paragraph 34, vorgeschriebene Kostenbeteiligung zu entrichten.
Leistungen bei Mutterschaft
Paragraph 21,
(1) Die Leistungen bei Mutterschaft umfassen:
1. Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztliche Hilfe;
2. Heilmittel und Heilbehelfe;
3. Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt oder im Sanatorium Hera;
4. Sonderwochengeld;
5. Stillprämie;
6. Geburtenbeitrag.
(2) Die im Absatz eins, angeführten Leistungen gebühren allen weiblichen Mitgliedern und anspruchsberechtigten Angehörigen von Mitgliedern. Der (früheren) Ehegattin eines Mitglieds werden diese Leistungen auch nach Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattgefunden hat.
(3) Das Wochengeld und der Geburtenbeitrag werden als einmalige Leistungen gewährt, die Stillprämie als Taggeld im Falle des Selbststillens während der 9. bis 12. Lebenswoche des Kindes. Die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen obliegt dem Vorstand.
Leistungen bei Todesfall
Paragraph 22,
(1) Bei Ableben eines Mitglieds, nach dem kein Anspruch auf Leistungen im Sinn des 5. Hauptstückes der Pensionsordnung 1995 - PO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67,oder anderer gleichartiger Bestimmungen besteht, sowie im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Angehörigen ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt demjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt nur einmal. Bei mehrfachem Anspruch gebührt der Bestattungskostenbeitrag nur dann, wenn nicht auf Grund dienstrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eine gleichartige Leistung gebührt.
Erweiterte Heilfürsorge
Paragraph 23,
(1) Die KFA kann unter Bedachtnahme auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen der erweiterten Heilfürsorge gewähren. Die Leistungen der erweiterten Heilfürsorge dienen der nachhaltigen Festigung oder Besserung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen. Sie umfassen:
1. den Aufenthalt im Kurheim der KFA;
2. 2
3. den Aufenthalt in einer Vertragsanstalt bzw Vertragseinrichtung der KFA (Kuranstalt, Heilbad, Genesungs- oder Erholungsheim).
(2) Falls die Unterbringung in einer der im Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen nicht möglich ist, kann auch ein Beitrag zu den Kosten eines solchen Aufenthalts gewährt werden.
(3) Um die Bewilligung einer Leistung nach Absatz eins, oder 2 ist vorher beim Büro der KFA anzusuchen, welches hierüber auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der erweiterten Heilfürsorge ist die vom Vorstand gemäß Paragraph 34, vorgeschriebene Kostenbeteiligung zu leisten.
Maßnahmen der Rehabilitation
Paragraph 24,
(1) Die KFA gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen medizinische, berufliche und - soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist - soziale Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der anspruchsberechtigten Personen soweit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation werden nicht gewährt, soweit es sich um die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, handelt.
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c
Paragraph 24 a,
(1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 24 für die Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden:
a) Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3,
b) Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
c) Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
d) Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
e) Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
f) Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
g) Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
h) Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a Abs. 1 bis 3,
i) Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
j) Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 ,
k) Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 167.
(2) Für Pflichtmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, der Satzungen, die eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 37 a, VBO 1995 in Anspruch nehmen, besteht nur Anspruch auf Sachleistungen.
Paragraph 24 b,
Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gemäß den Paragraphen 138 f, f, ASVG ein Dreißigstel der Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Leistungsfalles maßgebend.
Paragraph 24 c,
Das Kranken- und Wochengeld wird alle vier Wochen im Nachhinein ausgezahlt.
ABSCHNITT IV
Verhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und Dienstgebern und der KFA
Paragraph 25,
Krankenordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Inanspruchnahme der Leistungen der KFA und die Überprüfung ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sowie über die Krankenkontrolle sind in einer Krankenordnung enthalten.
(2) Die Erlassung und Abänderung einer solchen Krankenordnung obliegt dem Vorstand.
Paragraph 26,
Anzeige- und Auskunftspflichten der Anspruchsberechtigten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Büro der KFA alle Veränderungen anzuzeigen, die für den Erwerb, den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Anspruchsberechtigung oder der ihrer Angehörigen von Bedeutung sind, und die zur Beurteilung ihrer Ansprüche erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Bezuges von Karenz- oder Kinderbetreuungsgeld.
(2) Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind ferner verpflichtet, die von der KFA anläßlich der Inanspruchnahme von Leistungen verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Verschweigung maßgeblicher Umstände sowie die Erteilung unwahrer Auskünfte im Sinne der Absatz eins und 2 berechtigen das Büro der KFA zur Ablehnung der davon abhängig gemachten Ansprüche.
Paragraph 26 a,
Melde-, Auskunfts- und Übermittlungspflichten der Dienstgeber
Der Magistrat der Stadt Wien und die Bank Austria Aktiengesellschaft haben der KFA
1. die für den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft zur KFA maßgebenden Umstände sowie jede für diese Mitgliedschaft bedeutsame Änderung unverzüglich bekanntzugeben,
2. die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsgrundlagen der einzelnen Mitglieder zu übermitteln und auf Verlangen Einsicht in die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren und
3. die personenbezogenen Daten der Mitglieder, die für die KFA zur Wahrnehmung der ihr durch diese Satzungen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln.
Paragraph 26 b,
Auskünfte der KFA gegenüber den Dienstgebern
Die Paragraphen 42, Absatz eins, ASVG und 16 B-KUVG sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 27,
Fristen
(1) Die Mitglieder und ihre Angehörigen haben ihre Ansprüche auf Leistungen der KFA bei sonstigem Verlust des Anspruches bei einer die Dauer eines Monates nicht übersteigenden Behandlung jeweils binnen Monatsfrist nach deren Abschluß, bei länger dauernder Behandlung allmonatlich unter gleichzeitiger Vorlage der gehörig belegten Nachweise geltend zu machen.
(2) Veränderungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, sind dem Büro der KFA binnen Monatsfrist zu melden. Bei verspäteter Meldung können Leistungsansprüche erst mit dem Tag der Meldung wirksam geltend gemacht werden.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Generaldirektor (sein Stellvertreter) die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Fristen nachsehen.
Paragraph 28,
Schadenersatzpflicht
(1) Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind der KFA bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aber, wenn diese Leistungen für nicht anspruchsberechtigte Personen in Anspruch genommen werden, unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ersatzpflichtig.
(2) Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind der KFA ferner für die Verletzung der Abtretungspflicht gemäß Paragraph 29, dieser Satzungen ersatzpflichtig.
Paragraph 29,
Abtretungspflicht
Die Mitglieder und ihre Angehörigen sind verpflichtet, Ansprüche, die ihnen gegen dritte Personen auf Schadenersatz für körperliche Schäden und Gesundheitsstörungen zustehen und für die sie satzungsmäßige Leistungen in Anspruch nehmen, an die KFA abzutreten.
Paragraph 30,
Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidung des Generaldirektors (seines Stellvertreters) ist, soweit in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt wird, die Berufung an den Vorstand zulässig.
(2) Die Berufung hat schriftlich zu erfolgen und ist binnen 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, beim Büro der KFA einzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Soweit die Entscheidung des Vorstandes Streitigkeiten in Leistungssachen zum Gegenstand hat, ist gegen diese Entscheidung eine weitere Berufung an das Schiedsgericht zulässig; in allen übrigen Fällen ist die Entscheidung des Vorstandes endgültig.
(4) Für Berufungen an das Schiedsgericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
Paragraph 31,
Elektronische Datenverarbeitung
Die KFA ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Insbesondere kann die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 14, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der elektronischen Datenverarbeitung verwendet und können Daten über den Bezug bzw. die Einstellung von Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld an die Dienstgeber übermittelt werden.
ABSCHNITT V
Finanzielle Bestimmungen
Paragraph 32,
Aufbringung der Mittel im allgemeinen
Die Deckung des Gesamtaufwandes der KFA erfolgt durch
a) Beiträge,
b) Kostenbeteiligung an den Leistungen der Anstalt im Sinne des Abschnittes III dieser Satzungen und
c) sonstige Einnahmen.
Paragraph 33,
Beiträge
(1) Für die Krankenfürsorge wird ein Beitrag in der Höhe von 6,4 % der Bezüge der Mitglieder (Absatz 7,) eingehoben, wobei von der Stadt Wien bzw. ihren Unternehmungen ein Beitrag in der Höhe von 2,8 % und von den Mitgliedern ein Beitrag von 3,6 % der Bezüge zu leisten ist.
(2) Zu dem nach Absatz eins, vorgeschriebenen Beitrag haben die Mitglieder sowie die Stadt Wien beziehungsweise ihre Unternehmungen einen Zuschlag im Ausmaß von je 0,3 Prozent der Bezüge der Mitglieder zu leisten. Überdies haben die Stadt Wien beziehungsweise ihre Unternehmungen einen Zuschlag von 0,4 Prozent der Bezüge der Mitglieder für Leistungen der erweiterten Heilfürsorge zu entrichten.
(2a) Für die Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sind die Bestimmungen des Paragraph 57, ASVG (Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit) anzuwenden.
(3) Für die auf Grund Paragraph 11, Absatz 3, dieser Satzungen zu erbringenden Leistungen haben die Stadt Wien und ihre Unternehmungen einen Beitrag im Ausmaß von 4,2 Prozent der Beiträge und Zuschläge nach Absatz eins, und 2 von den Bezügen der Beamten des Dienststandes und aktiven gewählten Funktionäre zu leisten.
(4) Für Bezieher von Ruhe-(Versorgungs)genüssen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, und f sowie Paragraph 4, Absatz 2, dieser Satzungen haben die Stadt Wien und ihre Unternehmungen einen zusätzlichen Beitrag im Ausmaß von 1,2 Prozent der Bezüge dieser Mitglieder zu leisten.
(4a) Für die Dauer eines Karenzurlaubes im Sinn der Paragraph 56, DO 1994 oder Paragraph 34, VBO 1995, der die Dauer eines Monates nicht überschreitet, haben Pflichtmitglieder den satzungsmäßigen Gesamtbeitrag, berechnet von den Bezügen, die auf den der Dauer eines solchen Karenzurlaubes entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor Beginn des Karenzurlaubes entfielen, zu entrichten.
(5) Freiwillige Mitglieder haben für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft den satzungsmäßigen Gesamtbeitrag, berechnet von den Bezügen vor Ruhen der Mitgliedschaft, zu entrichten.
(6) Absatz eins und 2 ist
1. bei Mitgliedern, die während einer Eltern-Karenz oder eines Karenzurlaubes Eltern-Karenzgeld gemäß § 49a Abs. 4 BO 1994 beziehen, mit der Maßgabe, dass als tägliche Grundlage für die Bemessung der Beiträge der doppelte Betrag des Eltern-Karenzgeldes zu gelten hat.
2. bei Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, denen ohne Anspruch auf Eltern-Karenzgeld ein Eltern-Karenz gewährt wird, mit der Maßgabe, dass als tägliche Grundlage für die Bemessung der Beiträge der doppelte Betrag des Eltern-Karenzgeldes gemäß § 20 BO 1994 zu gelten hat,
3. bei Mitgliedern, denen ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eine aufgeschobene Eltern-Karenz im Sinn der § 53b DO 1994 oder § 31b VBO 1995 gewährt wird, mit der Maßgabe, dass als tägliche Grundlage für die Bemessung der Beiträge der doppelte Betrag des Kinderbetreuungsgeldes zu gelten hat,
anzuwenden. Die so bemessenen satzungsmäßigen Beiträge sind ebenso wie die satzungsmäßigen Beiträge für Mitglieder, die einen Waisenversorgungsbezug oder eine außerordentliche Zuwendung in der Höhe des Arbeitslosengeldes beziehen, von der Stadt Wien allein zu tragen.
(6a) Sofern Mitglieder eine Vergütung gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins, BO 1994 beziehen, sind die von der Vergütung gemäß Absatz eins und 2 bemessenen Beiträge auf den von der Stadt Wien allein zu tragenden satzungsmäßigen Beitrag gemäß Absatz 6, anzurechnen.
(6b) Absatz eins und 2 ist bei Mitgliedern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, die eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 61 a, BO 1994 in Anspruch nehmen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als monatliche Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Mindestsatz für den unverheirateten Beamten gemäß Paragraph 30, Absatz 5, PO 1995, wenn jedoch die letzte Bemessungsgrundlage vor der Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge niedriger war, diese zu gelten hat. Die so bemessenen satzungsmäßigen Beiträge sind von der Stadt Wien allein zu tragen.
(7) Bezüge sind:
1. die Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Sinn der Besoldungsordnung 1994 sowie die in Abs. 6 genannten Beitragsgrundlagen und außerordentlichen Zuwendungen;
2. die gemäß § 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 - RVZG 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, für die Ruhegenußzulage anrechenbar erklärten Nebengebühren und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren;
2a. die Vergütungen gemäß § 40d Abs. 1 BO 1994;
2b. die Urlaubsentschädigungen und die Urlaubsabfindungen gemäß §§ 28 und 29 VBO 1995;
2c. die Kündigungsentschädigungen;
3. die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Übergangsbeiträge, Versorgungsgelder, Unterhaltsbezüge, Zuwendungen und Sonderzahlungen im Sinne der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, ausgenommen pflegebezogene Geldleistungen (z.B. Pflegegeld);
4. die Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Sonderzahlungen, die die in § 4 Abs. 2 genannten Personen erhalten.
(8) Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge werden durch Abzug von den zur Auszahlung gelangenden Bezügen eingehoben; der Beitrag samt Zuschlag ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der jeweiligen Bezugsauszahlung an die KFA abzuführen. Freiwillige Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge jeweils bis zum 10. des laufenden Monats unmittelbar an die KFA einzuzahlen.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, genannten Körperschaften und Personen.
Paragraph 34,
Kostenbeteiligung
(1) Die KFA ist berechtigt, bei Inanspruchnahme von Leistungen im Sinne des Abschnittes römisch III dieser Satzungen angemessene Beiträge einzuheben. Die Festsetzung dieser Beiträge obliegt dem Vorstand.
(2) Die bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu entrichtende Gebühr wird als Beitragszuschlag im Ausmaß von 0,05 Prozent der Bezüge festgesetzt. Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden.
Paragraph 34 a,
Sonderbestimmungen über das Beitragsrecht der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,
(1) Auf Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ist Paragraph 33, nicht anzuwenden. Diese Mitglieder haben für die Krankenfürsorge einen Beitrag im Ausmaß des gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG für Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG festgesetzten Prozentsatzes von den Bezügen zu entrichten.
(2) Bezüge der Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sind die in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG genannten Pensionsleistungen, von welchen der Beitrag gemäß Absatz eins und der Beitragszuschlag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, einbehalten werden. Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
Paragraph 35,
Allgemeine Rücklage
(1) Zur Sicherstellung der satzungsmäßigen Leistungen der KFA wird eine allgemeine Rücklage bis zur dreifachen Höhe der aus den satzungsmäßigen Ansprüchen der Mitglieder und Angehörigen im Monatsdurchschnitt der letzten beiden Jahre entstandenen Ausgaben angelegt.
(2) Der allgemeinen Rücklage sind bis zu ihrer vollständigen Ansammlung alljährlich 4 Prozent der Beiträge (Paragraph 33,) zuzuführen. Wenn es die wirtschaftliche Lage der KFA erfordert, kann der Vorstand die Dotierung der allgemeinen Rücklage entsprechend herabsetzen beziehungsweise zur Gänze aussetzen.
Paragraph 36,
Fürsorgefonds
(1) Der Vorstand kann einen von ihm zu bestimmenden Teil des Zinsenerträgnisses der allgemeinen Rücklage zur Bildung eines außerordentlichen Fürsorgefonds verwenden, aus welchem Leistungen gewährt werden können, die über die satzungsmäßigen Leistungen hinausgehen.
(2) Dem außerordentlichen Fürsorgefonds sind auch allfällige Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und dergleichen, die zugunsten der KFA erfolgen, zu überweisen.
(3) Die Gewährung von Leistungen aus diesem Fonds obliegt dem Vorstand. Gegen seine Entscheidung über solche Zuwendungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Paragraph 37,
Rückstellung für Pensionszwecke
(1) Zur Sicherstellung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der Bediensteten der KFA und ihrer Hinterbliebenen, auf die die Pensionsvorschriften der Dienstordnungen für die Bediensteten der KFA und deren Einrichtungen Anwendung finden, ist eine Rückstellung für Pensionszwecke zu bilden.
(2) Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Vorstand.
Paragraph 38,
Rückstellung für Abfertigungen
(1) Zur Sicherstellung der Abfertigungen der Bediensteten der KFA ist eine Rückstellung für Abfertigungen zu bilden.
(2) Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Vorstand.
ABSCHNITT VI
Verwaltung
Paragraph 39,
Organe der KFA
Die Geschäfte der KFA werden durch folgende Organe besorgt:
a) das Büro;
b) den Vorstand;
c) den Verwaltungsausschuß;
d) den Überwachungsausschuß;
e) das Schiedsgericht.
Paragraph 40,
Vertretung nach außen
(1) Die KFA wird vom Präsidenten und vom Generaldirektor beziehungsweise deren Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen vertreten.
(2) Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen der KFA sind vom Generaldirektor (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.
(3) Verträge und andere Urkunden, die eine Verbindlichkeit der KFA begründen oder durch die Rechte aufgehoben werden, sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Vorstandes gemeinsam mit dem Generaldirektor oder seinem Stellvertreter zu unterfertigen.
(4) Zahlungsanweisungen an Sparkassen, Banken und an die Hauptkasse der Stadt Wien sind vom Generaldirektor (seinem Stellvertreter) gemeinsam mit einem vom Präsidenten beziehungsweise vom Vizepräsidenten bestimmten zeichnungsberechtigten Bediensteten der KFA zu unterfertigen.
Paragraph 41,
Das Büro
(1) Das Büro der KFA besteht aus dem Generaldirektor, seinem Stellvertreter und dem ihm unterstellten ärztlichen Personal und Verwaltungspersonal.
(2) Dem Generaldirektor beziehungsweise seinem Stellvertreter obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der KFA, die Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten, deren Behandlung nach diesen Satzungen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen ist, die Durchführung aller satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe der KFA und die Dienstaufsicht über das ihm unterstellte Personal.
(3) Der Generaldirektor vertritt die KFA in der Führung der laufenden Geschäfte.
(4) Er ist für die Führung seiner Geschäfte dem Vorstand verantwortlich.
Paragraph 42,
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern, wovon jeweils die Hälfte Vertreter der Dienstgeber und der Anspruchsberechtigten sind. Von den Dienstgebervertretern und den Vertretern der Anspruchsberechtigten sind jeweils 14 Vertreter der Stadt Wien und einer ein Vertreter der Bank Austria Aktiengesellschaft.
(2) Die Vertreter der Stadt Wien als Dienstgeber werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates oder des Stadtsenates, die Vertreter der Anspruchsberechtigten der Stadt Wien von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten bestellt.
(2a) Der Vertreter der Bank Austria Aktiengesellschaft als Dienstgeber wird von deren Vorstand, der Vertreter der Anspruchsberechtigten dieser Gesellschaft von deren Betriebsrat bestellt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Präsident muß abwechselnd in den aufeinanderfolgenden Funktionsperioden aus den Reihen der Vertreter der Dienstgeber und der Vertreter der Anspruchsberechtigten gewählt werden. Die Stelle des Vizepräsidenten entfällt jeweils auf die Gruppe, der der Präsident nicht angehört.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Körperschaft, von der sie bestellt wurden, jederzeit abberufen werden. Für die vom Gemeinderat entsendeten Mitglieder erlischt die Bestellung auf jeden Fall mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat beziehungsweise aus dem Stadtsenat, für die von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendeten Mitglieder mit der Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten in Disziplinaruntersuchung gezogen, so ruht die Ausübung des Vorstandsmandates; sie endet, wenn das Disziplinarverfahren zur Verurteilung führt.
(6) An Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsdauer von jener Körperschaft, von der das ausscheidende Mitglied bestellt worden ist, ein neues Mitglied zu bestellen.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von den Vertretern der Dienstgeber und den Vertretern der Anspruchsberechtigten jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Präsident vertritt die KFA nach außen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt. Die näheren Bestimmungen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung erlassen.
(9) Der Generaldirektor und sein Stellvertreter sowie der Chefarzt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand kann auch sonstige Personen mit beratender Stimme beiziehen, wenn nicht deren persönliche Angelegenheiten zur Beratung stehen. Dem Überwachungsausschuß steht das Recht zu, zu den Sitzungen des Vorstandes zwei Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(10) Dem Vorstand obliegt
a) die Festsetzung des Höchstausmaßes der Kostenvergütung für Leistungen der KFA, der Kostenbeteiligung und der Drucksortengebühr sowie der Rezeptgebühr im Sinne des § 34 dieser Satzungen und die Gewährung von Zuwendungen aus dem außerordentlichen Fürsorgefonds gemäß § 36 Abs. 3 dieser Satzungen;
b) die Genehmigung von Verträgen, die der Erfüllung von Verpflichtungen der KFA dienen (insbesondere von Verträgen mit den zuständigen Organisationen der Ärzte, Dentisten, Apotheker, Hebammen usw.);
c) die Genehmigung zum Kauf, Pachtung, Errichtung von Heil- und Kuranstalten;
d) die Genehmigung zum Erwerb beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter, soweit der erforderliche Geldbetrag 14 535 Euro überschreitet;
e) die Beschlußfassung über die Anlage des Vermögens der KFA;
f) die Erlassung und Abänderung der Krankenordnung im Sinne des § 25 dieser Satzungen;
g) die Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Fonds sowie Genehmigung der Geschäftsordnung der Organe der KFA;
h) die Erstattung von Vorschlägen betreffend Satzungsänderungen;
i) die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten, Stellensystemisierung;
k) die Beratung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und des Jahresberichtes;
l) die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Generaldirektors hinsichtlich strittiger Ansprüche der Mitglieder oder ihrer Angehörigen;
m) Angelegenheiten, die er sich aus dem Wirkungskreis des Büros der KFA zur Beschlußfassung vorbehält.
Paragraph 43,
Der Verwaltungsausschuß
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Von diesen werden je drei von den Vertretern der Dienstgeber beziehungsweise von den Vertretern der Anspruchsberechtigten aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses erlischt durch Verzichtleistung, durch Abberufung aus dem Verwaltungsausschuß und durch Erlöschen des Vorstandsmandates.
(4) Der Verwaltungsausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Generaldirektor und sein Stellvertreter sowie der Chefarzt gehören dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme an. Der Verwaltungsausschuß kann auch sonstige Personen mit beratender Stimme beiziehen, wenn nicht deren persönliche Angelegenheiten zur Beratung stehen. Dem Überwachungsausschuß steht das Recht zu, zu den Sitzungen zwei Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(6) Dem Verwaltungsausschuß obliegt
a) die Erledigung jener Angelegenheiten, welche ihm vom Vorstand zur direkten Erledigung zugewiesen wurden;
b) die Vorberatung aller durch den Vorstand zu erledigenden Angelegenheiten;
c) die Erledigung jener Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand zwar nicht zur direkten Erledigung zugewiesen wurden, die jedoch wegen ihrer offenkundigen Dringlichkeit einen Aufschub bis zu dessen Zusammentritt nicht tunlich erscheinen lassen, ausgenommen hievon sind die Antragstellung nach § 2 Abs. 2 dieser Satzungen. Über solche Beschlüsse ist im Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen.
Paragraph 44,
Der Überwachungsausschuß
(1) Der Überwachungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses werden je zur Hälfte vom Gemeinderat der Stadt Wien beziehungsweise von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten bestellt. Sie dürfen dem Vorstand der KFA nicht angehören.
(3) Der Überwachungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, wobei der Vorsitzende jeweils der Gruppe angehört, die den Vizepräsidenten des Vorstandes stellt, während sein Stellvertreter der gleichen Gruppe angehört wie der Präsident.
(4) Die Funktionsdauer ist gleich der des Vorstandes.
(5) Der Überwachungsausschuß tritt im Bedarfsfall zusammen. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Der Überwachungsausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Vorstand steht das Recht zu, zu den Sitzungen zwei Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(6) Dem Überwachungsausschuß obliegt die Überprüfung und Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der KFA, insbesondere die Überwachung der Einhaltung dieser Satzungen und sonstigen Vorschriften, der Buch- und Kassenführung und der Rechnungsabschlüsse.
(7) Der Vorstand und der Generaldirektor sind verpflichtet, dem Überwachungsausschuß alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
(8) Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Vorstandes zu beschließen. Der Präsident ist verpflichtet, einen solchen Beschluß des Überwachungsausschusses ohne Verzug zu vollziehen.
Paragraph 45,
Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und zwei Beisitzer werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte, die restlichen zwei Beisitzer von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten bestellt. Weder der Vorsitzende noch ein Beisitzer dürfen dem Vorstand oder dem Überwachungsausschuß der KFA angehören.
(3) Die Funktionsdauer des Schiedsgerichtes ist gleich der des Vorstandes.
(4) Das Schiedsgericht tritt im Bedarfsfall zusammen. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Es faßt seine Entscheidung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
(5) Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes hinsichtlich Streitigkeiten in Leistungssachen.
(6) Die KFA entsendet einen Vertreter zur Verhandlung, der Berufungswerber kann sich bei der Verhandlung selbst vertreten oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Paragraph 46,
Weibliche Funktionsbezeichnungen
Werden die in diesem Abschnitt angeführten Funktionen von Frauen ausgeübt, führen diese die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen.
ABSCHNITT VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 47,
Überprüfung und Überwachung der Geschäftsgebarung
Unbeschadet der Rechte des Überwachungsausschusses obliegt die Überprüfung und Überwachung der gesamte Geschäftsgebarung der KFA, insbesondere die Überwachung der Einhaltung dieser Satzungen und sonstigen Vorschriften, der Buch- und Kassenführung und der Rechnungsabschlüsse dem Kontrollamt der Stadt Wien.
Paragraph 47 a,
Verweisung auf Gesetze
(1) Soweit in den Satzungen auf Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit diese Satzung auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ist die am 31. Dezember 1997 geltende Fassung zu Grunde zu legen.
Paragraph 47 b,
Übergangsbestimmung für die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
Gilt ein Karenzurlaub im Sinn des Paragraph 56, DO 1994 oder Paragraph 34, VBO 1995 gemäß Paragraph 115 h, DO 1994 oder Paragraph 62 d, VBO 1995 als Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge, hat die KFA den Mitgliedern, die während der Dauer ihres Karenzurlaubes der KFA als freiwillige Mitglieder angehörten, die von ihnen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, der Satzungen geleisteten Beiträge rückerstatten. Für Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, hat die Stadt Wien für die Zeit der freiwilligen Mitgliedschaft Beiträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6 b, der Satzungen zu leisten.
Paragraph 48,
Auflösung der KFA
(1) Die Auflösung der KFA erfolgt durch den Gemeinderat der Stadt Wien, wenn dem Auflösungsantrag in einer Vorstandssitzung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt wurde. Die Einladung zu dieser Vorstandssitzung hat spätestens acht Tage vorher durch eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe, daß über die Auflösung der KFA Beschluß gefaßt werden soll, zu erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung der KFA fällt das nach erfolgter Liquidierung verbleibende bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Wien zu und ist nach Tunlichkeit für Zwecke der Bedienstetenfürsorge zu verwenden.
1 Bei Mitgliedern und Angehörigen, die am 1. Februar 1995 ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, ist § 9 Art. III der Satzungen der KFA in der am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Fassung des Art. I Z 1 nur auf schriftlichen Antrag und frühestens mit dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten anzuwenden.
2 entfällt; ABL Nr. 28/2003 vom 10.7.2003