Lehrverpflichtungsordnung für städtische Privatschulen

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

21.03.1985

ABl

1985/12 1

19.06.1986

ABl

1986/25

23.04.1987

ABl

1987/17

19.12.1991

ABl

1991/51

24.06.1993

ABl

1993/25

27.01.1994

ABl

1994/04

26.11.1998

ABl

1998/48

08.04.1999

ABl

1999/14

06.05.2004

ABl

2004/19

22.09.2005

ABl

2005/38

27.12.2007

ABl

2007/52

25.09.2008

ABl

2008/39

02.09.2010

ABl

2010/35

20.03.2014

ABl

2014/12

25.09.2014

ABl

2014/39

06.04.2017

ABl

2017/14

Artikel I

(1) Durch diese Lehrverpflichtungsordnung wird das Ausmaß der Anrechnung von Dienstleistungen städtischer Lehrer und Lehrerinnen auf die Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 insoweit festgesetzt, als es nicht durch Paragraph 30, Absatz eins, dieses Gesetzes unmittelbar bestimmt ist.

(2) Diese Lehrverpflichtungsordnung ist gemäß Paragraph 51, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 auch auf städtische Vertragslehrer und Vertragslehrerinnen anzuwenden.

Artikel II

(1) Die Unterrichtsleistungen in den in der Anlage angeführten Unterrichtsgegenständen sind nach ihrer Zuordnung zu einer Lehrverpflichtungsgruppe je Wochenstunde mit den Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen, wie sie im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes für die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorgesehen sind. Dies gilt sinngemäß für die in den folgenden Absätzen angeführten anderen Dienstleistungen.

(2) Die Dienstleistung als Bildungsberater bzw. die Bildungsberaterin oder Schülerberater bzw. Schülerberaterin ist einer Unterrichtsleistung im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, an der Modeschule im Ausmaß einer mit 1,000 Werteinheiten anzurechnenden Wochenstunde, gleichzuhalten.

(3) Die Dienstleistung als Abteilungsvorstand bzw. Abteilungsvorständin an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und als Abteilungsvorstand bzw. Abteilungsvorständin an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien ist jeweils einer wöchentlichen Unterrichtsleistung im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf sowie zusätzlich je einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihm bzw. ihr unterstehende Klasse, höchstens jedoch 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf, gleichzuhalten.

(3a) Die Tätigkeit des Lehrers bzw. der Lehrerin, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors bzw. der Direktorin betraut ist, wird als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III je Klasse der Schule eingerechnet. Zusätzlich wird die Tätigkeit als Koordinator bzw. Koordinatorin zwischen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien im Ausmaß von zwölf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(4) Die Dienstleistung als Schul-Qualitätsprojektmanager oder Schul-Qualitätsprojektmanagerin ist einer wöchentlichen Unterrichtsleistung im Ausmaß von 3,75 Werteinheiten pro 1000 Schüler bzw. Schülerinnen gleichzuhalten. Das exakte Ausmaß der Werteinheiten ist für jede Schule in jedem Schuljahr entsprechend der zu Beginn dieses Schuljahres ermittelten Schüler- bzw. Schülerinnenzahl bleibend festzusetzen; es beträgt jedoch zumindest 0,5 Werteinheiten pro Schule. Sind an einer Schule mehrere Lehrer bzw. Lehrerinnen mit Dienstleistungen als Schul-Qualitätsprojektmanager oder Schul-Qualitätsprojektmanagerin beauftragt, sind die Werteinheiten auf diese Lehrer bzw. Lehrerinnen verhältnismäßig aufzuteilen.

(5) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers bzw. der Lehrerin wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II eingerechnet, an der Modeschule jedoch im Ausmaß einer mit 1,000 Werteinheiten anzurechnenden Wochenstunde.

(6) Die gemeinsame Verwaltung der organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien sowie folgende von einem Lehrer oder einer Lehrerin auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen für die beiden genannten Schulen werden im nachstehenden Ausmaß auf die Lehrverpflichtung angerechnet:

1. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II,

a) Biologie oder Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre,

b) Chemie,

c) Geographie und Geschichte,

d) Physik,

e) entfällt; ABl Nr. 38/2005 vom 22.09.2005

f) Fachbuch (Musikerziehung),

g) Audio-visuelle Unterrichtsbehelfe,

h) Besondere Nebenleistung,

i) Fachbuch (Didaktik);

1a. als zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II ein schulautonomes Kustodiat;

2. als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

a) Didaktik und Kindergartenpraxis beziehungsweise Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b) Bildnerische Erziehung,

c) Werkerziehung,

d) Lehrküche,

e) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird,

f) Turnsaaleinrichtung,

g) Musikerziehung,

h) Mathematik,

i) Einrichtung und Ausstattung von Übungsstätten,

j) Sportstätteneinrichtung;

3. als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bei

10 bis 20 IT-Arbeitsplätzen 2 Wochenstunden

21 bis 40 IT-Arbeitsplätzen 3 Wochenstunden

41 bis 60 IT-Arbeitsplätzen 4 Wochenstunden

Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Schülern bzw. Schülerinnen 2 Wochenstunden

von 150 bis 500 Schülern bzw. Schülerinnen 4 Wochenstunden.

(6a) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen unter Mitarbeit von Schülern und Schülerinnen“ eingerichteten gemeinsamen Schulbibliothek wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die beiden Schulen insgesamt mehr als 300 Schüler bzw. Schülerinnen aufweisen, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.     als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600 Schüler bzw. Schülerinnen, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),

2.     als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch II (über 600 Schüler bzw. Schülerinnen, rund 7 500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),

3.     als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch III (über 1000 Schüler bzw. Schülerinnen, rund 10 000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).

(7) Die Dienstleistung als Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes ist jeweils in der Unterrichtswoche eines jeden Unterrichtsjahres, in der die erste bzw. die letzte Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses stattfindet, einer Unterrichtsleistung im Ausmaß von jeweils drei Werteinheiten gleichzuhalten.

(8) Die angeordnete Teilnahme an einer Klassenelternberatung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist in der Unterrichtswoche, in der die Klassenelternberatung stattfindet, einer Unterrichtsleistung im Ausmaß von einer Werteinheit gleichzuhalten.

(9) Die mit der Ausgabe der unentgeltlichen Schulbücher oder Gutscheine gemäß Paragraph 31, c des Familienlastenausgleichsgesetzes verbundene administrative Tätigkeit ist in der ersten Unterrichtswoche und in der letzten Unterrichtswoche eines jeden Unterrichtsjahres einer Unterrichtsleistung im Ausmaß von jeweils acht Werteinheiten gleichzuhalten. Dies gilt an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien für insgesamt zwei mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters oder der Leiterin betraute Lehrer bzw. Lehrerinnen.

(10) Folgende von einem Lehrer oder einer Lehrerin auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an der Modeschule werden jeweils im Ausmaß einer mit 1,000 Werteinheiten bewerteten Wochenstunde auf die Lehrverpflichtung angerechnet:

1. Verwaltung der Turn- und Sportgeräte,

2. Verwaltung der Materialiensammlung im Ausbildungsschwerpunkt Strickdesign,

3. Verwaltung des Chemie- und Druckfarbenlabors sowie der Reproduktionsanlage im Ausbildungsschwerpunkt Textil-Design,

4. Verwaltung der Materialiensammlung für Textiltechnologie,

5. Verwaltung der Materialiensammlung für Experimentelles Gestalten,

6. Betreuung der IT-Arbeitsplätze im Computerlabor,

7. Betreuung der Software für CAD (inkl. elektronisch gesteuerter Strickmaschinen) im Ausbildungsschwerpunkt Strickdesign,

8. Betreuung der Software für CAD (inkl. Schnittzeichenarchiv) im Ausbildungsschwerpunkt Modedesign/Kleidermachen,

9. Betreuung der Software für Grafikanwendungen im Ausbildungsschwerpunkt Textildesign,

10. Betreuung von IT-Arbeitsplätzen, wobei Absatz 6, Ziffer 3, mit der Maßgabe gilt, dass die Lehrverpflichtungsgruppe römisch II durch die Werteinheit 1,000 ersetzt wird,

11. Verwaltung der Materialiensammlung im Ausbildungsschwerpunkt Modell-Modisterei,

12. Bereichsleitung Allgemeinbildung,

13. Bereichsleitung Kunst,

14. Bereichsleitung Werkstätte.

(11) Die durch die Betreuung von Computerarbeitsplätzen an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und der Fachschule für Mode von einem Lehrer oder einer Lehrerin auftragsgemäß erbrachte Nebenleistung wird wie folgt auf die Lehrverpflichtung angerechnet:

1. bis zu 10 Computerarbeitsplätzen pro Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II,

2. von 11 bis 20 Computerarbeitsplätzen pro Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II,

3. ab 21 Computerarbeitsplätzen pro Schule mit 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II.

Sind an einer Schule mehrere Lehrer bzw. Lehrerinnen mit der Betreuung der Computerarbeitsplätze beauftragt, ist die Anrechnung auf diese Lehrer bzw. Lehrerinnen verhältnismäßig aufzuteilen.

(11a) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer oder einer Lehrerin auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und der Fachschule für Mode werden im nachstehenden Ausmaß auf die Lehrverpflichtung angerechnet:

1.     als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II,

a)  Verwaltung der Schülerbücherei,

b)  Verwaltung der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,

c)  Verwaltung der Laboratorien,

d)  Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Geografie einschließlich Wirtschaftsgeografie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,

e)  Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,

f)  Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Naturgeschichte,

g)  Verwaltung der Lehrmittelsammlung für betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände,

h)  Verwaltung der Lehrmittelsammlung für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,

i)  Verwaltung der Lehrmittelsammlung für berufskundliche Unterrichtsgegenstände an der Fachschule für Mode;

2.     als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf,

a)   Verwaltung der Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),

b)   Verwaltung der Schreib- und Büromaschinen,

c)   Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Musikerziehung (Musik),

d)   Verwaltung der Lehrmittelsammlung für bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemein bildenden höheren Schulen,

e)   Verwaltung der Lehrmittelsammlung für fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände.

(12) Wird zu einer in der Anlage geregelten Schulart vom zuständigen Bundesminister bzw. von der zuständigen Bundesministerin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, ein Lehrplan mit einer geänderten Stundentafel durch Verordnung festgesetzt oder gemäß Paragraph 7, Absatz 4, SchOG mit Bescheid die Führung eines Schulversuches mit einer geänderten Stundentafel bewilligt, ist der Magistrat bis zur Änderung der Anlage berechtigt, die Zuordnung der neuen bzw. der geänderten Unterrichtsgegenstände zu den einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen in sinngemäßer Anwendung der für die betreffende Schulart in der Anlage bereits vorgesehenen Zuordnungen vorzunehmen. Dabei ist die jeweils in den Lehrplänen bzw. die im Bescheid vorgesehene Zuordnung zu berücksichtigen.

Anlage

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Pflichtgegenstände

 

 

1.

Geschichte und Politische Bildung

III

 

2.

Naturwissenschaften

III

 

3.

Psychologie

III

 

4.

Musik, Bildnerische Erziehung und Kreativer Ausdruck

IVa

 

5.

Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie

III

 

6.

Betriebswirtschaft

I

 

7.

Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen

I

 

8.

Recht

III

 

9.

Officemanagement und angewandte Informatik

II

 

10.

Ernährung

III

 

11.

Küchen- und Restaurantmanagement

IVa

 

12.

Betriebsorganisation (mit Übungen)

II

 

13.

Wirtschaftswerkstatt

I

 

14.

Bewegung und Sport

IVa

 

Verbindliche Übung

 

 

1.

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

III

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

Dreijährige Fachschule für

wirtschaftliche Berufe

SCHULVERSUCH (auslaufend mit dem Schuljahr 2017/18)

Pflichtgegenstände

 

 

1. Geschichte und Politische Bildung

III

 

2. Naturwissenschaften (Biologie und Ökologie, Chemie, Physik)

III

 

3. Psychologie

III

 

4. Musik, Bildnerische Erziehung und Kreativer Ausdruck

IVa

 

5. Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie

III

 

6. Betriebswirtschaft

II

 

7. Rechnungswesen und wirtschaftliches Rechnen

I

 

8. Recht

III

 

9. Officemanagement und angewandte Informatik

II

 

10. Ernährung

III

 

11. Küchen- und Restaurantmanagement

IV

 

12. Betriebsorganisation

II

 

13. Wirtschaftswerkstatt

I

 

14. Bewegung und Sport

IVa

 

 

 

 

Verbindliche Übung

 

 

1. Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

III

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

Dreijährige Fachschule für Mode

Pflichtgegenstände

STAMMBEREICH

 

 

1.

Geschichte und Politische

Bildung

III

 

2.

Biologie und Ökologie

III

 

3.

Wirtschaftsgeografie

III

 

4.

Betriebswirtschaft

I

 

5.

Recht

III

 

6.

Rechnungswesen

I

 

7.

Officemanagement

III

 

8.

Textiltechnologie

III

 

9.

Entwurf und Design

III

 

10.

Schnittkonstruktion und

Modellgestaltung

II

 

11.

Methoden des

Projektmanagements und Prozessgestaltung

II

 

12.

Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken

IV

 

13.

Bewegung und Sport

IVa

 

SCHULAUTONOME VERTIEFUNGEN

 

1.

Handel und Design

II

 

2.

Fashion Styling

II

 

3.

Handel und kreative Fertigungstechnik

II

 

4.

Angewandte Betriebsführung

II

 

Verbindliche Übung

 

1.

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

III

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

Dreijährige Fachschule für Mode SCHULVERSUCH (auslaufend mit dem Schuljahr 2017/18)

Pflichtgegenstände

 

 

STAMMBEREICH

 

 

1. Geschichte und Politische Bildung

III

 

2. Biologie und Ökologie

III

 

3. Wirtschaftsgeografie

III

 

4. Betriebswirtschaft

II

 

5. Recht

III

 

6. Rechnungswesen

I

 

7. Officemanagement

III

 

8. Textiltechnologie

III

 

9. Entwurf und Design

III

 

10. Schnittkonstruktion und Modellgestaltung

II

 

11. Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung

II

 

12. Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken

IV

 

13. Bewegung und Sport

IVa

 

SCHULAUTONOME VERTIEFUNGEN

 

 

1. Handel und Design

II

 

2. Fashion Styling

II

 

3. Handel und kreative Fertigungstechnik

II

 

4. Angewandte Betriebsführung

II

 

 

 

 

Verbindliche Übung

 

 

1. Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

III

 

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungs-gruppe

 

Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Pflichtgegenstände

 

 

1.

Politische Bildung und Recht

III

 

 

2.

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

III

 

 

3.

Musik und kreativer Ausdruck

IVa

 

 

4.

Wirtschaftliche Bildung

II

 

 

5.

Officemanagement

III

 

 

6.

Berufsorientierung

III

 

 

7.

Ernährung und Gesundheit

III

 

 

8.

Küche, Service und Betriebsorganisation

IV

 

 

9.

Bewegung und Sport

IVa

 

 

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

Bildungsanstalt für Kindergarten-pädagogik

 

5-JÄHRIGE AUSBILDUNG

(auslaufend mit dem Schuljahr 2019/20)

Pflichtgegenstände

 

 

1.

Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)

II

 

2.

Pädagogik für Erzieher an Horten

II

 

3.

Pädagogik der Früherziehung

II

 

4.

Heil- und Sonderpädagogik

II

 

5.

Physiologische Grundlagen

III

 

6.

Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) 1. Klasse

III

 

7.

Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung

II

 

8.

Kindergartenpraxis

III

 

9.

Didaktik der Horterziehung 3. Klasse

III

 

10.

Didaktik der Horterziehung

II

 

11.

Hortpraxis

III

 

12.

Didaktik der Früherziehung

II

 

13.

Früherziehungspraxis

III

 

14.

Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)

I

 

 

15.

Rechtskunde und Politische Bildung

III

 

 

16.

Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)

III

 

 

17.

Instrumentalunterricht

1. Instrument (Gitarre/Klavier/Akkordeon)

2. Instrument (Flöte/
Violine)

IV

IV

 

 

18.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

IV

 

 

19.

Lebende Fremdsprache/ Volksgruppensprache

I

 

 

20.

Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung

III

 

 

21.

Textiles Gestalten

IV

 

 

22.

Bewegungserziehung; Bewegung und Sport

IVa

 

 

23.

Informatik und Medien

II

 

 

24.

Seminar Organisation, Management und Recht

II

 

 

25.

Seminar Ernährung mit praktischen Übungen

V

 

 

26.

Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten

 

 

 

 

Schwerpunkt Bildnerische Erziehung

IVa

 

 

 

Schwerpunkt Werkerziehung

IV

 

 

 

Schwerpunkt Textiles Gestalten

IV

 

 

27.

Pädagogik/Hort

II

 

 

28.

Deutsch (Lernhilfe)

I

 

 

 

 

 

 

Verbindliche Übungen

 

 

 

1.

Hauswirtschaftlich-gesund-

heitlicher Bereich

V

 

 

2.

Buchhaltung/Kommunika-

tionstechniken und Gruppendynamik

III

 

 

3.

Kommunikation und Persönlichkeitsbildung

III

 

 

4.

Aktuelle Fachveranstal-tungen

II-IV

 

 

5.

Seminar Kommunikationspraxis und Gruppendynamik

III

 

 

 

 

 

 

 

Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

 

 

 

1.

Früherziehungspraxis

III

 

 

2.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

IV

 

 

3.

Instrumentalunterricht

Gitarre/Flöte/Klavier/

Akkordeon/Violine

IV

 

 

4.

Slowenisch

I

 

 

5.

Kroatisch

I

 

 

6.

Ungarisch

I

 

 

7.

Französisch

I

 

 

8.

Italienisch

I

 

 

9.

Praxisanleitung

III

 

 

10.

Interkulturelle Erziehung

III

 

 

11.

Darstellendes Spiel

V

 

 

12.

Sprecherziehung

IV

 

 

13.

Biologische Übungen

III

 

 

14.

Informatik

II

 

 

15.

Medienkunde

III

 

 

16.

Seminar Stimmbildung

V

 

 

17.

Früherziehung

Physiologische Grundlagen

III

 

 

 

Pädagogik und Didaktik der Früherziehung

II

 

 

 

Didaktik der Früherziehung

II

 

 

 

Früherziehungspraxis

III

 

 

 

Früherziehungspraxis, Kommunikation und Persönlichkeitsbildung

III

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

5-JÄHRIGE AUSBILDUNG

Pflichtgegenstände

 

 

 

1.

Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)

I

 

 

2.

Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung

III

 

 

3.

Angewandte Mathematik

I

 

 

4.

Biologie und Ökologie (einschließlich Physiologische Grundlagen, Gesundheit und Ernährung)

III

 

 

5.

Angewandte Naturwissenschaften

III

 

 

6.

Ernährung mit praktischen Übungen

V

 

 

7.

Grundlagen der Informatik und Medien

II

 

 

8.

Pädagogik (einschließlich Psychologie und Philosophie)

II

 

 

9.

Inklusive Pädagogik

II

 

 

10.

Didaktik

II

 

 

11.

Kindergartenpraxis

III

 

 

12.

Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten

II

 

 

13.

Textiles Gestalten

IV

 

 

14.

Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik

IVa

 

 

15.

Instrumentalunterricht

IV

 

 

16.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

IV

 

 

17.

Bewegungserziehung; Bewegung und Sport

IVa

 

 

 

 

 

 

Verbindliche Übung

 

 

 

1.

Kommunikationspraxis und Gruppendynamik

III

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten (Zusatzausbildung Hortpädagogik)

 

 

 

1.

Pädagogik Hort

II

 

 

2.

Didaktik der Horterziehung

II

 

 

3.

Hortpraxis

III

 

 

4.

Deutsch (Lernhilfe)

I

 

 

5.

Englisch (Lernhilfe)

I

 

 

6.

Mathematik (Lernhilfe)

II

 

 

 

 

 

 

KOLLEG

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

 

 

 

1.

Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)

II

 

 

2.

Heil- und Sonderpädagogik

II

 

 

3.

Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)

II

 

 

4.

Kindergartenpraxis

III

 

 

5.

Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)

I

 

 

6.

Rechtskunde und Politische Bildung

III

 

 

7.

Biologie und Umweltkunde

III

 

 

8.

Instrumentalunterricht

1. Instrument (Gitarre/Kla-

vier/Akkordeon)

2. Instrument (Flöte/Vio-line)

IV

IV

 

 

9.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

IV

 

 

10.

Deutsch als Zweitsprache

II

 

 

11.

Seminar Organisation,

Management und Recht

II

 

 

12.

Seminar Gesundheits- und

Ernährungslehre

III

 

13.

Textiles Gestalten

IV

 

 

14.

Bewegungserziehung

IVa

 

 

15.

Medienpädagogik

III

 

 

16.

Philosophie

III

 

 

 

 

 

 

 

Verbindliche Übungen

 

 

 

1.

Hauswirtschaftlich-gesund-

heitlicher Bereich

V

 

 

2.

Berufsrelevante Aspekte

III

 

 

3.

Figurenspiel/Verkehrser-

ziehung

IV

 

 

4.

Buchhaltung/Kommunika-

tionstechniken und Gruppendynamik

III

 

 

5.

Seminar Kommunikationspraxis und Gruppendynamik

III

 

 

6.

Seminar Stimmbildung und Sprechtechnik

V

 

 

7.

Fachspezifisches Seminar

III

 

 

 

 

 

 

 

Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

 

 

 

1.

Früherziehungspraxis

III

 

 

2.

Slowenisch

I

 

 

3.

Kroatisch

I

 

 

4.

Ungarisch

I

 

 

5.

Praxisanleitung

III

 

 

6.

Interkulturelle Erziehung

III

 

 

7.

Darstellendes Spiel

V

 

 

8.

Medienkunde

III

 

 

 

 

 

 

 

LEHRGANG FÜR SONDER-KINDERGARTENPÄDAGO-GIK

 

 

 

Ausbildungsbereich A

 

 

 

a) Pflichtgegenstände

 

 

 

1.

Pädagogik

II

 

 

2.

Psychologie

II

 

 

3.

Soziologie

II

 

 

4.

Rechtskunde

III

 

 

5.

Biologie und Umweltkunde

III

 

 

6.

Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte

II

 

 

b) Verbindliche Übungen

 

 

 

Berufsfeldkunde

IV

 

 

 

 

 

 

 

Ausbildungsbereich B

 

 

 

a) Pflichtgegenstände

 

 

 

1.

Integrative Didaktik

II

 

 

2.

Arbeitsweisen interdiszipli-näre Frühförderung

II

 

 

3.

Methoden und didaktische Umsetzung

III

 

 

 

 

 

 

 

b) Verbindliche Übungen

 

 

 

1.

Ergänzende Unterrichtsver-

anstaltungen

II-IV

 

 

2.

Bewegungserziehung und Musisch-kreative Arbeits-

weisen

IVa

 

 

 

 

 

 

 

Ausbildungsbereich C

 

 

 

a) Pflichtgegenstände

 

 

 

Berufsfeldpraxis

III

 

 

b) Verbindliche Übungen

 

 

 

1.

Besprechung der Praktika

III

 

 

2.

Supervisionspraxis

III

 

 

3.

Kommunikationspraxis

III

 

 

4.

Interdisziplinäre Fallbe-sprechungen

III

 

 

c) Freigegenstände und Unver-bindliche Übungen

II-IV

Schulart

Unterrichtsgegenstand

Lehrverpflichtungsgruppe

Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien

Pflichtgegenstände

 

 

1.

Religion

III

 

2.

Grundlagen der Bildung und Erziehung (einschließlich Inklusion)

II

 

3.

Berufskunde (einschließlich Früherziehung, Hort und Inklusion)

II

 

4.

Kindergartenpraxis (einschließlich Praxis in Früherziehungs-, Hort- und Integrationsgruppen)

III

 

5.

Deutsch (inklusive Sprachbegleitung)

I

 

6.

Englisch

I

 

7.

Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung, Rechtskunde

III

 

8.

Geografie und Wirtschaftskunde

III

 

9.

Mathematik

II

 

10.

Physik

III

 

11.

Chemie

III

 

12.

Biologie und Umweltkunde (einschließlich Säuglingspflege)

III

 

13.

Seminar Ernährung mit praktischen Übungen

V

 

14.

Musikerziehung

IVa

 

15.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

IV

 

16.

Instrumentalunterricht Gitarre oder Flöte

IV

 

17.

Seminar kreatives Gestalten

IV

 

18.

Bewegungserziehung, Bewegung und Sport

IVa

 

19.

Informatik und Medien

II

 

 

 

 

Verbindliche Übungen

 

 

1.

Seminar Kommunikationspraxis

III

 

2.

Seminar Stimmbildung

V

 

3.

Interkulturelles Projekt

III

 

4.

Hygiene, 1. Hilfe

III

1         Beschluß des Stadtsenats vom 5. März 1985, PrZ 822