Beschluß des Stadtsenates über die Gewährung einer Treueentschädigung

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

28.05.1973

ABl

1973/27

09.08.1973

ABl

1973/32

08.01.1985

ABl

1985/07

1. Dem Beamten der Stadt Wien, der durch Tod oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25jährige Dienstzeit aufweist, gebührt eine Treueentschädigung. Die Treueentschädigung gebührt nicht, wenn der Beamte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera d, oder e der Dienstordnung [1] in den Ruhestand versetzt wird.

2. Die Treueentschädigung beträgt a) bei einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 v.H., b) bei einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren 200 v.H., c) bei einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren 250 v.H., d) bei einer Dienstzeit von mindestens 50 Jahren 300 v.H. des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am Ersten des Monats entspricht, in dem oder mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet.

3. Unter Dienstzeit im Sinne der Ziffer eins und 2 ist die Dienstzeit gemäß Ziffer 2, des Stadtsenatsbeschlusses vom 7. Dezember 1970, Pr.Z. 3684, betreffend die Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen, zu verstehen.

4. Die Treueentschädigung wird mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand fällig. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit auszuzahlen. Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, so ist die Treueentschädigung an die Verlassenschaft auszuzahlen.

5. Scheidet ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, so vermindert sich die Treueentschädigung um eine seinerzeit gebührende Treueentschädigung.

[1] Das Gesetzeszitat bezieht sich auf die Dienstordnung 1966. Die damals geltende Fassung ist heute mit
§ 76 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 letzter Satz Dienstordnung 1994 vergleichbar.