Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern
Fundstellen der Rechtsvorschrift | ||
Datum | Publ.Blatt | Fundstelle |
06.05.1980 | ABl | |
18.03.1999 | ABl | |
09.03.2000 | ABl | |
15.02.2001 | ABl | |
10.10.2002 | ABl | |
11.07.2013 | ABl | |
24.11.2016 | ABl | |
Auf Grund der Paragraphen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet:
Paragraph eins, (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das Aufstellen und das Stehenlassen von Ständern, Tafeln, Gerüsten und sonstigen Anlagen (ausgenommen Litfaßsäulen), die ihrem Wesen nach zur Gänze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Träger von Ankündigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, verboten.
Vom Verbot ausgenommen sind:
1. Anlagen die einer Gebrauchserlaubnis oder einer Genehmigungsfiktion nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, oder einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 64/2012, unterliegen, oder
2. Anlagen, für die eine schriftliche Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für die Nutzung im Sinne des Tarifes B Post 18 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, besteht.
(2) Vom Verbot nach Absatz eins, sind zu Wahlzeiten je wahlwerbender Partei maximal 1.100 mit amtlichen Aufklebern (Absatz 3,) versehene Anlagen in Form von höchstens vierseitigen Werbeständern mit einer Maximalgröße von jeweils 170 cm x 100 cm (einschließlich Rahmenkonstruktion mit Standbeinen) ausgenommen, sofern diese ausschließlich der politischen Werbung dienen. Die obere Plakatkante darf nicht über die Höhe von 170 cm, gemessen von der Bodengrundfläche, hinausgehen. Als Wahlzeit gilt jeweils bei der Bundespräsidentenwahl und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen der Zeitraum von fünf Wochen vor dem kundgemachten Wahltag sowie bei Volksabstimmungen nach bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrift der Zeitraum von fünf Wochen vor dem kundgemachten Abstimmungstag. Dasselbe gilt sinngemäß bei Volksbefragungen.
(2a) Die wahlwerbenden Parteien haben die Standorte der Anlagen (Absatz 2,) unter Angabe der genauen Koordinaten nach Maßgabe des Koordinatensystems der Österreichischen Landesvermessung für die Eintragung in das Geografische Informationssystem der Stadt Wien (ViennaGIS) dem Magistrat bis spätestens vier Wochen vor Aufstellung bekanntzugeben. Maßzahlen sind auf jeweils volle Meterangaben aufzurunden. Die wahlwerbenden Parteien dürfen ihre im ViennaGIS eingetragenen Standorte nicht anderen wahlwerbenden Parteien oder physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften für Werbezwecke überlassen.
(3) Bei Anlagen gemäß Absatz 2, ist auf Kosten der wahlwerbenden Parteien am oberen Rand ein deutlich erkennbarer, witterungsbeständiger und fälschungssicherer amtlicher Aufkleber (Anlage römisch eins zu dieser Verordnung) anzubringen, der einen Hinweis auf die wahlwerbende Partei in Kurzbezeichnung und eine Nummer, beginnend mit der arabischen Ziffer 1 in aufsteigender Reihenfolge, enthalten und auf dem ein amtliches Zeichen der Behörde ersichtlich sein muss. Die Aufkleber sind nicht übertragbar und dürfen von den wahlwerbenden Parteien nicht weitergegeben werden.
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben die Anlagen gemäß Absatz 2 bis spätestens eine Woche nach dem jeweiligen letzten möglichen Wahltag oder nach dem letzten möglichen Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung zu entfernen.
Paragraph 2, Anlagen, die entgegen dem Verbot des Paragraph eins, Absatz eins, oder ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, oder entgegen den sonstigen in Paragraph eins, Absatz 2 und 2a festgelegten Anforderungen aufgestellt, angebracht oder stehen gelassen werden oder entgegen Paragraph eins, Absatz 4, nicht entfernt oder deren Standorte anderen wahlwerbenden Parteien oder physischen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zu Werbezwecken überlassen werden, sind vom Magistrat ohne vorausgegangenes Verfahren zu entfernen und acht Wochen lang aufzubewahren. Die Eigentümer sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, die Anlagen innerhalb dieser Frist zu übernehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Eigentümer der nicht übernommenen Anlagen entledigen wollte. Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung, die nicht sogleich bezahlt werden, sind der wahlwerbenden Partei oder dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin oder dem Aufsteller bzw. der Aufstellerin mit Bescheid vorzuschreiben.
Paragraph 3, Wer dem Verbot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuwiderhandelt oder eine Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne einen entsprechenden Aufkleber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, aufstellt, anbringt oder stehen lässt oder entgegen Paragraph eins, Absatz 4, nicht entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl für Wien Nr 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Paragraph 4, Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in Kraft.
Anlage I
Aufkleber