VERORDNUNG

der Landeshauptstadt Graz

GZ.: A8/2-037979/2006/0024

Grazer Parkgebührenverordnung 2006 - ParkGebV 2006

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 30. 03. 2006 über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen

(Grazer Parkgebührenverordnung 2006 - ParkGebV 2006)

FUNDSTELLE AMTSBLATT LANDESHAUPTSTADT GRAZ

Nr. 3/2006

12. 04. 2006

Nr. 12/2006

29. 12. 2006

Nr. 5/2007

16. 05. 2007

Nr. 2/2009

25. 02. 2009

Nr. 8/2009

07. 10. 2009

Nr. 7/2010

09. 05. 2010

Nr. 10/2010

24. 09. 2010

Nr. 7/2011

22. 06. 2011

Nr. 13/2011

30. 11. 2011

Nr. 15/2012 in Verbindung mit 4/2013

31. 12. 2012 und 03. 04. 2013

Nr. 9/2013

17. 07. 2013

Nr. 7/2015

01.07. 2015

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2006, , zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, sowie des Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 13, des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,      Gegenstand der Abgabe

(1)      Für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO) und auf Parkplätzen (in Parkzonen) gemäß Anlagen römisch IX und römisch IX a ist eine Parkgebühr zu entrichten. Parkzonen sind durch Hinweistafeln nach dem Muster der Anlage römisch IX b deutlich zu kennzeichnen.

(2)      Die Gebührenpflicht besteht in Parkzonen werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von
9 bis 20 Uhr.

(3)      Als Parken im Sinne dieser Verordnung gilt das Stehen lassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.

Paragraph 2,      Höhe der Abgabe

Die Parkgebühr beträgt bei Verwendung von Automatenparkscheinen oder eines Mobiltelefons (Handyparken) bis zum Ausmaß einer halben Stunde in Kurzparkzonen 0,90 Euro und in Parkzonen 0,60 Euro. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiträume ist die Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages zu entrichten. Die Zeiteinheit und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus den Anlagen römisch II, römisch zehn, römisch XII und römisch XIII.

Paragraph 3,      Befreiungen

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

1.        Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (Paragraphen 26,, 26a und 27 StVO);

2.         Fahrzeuge, die von ÄrztInnen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Parken mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO gekennzeichnet sind;

3.        Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Parken mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO gekennzeichnet sind;

4.        Fahrzeuge, die von Personen im ambulanten Pflegedienst im Auftrag der Stadt Graz bei einer Fahrt zur Hauskrankenpflege, Heim- und Altenhilfe selbst gelenkt werden, sofern die Fahrzeuge mit der von der Stadt Graz auf Antrag ausgestellten Tafel gemäß dem Muster der Anlage römisch III gekennzeichnet sind;

5.        Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 StVO gekennzeichnet sind;

6.        Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

7.        ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Hybridantrieb, deren Batterie zusätzlich über das Stromnetz extern geladen werden kann („Plug-in-Hybrid“), sofern die Fahrzeuge jeweils mit der von der Stadt Graz auf Antrag ausgestellten Plakette gemäß dem Muster der Anlage römisch IV gekennzeichnet sind.

Paragraph 4,      Pauschalabgabe in Kurzparkzonen

(1)      In den Fällen der pauschalen Entrichtung der Parkgebühr auf Grund einer Vereinbarung zwischen der/dem Abgabepflichtigen und der Stadt Graz (Paragraph 3, Absatz 4, Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006) wird die Abgabe für das Parken in Kurzparkzonen nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.

(2)      Für InhaberInnen von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO für das jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiet beträgt die Parkgebühr für die Bewilligungsdauer 8,50 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch 204 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer. Angefangene Monate am Ende der Bewilligung bleiben unberücksichtigt.

(3)      Für InhaberInnen von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO beträgt die Parkgebühr für

1.        UnternehmerInnen

a)        für das erste Kraftfahrzeug 8,50 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch 204 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer,

b)        408 Euro pro Jahr für das zweite Kraftfahrzeug,

c)        612 Euro pro Jahr für das dritte und jedes weitere Kraftfahrzeug,

d)        5 Euro für die Pauschalkarte für fünf Stunden.

2.        DienstnehmerInnen und sonstige Anspruchsberechtigte 8,50 Euro pro
angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch 204 Euro bei zweijähriger
Bewilligungsdauer.

Angefangene Monate am Ende der Bewilligung bleiben unberücksichtigt. Werden die Ausnahmebewilligungen in den Fällen der Ziffer eins, Litera b und c für kürzere als Jahreszeiträume erteilt, ist die Abgabe zu aliquotieren.

(4)      Eine Vereinbarung über die pauschale Entrichtung der Parkgebühr kann nur mit jenen Personen getroffen werden, die im Zeitpunkt der Vereinbarung über eine gültige Ausnahmebewilligung verfügen.

(5)      Die Entrichtung der Abgabe in pauschaler Form hat durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(6)      Die Hilfsmittel zum Nachweis und zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gemäß den Anlagen der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung dürfen erst nach Entrichtung der Parkgebühr ausgehändigt werden.

(7)      Wird der/die Abgabenschuldner/in auf Dauer gehindert, von der Ausnahmebewilligung Gebrauch zu machen, wie z.B. Wechsel oder Aufgabe des in der Bewilligung bezeichneten Fahrzeuges, so ist vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag rückzuerstatten. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt.

(8)      Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, beträgt die Parkgebühr beim Handyparken für die ersten 300 Minuten 5 Euro. Für darüber hinaus gehende Zeiteinheiten ist die Parkgebühr im Rahmen der täglich verordneten Parkzeit im Ausmaß der sich aus Anlage römisch XII a ergebenden Werte zu entrichten.

Paragraph 4 a,    Pauschalabgabe in Parkzonen

(1)      Für das Parken in Parkzonen kann die Parkgebühr über Antrag in pauschaler Form entrichtet werden. Die Pauschalierung ist nur je Parkzone zulässig und ist im Antrag anzugeben, auf welche bestimmt zu bezeichnende Zone sich die Pauschalierung beziehen soll. Diese Zone ist in der gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Grazer Kontrolleinrichtungen-Verordnung auszustellenden Parkkarte anzuführen. Die Pauschalabgabe wird in folgender Höhe erhoben:

-          Monatspauschale:   42 Euro

-          Jahrespauschale (zwölf Monate) 420 Euro

(2)      Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes werden Gebiete, in welchen zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu sich aus Anlage römisch IX ergebenden Bewohnerzonen erklärt.

(2)      Folgenden Personengruppen ist die Abgabe abweichend von Absatz eins, mit 7 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch mit 168 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer, mindestens jedoch für einen Zahlungszeitraum von drei Monaten, wobei angefangene Monate am Ende der Bewilligung jeweils unberücksichtigt bleiben, über Antrag zu pauschalieren:

1.        InhaberInnen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen (BewohnerInnen);

2.        UnternehmerInnen, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, für das erste Kraftfahrzeug;

3.        Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können (DienstnehmerInnen).

(4)      Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

1         die/der Abgabepflichtige im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, in einer Bewohnerzone den Mittelpunkt ihrer/seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe ihres/seines Wohnsitzes zu parken sowie darüber hinaus ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihr/ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird;

2.        die/der Abgabepflichtige im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, ein wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die ihr/ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen;

3.        die/der Abgabepflichtige im Falle des Absatz 3, Ziffer 3, in einer Bewohnerzone ständig tätig und ZulassungsbesitzerIn oder LeasingnehmerIn eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt.

(5)      Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anrechnung oder Rückerstattung einer schon entrichteten Jahrespauschale auf Basis der Monatspauschale (jeweils Paragraph 4 a, Absatz eins,) erfolgt. BewohnerInnen, UnternehmerInnen und DienstnehmerInnen haben bei pauschaler Entrichtung der Parkgebühr für das Parken in einer Bewohnerzone und auf Grund der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Kurzparkzone nach der StVO, sofern sich die Pauschalierung jeweils auf dasselbe Monat bezieht, in diesem Monat lediglich die Monatspauschale von 8,50 Euro (Paragraph 4, Absatz 2,, Absatz Punkt 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2,) zu entrichten.

(5a)    Eine Pauschalierung ist hinsichtlich der Anlage römisch IX a, Nr. Sonstige (Petersbergenstraße/Nordseite, St. Peter Hauptstraße/Ostseite) nicht zulässig.

Paragraph 6,      Verwendung von Kontrolleinrichtungen

(1)      Beim Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen sind vorbehaltlich der Paragraphen 4 und 4a Automatenparkscheine zu verwenden:

           in Kurzparkzonen Parkscheine nach dem Muster der Anlage VII;

           in Parkzonen Parkscheine nach dem Muster der Anlage römisch VIII.

(2)      In den Fällen der Entrichtung der Parkgebühr beim Handyparken ist abweichend von Absatz 1 eine Vignette nach dem Muster der Anlage römisch XVI zu verwenden.

(3)      Die Automatenparkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei bereits abgelaufene Parkscheine zu entfernen sind. Dies gilt sinngemäß, wo in dieser Verordnung Kennzeichnungsverpflichtungen geregelt sind. Die Vignette (Anlage römisch XVI) ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite derselben und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei jeweils die Vorderseite sichtbar sein muss.

Paragraph 7,      Entrichtung der Abgabe

(1)      Die Parkgebühr gilt mit der ordnungsgemäßen Lösung eines Automatenparkscheines nach dem Muster der Anlage römisch VII (Kurzparkzone) oder römisch VIII (Parkzone) für die jeweilige Zone als entrichtet.

(1a)    Beim Handyparken ist die Parkgebühr durch Erwerb eines elektronischen Parkscheins mit dem Ende des Parkvorgangs zu entrichten. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Parkgebühr im Wege der Telekommunikation. Das Parken in einer Tarifzone (Anlage römisch XVII), die nicht der mittels Mobiltelefon ausgewählten Zone entspricht, ist nicht zulässig. Nach dem Ausloggen aus dem System ist der Parkvorgang spätestens mit Ablauf der Toleranzzeit gemäß Paragraph 8, zu beenden.

(1b)    Beim Handyparken (Anlagen römisch XII, römisch XII a und römisch XIII) ist eine Entrichtung der Parkgebühr nur für den einzelnen Kalendertag möglich.

(2)      Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der/die Lenker/in, der/die Besitzer/in und Zulassungsbesitzer/in zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtiger/e). Jeder Lenker/jede Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der/die ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder einer Parkzone parkt, hat die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges zu entrichten.

Paragraph 8,      Überschreitung der Parkdauer

Eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten stellt keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr dar.