VERORDNUNG

der Landeshauptstadt Graz

GZ.: A8/2-004658/2007/0007

Grazer Hundeabgabeordnung 2012 - HAbgO2012

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 18.10.2012 über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Grazer Hundeabgabeordnung 2012 - HAbgO2012)

FUNDSTELLE AMTSBLATT LANDESHAUPTSTADT GRAZ

Nr.15/2012

31.10.2012

Nr.13/2013

30.12.2013

Nr.3/2016

30.03.2016

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph eins, Absatz eins, des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, sowie Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 13, des Statuts der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel I

Paragraph eins,      Abgabepflicht

(1)      Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Stadtgemeinde Graz einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.

(2)      Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3)      Wer einen Hund auf Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.

Paragraph 2,      Höhe der Abgabe

(1)      Für das Halten eines Hundes wird die Hundeabgabe mit 60 Euro jährlich festgesetzt; für das Halten jedes weiteren Hundes wird die Abgabe mit 90 Euro jährlich festgesetzt.

(2)      Für Hunde, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 fallen, ist die Abgabe mit 50 % der in Absatz eins, geregelten Abgabe festzusetzen.

(3)      Für Hunde, die unter die Bestimmungen des Paragraph 3, fallen, ist die Abgabe jährlich mit höchstens 30 Euro je Hund festzusetzen.

Paragraph 3,     Begriffsbestimmung

(1)      Unter Wachhunden sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von

a) land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,

b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen, verwendet werden.

(2)      Unter Nutzhunden sind Hunde zu verstehen, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(3        Unter Jagdhunden sind Hunde zu verstehen, die von Inhaberinnen/Inhabern oder Pächterinnen/Pächtern von Revieren oder Jagdverwalterinnen/Jagdverwaltern gehalten oder im Rahmen der von der Steirischen Landesjägerschaft eingerichteten Jagdgebrauchshundestationen verwendet werden.

Paragraph 4,      Abgabenbegünstigung für Zwingerhunde

(1)      Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung auf die Hälfte der im Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Hundeabgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.

(2)      Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass

1.        ordnungsmäßige, den Kontrollorganen der Stadt Graz jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;

2.        Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben gemeldet wird.

3.        für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestimmungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;

4.        alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Absatz eins, gestellten Bedingungen vorgelegt werden.

Paragraph 5,      Abgabenbegünstigung für die Ausbildung von Hunden

(1)      Für das Halten von Hunden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe zu gewähren, sofern mit dem Tier eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder eine übergeordnete Prüfung

-          entweder bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient

-          oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte erfolgreich absolviert wurde. Über die erlangte Qualifizierung ist der Abteilung für Gemeindeabgaben vor Gewährung der Ermäßigung ein entsprechender Prüfungsnachweis vorzulegen.

(2)      Als tierschutzqualifizierte Hundetrainerin/tierschutzqualifizierter Hundetrainer sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, geregelten Anforderungen erfüllen.

(3)      entfällt

(4)      Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. Hundeabgabegesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, bzw. Paragraph 5, Grazer Hundeabgabeordnung 2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.

Paragraph 6,      Abgabenbefreiung

Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:

1.        Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;

2.        Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl;

3.        speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist;

4.        Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen;

5.        Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

Paragraph 7,      Abgabenerhöhung

(1)      Ist ein Hundekundenachweis gemäß Paragraph 3 b, Absatz 8, des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann die Hundehalterin/ der Hundehalter bei einer Meldung gemäß Paragraph 11, diesen nicht vorlegen, so erhöhen sich die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.

(2)      Wird im Falle des Absatz eins, der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben vorgelegt, so ist die Abgabe wieder auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage des Hundekundenachweises folgenden Monatsersten wirksam; der Vorlage eines Hundekundenachweises ist die Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses gemäß Paragraph 5, mit der Maßgabe gleich zu halten, dass in diesem Fall auch die dort geregelte Begünstigung zur Anwendung gelangt.

Paragraph 8,      Antragstellung

(1)      Die Anerkennung eines Hundes als Wachhund, Nutzhund oder Jagdhund nach Paragraph 3, sowie die Geltendmachung eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach Paragraphen 4,, 5 und 6 ist spätestens bis zum 28. Februar eines Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Erwerb eines Hundes bei der Abteilung für Gemeindeabgaben unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu beantragen.

(1a)    Die Hundeabgabe kann auf Antrag der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Paragraph 236, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, findet dabei Anwendung.

(2)      Über Anträge nach Absatz eins, ist im Falle der Stattgebung - allenfalls unter Setzung einer Frist - formlos schriftlich und im Falle einer Ablehnung mittels Bescheid zu entscheiden.

(3)      Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Berufs- oder Zwingerhund oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach Paragraph 6, vorliegen. Wird jedoch die rechtzeitig beantragte Anerkennung für einen neu erworbenen Hund abgelehnt, so wird von der Erhebung der Abgabe Abstand genommen, wenn der Hund binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides wieder abgegeben wird.

Paragraph 9,      Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 15. April von der/vom Abgabepflichtigen zu entrichten.

(2)      Weist die/der Abgabepflichtige das Ableben, die Weitergabe oder das Abhandenkommen des Hundes bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres nach, entfällt ab diesem Jahr die Abgabepflicht für diesen Hund.

(3)      Wird der Hund innerhalb eines Jahres erworben, ist die Abgabe anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen, beginnend mit dem folgenden Monatsersten, und innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

(4)      Weist die/der Hundehalterin/Hundehalter anlässlich der Anmeldung nach, dass der Hund erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres erworben wurde, so ist für dieses Jahr keine Hundeabgabe zu entrichten.

(5)      Ist ein Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.

Paragraph 10,    Einrechnung der Abgabe

Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe verlangen.

Paragraph 11,    Meldepflicht

(1)      Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/ Hundehalter), hat dies der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben binnen vier Wochen zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

1.        personenbezogene Daten: Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin/ des Hundehalters;

2.        tierbezogene Daten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Kennzeichnungsnummer gemäß Paragraph 24 a, Tierschutzgesetz - TSchG (Microchipnummer)

(2)      Der Meldung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:

1.        die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, TSchG,

2.        der für das Halten des Hundes notwendige Hundekundenachweis, sofern ein solcher gemäß Paragraph 3 b, Absatz 8, des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich ist und

3.        der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 7, des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes besteht.

(3)      Die Hundehalterin/ Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehalterin/ eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Stadt Graz - Abteilung für Gemeindeabgaben zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz verlegt.

Paragraph 12,    Auskunftspflicht und Kontrolle

Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Stadt Graz übersandten Unterlagen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß Paragraph 11, zu melden wird hierdurch nicht berührt.

Paragraph 13,    Strafbestimmungen

(1)      Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.        der Meldepflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt,

2.        einen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer und 3 nicht erbringt,

3.        unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.

(2)      Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3)      Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, unbeschadet der Verpflichtung der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, bei vorsätzlicher Begehung bis zum fünffachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 4.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zum einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber mit 2.000 Euro zu bestrafen.

(4)      Die aufgrund dieser Verordnung verhängten Geldstrafen fließen der Stadt Graz zu.

Artikel II

(1)      Die Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft.