VERORDNUNG

der Landeshauptstadt Graz

GZ.: A7-LM-31203/2014/0009

Grazer Marktordnung 2013

Verordnung des Gemeinderates und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 03.07.2013 in der Fassung vom 14.12.2017 mit der die Grazer Marktordnung 2013 erlassen wird.

 

FUNDSTELLE AMTSBLATT LANDESHAUPTSTADT GRAZ

Nr. 9/2013

17.07.2013

Nr. 2/2014

12.04.2014

Nr. 7/2014

16.07.2014

Nr. 9/2017

29.11.2017

 

 

Nr. 01/2018

31.01.2018

Auf Grund der Paragraph 286, Absatz eins,, 289 und 293 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und der Paragraph 45, Absatz 2,, 61 Absatz 2, Statut der Landeshauptstadt Graz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2016, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte (Paragraph 286, GewO 1994) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz.

Paragraph 2,

Märkte

In Graz werden folgende Märkte abgehalten:

a)    Handelsmärkte

b)    temporäre Märkte

c)    Flohmärkte

Paragraph 3,

Marktgebiete

a.    Die Handelsmärkte werden an folgenden Standorten abgehalten:

      Geidorfplatz (erweitert lt. Plan siehe Anlage),

      Griesplatz (Plan siehe Anlage II),

      Hauptplatz (Plan siehe Anlage III),

      Jakominiplatz (erweitert lt. Plan siehe Anlage)

      Kaiser-Josef-Platz (Plan siehe Anlage V) und

      Lendplatz (erweitert lt. Plan siehe Anlage)

b.    Die temporären Märkte werden an folgenden Standorten betrieben:

      Mittfastenmarkt (Plan siehe Anlage VII),

      Portiunkulamarkt (Plan siehe Anlage VII),

      Ägydimarkt (Plan siehe Anlage VII) und

      Andrämarkt (Plan siehe Anlage VII) (Jahrmärkte)

      Fastenmarkt: auf beiden Straßenseiten der Kalvarienbergstraße beginnend von der Einfriedungsmauer der Kalvarienberg Kirche in einer Länge von je ca. 50 m (Plan siehe Anlage VIII),

      Annamarkt: in Gösting im Bereich der Löseranlage (Plan siehe Anlage IX),

      Grazer Antikmarkt: am Tummelplatz (Plan siehe Anlage X),

      Allerheiligenmärkte - vor nachstehenden Friedhöfen:

a)  St. Leonhard Friedhof (2. Bezirk) auf der südlichen Straßenseite der Riesstraße, entlang der Friedhofsmauer,

b)  St. Peter Stadtfriedhof (2. Bezirk) auf der östlichen Straßenseite der Petersgasse zwischen dem Friedhofshaupteingang und der Einmündung zum Waltendorfer Gürtel und auf der westlichen Straßenseite zwischen dem Taxistandplatz und dem Haus Petersgasse 60,

c)  Steinfeldfriedhof (5. Bezirk) auf der nördlichen Straßenseite der Friedhofgasse in der Länge der Friedhofsmauer sowie auf der westlichen Straßenseite der Bessemergasse zwischen der Friedhofgasse und dem Haus Bessemergasse Nr. 33 und auf der westlichen Straßenseite der Südbahnstraße zwischen der Friedhofgasse und der Gärtnerei,

d)  Urnenfriedhof (5. Bezirk) auf der östlichen Straßenseite der Alten Poststraße entlang der Einfriedung des Urnenfriedhofs,

e)  Zentralfriedhof (5. Bezirk) auf dem befestigten Vorplatz des Friedhofs nördlich des
Haupteinganges sowie an der nördlichen Straßenseite der Hans Groß Gasse entlang der nördlichen Straßenseite der südlichen Friedhofseinfriedung,

f)  St. Veiter-Friedhof (12. Bezirk) auf dem befestigten Vorplatz des Friedhofs und auf beiden Straßenseiten des davon östlich wegführenden Hoschweges bis zur Einmündung in die St. Veiter Straße und

      Christbaummärkte im Bereich des Stadtparks, des Volksgartens, des Hofbauerplatzes, auf dem Lendplatz und Schillerplatz sowie im Zuge der Floßlendstraße, des Marburgerkais, des Roseggerkais, des Grieskais, des Kaiser-Franz-Josef-Kais, nördlich der Eggenberger Allee. Auf der Tändelwiese, wobei die näheren Grenzen der einzelnen Marktgebiete entsprechend den Verkehrsbedürfnissen von der Marktbehörde jeweils festgelegt werden.

c.    Flohmärkte

      auf dem Parkplatz des Center West (Plan siehe Anlage XI, XI. 1)

      am Gelände des Euroshopping Center Graz (Plan siehe Anlage XII)

      auf dem Parkplatz des Interspar Graz Wienerstraße (Plan siehe Anlage XIII)

      auf dem Parkplatz der Cineplexx GesmbH. (Plan siehe Anlage XIV)

      am Hofbauerplatz (Plan siehe Anlage)

Paragraph 4,

Marktzeiten

(1)  Die Handelsmärkte beginnen an Werktagen von Montag bis Samstag um 5.00 Uhr und enden eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten.

(2)  Gastgewerbebetriebe dürfen bis 22.00 Uhr geöffnet gehalten werden. Ab 1.3. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23.00 Uhr, vom 15.6. – 15.9. bis 23.30 Uhr und vom 16.9. – 15.11. bis 23.00 Uhr geöffnet gehalten werden.

(3)  Gastgewerbetreibende haben dafür zu sorgen, dass nach Ende dieser Offenhaltezeit das Verweilen von Gästen vor bzw. in den Marktständen untersagt wird.

(4)  Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 15.00 Uhr gestattet.

(5)  Am Hauptplatz wird der Handelsmarkt zusätzlich an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr abgehalten.

(6) Wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt werden die Handelsmärkte abgehalten, sofern auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen das Offenhalten von Handelsbetrieben zulässig ist. 

(7) Die temporären Märkte werden betrieben:

a)   Die Jahrmärkte werden jeweils am Donnerstag und Freitag von 6.00 bis 18.00 Uhr abgehalten. Das Datum des jeweiligen Marktes wird von der Marktbehörde spätestens im November des Vorjahres festgesetzt und verlautbart,

b)   der Fastenmarkt am Palmsonntag und Karsamstag von 6.00 bis 19.00 Uhr,

c)   der Annamarkt an dem, dem 26. Juli nächstliegenden Sonntag von 6.00 bis 19.00 Uhr,

d)   der Antikmarkt grundsätzlich an jedem 1. Samstag im Monat von 6.00 bis 16.00 Uhr, abweichende Termine werden von der Marktbehörde spätestens im November des Vorjahres festgesetzt und verlautbart,

e)   die Allerheiligenmärkte in der Zeit vom 30. Oktober bis einschließlich 1. November von 6.00 bis 19.00 Uhr,

f)   die Christbaummärkte in der Zeit vom 14. Dezember bis 23. Dezember von 8.00 bis

g)   19.00 Uhr und am 24.12. bis 20.00 Uhr.

(8) Die im § 3 lit. c) genannten Märkte können vorbehaltlich der Zustimmungserklärung der GrundeigentümerInnen sonntags und auf dem Parkplatz des Cineplexx auch samstags im Zeitraum von 04.00 – 16.00 Uhr betrieben werden. Auf dem Hofbauerplatz in Eggenberg bis November 2018, jeden ersten Sonntag im Monat von 10.30 – 15.50 Uhr.

(7)  Jedes Anbieten und Verkaufen von Waren außerhalb der Marktzeiten ist verboten.

(8)  Die Handelsmärkte dürfen frühestens 30 Minuten vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach Marktende gereinigt zu verlassen.

(9)  Die temporären Märkte dürfen eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Marktende gereinigt und geräumt zu verlassen.

(10)  Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz kann im Einzelfall für die genannten Märkte abweichende Tage oder Zeiten beschließen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse, z.B. zum Zwecke der Abhaltung kultureller Veranstaltungen oder Wahlveranstaltungen erforderlich ist.

Paragraph 5,

Flohmärkte

(1)  Die im § 3 Abs. c) angeführten Märkte, die mindestens 5 Verkaufsplätze aufweisen, bedürfen überdies einer Genehmigung durch die Marktbehörde. Sollten Standplätze für gastronomische Zwecke vorgesehen sein, so dürfen diese höchstens 20% der Gesamtfläche der Verkaufsplätze betragen.

(2)  Organisator oder Organisatorin eines Marktes ist, wem die Abhaltung des Marktes bewilligt wurde.

(3)  In die Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Befristungen und Bedingungen aufzunehmen. Anträge auf Bewilligung können frühestens vier Monate - jedoch spätestens 6 Wochen - vor dem beantragten Marktbeginn gestellt werden und haben jedenfalls zu enthalten:

a)    Angaben über die Zeiten und die Tage an denen der Markt
stattfinden soll und die geplanten Marktgegenstände,

b)    eine planliche Darstellung (in zweifacher Ausfertigung) des beantragten
Marktgebietes, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktplätzen,
Gehflächen und Durchfahrten ersichtlich ist,

c)    ein Konzept über die Müllentsorgung, die Reinigung des Areals, die Bereitstellung von WC- Anlagen sowie einer allfälligen Wasser- und Energieversorgung des Marktes;

d)    der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung ist vorzulegen.

(4)  Der Markt wird auf die Dauer von 2 Jahren bewilligt. Bei mehrmaliger Nichteinhaltung vorgeschriebener Auflagen kann die Genehmigung widerrufen werden.

(5)  Die Genehmigung ist nicht zu erteilen, wenn trotz Vorschreibung von Auflagen:

a)    der/die Antragsteller/in keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der
Marktveranstaltung bietet,

b)    der Genehmigung öffentliche Interessen insbesondere die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegenstehen oder

c)    durch die Abhaltung des Marktes die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.

(6)  Mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides sind alle Marktplätze für die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen.

(7)  Der Organisator oder die Organisatorin haben dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschlägiger Rechtsvorschriften und der allfällig vorgeschriebenen Auflagen durch die BezieherInnen der Marktplätze gewährleistet ist. Die Bewilligung zur Abhaltung des Marktes kann auch widerrufen werden, wenn der/die OrganisatorIn drei Mal wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grazer Marktordnung 2013 oder gegen sonstige, den Gegenstand ihrer Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften, bestraft worden ist.


Paragraph 6,

Marktgegenstände

(1)    Das Anbieten und Verkaufen von lebenden Tieren, Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, Tabakwaren sowie pornografischen und pyrotechnischen Artikeln ist verboten.

(2)    Auf den Handelsmärkten sind folgende Marktgegenstände zugelassen: Lebensmittel, Getränke, Blumen, Pflanzen, Artikel des Blumenbindergewerbes sowie Blumenerde, ferner Samen und Vogelfutter, Geschenkartikel, Andenken- und Souvenirartikel, Bijouteriewaren, Papier- und Schreibwaren, Töpferei- und Korbwaren, Kerzen, Naturkosmetikartikel.

(3)    Auf den Jahrmärkten sind als Marktgegenstände zugelassen: Alle Handelswaren, sofern der Verkauf nicht einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist.

(4)    Auf dem Fastenmarkt und dem Annamarkt sind als Marktgegenstände zugelassen:
Lebensmittel aller Art, Spielwaren, Bijouteriewaren, Textilien und Teppiche, sowie alle mit der Tradition des Marktes im Einklang stehenden Waren.

(5)    Auf den Allerheiligenmärkten sind als Marktgegenstände zugelassen: Blumen, Kränze, Blumengebinde, Gestecke, Kerzen und Grablichter, genussfertige Lebensmittel, heiße Würstel und geröstete Kastanien, geröstete Kartoffel und Getränke.

(6)    Auf den Christbaummärkten sind als Marktgegenstände zugelassen: Christbäume mit und ohne Kreuz, Reisig und Mistelzweige.

(7)    Auf dem Antikmarkt sind als Marktgegenstände zugelassen: Antiquitäten und Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher, Musikalien und Tonträger.
Nicht zugelassen sind: Neuwaren und Lebensmittel.

(8)    Auf den Flohmärkten sind als Marktgegenstände zugelassen: Altwaren. Nicht zugelassen sind: Neuwaren und Lebensmittel.

Paragraph 7,

Marktfördernde Aktivitäten

In Relation zum Marktgeschehen untergeordnete Aktivitäten zur Unterstützung des Marktgeschehens können auf dem Marktgebiet eines Handelsmarktes während der Marktzeit von der Marktbehörde unabhängig von allfälligen anderen erforderlichen Bewilligungen genehmigt werden.


Abhängig von der Größe und der Art der Aktivität kann die Behörde den Nachweis verlangen, dass mindestens die Mehrheit der Anzahl der Marktstandbetreiber des betreffenden Handelsmarktes der Aktivität zustimmt.


Ansuchen sind zeitgerecht bei der Marktbehörde einzubringen. Die Aktivitäten können unter Erteilung von Auflagen dem Antragsteller bewilligt werden.

Paragraph 8,

Gastronomie

(1)  Die Marktbehörde kann auf allen Märkten die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen bewilligen, wenn


a) keine Störung des Marktbetriebes und der Nachbarn zu erwarten ist,

b) der Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet sind und

c) den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

(2)  Auf den Handelsmärkten Lendplatz, Kaiser-Josef-Platz und Jakominiplatz kann die Marktbehörde Verabreichungsplätze im Freien angrenzend an einen Marktstand mit Bescheid bewilligen, wenn durch den Betrieb eine Störung des Marktbetriebes, eine Belästigung der Nachbarn oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs überhaupt nicht, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht zu erwarten ist. Die Nichteinhaltung von Auflagen zieht einen Entzug der Bewilligung nach sich.

(3)  Die Betriebszeiten für Verabreichungsplätze im Freien können kürzer als die jeweilige Marktzeit festgelegt werden. Ein Betrieb außerhalb der Marktzeiten ist jedenfalls unzulässig.

(4)  Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen, die Darbietung von Musik in jedweder Form, die tonhaltige Darbietung von Filmen und Fernsehübertragungen, die Zubereitung von Speisen (insbesondere Grillen) sowie die Abhaltung von veranstaltungsähnlichen Darbietungen jeglicher Art im Bereich der Verabreichungsplätze im Freien ist untersagt. In den Marktständen kann die Darbietung von Hintergrundmusik gestattet werden.

(5)  Die Marktpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen gemäß Abs 2 bis 4 eingehalten werden.

(6)  Den Ansuchen um Bewilligung von Verabreichungsplätzen im Freien sind ein Plan mit Darstellung der gewünschten Situierung in 3-facher Ausfertigung und eine Beschreibung der Möblierung beizulegen.

(7)  Die Bewilligung für Verabreichungsplätze im Freien ist auf das jeweilige Kalenderjahr zu befristen; Einschränkungen auf Monate sind zulässig.

Paragraph 9,

Marktparteien

(1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen inkl. Personengesellschaften, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung im Sinne dieser Verordnung sind.

(2) Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum auf Märkten die dort zugelassenen Waren anzubieten und zu verkaufen.

(3) Personen, die keine für den Verkauf von zugelassenen Waren gültige Gewerbenachweise besitzen, dürfen – soweit ihre Tätigkeit von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen ist – ihre Waren höchstens viermal je Kalenderjahr anbieten und verkaufen.

Paragraph 10,

Allgemeine Zuweisungsgrundsätze

(1)    Die Vergabe der Marktstandflächen erfolgt auf den Handelsmärkten und den temporären
Märkten durch Zuweisung.

(2)    Bei der Zuweisung ist auf den zur Verfügung stehenden Raum, die Leistungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers und darauf Bedacht zu nehmen, ob die geplante Nutzung geeignet ist zur Erhaltung oder Verbesserung des Warenangebotes beizutragen oder Leerstehungen zu vermeiden. Bei Auslaufen einer befristeten Zuweisung auf Handelsmärkten gemäß § 11 ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die bisherigen Marktparteien den Marktstand ordnungsgemäß und im Sinne eines gedeihlichen Marktgeschehens geführt haben und die gewerbe- und marktrechtlichen Vorschriften sowie Hygienestandards eingehalten haben und daher eine weitere befristete Zuweisung an die bisherige Marktpartei gerechtfertigt ist.

(3)    Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Marktstandfläche bzw. auf ein bestimmtes Ausmaß des zuzuweisenden Standplatzes.

(4)    Das Ausmaß einer zuzuweisenden Marktstandfläche darf auf allen Märkten, mit Ausnahme der Christbaummärkte, eine Gesamtlänge von 16 Laufmetern nicht übersteigen.
Die Gesamtfläche darf maximal 80 m² betragen.

(5)    Die Zuweisung kann unter Erteilung von Auflagen hinsichtlich der Nutzung der Marktstandfläche, der Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung von Waren und des äußeren Erscheinungsbildes des Marktes erfolgen.

(6)    Bewerber oder Bewerberinnen mit Marktgebührenrückständen sind von der Vergabe der Marktstandplätze ausgeschlossen.

(7)     Das zugewiesene Standmaß darf nicht überschritten werden.

(8)    Die Vergabe der Marktstandflächen auf den Flohmärkten erfolgt durch den Organisator oder die Organisatorin. Die Bestimmungen über Zuweisung und Verlust von Marktplätzen sind auf diese Märkte nicht anzuwenden.

Paragraph 11,

Zuweisung auf Handelsmärkten

(1)    Auf den Handelsmärkten erfolgt die Zuweisung der Marktstandflächen mit schriftlichem Bescheid.
Die Zuweisung erfolgt unter Einschränkung auf bestimmte Marktgegenstände auf 10 Jahre befristet. Neuerliche befristete Zuweisungen an dieselbe Marktpartei auf jeweils weitere 10 Jahre sind nach Maßgabe des § 10 zulässig.

(2)    Wenn die örtlichen Marktverhältnisse oder andere öffentliche Interessen es erfordern, ist die Zuweisung mit einer kürzeren Dauer zu befristen.

(3)    Nach Erlöschen der Zuweisung hat durch die Stadt Graz eine InteressentInnensuche zu erfolgen, wenn kein Nachbetreiber genannt werden kann. InteressentInnen haben ein detailliertes und aussagekräftiges Nutzungskonzept vorzulegen.

(4)    Die Zuweisung an die neue Marktpartei hat unter der Bedingung zu geschehen, dass auf der zugewiesenen Marktstandfläche der Verkauf der zugelassenen Marktgegenstände entweder in dem sich bereits dort befindlichen standfesten Bauwerk (Superädifikat), oder aber in einem diesem hinsichtlich Ausgestaltung und Errichtungskosten gleichzuhaltenden, vom Beschicker als Superädifikat innerhalb der von der Marktbehörde zu bestimmenden Frist zu errichtenden standfesten Bauwerk, zu erfolgen hat. Bei Zuweisungen auf dem Hauptplatz ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.

(5)    Handelsmärkte sind mindestens fünfmal wöchentlich zu beziehen und mindestens 40 Stunden offen zu halten. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Krankheit, Urlaub u. dgl.) kann die Marktbehörde über Antrag der Marktpartei formlos vorübergehende Ausnahmen gewähren.

Paragraph 12,

Zuweisung auf temporären Märkten

Die Zuweisung erfolgt durch mündliche Anordnung des Marktaufsichtsorgans nach der Reihenfolge des Einlangens des Ansuchens.

Paragraph 13,

Erlöschen der Zuweisung

(1)    Zuweisungen erlöschen:

a)   mit Rücklegung durch den/die Berechtigte(n),

b)   durch Zeitablauf bei befristeten Zuweisungen,

c)   durch Widerruf,

d)   mit Endigung der Gewerbeberechtigung bzw. Untergang der Rechtspersönlichkeit von
juristischen Personen und Personengesellschaften, auf welche die Zuweisung lautet.

(2)    Bestehende unbefristete Zuweisungen von ständigen Standplätzen an juristische Personen und Personengesellschaften enden jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2033 und können nach Maßgabe der Bestimmungen über eine weitere Befristung (§ 11) neu zugewiesen werden.

Paragraph 14,

Rücklegung

(1)    Die Rücklegung einer Standplatzberechtigung hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Tag des Einlangens bei der Behörde wirksam, sofern die Rücklegung nicht an einen späteren Zeitpunkt gebunden worden ist.

(2)    Die Rücklegung kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich.

Paragraph 15,

Widerruf

Standplatzzuweisungen können jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Diese sind insbesondere gegeben, wenn

a) der zugewiesene Standplatz von der berechtigten Marktpartei teilweise oder zur Gänze dritten Personen überlassen wurde,

b) der Standplatz zuweisungswidrig oder lediglich zur Entgegennahme von Bestellungen verwendet wird,

c)   der Standplatz ohne Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes länger als vier Wochen nicht zum Verkauf benutzt wird oder der Betriebspflicht (§ 11 Abs. 5) nicht nachgekommen wird,

d)   der Standplatz länger als sechs Monate nicht betrieben wird,

e)   auf dem Standplatz andere als nach der Zuweisung festgesetzte Waren feilgehalten oder verkauft, verabreicht oder ausgeschenkt werden,

f)   Auflagen des Zuweisungsbescheides bzw. des Bescheides, mit welchem Verabreichungsplätze im Freien bewilligt wurden, nicht eingehalten werden oder der Marktstand nicht ordnungsgemäß instandgehalten bzw. pfleglich behandelt wird,

g)   die Marktpartei mit der Entrichtung der Marktgebühren drei Monate im Verzug ist,

h)   die Marktpartei drei Mal wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Marktordnung oder gegen sonstige, den Gegenstand ihrer Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften, bestraft worden ist,

i)   es hinsichtlich einer natürlichen Person, die über die Zuweisung eines Standplatzes verfügt, zu einer Einbringung des Einzelunternehmens in das Unternehmen einer juristischen Person oder Personengesellschaft gekommen ist,

j)   eigenmächtig wesentliche bauliche Veränderungen am Marktstand vorgenommen wurden, für die nach den Bestimmungen dieser Marktordnung die Zustimmung der Marktbehörde erforderlich ist, oder

k)   ein öffentliches Interesse den Widerruf erfordert.

Paragraph 16,

Räumung

(1)    Marktparteien haben im Falle des Erlöschens der Zuweisung ihren Standplatz Organen der Marktbehörde bis zum Ablauf der Räumungsfrist gereinigt und von allen nicht im Eigentum der Stadt Graz befindlichen Baulichkeiten und Gegenständen geräumt zu übergeben. Transportable Marktstände sind von der Marktpartei vom Marktgebiet zu entfernen.

(2)   Den Marktparteien ist eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen, in welcher der Marktpartei prekaristisch die Marktstandfläche überlassen wird, um entweder das Superädifikat zu verkaufen, oder aber zu entfernen – Verkaufstätigkeiten von Marktgegenständen dürfen in diesem Zeitraum nicht stattfinden.

(3)   Von der Entfernung eines standfesten Bauwerkes kann abgesehen werden, wenn die verpflichtete Marktpartei den Eigentumsübergang auf den künftig Berechtigten nachgewiesen hat. (Für jenen Zeitraum, in welchem der Marktpartei prekaristisch die Marktstandfläche überlassen wurde, um entweder das Superädifikat zu verkaufen oder aber zu entfernen, besteht keine Räumungspflicht.)

(4)   Kommt die Marktpartei ihrer Räumungsverpflichtung nicht rechtzeitig nach, so ist die Stadt Graz berechtigt, diese Tätigkeiten auf Kosten und Gefahr der verpflichteten Partei vorzunehmen und sind allfällige daraus resultierende Folgekosten von der Marktpartei zu tragen.

Paragraph 17,

Sonstige Bewilligungen

Die Marktparteien auf den Handelsmärkten bedürfen unbeschadet von sonstigen allfällig erforderlichen Bewilligungen einer schriftlichen Bewilligung der Marktbehörde für:

a) die Errichtung von standfesten Bauten,

b) die Aufstellung von transportablen Marktständen und Verkaufswagen,

c)      jede wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes,

d)      die Herstellung bzw. Inbetriebnahme von Geräten zur Inanspruchnahme markteigener Ver- und Entsorgungsanlagen für Gas, Strom, Wasser, Abwässer und Müll.

Paragraph 18,

Bauliche Veränderungen und Ausstattung

(1)    Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn

a)   die örtlichen Marktverhältnisse dies gestatten,

b)   das Leben und die Gesundheit des (der) Gewerbetreibenden oder der mittätigen
Familienangehörigen und der Kunden oder Kundinnen, die den Marktstand der Art
des Betriebes gemäß aufsuchen sowie der Nachbarn, nicht gefährdet sind,

c)   das Marktbild nicht beeinträchtigt wird und

d)   der Bewilligungsgegenstand dem Marktgeschehen förderlich ist.

(2)    Dem Ansuchen um marktbehördliche Bewilligung sind

a)   eine Baubeschreibung

b)   Pläne in zweifacher Ausfertigung,

c)   ein Abfallwirtschaftskonzept und

d)   die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen und ein Verzeichnis über die verwendeten Maschinen und Geräte anzuschließen.

(3)    Marktbehördliche Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ausstattung, der Reinhaltung und Abfallentsorgung, der Instandhaltung und des äußeren Erscheinungsbildes von standfesten Bauten und transportablen Verkaufsständen zu erteilen.

Paragraph 19,

Ausweis- und Auskunftspflicht

(1)    Die Marktparteien und ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben sich über Verlangen eines Marktaufsichtsorgans auszuweisen und den Zutritt zu den Standplätzen und standfesten Bauten sowie transportablen Marktständen zu gewähren.

(2)    Die Marktparteien sind verpflichtet den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten und ihnen Auskünfte über Angelegenheiten des Marktverkehrs (Angaben über Menge, Herkunftsland udgl.) zu erteilen.

(3)    Auf Handelsmärkten ist am Marktstand deutlich erkennbar ein Schild mit Namen der Marktpartei und Standnummer anzubringen.

Paragraph 20,

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Das Feilbieten im Umherziehen ist auf Märkten verboten.

(2)    Nicht vergebene Marktflächen dürfen ohne Zustimmung der Marktbehörde nicht verstellt werden.

(3)    Marktstände und sonstige Marktflächen sind sauber zu halten.

(4)    Auf allen Marktflächen ist, abgesehen von den im § 7 erwähnten marktfördernden Aktivitäten, der Betrieb von Musikanlagen, Livemusik und bild- und tongebenden Anlagen, untersagt. In den Marktständen auch der Betrieb von Spielapparaten sowie Live-Musik. Ausnahmen können durch die Marktbehörde auf Antrag genehmigt werden, wenn eine Störung des Marktbetriebes oder eine Beeinträchtigung der Nachbarn überhaupt nicht, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen, nicht zu erwarten ist.

Paragraph 21,

Abfallentsorgung

(1)    Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung ist nur Marktparteien und Marktpersonal gestattet, denen auf diesem Markt ein Marktplatz zugewiesen wurde.

(2)    Es darf nur Abfall entsorgt werden, der im Rahmen der bewilligten Marktgegenstände angefallen ist (Marktabfall).

(3)    Die anfallenden Abfälle wie Restmüll, biogene Abfälle, Papier, Glasverpackungen, Leichtverpackungen und Metallverpackungen sind jedenfalls getrennt zu erfassen und in die dafür vorgesehenen Abfallsammelbehälter einzubringen.

(4)    Die Ablagerung von Abfall auf Marktflächen oder anderen öffentlichen Flächen außerhalb der Marktentsorgungseinrichtungen ist untersagt. Ebenso ist das Einbringen von Marktabfällen in die öffentlichen Müllbehälter untersagt.

Paragraph 22,

Fahrzeugverkehr

(1)  Auf allen Märkten ist während der Marktzeiten grundsätzlich das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und das Halten und Parken verboten. Ist eine Kurzparkzone nach der StVO verordnet, so ist während der Dauer und nach Ende der verordneten Kurzparkzone das Fahren, Halten und Parken erlaubt, wenn das Geschehen auf dem Markt nicht beeinträchtigt wird.

(2)  Dies gilt nicht für Verkaufswagen, die als Marktstände benutzt werden.
Fahrzeuge, die zum Zweck der Beförderung und Be- und Entladung von Marktgegenständen an Markttagen verwendet werden, dürfen das Marktgebiet zu folgenden Zeiten befahren:

a) auf dem Handelsmarkt am Kaiser-Josef-Platz bis 08.00 Uhr früh und ab 12.00 Uhr mittags
b) auf dem Handelsmarkt am Lendplatz bis 08.00 Uhr früh und ab 12.00 Uhr mittags
c) auf dem Handelsmarkt am Hauptplatz bis 08.00 Uhr früh und ab 17.00 Uhr
d) auf den Jahrmärkten und den Allerheiligenmärkten während der gesamten Marktzeit.

(3)  Auf den Jahrmärkten sind Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt sofort zu entladen und von der Marktfläche zu entfernen.

(4)  Transportable Marktstände am Hauptplatz dürfen – so ferne diese nicht länger als 3 Tage durchgehend für den Verkauf geschlossen bleiben – außerhalb der festgelegten Marktzeiten stehen bleiben. Im Falle eines öffentlichen Interesses (z.B. für Großveranstaltungen) und einer damit einhergehenden Änderung der Marktzeiten bzw. eines Nichtabhaltens von Markttagen im Sinne des § 4 sind jedoch die Marktstände über Aufforderung durch die Marktbehörde zu entfernen.

Paragraph 23,

Marktgebühren

Für die Benützung der Standplätze, allfälliger Flächen für Verabreichungsplätze im Freien bzw. sonstigen Flächen auf Marktgebiet auf allen Märkten sind Gebühren nach der Grazer Marktgebührenordnung zu entrichten.

Paragraph 24,

Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu bestrafen.

Paragraph 25,

Inkrafttreten und Verlautbarung

(1)  Die Marktordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2)  Bewilligungen gem. § 5, welche vor in Kraft treten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten für die Dauer von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides.