Magistrat der Landeshauptstadt Linz
Kurztitel
Eingeschränkte Streu- und Räumpflicht für Gehsteige und Gehwege
beschlussfassendes Organ, Datum der Beschlussfassung
Amtsleiter des Bezirksverwaltungsamtes, 09.12.1985
Kundmachungsorgan, kundgemacht am
Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Nr. 24 aus 1985,, 23.12.1985
Inkrafttretensdatum
24.12.1985
Verordnung
betreffend eingeschränkte Streu- und Räumpflicht für Gehsteige und Gehwege
Auf Grund des Paragraph 93, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 i. d. g. F. in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 1977 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von straßenpolizeilichen Verordnungen gemäß Paragraph 94, d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) auf den Magistrat wird verordnet (ABl. Nr. 24 aus 1985,):
Paragraph eins
(1) Die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis ist bei Gehsteigen und Gehwegen bis zu einer Breite von 1,50 m zur Gänze zu erfüllen. Sind diese Verkehrsflächen breiter als 1,50 m, dann müssen nur zwei Drittel ihrer gesamten Breite, mindestens jedoch 1,50 m fortlaufend in einer zusammenhängenden Fläche, vom Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut werden.
Die darüber hinausgehende Breite eines Gehsteiges darf nur soweit geräumt werden, dass ein entsprechend breiter Streifen zur Schneeablagerung verbleibt. In diesen Fällen darf Schnee auf der Fahrbahn nicht gelagert werden. Bei der Berechnung der zur reinigenden Gehsteigbreite bleiben jene Flächen außer Betracht, die von der Behörde zum Parken freigegeben wurden. Ist der Gehweg auf beiden Seiten von Liegenschaften begrenzt, so hat jeder Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass die Hälfte der vorgenannten Breite entlang der Liegenschaft entsprechend gesäubert und bestreut ist.
(2) Die Einschränkung des Absatz eins, gilt nicht für die Säuberung von Verunreinigungen und nicht für Schneesäuberung und die Bestreuung der Gehsteige bei Schnee und Glatteis in Kreuzungsbereichen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO 1960), auf der Höhe von Schutzwegen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO 1960) und in Haltestellenbereichen eines Massenbeförderungsmittels (Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO 1960).
Paragraph 2
(1) Die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Streuung bei Schnee und Glatteis ist bei Stiegenanlagen nur bis zu einer Breite von 1.50 m zu erfüllen. Sind mehrere Anrainer vorhanden, bestimmt sich der Umfang der Verpflichtung des einzelnen Anrainers nach der Länge der Liegenschaftsgrenze entlang der Stiegenanlage. Bei mehr als 1,50 m breiten Stiegenanlagen ist bei Vorhandensein eines Geländers der zu bestreuende Teil entlang des Geländers zu führen; der nicht zu bestreuende Teil ist von den in Betracht kommenden Liegenschaftseigentümern (Hausbesorgern) entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Die Einschränkung des Absatz eins, gilt nicht für die Säuberung der Stiegenanlagen von Verunreinigungen.
Paragraph 3
(1) Bei der Schneesäuberung dürfen die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen nicht beschädigt werden.
(2) Der bei der Säuberung der Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen von Verunreinigungen anfallende Schmutz darf nicht auf die Fahrbahn (Rinnsal) abgelagert werden.
Paragraph 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Amtsleiter: M a g . L o i s t l e h .