Magistrat der Stadt Wiener Neustadt

Geschäftsbereich römisch II – Finanzen und Eigentumsverwaltung

                                                                                                                                                                                      

Betr.:  Verordnung über die Einhebung von                               

              Abfallwirtschaftsgebühren und

              Abfallwirtschaftsabgaben, sowie
                                                              Abfallwirtschaftsverordnung für die
                                  Stadt Wiener Neustadt                        

K u n d m a c h u n g

 

römisch fünf E R O R D N U N G

Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt hat in der Sitzung am 16. Oktober 2017 nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, nachstehende Verordnung für die Stadt Wiener Neustadt beschlossen:

römisch eins. Verordnung über die Einhebung von Abfallwirtschaftsgebühren und

Abfallwirtschaftsabgaben

Gemäß Paragraph 23 und 28 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) wird verordnet:

Paragraph eins,

Einhebung

Im gesamten Gemeindegebiet der Katastralgemeinde Wiener Neustadt (Pflichtbereich gem. Paragraph 9, leg.cit.) werden Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben nach Maßgabe der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung eingehoben.

Paragraph 2,

Wirksamkeitsbeginn

1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

2) Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die Verordnung über die Einhebung von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben für die Stadt Wiener Neustadt, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 12. Dezember 2016 außer Kraft.

römisch II. Abfallwirtschaftsverordnung

auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 28, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992.

Paragraph eins,

Pflichtbereich

Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Katastralgemeinde Wiener Neustadt. Die im Pflichtbereich erfassten Abfälle gehen nach Einbringung in die zur Verfügung gestellten Abfallgefäße oder Abfallsäcke ausnahmslos in das Eigentum der Wiener Neustädter Stadtwerke und Kommunal Service GmbH über, welche mit der Entleerung, Abfuhr und Behandlung der Abfälle betraut ist. Eine Vorbehandlung der Abfälle, wie z.B. Verpressen, Verdichten, usw. ist nicht gestattet.

Paragraph 2,

Aufzählung der neben dem Müll in die Erfassung und

Behandlung einbezogenen Abfallarten

Neben Müll gemäß Paragraph 3, Ziffer , Litera , des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 wird Sperrmüll in die Abfallbehandlung einbezogen.

Paragraph 3,

Abfallbehandlungsarten

1)    Abfälle sind getrennt nach Biomüll, Altstoffen und Restmüll zu sammeln.

2)    Im gesamten Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle jene Abfälle zu trennen, für die ein getrenntes Abfuhrsystem besteht.

3)    Im gesamten Pflichtbereich ist, je nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Behältnisse, Abfall getrennt nach Biomüll, Altstoffen und Restmüll zu sammeln.

4)    Im Pflichtbereich sind für das Sammeln und Lagern des Restmülls bis zu dessen Abfuhr Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) zu verwenden.

5)   Im Pflichtbereich sind für das Sammeln und Lagern von Biomüll bis zu dessen Abfuhr BIO-Tonnen für eine wiederkehrende Benutzung zu verwenden. Die kompostierbaren biogenen Abfälle, darunter fallen Küchen- und Gartenabfälle und andere kompostierbare Abfälle wie beispielsweise Papiertaschentücher, Haare, Federn, usw., können einer Eigenkompostierung zugeführt werden, wenn diese sachgemäß und im örtlichen Nahbereich erfolgt. Die ordnungsgemäße Kompostierung wird bei Bedarf durch Organe des Magistrates überprüft.

6)     Die Sammlung des Altpapiers erfolgt im Holsystem mittels Tonnen.

7)    Im Pflichtbereich erfolgt die Sammlung und Lagerung der Altstoffe durch die auf folgenden Straßen/Plätzen aufgestellten stationären Anlagen (Öffentliche Sammelstellen):

1. Altabachgasse

2. Am Schafflerhof (Ortsgrenze zu Lichtenwörth)

3. An der Zeiselmauer

4. Aspangerzeile – Franz Kober-Gasse

5. Auf der Heide – Matzendorfer Gasse

6. Äußere Bahnzeile (Bahnhof Nord)

7. Babenbergerring (ÖGB Parkplatz)

8. Bahngasse – vis a vis Singergasse

9. Bertha von Suttner-Gasse – Theresienfelder Gasse (Spielplatz)

10. Blätterstraße – Raketengasse (Heideansiedlung)

11. Bräunlichgasse – Höhe ARBÖ

12. De Cente-Gasse – Saubersdorfer Gasse

13. Felbergasse – Höhe Hausnr. 9

14. Fischauer Gasse – Nebenfahrbahn (WNF Häuser)

15. Fischelgasse – Anton Afritsch-Gasse (Sportanlage)

16. Flugfeldgürtel – vis a vis Hausnr. 96

17. Flugfeldgürtel – Zufahrt Flugplatz West

18. Freiligrathgasse – Nestroystraße (Spielplatz)

19. Friedrich Holzer-Gasse

20. Giltschwertgasse – Höhe Kunsteisbahn

21. Heinrich Pichler Gasse (WBO Wohnhausanlage)

22. Julius Willerth-Gasse (Sportanlage)

23. Kaisersteingasse (Fa. Holzwurm)

24. Kaisersteingasse – Schrattensteingasse (Spar Markt)

25. Kammanngasse – Walthergasse (Penny Markt)

26. Kollonitschgasse – Babenbergerring

27. Kollonitschgasse – Purgleitnergasse

28. Lazarettgasse – Fritz Radel-Gasse (Robert Stolz Siedlung)

29. Liese Prokop-Weg – Neudörfler Straße (LPH)

30. Lilly Steinschneider-Gasse

31. Luchspergergasse

32. Maria Theresien-Ring – Engelbrechtgasse (Ofenböck Wohnhausanlage)

33. Marktgasse (Parkplatz Merkur Markt)

34. Marktgasse – Stadlgasse

35. Mohnblumengasse – Margaritengasse

36. Neuklosterplatz (Parkplatz Bildungshaus St. Bernhard)

37. Neunkirchner Straße (Parkplatz Metro Markt)

38. Nikolaus August Otto-Straße (Fachhochschule)

39. Pernerstorfer Straße (Holland Blumenmarkt)

40. Pernerstorfer Straße – Steinabrückler Gasse

41. Pottendorfer Straße (Parkplatz Otto Glöckel Schule)

42. Pottendorfer Straße – Schleiferergasse (Bushaltestelle)

43. Pottendorfer Straße – Volksbadgasse (Bushaltestelle)

44. Prof. Dr. Stephan Koren-Straße (RIZ)

45. Radegundgasse

46. Rudolf Kumbein-Gasse – Höhe Hausnr. 3

47. Rudolf Kumbein-Gasse – Höhe Hausnr. 10

48. Schwimmbadgasse – Schelmergasse

49. Ungargasse (Parkplatz neben Tankstelle)

50. Vereinsgasse – Höhe Hausnr. 22

51. Waßhubergasse (hinterer Parkplatz ehem Post)

52. Weikersdorfer Straße – Heunogasse

53. Werftgasse – Mairegasse

54. Wiesenbachgasse – Fliegergasse

55. Winzendorfer Gasse

56. Wohlfahrtgasse – Höhe Hausnr. 2

57. Zehnergasse – vis a vis Anzengrubergasse

58. Zehnergürtel – Josef Feichtinger-Gasse (Parkplatz Zielpunkt)

8)   Im Pflichtbereich erfolgt die Sammlung des Sperrmülls mittels Hol- und Bringsystem jeweils einmal im Jahr.

9)   Im Pflichtbereich sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, Restmüll/BIO-Abfall/Sperrmüll/Altstoffe nur durch Einrichtungen erfassen und behandeln zu lassen, derer sich die Stadt bedient.

Paragraph 4,

Abfuhrplan

1)    Den Eigentümern, der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke werden die von der Stadt mit Bescheid festgesetzten Müllbehälter zur Verfügung gestellt.

2)    Zur Lagerung und Sammlung des Mülls dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Müllbehälter verwendet werden. Abgeführt wird nur der Abfall, der sich in den von der Stadt bereitgestellten Müllbehältern befindet.

3)    Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ein einwandfreies Verschließen des Behälters möglich ist. Die Müllbehälter sind sorgsam zu behandeln. Beschädigungen durch unsachgemäße Verwendung oder Verschmutzungen gehen zu Lasten des Grundstücksbesitzers.

4)    Im Pflichtbereich werden jährlich 13, 26 52 bzw. 104 Einsammlungen von Restmüll durchgeführt. Die Abfuhr erfolgt zweimal pro Woche, jede Woche, jede zweite Woche und jede vierte Woche an denselben Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Ist der Abfuhrtag ein Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.

5)    Im Pflichtbereich werden jährlich 26 Einsammlungen von biogenen Abfällen durchgeführt. Die Abfuhr erfolgt jede zweite Woche am selben Werktag (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Ist der Abfuhrtag ein Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.

6)   Im Pflichtbereich werden jährlich 13 Einsammlungen von Papier durchgeführt. Die Abfuhr erfolgt jede vierte Woche am selben Werktag (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Ist der Abfuhrtag ein Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.

7)    Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen gesonderten Kostenersatz.

8)    Ist mit einem nicht nur vorübergehenden Mehranfall von Müll zu rechnen, muss dies rechtzeitig der Stadt, zwecks Zuteilung zusätzlich benötigter Müllbehälter, gemeldet werden. Darüber hinaus ist die Stadt berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Müllbehälter für die Aufnahme des anfallenden Mülls ausreichen. Ist dies nicht mehr der Fall, werden zusätzliche Müllbehälter zugeteilt. Es ist jedoch möglich, wenn zuviel Behältervolumen zur Verfügung steht, das Abfuhrintervall zu verlängern oder Müllbehälter abzuziehen.

9)  Jährlich wird eine Sperrmüllabholung ab Haus aus Haushalten durchgeführt. Die Abfuhrtermine werden diesbezüglich individuell mit den Haushalten vereinbart. Zusätzlich kann Sperrmüll zu der Abfallbehandlungsanlage Heideansiedlung im Bringsystem gebracht werden.

Paragraph 5,

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

      Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.

1)  Die Grundgebühr beträgt für die Abfuhr von Restmüll bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung pro Müllbehälter und Abfuhr

      für einen Müllbehälter von                        120   Liter                        EUR               6,08

      für einen Müllbehälter von               240   Liter                        EUR               12,16

      für einen Müllbehälter von               1.100   Liter                        EUR               60,97

2)   Die Grundgebühr beträgt für die Abfuhr von BIO-Abfall mit Behältern für eine  wiederkehrende Benützung pro Behälter und Abfuhr

      für einen Behälter von            120   Liter                      EUR      2,34

      für einen Behälter von            240   Liter                      EUR      4,61

      für einen Behälter von               1.100 Liter                      EUR      21,88

3)   Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 40 % der Abfallwirtschaftsgebühr für Restmüll und BIO-Abfall.

4)   Die Umsatzsteuer wird nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes berechnet und zusätzlich vorgeschrieben.

Paragraph 6,

Fälligkeit und Zahlungsart

1)   Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten und zwar

       für das 1. Quartal bis spätestens 15. Februar,

       für das 2. Quartal bis spätestens 15. Mai,

       für das 3. Quartal bis spätestens 15. August und

       für das 4. Quartal bis spätestens 15. November.

2)   Die Zahlungsart richtet sich nach den vom Magistrat der Stadt festgesetzten Bedingungen und zwar bar in der Stadtkasse oder auf ein vom Magistrat bekannt gegebenes Konto.

Paragraph 7,

Erhebung der Bemessungsgrundlagen

Zur Ermittlung, der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer die von der Stadt aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei der Wiener Neustädter Stadtwerke und Kommunalservice GmbH abzugeben.

Paragraph 8,

Aufstellungsort

Am Abfuhrtag sind die entsprechenden Müllbehälter (Mülltonnen/Müllsäcke) bis 6.00 Uhr früh im Pflichtbereich an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen, dass hiedurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird, und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen. Dies gilt auch für alle anderen nach dem Holsystem entsorgten Abfallarten.

Paragraph 9,

Kontrolle

Den Beauftragten der Stadt ist zur Überprüfung der Müllbehälter und zur Einhaltung der Vorschriften des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und der hiezu vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt erlassenen Abfallwirtschaftsverordnung der Zutritt zu allen in Frage kommenden Grundstücksteilen zu gewähren.

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Übertretungen der Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 33, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 bestraft.

Paragraph 11,

Schlussbestimmungen

1)   Die Abfallwirtschaftsverordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

2)   Mit Ablauf des 31.12.2017 tritt die Abfallwirtschaftsverordnung für die Stadt Wiener Neustadt, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 12. Dezember 2016, außer Kraft.

Wiener Neustadt, 18. Oktober 2017

Der Bürgermeister:

Mag. Klaus Schneeberger