VERORDNUNG
über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe
für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten
für die Stadt Wiener Neustadt
gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 28. März 2012 gefasst auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 22, NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071.
Paragraph eins,
Gegenstand der Abgabe
Spielapparate, für die eine Abgabe eingehoben wird, sind die im Paragraph 19, Absatz , Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Apparate:
Für die unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.) wird keine Abgabe eingehoben.
Paragraph 2,
Abgabenhöhe
Die Abgabe beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat EUR 25,--.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Wiener Neustadt, am 29. März 2012
Der Bürgermeister:
Bernhard Müller, BA