VERORDNUNG

über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe

für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten

für die Stadt Wiener Neustadt

gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 28. März 2012 gefasst auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 22, NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071.

Paragraph eins,

Gegenstand der Abgabe

Spielapparate, für die eine Abgabe eingehoben wird, sind die im Paragraph 19, Absatz , Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Apparate:

  1. Ziffer eins
    technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei               der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt               (Geschicklichkeitsapparate) oder
  2. Ziffer 2
    technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz- oder sonstige Spielapparate, die nur zur               Unterhaltung bestimmt sind.

Für die unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.) wird keine Abgabe eingehoben.

Paragraph 2,

Abgabenhöhe

Die Abgabe beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat EUR 25,--.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Wiener Neustadt, am 29. März 2012

Der Bürgermeister:

Bernhard Müller, BA