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Zahl: 920-6/2016         Bodensdorf, 19.12.2016

VERGNÜGUNGSSTEUERVERORDNUNG

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 19.12.2016, Zahl: 920-6/2016, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung)

Gemäß Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 8,, 15 Absatz 3, Ziffer eins, Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 2015,, sowie Paragraphen eins, ff Kärntner Vergnügungssteuergesetz – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)  Die Gemeinde Steindorf am Ossiacher See schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2)  Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1)  Der Vergnügungssteuer unterliegen:

a)           Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.

b)           der öffentliche Empfang von Rundfunk – und Fernsehübertragungen,

c)           die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2)  Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

(3)  Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

(1)         Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung, beim Bürgermeister anzumelden.

(2)         Bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1)         Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(2)         Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)  Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zur Verordnung festgesetzt.

(2)  Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1)  Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des § 6 K-VSG befreit:

a)           Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich und ausschließlich zu gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird.

b)           Veranstaltungen von Rettungsorganisationen

c)           Sportveranstaltungen von Amateuren

d)           Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind.

e)           Die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden.

f)           Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter

g)           Veranstaltungen der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, wie ortsübliche Kirchtage und Veranstaltungen der Ortsfeuerwehren.

h)           Die Veranstaltungen der Sport- und Kulturvereine der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, soweit bei diesen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.

(2)  Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)  Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

(1)  Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2)  Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

(3)  Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 4 und 5 K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Abs. 4 und 5 K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

(4)  Abweichend vom Abs. 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs. 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

(1)  Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Abgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2)  Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.

(3)  Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4)  Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

(1)  Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2)  Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Strafbestimmungen

(1)  Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

a)    Die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt

b)    Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen

c)    Die Beobachtung von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte der Abgabenbehörde nicht zulässt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragen von diesen nicht überprüfen lässt.

(2)  Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 720,-- zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Paragraph 12,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.2015, Zahl: 920-6/2015 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar

Angeschlagen am: 22.12.2016

Abgenommen am: 09.01.2017

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.           Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes

1)           Der Steuersatz beträgt:

a)           Für Filmvorführungen         10 %

b)           für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist und für Ausstellungen

-             wenn der künstlerische oder volksbildliche Charakter überwiegt                              5 %

-             im übrigen            15 %

c)           für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen

auf Eisbahnen oder Skater-Anlagen        10 %

d)           für alle anderen Veranstaltungen         25 %

e)           Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II.         Pauschbetrag

1.           Der Pauschbetrag beträgt für

a)    das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz- sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten) wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten, Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat         EUR 42,--

sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne der Litera b,) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Automat (Apparat) zu entrichten.

b)    für das Aufstellen und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügig elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat       EUR 11,--

Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.

c)    für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt

-      je Bahn monatlich        EUR 16,--

-      wenn die Benützung unentgeltlich erfolgt, je Bahn monatlich   EUR 8,--

d)    für eine andere Kegelbahn

-      für fallweise Veranstaltungen täglich      EUR 4,--

-      für regelmäßige Veranstaltungen monatlich     EUR 8,--

e)    für Minigolf, Miniaturgolf, Kleingolf pro Platz und Jahr   EUR 136,--

f)    Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß lit. a) und b) darf monatlich EUR 510,-- je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.

2.           Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, und wenn die Veranstaltung im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient.

Der Pauschbetrag beträgt

a)    für fallweise Veranstaltungen

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 150 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 50 Personen         EUR 8,--

über 50 Personen         EUR 16,--

bei einer Veranstaltungsfläche von 151 m² bis 300 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen         EUR 16,--

bis 150 Personen         EUR 32,--

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m² und einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 300 Personen        EUR 48,--

von 301 - 500 Personen       EUR 120,--

b)    bei regelmäßigen Veranstaltungen je Monat (ab 4 Veranstaltungen pro Kalendermonat) das Fünffache der laut lit a) ermittelten Pauschbeträge.

c)    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.