römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 30. April 2024, Zahl: 920-2/2024, betreffend die Einhebung einer Parkgebühr für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Parkgebührenverordnung Gemeinde Steindorf am Ossiacher See 2024)
Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraphen 2, ff. des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, LGBI. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 29/2020, wird verordnet:
Paragraph eins,
Parkgebühr
Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter Paragraph 2, Absatz 3, festgelegten Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See werden gemäß Paragraph 2, K-PStG Parkgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich
(1) Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf den in Abs. 3 festgelegten und jeweils am Beginn und am Ende deutlich durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze — Anfang“ bzw. „Gebührenpflichtige
Parkplätze — Ende" gekennzeichneten Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See.
(2) Die Gebührenpflicht besteht innerhalb der gemäß Abs. 3 festgelegten Verkehrsflächen während der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September jeden Jahres täglich, also auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
(3) Die Gebührenpflicht besteht für alle Parkplätze, die auf einer Verkehrsfläche innerhalb der gekennzeichneten Zone liegen. Alle der Gebührenpflicht unterliegenden Verkehrsflächen (Parkplätze) sind in den beiliegenden Übersichtsplänen (Anlage I), die integrierende Bestandteile der gegenständlichen Verordnung bilden, wie folgt dargestellt:
a) Parkplatz 1: „Bleistätter Moor West“
b) Parkplatz 2: „Bleistätter Moor Ost“
c) Parkplatz 3: „Parkplatz Laggner“
d) Parkplatz 4: „Parkplatz Naturerlebnis Bodensdorf Ossiacher See“
e) Parkplatz 5: „Parkplatz Toff“
f) Parkplatz 6: „Parkplatz Marktplatz B94“
g) Parkplatz 7: „Parkplatz Poststraße“
h) Parkplatz 8: „Parkplatz Eishalle/Slowtrail B94“.
i) Parkplatz 9: „Parkplatz 10.-Oktober-Straße“
Paragraph 3,
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Parkgebühr beträgt € 0,60 je halbe Stunde; der Maximalbetrag
(= Tagesgebühr) beträgt 6,00 Euro.
(2) Auf den Parkplätzen gemäß § 2 Abs. 3 lit. a bis h ist die erste halbe Stunde gebührenfrei.
(3) Auf dem Parkplatz gemäß § 2 Abs. 3 lit. i ist die erste Stunde und an jedem Sonntag der Zeitraum von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr gebührenfrei.
(4) Die Ankunftszeit ist durch Verwendung einer Parkscheibe bzw. eines Zettels mit Angabe der Ankunftszeit deutlich sichtbar unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger, leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.
(5) Für Ausnahmebewilligungen gemäß § 7 dieser Verordnung beträgt die Pauschalgebühr 25,00 Euro pro (angefangenen) Monat.
Paragraph 4,
Entrichtung der Abgabe
(1) Die Entrichtung der Parkgebühr hat wie folgt zu erfolgen:
a) unter Verwendung der in der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See aufgestellten Parkscheinautomaten durch einwerfen der entsprechenden Beträge in den Parkscheinautomaten
b) mittels Debit- und Kreditkarten
c) mittels Mobiltelefon (easypark).
(2) Der vom Parkscheinautomaten ausgedruckte Parkschein ist deutlich sichtbar unmittelbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges anzubringen. Ist eine Windschutzscheibe nicht vorhanden, hat die Anbringung an sonstiger, leicht sichtbarer Stelle zu erfolgen.
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-PStG.
Paragraph 6,
Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr
(1) Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 7 Abs. 1 K-PStG.
(2) Überdies sind befreit:
a) Fahrzeugen von Organen der Bergwacht im Rahmen der Schutzgebietsaufsicht im Bleistätter Moor.
b) Fahrzeuge von Mitarbeitern und Auftragnehmern der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See im Rahmen von Dienstfahrten.
c) Fahrzeuge der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See.
Paragraph 7,
Ausnahmebewilligungen
Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, K-PStG erteilt worden ist, haben die Parkgebühr in Form einer Pauschalgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung zu entrichten.
Paragraph 8,
Parkkarten
(1) Fahrzeuge, für die keine Parkgebühr zu entrichten ist, und die mit keiner Tafel nach der StVO 1960 gekennzeichnet sind, und Inhaber einer Ausnahmebewilligung haben den Nachweis der Abgabenbefreiung mittels amtlicher Parkkarte zu erbringen.
(2) Die amtliche Parkkarte, Anlage II, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung und ist während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See erhältlich.
Paragraph 9,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 26. April 2023, Zahl: 920-2/2023, betreffend die Einhebung einer Parkgebühr für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Parkgebührenverordnung Gemeinde Steindorf am Ossiacher See 2023), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Georg Kavalar
Anlage I: 8 Übersichtspläne
Anlage II: amtliche Parkkarte