Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See, vom 18. Dezember 2019, Zl. 920-1/2019, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung)
Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, sowie Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Die Gemeinde Steindorf am Ossiacher See schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
Paragraph 2,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung gemäß § 7 Abs 1 K-ZWAG bemessen.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 10,05 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 20,05 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 35,40 Euro, und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 53,05 Euro.
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 3,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 21. Dezember 2009, Zahl: 920/2009, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Georg K a v a l a r)