Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 2. November 2022,

Zl.: 904-1/3/2022 mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird.

(2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, zuletzt in der Fassung

des Gesetzes Landesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)   Die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:

Summe Erträge:

 

€ 590.300,00

Summe Aufwendungen:

 

€ 201.700,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:

 

€ 86.700,00

Zuweisungen an Haushaltsrücklagen:

 

€ 58.300,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:

 

€ 417.000,00

(2)   Die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzierungsnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:

Summe Einzahlungen operative Gebarung:

 

€ 590.300,00

Summe Auszahlungen operative Gebarung:

 

€ 201.700,00

Geldfluß aus der operativen Gebarung:

 

€ 388.600,00

 

 

 

Summe Einzahlungen investive Gebarung

 

€ 994.300,00

Summe Auszahlungen investive Gebarung

 

€ 1,504.500,00

Geldfluss aus der investiven Gebarung:

 

€ -510.200,00

Nettofinanzierungssaldo

 

€ - 121.600,00

Einzahlung aus der Finanzierungstätigkeit

 

€ 400.000,00

 

 

 

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:

 

€ 278.400,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte1 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

0420 bzw. 0430 mit 4000

4530 mit 4550

456 – 457 – 4590

Postenklasse 5

7280 – 7290

8000 – 8080

8100 – 8250

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen2 wie folgt festgelegt: € 500.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen

integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. November 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der

Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 28. April 2022, Zahl.: 904-1/2/2022, 1. Nachtrags-

voranschlag 2022, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg Kavalar)

Angeschlagen am: 03.11.2022

Abgenommen am: …………….

1  Zweite Dekade des Ansatzes.

2  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 60/2022.