Zahl: 904-1/2021

Steindorf am Ossiacher See, 16. Dezember 2021

Betrifft: Voranschlag 2022

 

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 16.12.2021, Zl.: 904-1/2021

mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022):

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:

8,376.100,00

Aufwendungen:

9,058.700,00

 

 

 

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:

0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:

0,00

 

 

 

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1

-       682.600,00

(2)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: 

8,271.500,00

Auszahlungen:

8,404.400,00

 

 

 

Nettofinanzierungssaldo:

-132.900,00

 

 

 

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

 

 

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2

- 153.800,00

Paragraph 3

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

0420 bzw. 0430 mit 4000

4530 mit 4550

456 – 457 – 4590

Postenklasse 5

7280 – 7290

8000 – 8080

8100 – 8250

Paragraph 4

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt: € 500.000,00

Paragraph 5

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.