Zahl: 904-1/2021

Steindorf am Ossiacher See, 16. Dezember 2021

Betrifft: Voranschlag 2022

 

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 16.12.2021, Zl.: 904-1/2021

mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022):

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:

8,376.100,00

Aufwendungen:

9,058.700,00

 

 

 

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:

0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:

0,00

 

 

 

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1

-       682.600,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: 

8,271.500,00

Auszahlungen:

8,404.400,00

 

 

 

Nettofinanzierungssaldo:

-132.900,00

 

 

 

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

 

 

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

 

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2

- 153.800,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

0420 bzw. 0430 mit 4000

4530 mit 4550

456 – 457 – 4590

Postenklasse 5

7280 – 7290

8000 – 8080

8100 – 8250

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt: € 500.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Georg Kavalar

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.