Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 17. Dezember 2024, Zl. 900-2/4/2024, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2025 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2025).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2025.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:
Summe Erträge: |
| 10.379.000,00 € |
Summe Aufwendungen: |
| 11.303.800,00 € |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: |
| 22.000,00 € |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen: |
| 0,00 € |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: |
| - 884.800,00 € |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:
Summe Einzahlungen operative Gebarung: |
| 10.144.000,00 € |
Summe Auszahlungen operative Gebarung: |
| 10.336.500,00 € |
Geldfluß aus der operativen Gebarung: |
| - 192.500,00 € |
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Summe Einzahlungen investive Gebarung |
| 2.523.400,00 € |
Summe Auszahlungen investive Gebarung |
| 2.877.400,00 € |
Geldfluss aus der investiven Gebarung: |
| - 354.000,00 € |
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Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit |
| 260.000,00 € |
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit |
| 65.300,00 € |
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit: |
| 194.700,00 € |
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Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: |
| - 351.800,00 € |
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Abschnitte gemäß Anlage 2 der VRV 2015 festgelegt. Die Deckungsfähigkeit besteht nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip sowie investiven Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt: € 500.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2025 in Kraft.
Der Bürgermeister:
(Georg K a v a l a r)