Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 23. Oktober 2024, Zl. 900-2/2/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird
(1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt 78 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:
Summe Erträge: |
| 11.829.100,00 € |
Summe Aufwendungen: |
| 10.777.800,00 € |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: |
| 157.700,00 € |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen: |
| 1.892.600,00 € |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: |
| - 683.600,00 € |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzierungsnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:
Summe Einzahlungen operative Gebarung: |
| 10.232.500,00 € |
Summe Auszahlungen operative Gebarung: |
| 10.286.900,00 € |
Geldfluß aus der operativen Gebarung: |
| - 54.400,00 € |
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Summe Einzahlungen investive Gebarung |
| 2.430.700,00 € |
Summe Auszahlungen investive Gebarung |
| 1.038.100,00 € |
Geldfluss aus der investiven Gebarung: |
| 1.392.600,00 € |
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Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: |
| 1.237.400,00 € |
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Abschnitte gemäß Anlage 2 der VRV 2015 festgelegt. Die Deckungsfähigkeit besteht nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip sowie investiven Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt: € 500.000,00
Paragraph 5,
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Der Bürgermeister:
(Georg K a v a l a r)