|
| ||
Zahl: 900-2/1/2020 | Steindorf am Ossiacher See, 28.07.2020 | ||
Betrifft: 1. Nachtragsvoranschlag 2020 |
| ||
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 28. Juli 2020, Zl.: 900-2/1/2020,
mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird.
(1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)
Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,,
wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
Die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzierungsnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 230.600,00
Auszahlungen: € 425.200,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung - € 209.300,00
Die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge € 230.600,00
Aufwendungen € 425.200,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen € 0,00
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen € 0,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen - € 194.600,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte1 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:
0420 bzw. 0430 mit 4000 4530 mit 4550 456 – 457 – 4590 Postenklasse 5 | 7280 – 7290 8000 – 8080 8100 – 8250 |
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen2 wie folgt festgelegt: € 500.000,00
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in den Anlagen zur Verordnung, die einen
Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
(Georg Kavalar)
Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus Sars-Cov-2 (COVID-19) bedingen, dass beim Parteienverkehr so weit wie möglich auf telefonische oder schriftliche Kommunikation zurückzugreifen ist.
1 Zweite Dekade des Ansatzes.
2 Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.