Zahl: 900-2/1/2020

Steindorf am Ossiacher See, 28.07.2020

 

Betrifft: 1. Nachtragsvoranschlag 2020

 

 

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 28. Juli 2020, Zl.: 900-2/1/2020,

mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird.

(1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,,

wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

Die Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzierungsnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:        € 230.600,00

Auszahlungen:       € 425.200,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung - € 209.300,00

Die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisnachtragsvoranschlag werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge        € 230.600,00

Aufwendungen       € 425.200,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen     € 0,00

Zuweisungen an Haushaltsrücklagen    € 0,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen    - € 194.600,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte1 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

0420 bzw. 0430 mit 4000

4530 mit 4550

456 – 457 – 4590

Postenklasse 5

7280 – 7290

8000 – 8080

8100 – 8250

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen2 wie folgt festgelegt: € 500.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in den Anlagen zur Verordnung, die einen

Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Juli 2020 in Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg Kavalar)

Hinweis:

Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus Sars-Cov-2 (COVID-19) bedingen, dass beim Parteienverkehr so weit wie möglich auf telefonische oder schriftliche Kommunikation zurückzugreifen ist.

1  Zweite Dekade des Ansatzes.

2  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.