Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 16.10.2018, Zahl: 8511-0/2018, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetztes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetztes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See (Kanalisationsanlage Steindorf) werden von der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)   Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)   Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit der Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)   Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)   Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Wasserverband Ossiacher See) festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)   Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)   Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem sechzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 4,

Benützungsgebühren

(1)   Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.

(2)   Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(3)   Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu Bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(4)   Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

(5)   Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.

Paragraph 5,

Höhe des Gebührensatzes

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% 2,96 Euro.

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)   Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzten; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)   Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).

(3)   Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Teilzahlungen

(1)   Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich (jeweils im März, Juni, September und Dezember) Teilzahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten. Die Vorschreibung der Teilzahlungen erfolgt mittels Lastschriftanzeige; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)   Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am 01.Jänner 2019 in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 18.12.2017, Zahl: 811-0/2017, mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Georg K a v a l a r)